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20.04.2004 · IWW-Abrufnummer 040406

Landgericht Oldenburg: Urteil vom 15.01.2004 – 16 S 612/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.: 16 S 612/03
E7 C 7137/03 (X) Amtsgericht Oldenburg
Verkündet am: 15.01.2004
Urteil

In dem Rechtsstreit .......... wegen Nachbesserung und Schadensersatz hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...... die Richterin am Landgericht ....... und die Richterin ...... für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Feuchtigkeit im Scheinwerfer vorne links an dem Fahrzeug Mercedes C 200 T/CDi Fahrgestell-Nr.: ........... amtl. Kennzeichen ...... zu
beseitigen.
Im übrigen wird die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.

Bis auf die Feuchtigkeit im Scheinwerfer sind an dem Fahrzeug des Klägers keine Mängel festzustellen, die zu einem Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Beklagten führen würden.

Insbesondere die vorgetragenen Lackschäden stellen keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB n.F. dar. Davon konnte sich die Kammer nach Augenscheinseinnahme überzeugen. Bei den zuerkennenden geringfügigen Beschädigungen handelt es sich nach Auffassung der Kammer um normale Verschleißerscheinungen. Dem Kläger ist es auch in der Augenscheinseinnahme nicht gelungen, sichtbare, über die normalen Verschleißspuren hinausgehende Mängel an dem mittlerweile fünf Jahre alten, äußerlich gepflegten Fahrzeug aufzuzeigen. Durch die kleineren, nur bei intensiver Betrachtung sichtbaren Steinschlagschäden ist der Lack in seiner Funktion nicht beeinträchtigt. Das Fahrzeug ist äußerlich trotz dieser minimalen Beeinträchtigungen in gutem Zustand und auch die Schutzfunktion des Lackes ist weiter gegeben. Korrosionsschäden waren nicht erkennbar.

Verschleißerscheinungen dieser Art, wie sie an nahezu jedem Fahrzeug nach einigen Jahren festgestellt werden, fallen nicht unter den Mangelbegriff des § 434 BGB n.F..

Der unstreitige Ölverlust am Differenzial stellt ebenfalls keinen Mangel, sondern einen normalen Verschleiß dar, der unter Berücksichtigung der Laufleistung und des Alters des Fahrzeuges nichts Außergewöhnliches ist. Bereits aus den Ausführungen des DEKRA-Gutachtens war zudem für den Kläger erkennbar, dass das Differenzial, welches zum Getriebe wie zur Achse gehört, geringen Ölverlust aufweist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb den Ausführungen des Zeugen ....... , es handele sich dabei um einen arttypischen Schaden, nicht zu folgen sein sollte.

Hingegen stellt die unstreitig vorhandene Feuchtigkeit im Scheinwerfer einen Mangel dar, der von dem Beklagten auch zu beseitigen ist, § 434 Abs. 1 i.V.m. § 437 Ziff 1 BGB.

Die unter das Scheinwerferglas eingetretene Feuchtigkeit ist keine Verschleißerscheinung. Feuchtigkeit im Scheinwerfer beschädigt die Leuchtmittel und macht das Fahrzeug dadurch verkehrsuntauglich.

Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 371,79 Euro kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Weder der Ölverlust am Differenzial noch die Lackschäden stellen einen Mangel i.S.d. § 434 BGB dar, der einen Anspruch auf Nachbesserung begründen würde. Mithin können auch für die Feststellungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen keine Kostenerstattung zugesprochen werden. Die unstreitig vorhandene Feuchtigkeit im Scheinwerfer hingegen war ? und dies trägt der Kläger auch so vor ? bereits ohne sachverständiges Urteil zu erkennen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens war daher zur Verfolgung der Rechte aus dem Kaufvertrag nicht erforderlich, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten entfällt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 713 ZPO.

Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.:
16 S 612/03
E7 C 7137/03 (X) Amtsgericht Oldenburg
Verkündet am: 18.3.2004

Ergänzungsurteil
In dem Rechtsstreit ................. wegen Nachbesserung und Schadenersatz hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10./11.3.2004 am 18.3.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht .... die Richterin am Landgericht ..... und den Richter .... für Recht erkannt:

1.) Die Kostenentscheidung im Berufungsurteil der erkennenden Kammer vom 15.1.2004 wird dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streitverkündeten zu 9/10 trägt; im übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.

2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

In Tenor und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 15.1.2004 ist der Kostenpunkt teilweise übergangen worden, indem eine Entscheidung über die Kosten der Streitverkündeten unterblieben ist. Die Streitverkündete hat innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entsprechende Urteilsergänzung beantragt. Diese hatte antragsgemäß zu erfolgen, § 101 Abs. 1 ZPO.

RechtsgebieteKfz-Handel, SachmängelhaftungVorschriften§§ 434, 437 BGB

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