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21.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041491

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.07.2003 – 23 S 8/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Az: 23 S 8/03
13 C 233/02

verkündet am 30.07.2003

In dem Rechtsstreit hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berger, den Richter am Landgericht xxx und den Richter xxx für Recht erkannt:

Auf die Berufung Beklagten wird das am 09.12.2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Langenfeld, Az: 13 C 233/02 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 744,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag der Klageabweisung weiter. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 744,50 Euro aus § 176 Abs. 1 VVG zu. Einen darüber hinausgehenden Rückvergütungsanspruch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.

Ein Rückvergütungsanspruch des Klägers besteht entgegen der Ansicht der Beklagten, da die von der Klägerin verwendeten Vertragsklauseln (§§ 18, § 7 Abs. 2, 6 Abs. 3 AVB) für fondsgebundenen Lebensversicherung nicht einer Überprüfung nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. Stand halten und deshalb unwirksam sind.

Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2001, 2014), der sich die Kammer anschließt, über die Transparenzanforderungen kapitalbildender Lebensversicherungen auch auf die hier im Streit stehende fondsgebundene Lebensversicherung übertragbar (vgl. LG Aachen, VersR 2003, 716), da die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei beiden Arten von Versicherungen identisch ist.

Die Klauseln §§ 18, 7 Abs. 2, 6 Abs. 3 AVB verstoßen gegen das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Treu und Glauben gebieten es, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie es den Umständen nach gefordert werden kann (BGH NJW 2001, 2014, 2016; Palandt-Heinrichs, BGB, 62.Aufl., § 307 Rdnr. 17). Eine Verpflichtung zur Gestaltung transparenter Vertragsklauseln besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (Palandt-Heinrichs, BGB, 62 Aufl., § 307 Rdnr. 18).

Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass § 18 AVB nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 AGBG a.F. in der Form des Transparenzgebots entspricht. Aus § 18 S. 1 AVB folgt eine für den Versicherungsnehmer günstige Regelung, da die mit dem Abschluss von Lebensversicherungen verbundenen Kosten nicht gesondert dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Satz 1 erfährt durch Satz 2 eine Einschränkung dahingehend, dass ein Teil der Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird und während der ersten fünf Jahre der Beitragszahlungsdauer mit den Beiträgen verrechnet werden.
Zwar besteht die Möglichkeit, Kosten des Versicherers auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen (vgl. § 174 Abs. 4 VVG; Römer/Langheidt, VVG, 2. Aufl., § 174 Rdnr. 9), indes ist eine solche vertragliche Gestaltungsmöglichkeit hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Erforderlich ist, dass an derselben Stelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer für den Versicherungsnehmer deutlich wird, dass eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags in den ersten Jahren einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für ihn bedeutet (BGH, NJW 2001, 2014, siehe auch Römer/Langheidt, VVG, 2. Aufl., § 176 Rdnr. 9). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages einseitig durch den Versicherer bestimmbar und auch hier bestimmt worden sind, ohne eine abschließende Aufzählung in die Vertragsbedingungen aufzunehmen (vgl. Schünemann, VuR 2002, 85, 88).
Diesen Anforderungen wird § 18 AVB nicht gerecht. Eine nachvollziehbare und verständliche Darstellung der Abzüge bei der Berechnung des Rückkaufswertes ergibt sich aus § 18 AVB nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 18 S. 1 und 2 AVB wird nicht der notwendige Unterschied zwischen der Kostenfreiheit und einer der Höhe nach unbestimmten Kostengröße bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages transparent dargestellt. Insoweit wird dem Informationsbedürfnis des Kunden nicht hinriechend Rechnung getragen, da § 18 S. 2 AVB einen wirtschaftlichen Nachteil von erheblichen Gewicht betrifft (vgl. BGH NJW 2001, 2014). Transparent ist diese Regelung auch deshalb nicht, weil ? so zutreffend das Amtsgericht ? die Klausel im Vertragstext ?räumlich? nicht im Zusammenhang mit anderen Klauseln, die sich negativ auf die Wertberechnung des Deckungskapitals auswirken, dargestellt werden. Vielmehr werden für den Versicherungsnehmer negative Sollstellen in § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 AVB aufgeführt. Schließlich enthält § 18 AVB keinen Hinweis auf die jeweils anderen Vertragsbedingungen, so dass die im Einzelfall zu einem negativen Deckungskapital führenden Bestimmungen nicht möglichst klar gestaltet sind. Mithin greift der Einwand der Beklagten, aus der Zusammenschau der Vertragsbestimmungen würden die wirtschaftlichen Nachteile hinreichend klar, nicht durch.
Der Einwand, es bestünde keine Möglichkeit, Warnhinweise anders zu gestalten, greift nicht durch. Es ist Sinn und Zweck des Transparenzgebotes, einen für den Versicherungsnehmer wirtschaftlichen Nachteil von erheblichem Gewicht textlich zusammenhängend darzustellen (vgl. BGH, NJW 2001, 2014; LG Hamburg, VuR 2002, 100). Dass bei fondsgebundenen Lebensversicherung die Kursschwankungen nicht voraussehbar dargestellt werden können, stellt keinen Grund dar, die feststehenden Kosten und die möglichen Kursschwankungen und deren Auswirkungen inhaltlich getrennt, jedoch ?räumlich? im Zusammenhang darzustellen.

Dem Informations- und Warngebot werden auch die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 AVB nicht gerecht. Eine klare Übersicht über den Rückkaufswert, der von dem Deckungskapital nach § 1 Abs. 5 AVB zu unterscheiden ist, findet sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten nicht. Ebenfalls findet sich kein Hinweis auf einen Rückkaufswert = Null in den Vertragsbedingungen, obwohl auch dies Folge einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages sein kann. Vielmehr nimmt § 7 Abs. 2 AVB nur Bezug auf § 6 Abs. 2 AVB, indes nicht auf § 6 Abs. 3 und § 18 AVB, so dass für den Versicherungsnehmer nicht die gesamten finanziellen Abzüge aufgrund seiner vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages hinreichend deutlich werden. Vielmehr wird durch den fehlenden Verweis der Regelung des § 7 Abs. 2 AVB auf § 6 Abs. 3 AVB eine wesentliche Vorschrift zur Bestimmung der Höhe des Deckungskapitals ausgelassen.

Zutreffend hat das Amtsgericht im Ansatz den Rückkaufswert des Klägers festgestellt. Mangels gesetzlicher Vorgaben (vgl. § 176 VVG) ist die wegen der unwirksamen Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, vgl. § 6 Abs. 2 AGBG a.F. An die Stelle der Klausel tritt eine Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 306 Rdnr. 7). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2000, 1110).

Vielmehr ist entscheidend, welche Regelung die Parteien für den Fall getroffen hätten, dass ihnen der Mangel der Wirksamkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 15. Mai 2003, Az: 1 S 3/03).
Der Einwand der Beklagten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei aufgrund des hypothetischen Parteiwillens einer inhaltsgleichen Regelung Geltung zu verschaffen (so auch schon Wandt, VersR 2001, 1454, 1459), greift nicht durch. Zum einen kann der hypothetische Parteiwille, dem eine sachgerecht Abwägung der beiderseitigen Interessen zugrunde liegt (Palandt-Heinrichs, BGB, 62 Aufl., § 306 Rdnr. 7), nicht durch die einseitigen Interessen der Versicherung bestimmt werden, ohne auf den Willen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zudem käme es einer geltungserhaltenden Reduktion der unwirksamen Klausel gleich eine inhaltsgleiche Vereinbarung dem hypothetischen Vertragswillen gleichzusetzen; eine geltungserhaltende Reduktion ist jedoch unzulässig (BGH, NJW 2000, 1110; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorb v. § 307 Rdnr. 8). Zum anderen wären ?alle Anreize verschüttet, von vornherein transparente und damit jedenfalls diesbezüglich AGB-rechtlich unbedenkliche, mithin wirksame Vertragsklauseln zu formulieren und zu verwenden? (Schünemann, VuR 2002, 85, 87, so auch LG Hamburg, VuR 2002, 100, 103).

Indes ist das Prinzip der Zillmerung grundsätzlich mit der gesetzlichen Regelung der §§ 174, 176 VVG vereinbar. Um die Interessen des Versicherungsnehmers nach einer angemessenen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten hinreichend zu berücksichtigen, sind diese Kosten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Aufgrund des dem Versicherungsnehmer zustehenden Kündigungsrechts kann von einer Verteilung auf die gesamte Laufzeit nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist unter Anlehnung an § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ein Zeitraum von 10 Jahren für die gleichmäßige Verteilung der Kosten anzunehmen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 15. Mai 2003, Az: 1 S 3/03). Hieraus ergibt sich folgender Rückerstattungsbetrag des Klägers.

Wert der Fondsanteile 2.127,17 Euro
Abzug der Abschluss-/Vertriebskosten
(1.063,59, verteilt auf 10 Jahre, multipliziert mit 3 Jahren) ./. 319,08 Euro
abzüglich des bereits geleisteten Rückerstattungsbetrages ./. 1.063,59 Euro
ergibt 744,50 Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.445,60 Euro festgesetzt.

RechtsgebietVVGVorschriften§ 176 Abs. 1 VVG

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