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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 000887

Landgericht Köln: Urteil vom 15.03.2000 – 14 O 365/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil
In dem Rechtsstreit hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bormann, den Richter am Landgericht Sturhahn und die Richterin Fischer für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700 DM.
Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden.

Tatbestand:
Die Beklagte handelt mit Oldtimern. Im April 1999 fiel der Klägerin eine Liste der Beklagten in die Hände, in der diese einen Ford Mustang Cabrio, Baujahr 1967 zum Verkauf anbot. Da sich die Klägerin für diesen Wagen interessierte, fuhr sie zwecks Besichtigung des Fahrzeugs zu der Beklagten nach Hamburg. Die Klägerin stellte nach zwei Probefahrten oberflächliche Mängel fest, die die Beklagte aber zu beseitigen versprach.
Mit Schreiben vom 4.05.1999 bestätigte die Beklagte die von ihr noch durchzuführenden Arbeiten. Zudem erklärte sie wortwörtlich:
?Alle Angaben über Vorschäden und Karosseriezustand mache ich aufgrund einer Sichtprüfung und meiner guten Kenntnisse über diesen Fahrzeugtyp, jedoch grundsätzlich ohne Gewähr, bzw. Rückgaberecht. Gleichzeitig hebe ich den außergewöhnlich guten, rostfreien und originalen Erhaltungszustand der Karosserie hervor.?

Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 51.500 DM. In dem am 7.06.1999 geschlossenen Vertrag heißt es wie folgt:
?Das Fahrzeug wurde gekauft wie besehen und probegefahren am 2.5.99 ohne Gewährleistungsansprüche und Garantien, bis auf die aus der Korrespondenz ersichtlichen und vereinbarten Aufbesserungsarbeiten?.

Die Beklagte führte die versprochenen Arbeiten durch.
Nachdem das Fahrzeug an die Klägerin übergeben worden war, wurde diese bei ihrer Versicherung vorstellig, um eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abzuschließen. Der Wagen wurde daraufhin zur versicherungstechnischen Fahrzeugbewertung begutachtet. Der Sachverständige stellte fest, dass das Fahrzeug von rot auf blau umlackiert worden war. Die Innenlackierung im Fahrgastbereich wurde von ihm als schlecht bezeichnet. Bei den Chromteilen wurden Kratzspuren festgestellt. Die Windschutzscheibe war nach Angaben des Sachverständigen im rechten Bereich undicht, der Kühler zeigte Spuren von einer kleinen Undichtigkeit. Auf den Bericht des Sachverständigen wird Bezug genommen (BI. 12 ff. d.A.).

Die Klägerin behauptet, es seien über die im Bericht des Sachverständigen festgestellten Mängel hinaus noch weitere Mängel vorhanden. Im Front- und Heckbereich seinen starke Beulen und Blechverformungen erkennbar. Am oberen Kotflügelrand zeigten sich Durchrostungserscheinungen. Die elektrische Verkabelung im gesamten Auto sei unzureichend und teilweise lägen die Drähte blank.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, denn diese habe den einwandfreien Zustand des Wagens zugesichert.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.500 DM Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs Typ Ford Mustang T 67 Cabrio, amtliches Kennzeichen xxx, Fahrzeug-Identitäts-Nr. xxx zu zahlen,
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Klagt der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand nach § 29 ZPO der Ort, an dem sich die Sache befindet (Zöller-Vollkommer, § 29, Rz. 25; Palandt-Putzo, § 465, Rz. 10). Die Klägerin begehrt Wandlung eines Kaufvertrages über einen Gegenstand, der sich an ihrem Wohnort Gummersbach befindet. Da Gummersbach zum Landgerichtsbezirk Köln gehört, ist das erkennende Gericht zuständig.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

Die Klägerin kann nicht Wandlung gemäß der §§ 459, 462, 465, 467 BGB von der Beklagten verlangen.

Die beklagte hat durch den Vertragspassus ?gekauft wie besehen und Probe gefahren ... ohne Gewährleistungsansprüche und Garantien? die Gewährleistung für erkennbare Mängel ausgeschlossen. Unter erkennbaren Mängeln versteht man solche, die man bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmen kann. Die angeblichen Wellen im Blech, die Verkratzungen von Chromteilen und die Durchrostungen am oberen Kotflügelrand stellen Mängel dar, die die Klägerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte erkennen können. Diese Mängel sind daher vom Gewährleistungsausschluss umfasst.

Die Beklagte hat der Klägerin auch keine Eigenschaften der Kaufsache zugesichert. Die vorvertragliche Hervorhebung des guten, rostfreien und originalen Zustandes der Karosserie ist nicht als Zusicherung zu werten. Die Beklagte hat durch den gleichzeitig erklärten Gewährleistungsausschluss deutlich gemacht, dass sie nicht für das Fehlen von Eigenschaften einstehen wollte. Zwar schließen sich die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses und die Zusicherung von Eigenschaften nicht notwendigerweise gegenseitig aus. So kann beispielsweise beim Gebrauchtwagenkauf die Gewährleistung ausgeschlossen werden und gleichwohl die Fahrleistung und Unfallfreiheit zugesichert werden (vgl. Staudinger-Honsell, § 476, Rz. 29). Der Verkäufer muss dann aber unmissverständlich zu verstehen geben, dass er für den Bestand der Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Ein solcher Wille ist hier jedoch den Ausführungen der Beklagten in ihrem vorvertraglichen Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen. Zudem spricht gegen die Annahme einer Zusicherung, dass die Beklagte eine entsprechende Erklärung in den Kaufvertrag nicht wiederholt aufgenommen hat. Hätte die Beklagte eine Eigenschaft des Fahrzeugs zusichern wollen, so hätte sie dies sicherlich im Vertrag schriftlich fixiert.

Die übrigen, nicht sichtbaren Mängel, wie die Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe und des Kühlers stellen keinen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar. Beim Gebrauchtwagenkauf hat der Verkäufer für gewöhnliche Alterungs-, Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht einzustehen. Dies gilt um so mehr bei Oldtimern, die eben aufgrund ihres Alters häufig nicht ohne kleinere Mängel sind. Die behauptete Undichtigkeit des Kühlers ist ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Versicherungsberichtes nur ganz geringfügig und unter Berücksichtigung des Alters des Autos als Alters- und Verschleißerscheinung zu betrachten. Gleiches gilt für die behauptete Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe.

Soweit die Klägerin weiter behauptet, die elektrische Verkabelung sei unzureichend, so ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die Verkabelung fehlerhaft ist, und wie sich dies auf die Gebrauchsfähigkeit des Autos auswirkt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert
Antrag zu 1): 51.500 DM
Antrag zu 2): 500 DM

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