28.04.2004 · IWW-Abrufnummer 041073
Landesarbeitsgericht Berlin: Beschluss vom 09.03.2004 – 17 Ta (Kost) 6006/04
Der Streit der Parteien über ein Verlangen des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für Änderungsschutzverfahren gelten.
Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss
17 Ta (Kost) 6006/04
In dem Beschwerdeverfahren
pp
Beschwerdeführer,
in dem Streitwertfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 9. März 2004
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Januar 2004 - 39 Ca 28456/03 - teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung für die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Klage auf 13.903,32 EUR festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei einem Beschwerdewert von 2.474,28 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte auf Auskunft über zu besetzende Vollzeitarbeitsplätze in Anspruch genommen. Er hat mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Umfang seiner Arbeitszeit von 50 v.H. einer Vollzeitkraft auf 100 v.H. zu erhöhen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Januar 2004 auf insgesamt 6.951,66 EUR festgesetzt, wobei es den dreifachen Wert der für die Teilzeitbeschäftigung des Klägers geschuldeten Monatsvergütung in Ansatz gebracht hat.
Gegen diesen ihnen am 7. Januar 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Januar 2004 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der sie hinsichtlich des Klageantrags zu 2) eine Erhöhung des Streitwertes auf 83.419,92 EUR geltend machen. Sie sind der Auffassung, für die Wertfestsetzung sei der 36-fache Betrag der von dem Kläger begehrten monatlichen Vergütungserhöhung maßgebend.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Klage 13.903,32 EUR.
Der Streit der Parteien, ob die Beklagte dem Kläger gemäß § 9 TzBfG einen Vollzeittätigkeit anzubieten hatte, ist §§ 8 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1, 1 Abs. 4 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bewerten. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, so dass sich der Wert nicht nach dem 36-fachen Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütung des Klägers und der Vergütung einer Vollzeitkraft richtet. Der Kläger hat die Beklagte nicht auf Zahlung eines zukünftig fällig werdenden (erhöhten) Entgelts in Anspruch genommen bzw. eine diesbezügliche Feststellung begehrt, sondern er hat von der Beklagten eine vertragliche Erhöhung seiner Arbeitszeit verlangt; dass die Beklagte bei einer entsprechenden Verurteilung verpflichtet war, den Kläger entsprechend zu vergüten, war demgegenüber nicht streitig. Es ist vielmehr angemessen, die Angelegenheit nach den Grundsätzen zu bewerten, die für die Streitwertfestsetzung in Änderungsschutzverfahren gelten. Denn es geht auch im vorliegenden Fall um die Frage, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis zukünftig fortzusetzen ist; dass es im Gegensatz zu Änderungsschutzverfahren im vorliegenden Fall der Kläger ist, der eine Änderung der Arbeitsbedingungen durchsetzen will, ist für die Wertfestsetzung ohne Belang.
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bestimmt sich der Wert bei unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigungen, die mit einer Vergütungsdifferenz verbunden sind, grundsätzlich nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag, wobei allerdings die in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG genannten Streitwertgrenzen nicht überschritten werden d ürfen ( vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 18 Mai 2001 - 17 Ta 6075/01 (Kost); Beschluss vom 20. September 2001 - 17 Ta 6131/01 (Kost) ). Da die dreijährige Differenz zwischen der Vergütung einer Halbtags- bzw. Vollzeitkraft diese Grenzen überschreitet, ist als Wert der Vierteljahresverdienst für die von dem Kläger angestrebte Vollzeitbeschäftigung festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen drei Rechtsanwaltsgebühren nach dem angestrebten und dem festgesetzten Wert zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.