05.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041136
Landgericht Köln: Urteil vom 17.12.2003 – 25 S 2/02
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
Urteil
Az: 25 S 2/02 vom 17.12.2003
Vorinstanz: AG Köln, 126 C 284/01
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001, Az: 126 C 281/01 ? abgeändert und wie folgt neu gefasst die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. März 2003 nach Maßgabe nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen.
Die Kläger und Berufungskläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 5.12.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 1.359,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte und die Beigetretene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.6.2002. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 15.8.2002 und das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2002 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Denn die Kläger haben für die durchgeführte Hallux valgus-Operation zutreffend die GOÄ-Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 abgerechnet, und auch die vierfache Beseitigung der Metatarsalgie wurde zutreffend jeweils mit Pos. 2260 und 2081 berechnet.
Demgegenüber entsprechen die von den Klägern erbrachten Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den Gebührenpositionen Ziffer 2297 GOÄ bzw. Ziffer 2081 GOÄ.
Bezüglich der bei der Beklagten durchgeführten Hallux-valgus-Operation hat der Sachverständige Prof. T. in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vorgenommene Operation nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den in der Gebührenposition Ziffer 2297 GOÄ aufgeführten Leistungen entspricht. Denn die dort erwähnten Leistungen betreffen eine Gelenkkopfresektion, während die Zielsetzung bei der Korrektur der Hallux-valgus-Deformität heute in der Veränderung des Intermetatarsalwinkels und des Hallux-valgus-Winkels bei Erhaltung des Metatarsalgelenkes I liegt, wobei mitunter sogar Mehrfach-Osteotomien und zusätzliche ? wie vorliegend durchgeführte ? Weichteileingriffe erforderlich sind. Eine gelenkerhaltende Operationstechnik lässt sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer Gelenkresektion beschreiben. Vielmehr ist das Operationsziel ein anderes.
Für die von den Klägern nach dem Operationsbericht durchgeführt Scarf-Osteotomie kann die GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, denn insoweit handelt es sich um eine komplexe Umstellungsosteotomie entsprechend der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2260.
Für die zusätzlich erbrachten Weichteileingriffe werden entsprechend der Übereinkunft mit dem Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer als mögliche Analogziffern die Nr. 2064 bzw. 2134 angesehen, wobei vorliegend die gleichzeitige Berechnung der Position 2072 und 2064 zu geringeren Kosten führt, als die Berechnung der Ziffer 2134, so dass die Berechnung für die Beklagte günstig ist.
Auch die von den Klägern an den Zehen II ? V durchgeführten Operationsmethode entspricht weder nach Art- noch nach Kosten- und Zeitaufwand der Gebührenziffer 2081. Denn es erfolgte eine Verkürzungs-Osteotomie der Metatarsaleknochen mit anschließender Fixierung durch Spezial-Titanschrauben, während eine Korrektur einer Hammerzehendeformität, wie sie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2081 zugrunde liegt, nicht gegeben war. Vielmehr erfolgte eine Verschiebung der Metatarsalköpfchen zur Verbesserung der Metatarsalgie, so dass eine völlig andere Zielleistung vorlag. Die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2260 und 2064 waren demgegenüber vollauf berechtigt.
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T. lässt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, der Sachverständige sei als behandelnder Arzt selbstverständlich geeignet, eine für Ärzte günstige Gebührenabrechnung zu befürworten. Denn zum einen befindet sich der Sachverständige bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand, zum anderen weiß die Kammer aufgrund einer Vielzahl von Gutachten im Zusammenhang mit berechnungsfähigen Leistungen, dass der Sachverständige keinesfalls unkritisch den Berechnungen der handelnden Orthopäden folgt, sondern in geeigneten Fällen durchaus auch zu Lasten der klagenden Ärzte Stellung nimmt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.658,37 DM = 1.359,20 Euro.