24.02.2004 · IWW-Abrufnummer 040494
Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 07.11.2003 – 1 U 108/02
1. Nimmt der Auftraggeber eine Eventualposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als "Angebotsblanken" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf.
2. Der Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat.
3. Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich? zu bauen, besteht nicht.
OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02
In dem Rechtsstreit
....
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1, Zivilsenat, durch die Richter
Timmermann, Klußmann, Dittmann
nach der am 22. August 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Parteien des Rechtsstreits haben den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Architektenvertrag vom 05./09. Februar 1996 mit einem Nachtrag vom 10. Juni 1998 (Anlage K 2) geschlossen. Danach hatte die Klägerin Architektenleistungen im Zuge der Errichtung des Internationalen Seegerichtshofes in Hamburg-Nienstedten zu erbringen. Es galt zum einen Neubau zu erstellen und zum anderen die "Villa Schröder" umzubauen.
Unter dem 23. Juni 2001 haben die Architekten der Finanzbauabteilung #### eine Rechnung erteilt. Die Beklagte hat die Honorarforderung in Höhe von 531.339,75 DM als berechtigt anerkannt (Anlage K 3).
Gezahlt hat die Beklagte diesen Betrag jedoch nicht. Sie ist der Auffassung, dass die Architekten der Beklagten in erheblichem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet seien. Diese Schadensersatzforderungen hat die Beklagte den Architekten mit Schreiben vom 20. November 2001 (Anlage B 15) entgegengehalten und mit insgesamt 560.735,14 DM berechnet.
Die größeren Positionen dieser Gesamtschadensersatzforderung beruhen auf dem Umstand, dass sich das Bauvorhaben erheblich verzögert hat. Diese Verzögerung hat zu erheblichen Kosten geführt, für die die Beklagte die Architekten verantwortlich macht.
Die Bauarbeiten zur Errichtung des Internationalen Seegerichtshofes sind seinerzeit ausgeschrieben worden. Der Auftrag für die Durchführung der Rohbauarbeiten des Neubaus und des Umbaus der "Villa Schröder" ist der #### GmbH in Ibbenbüren erteilt worden. Dem Vergabebericht der Architekten, den die Beklagte als Anlage B 16 vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass die #### GmbH das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte. Zum Angebot des Bauunternehmens gehörte unter der Ziffer 01.3.00 des Leistungsverzeichnisses auch das Vorhalten der Baustelleneinrichtung über die Vertragszeit hinaus zum Preis von 80.838,00 DM für 1 Monat. Ausgeschrieben war dieses Angebot als Eventualangebot (Anlage K 6).
Mit Schreiben vom 02. Juni 1997 erteilte die Beklagte der #### GmbH entsprechend ihrem Angebot vom 19. März 1997 den Auftrag für Rohbauarbeiten am Neubau und der Villa. Danach sollten die Arbeiten in der Zeit vom 16. Juni 1997 bis zum 15. Oktober 1998 fertig gestellt werden (Anlage K 7).
Das Bauvorhaben insgesamt kam erst Ende 2000 zum Abschluss. Bis zum 15. Dezember 1999 hat die #### GmbH die Baustelleneinrichtung vorgehalten. Die Beklagte hat die Forderung des Bauunternehmens für diese Leistung ausgeglichen.
Zuvor hatte es ab Ende Oktober 1998 Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der #### GmbH über den Umfang der Forderung für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung gegeben. Über eine Besprechung am 04. Februar 1999, an der auch drei Vertreter der Beklagten teilgenommen haben. haben die Architekten das aus der Anlage K 10 = B 4 ersichtliche Gesprächsprotokoll vom 11. Februar 1999 gefertigt.
Mit Schreiben vom 02. August 2001 (Anlage K 5) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, den von ihr als berechtigt anerkannten offenen Rechnungsbetrag von rund 531.300,00 DM zu zahlen.
Im Rechtsstreit hat die Beklagte der Klageforderung in erster Linie eine Schadensersatzforderung in Höhe von 965.947,08 DM entgegengehalten mit der Begründung, die Klägerin habe es zu vertreten, dass sie - die Beklagte -1.131.732,00 DM für das Vorhalten der Baustelleneinrichtung während der verlängerten Bauzeit von 14 Monaten an die Firma #### habe Zahlen müssen, während für diesen Belang ein Aufwand von lediglich 165.784,92 DM erforderlich gewesen wäre. Weiter hat sie der Klageforderung entgegengehalten, dass die Klägerin dafür verantwortlich sei, dass sie - die Beklagte - der Firma #### auch für die verlängerte Vorhaltung des Baugerüstes einen überhöhten Preis habe zahlen müssen. Hilfsweise hat sie auch Schadensersatzforderungen gemäß Anlage 8 15 geltend gemacht.
Mit Urteil vom 09. August 2002 hat das Landgericht die, Beklagte verurteilt, 271,669,70 ? (= 531.339,75 DM) nebst Zinsen im Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 28. Juli 2001 zu zahlen, Eine Pflichtverletzung der Klägerin, die die Beklagte zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung in Höhe von 965.947,08 DM berechtige, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Die Inanspruchnahme der Baustelleneinrichtung über die vorgesehene Vertragszeit hinaus gemäß der Eventualposition 01.3.00 des Leistungsverzeichnisses sei zur Fortführung des Bauvorhabens erforderlich gewesen: Die Position 01.3.00 sei Bestandteil des Vertrages mit der Firma ####, und die Beklagte sei an diese Vereinbarung gebunden gewesen. Sie habe nicht die Wahl gehabt, anstelle der Auftragnehmerin einen Dritten mit der Stellung einer Baustelleneinrichtung zu beauftragen. Ob und in welchem Umfang Nachverhandlungen hinsichtlich der zur Position 01.3.00 vereinbarten Vergütung Erfolg hätten haben können, sei ungewiss. Auch der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die von der Firma #### zu vertretenden Verzögerungen des Bauvorhabens nicht ausreichend dokumentiert, sei nicht substantiiert. All das gelte auch für die mit der Firma #### zur Position 01.8.00 getroffene Vereinbarung für die Gebrauchsüberlassung des Baugerüstes. Die in der Anlage B 15 aufgeführten Schadensersatzpositionen habe die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht schriftsätzlich aufbereitet.
Gegen das ihr am 16. August 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06. September 2002 Berufung eingelegt und diese mit dem am 16. Oktober 2002 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 wie aus Blatt 98 bis 113 der Akte ersichtlich begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 09. August 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2002 (Bl. 116 bis 122 d.A.).
B.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin als Arbeitsgemeinschaft der Architekten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die von der Beklagten im Umfang von 531.339,75 DM (= 271.669,70 ?) als berechtigt anerkannte Honorarforderung zuerkannt. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht demgegenüber die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Schadensersatzforderungen nicht durchgreifen lassen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt zu keinem anderen Ergebnis.
1. Der von der Beklagten erhabene Vorwurf, die Klägerin habe ihre Vertragspflichten aus dem Architektenvertrag vom 05./09. Februar 1996 verletzt, indem sie für die Zeit vom 16. Oktober 1998 bis zum Dezember 1999 die von der #### GmbH gestellte Baustelleneinrichtung zum Preis von 80.838,00 DM je Monat in Anspruch genommen habe, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Mit Schreiben vom 02. Juni 1997 hat die Beklagte der #### GmbH gemäß deren Angebot vom 19. März 1997 den Auftrag erteilt, die Rohbauarbeiten im Zuge der Errichtung des Internationalen Seegerichtshofes in Hamburg-Nienstedten auszuführen (Anlage K 7). Zum Angebot des Bauunternehmens gehörte auch die Vorhaltung der von ihr gemäß Position 01.1.00 im Leistungsverzeichnis für 498.801,24 DM gestellten Baustelleneinrichtung über die Vertragszeit hinaus zum Preis von 80.838,00 DM je Monat gemäß Position 01,3.00 (Anlage K 6). Da die Beklagte das Angebot der #### GmbH ohne Einschränkung oder Begrenzung hinsichtlich der Position 01.3.00 angenommen hat, ist auch dieser Teil des Angebots Vertragsbestandteil geworden.
Das Vorhalten der Baustelleneinrichtung über die Vertragszeit hinaus, - hier war die Vertragszeit mit dem 16. Juni 1997 als Beginn der Arbeiten und dem 15. Oktober 1998 als Termin für die Fertigstellung vereinbart -, war als Eventualposition vereinbart. Ob diese Position benötigt würde, konnte sich mithin erst am Ende der vorgesehenen Vertragszeit herausstellen. War das Werk am 15. Oktober 1998 aber nicht fertig gestellt, und wurde über diesen Tag hinaus bis zur Fertigstellung eine Baustelleneinrichtung benötigt, dann war nicht nur das Bauunternehmen als Auftragnehmerin verpflichtet, die Baustelleneinrichtung zum vereinbarten Preis vorzuhalten. Auch die Beklagte als Auftraggeberin war dann verpflichtet beim Eintritt des Bedarfs nach weiterer Bereitstellung der Baustelleneinrichtung die von der Auftragnehmerin vorgehaltene Einrichtung zu dem vereinbarten Preis in Anspruch zu nehmen. Der Abruf der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses kann daher der Klägerin nicht eis Pflichtverletzung angelastet werden. Die Beklagte hat auch pflichtgemäß der #### GmbH den zur Position 01,3.00 vereinbarten Preis gezahlt.
Die vertraglichen Gegebenheiten rechtfertigen nicht den Standpunkt der Beklagten, ihr habe beim Eintritt des Bedarfs am 16. Oktober 1998 ein Wahlrecht zugestanden, ob sie von dem Angebot der #### GmbH Gebrauch machen wollte, oder ob sie für die Fortsetzung des Bauvorhabens mit der Baustelleneinrichtung ein Drittunternehmen beauftragen wollte. Die Option liegt für den Auftraggeber allein darin, dass es ihm freigestellt ist, die Eventualposition überhaupt in Auftrag zu geben; wenn er sie aber in Anspruch nimmt, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als "Angebotsblanken" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf (BGH BauR 2003, 536f; BauR 1991, 210 -212-; OLG Karlsruhe BauR 1993, 506). Meinungsstreit besteht in der Literatur nur darüber, ob die Eventualposition bei der Auftragsvergabe bereits als zusätzliche Leistung aufschiebend bedingt beauftragt worden ist (so Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2. Aufl. 1994, Rdn. 209), oder ob dies durch gesonderte Anordnung des Auftraggebers während der Bauausführung bei Bedarf zu erfolgen hat (so Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, 3 Aufl. 1996, Rdn. 581).
Die Ausschreibung in dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich des Vorhaltens der Baustelleneinrichtung über die vereinbarte Vertragszeit hinaus war auch sachgemä ß. Mit einer Verlängerung der Bauzeit Ist bei einem so umfangreichen Bauvorhaben aus i verschiedenen Gründen regelmäßig zu rechnen, Im Grundsatz ist es zweckmäßig und auch wirtschaftlich, die einmal eingerichtete Baustelle mit den verschiedenen dafür benötigten Gerätschaften weiterhin zu nutzen. Damit ist zum einen sichergestellt, dass der Bau ohne Verzögerung fortgeführt werden kann. Zum anderen ist auch die Beauftragung eines Drittunternehmens sowohl mit Zeitaufwand als auch mit Kosten verbunden, zumal die Einrichtung, durch eine Drittfirma Hand in Hand gehen muss mit dem Abbau der Baustelleneinrichtung durch die #### GmbH, deren Baustelleneinrichtung bis zum Ende der Vertragszeit benötigt wurde und bis zu diesem Zeitpunkt auch mit dem daf ür angesetzten Preis abgegolten war.
2. Allerdings legt die Länge der Zeit, für die im vorliegenden Fall eine Vorhaltung der Baustelleneinrichtung über die vereinbarte Vertragszeit hinaus benötigt wurde, die Frage nahe, ob die Beklagte mit Unterstützung der Klägerin eine Ermäßigung der vereinbarten Vergütung hätte verlangen können. Diese Frage stellt sich vor allen Dingen deswegen, weil für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung über die vereinbarte Vertragszeit hinaus verglichen mit dem vereinbarten Preis für die Einrichtung der Baustelle während der vereinbarten Vertragszeit vergleichsweise hoch ist, Hinzu kommt, dass gegen Ende des Bauvorhabens die Baustelleneinrichtung nur noch in eingeschränktem Umfang benötigt wurde.
Tatsächlich haben die Architekten der Klägerin schon bald versucht, mit dem Bauunternehmen einen geänderten Preis auszuhandeln. Dass ihnen dies nicht gelungen ist, kann die Beklagte der Klägerin aber nicht vorhalten. Es war Aufgabe der Beklagten als Vertragspartnerin des Bauunternehmens #### GmbH, derartige Verhandlungen mit dem Ziel einer Preisänderung selbst zu führen. Wollte sie das nicht tun, hätte sie die Klägerin beauftragen können, für sie solche Verhandlungen zu führen, und zwar mit entsprechenden Vorgaben. Auch das hat die Beklagte nicht getan.
Der Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat (BGH, Urteil vom 18. April 2002, NJW-RR 2002 S. 1175). Hier aber ging es darum, mögliche Rechte der Beklagten als der Auftraggeberin gegenüber einem von ihr beauftragten Bauunternehmen auf Vertragsanpassung geltend zu machen. Dafür war die Beklagte zuständig. Allerdings hatten die Architekten der Klägerin im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs der Beklagten als der Bauherrin bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Hier aber ging es nicht um die Beseitigung von Leistungsmängeln, sondern um eine Änderung des Vertrages, den die Beklagte mit dem Bauunternehmen geschlossen hatte. Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen der Bauherrin wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich zu bauen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1972, BGHZ Bd. 60 Seite 1, 3).
Die Klägerin hatte die Beklagte bereits in ihrem Vergabebericht vom 28. April 1997 (Anlage B 16) darauf hingewiesen, dass das Angebot der #### GmbH deutlich preisgünstiger war als das der Mitbewerber; ihre Angebotspreise lägen an der untersten Grenze der Auskömmlichkeit, Unter 3.1.11 des Vergabeberichts hat die Klägerin die Beklagte aber auf preisliche Auffälligkeiten der ###. GmbH in ihrem Angebot hingewiesen und dabei In der Anlage 4 (= Anlage K 13, Bl. 54 d.A.) insbesondere auf den Preis für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtung hingewiesen. Der Beklagten war deshalb bewusst, dass bei einem Eintritt des Bedarfs nach einer Vorhaltung der Baustelleneinrichtung über die vereinbarte Vertragszeit hinaus erhebliche Kosten anfallen würden, wenn es bei dem von der #### GmbH genannten und mit dem Vertragsschluß vereinbarten Preis bleiben würde. Zum Ende der Vertragszeit stand aber auch für die Beklagte fest, dass die vereinbarte Vertragszeit nicht eingehalten werden könnte. Die Verlängerung der Bauzeit beruhte vor allem darauf, dass die #### GmbH, der die Beklagte am 16. Dezember 1997 den Auftrag zur Durchführung der Glas-/Metallfassadenarbeiten erteilt hatte, insolvent geworden war. Mit Schreiben vom 11. November 1998 hat deshalb die Beklagte gegenüber dieser Firma und dem als Sequester eingesetzten Rechtsanwalt P. den Vertrag gemäß § 8 Ziffer 2 und 3 VOB/B gekündigt und mit Schreiben vom 08. Januar 1999 die G.-Credit Versicherung AG aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft für die Nichterfüllung vertraglicher Leistungen auf Zahlung von 280.250,00 DM in Anspruch genommen (Anlage K 8). In der Anlage zu diesem Schreiben hat die Beklagte als ihr bereits bekannte Folge /Mehrkosten u.a. aufgeführt einen Betrag von 350.000,00 DM für die längere Vorhaltung von Gerüst- und Baustelleneinrichtung.
War der Beklagten aber bereits im November 1998 bekannt, dass sich die Bauzeit nicht nur unwesentlich verzögern würde, und- war ihr ebenso bewusst, dass dadurch erhebliche Folgekosten - auch für die Vorhaltung eines Baugerüstes und der Baustelleneinrichtung entstehen würden, lag es bei ihr, alsbald zu überlegen, in welcher Weise sie diese Kosten senken konnte. Bei Verhandlungen mit der #### GmbH bot sich an, eine Ermäßigung des in Position 01.3.00 des Leistungsverzeichnisses vereinbarten Preises gemäß § 22 Ziffer 7 VOB/B unter Hinweis auf § 242 BGB zu verlangen. Die weder von dem Bauunternehmen noch von der Beklagten vorhergesehene Dauer, in der die Baustelleneinrichtung Ober die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus vorgehalten werden musste, hätte ebenso wie der Umstand, dass mit zunehmender Dauer die Baustelleneinrichtung abgebaut werden konnte, für den Standpunkt der Beklagten gesprochen, dass die zunächst nur für eine kurze Zeit gedachte Vergütung für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung zu ermäßigen sei. Tatsächlich hat die Beklagte Verhandlungen mit der #### GmbH nicht geführt. Sie hat lediglich die Versuche der Klägerin zur Kenntnis genommen, insoweit mit dem Bauunternehmen eine Einigung zu erzielen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 an die #### GmbH hat die Klägerin unter anderem zu dem Themenkomplex Vorhaltekosten für Bauzeitverlängerung Stellung genommen und dabei geschrieben, dass sie zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem Bauherren geführt habe, der sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen habe, dass der Firma #### rechtlich ein Vergütungsanspruch für eine Bauzeitverlängerung zustehe. Über Dauer und Höhe dieses Anspruchs solle am 14. Januar 1999 verhandelt werden (Anlage K 9). Ein Einverständnis zu dieser Frage wurde aber auch am 04. Februar 1999 nicht erzielt. Unter Ziffer 2 des Gesprächsprotokolls steht, dass sowohl die Firma #### als auch die Architektengemeinschaft Ihre Standpunkte schriftlich darstellen wollten, und zwar als Verhandlungsgrundlage für die Vergütung der Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung. Während die Architektengemeinschaft unter dem Datum des 08. Februar 1999 zum einen davon ausging, dass der Verzug am Bau für viereinhalb Monate von dem Bauunternehmen #### zu vertreten sei, vertrat sie zum anderen den Standpunkt, dass das Bauunternehmen für die nachfolgende Zeit Vergütung für das Vorhalten der Baustelleneinrichtung nur nach den dabei tatsächlich entstehenden Aufwendungen verlangen könne. Die Firma #### erklärte sich zwar mit dem Betrag von 7.914,00 DM einverstanden, den die Klägern als Vergütung für die auf die "Villa Schröder" entfallende Baustelleneinrichtung angesetzt hatte. Im Übrigen aber bestand sie in ihrem Schreiben vom 09. Februar 1999 darauf, dass die verlängerte Vorhaltung der Baustelleneinrichtung nach LV-Pos. 01.3.00 zu vergüten sei (Anlage B 5). Die Beklagte hat sich aber weder im Anschluss an die Besprechung vom 04. Februar 1999 noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres 1999 an das Bauunternehmen #### mit dem Verlangen gewandt, einen ermäßigten Preis gegenüber der Position 01.3.00 des Leistungsverzeichnisses für das Vorhalten der Baustelleneinrichtung zu erreichen. Sie hat aber auch die Klägerin nicht angewiesen, in eine bestimmte Richtung Verhandlungen mit dem Bauunternehmen zu führen und zum Abschluss zu bringen. Wenn die Beklagte schließlich den von der #### GmbH in Rechnung gestellten Betrag überwiesen hat, kann sie nunmehr nicht die Klägerin auf Schadensersatz für die vermeintlich überhöhten Kosten in Anspruch nehmen.
3. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen lassen, die Klägerin habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie nicht ausreichend dargelegt habe, in weichem Umfang die #### GmbH selbst die Verlängerung der Bauzeit zu vertreten habe. Der Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2001 an die Klägerin (Anlage B 8), die Verursachungsanteile des Auftragsgebers einerseits und des Auftragnehmers andererseits an der insgesamt eingetretenen Bauzeitverlängerung begründet aufzustellen, ist die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2001 nachgekommen (Anlage B 9). Aus diesem Schreiben folgt, dass die Fassade des Bauvorhabens erst durch die Nachfolgefirma #### am 30. November 1999 fertig gestellt worden ist. Durch diese Verschiebung der Fassadenfertigstellung um ca. 14 Monate ergebe sich eine Bauzeitverlängerung, die von der Firma #### nicht zu vertreten sei. Auch. Im Übrigen enthält dieses Schreiben verschiedene Angaben zum Ablauf des Bauvorhabens, die von der Beklagten ohne weiteres kontrollierbar waren. Soweit für die Beklagte Fragen offen geblieben sein sollten, hatte sie die Möglichkeit, die Klägerin, um weitere Aufklärung zu bitten und gegebenenfalls auch Unterlagen einzusehen. Nach Ziffer 3.5.1 des Architektenvertrages war die Klägerin zur Führung eines Bautagebuches verpflichtet, das sie monatlich der Beklagten als Auftraggeberin vorzulegen hatte.
4. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das. Vorbringen der Beklagten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zu hinsichtlich der Kosten für die verlängerte Gebrauchsüberlassung des Gerüsts durch die #### GmbH.
5. Mit den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzforderungen, wie sie die Beklagte in erster Instanz unter Bezugnahme auf die Anlage B 15 geltend gemacht hat, bleibt sie in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zur Begründung dieser Schadensersatzforderungen in erster Instanz nichts vorgetragen hat, Das räumt die Beklagte auf Seite 11 der Berufungsbegründung (Bl. 108 d.A.) auch ein. Ihr Hinweis, sie habe in erster Instanz die Ansicht vertreten dürfen, insoweit zunächst nicht vortragen zu müssen, greift nicht durch.
II. Da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO, unter denen die Revision zuzulassen wäre, Neger nicht vor. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung unter IV. angesprochenen Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die Frage, ob die Beklagte an die von der #### GmbH unter den Positionen 01.3.00 und 01.8.00 des Leistungsverzeichnisses angebotenen Preise rechtlich gebunden war, hat der Senat in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.