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21.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042689

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 16.09.2003 – 13 K 29/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


HESSISCHES FINANZGERICHT

Geschäftsnummer:
13 K 29/00

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n Einkommensteuer 1987-1989

hat der 13. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 16. September 2003
unter Mitwirkung XXX

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Finanzamt die hier streitigen Steuerbescheide noch erlassen durfte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren aus verschiedenen Spielautomatenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen und Einzelunternehmen), sowie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

Im Mai 1988 begann eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986. Die Betriebsprüfung wurde sodann in ein Steuerstrafverfahren übergeleitet.

Mit Auftrag vom 28.11.1988 wurde die ?Durchführung einer Prüfung im Straf- und Steuerermittlungsverfahren (§§ 386, 397, 88 Abs. 1, 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)? angeordnet. Die Prüfung erstreckte sich auf sämtliche Steuerarten und betraf beide Kläger. Eine zeitliche Einschränkung auf bestimmte Kalenderjahre erfolgte nicht.

Mit Auftrag vom 26.2.1992 wurde die Durchführung eines Straf- und Steuerermittlungsverfahren betreffend allein die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Steuerarten für den Zeitraum ?Kalenderjahre 1984 - 1989 März? angeordnet.

Auf Grund amtsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erfolgten spätestens ab Mai 1989 entsprechende Fahndungsmaßnahmen.

Mit Anklageschrift vom 11.3.1994 wurden die Kläger wegen Steuerhinterziehung beim Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - angeklagt. Dieses Strafverfahren betraf die Umsatzsteuer 1984 bis 1988, Einkommensteuer 1984 bis 1986 und Gewerbesteuer 1984 bis 1986; betroffen waren somit andere Steuerarten und Streitjahre als die im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren anhängigen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.10.1994 wurde der Kläger zu 1. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Verfahren gegen die Klägerin zu 2. wurde gegen eine Auflage eingestellt.

Hinsichtlich der vorliegend streitigen Steuerarten und Streitjahre reichten die Kläger Steuererklärungen im Mai 1995 (Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen 1987) und August 1995 (Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen 1988 bis 1990) beim Finanzamt ein. Die Veranlagungen erfolgten im Dezember 1998.

Die Kläger, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, legten gegen die Bescheide Einspruch mit der Begründung ein, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.1999 folgte das Finanzamt dem nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Finanzamtes ist von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist auszugehen, da Steuerhinterziehung vorliege. Die Steuerhinterziehung liege in der viel zu späten Abgabe der Steuererklärungen im Mai und August 1995; denn in diesem Zeitpunkt waren die Veranlagungen ?im Großen und Ganzen vollständig? abgeschlossen. Die verspätete Abgabe der Erklärungen und die nicht rechtzeitige Veranlagung der Streitjahre stünden auch in einem kausalen Zusammenhang. Auf Grund der Fahndungsprüfung, die erhebliche steuerrelevante Tatbestände aufdeckte, und der komplexen Firmenstruktur der Kläger sei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen. Wegen Einzelheiten wird auf vorbezeichnete Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Klage erhoben.

Auch im Klageverfahren halten sie an ihrer außergerichtlich vertretenen Rechtsauffassung, nämlich dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, fest. Nach Auffassung der Kläger hat das Finanzamt stillschweigend Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen eingeräumt, so dass keine Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen eintreten konnte. Auch sei das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters, nämlich dessen Untätigkeit hinsichtlich der Veranlagungen, ein Indiz dafür, dass offensichtlich Fristverlängerungen eingeräumt wurden. Im Übrigen fehle es an einer Kausalität zwischen Nichtabgabe der Erklärungen und der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO; denn nach Eingang der Erklärungen habe das Finanzamt drei Jahre lang nichts unternommen. Hieraus müsse gefolgert werden, dass der zuständige Sachbearbeiter auch bei einer rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen nichts unternommen hätte.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei im Übrigen die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen für den Zeitraum suspendiert, auf den sich ein Steuerstrafverfahren beziehe. Da vorliegend eine zeitliche Begrenzung für das Strafverfahren nicht vorgenommen worden sei, betreffe dies auch die hier vorliegenden streitigen Steuern und Veranlagungszeiträume. Weiterhin habe auch die Steuerfahndung die Teilbezirke gebeten, veranlagungsmäßig nichts zu unternehmen. Dies entspreche rechtlich einer Fristverlängerung, die eine Steuerhinterziehung ausschließe. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Finanzamtes sei auch vorliegend § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht anwendbar, da die Steuerbescheide nicht auf Grund der Ermittlungen ergangen seien, sondern auf Grund von eingereichten Erklärungen. Eine Ablaufhemmung sei somit nicht eingetreten.

Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24.4.2001, 23.9.2003, 30.12.2002 und 25. 6. 2003 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1990 vom 15.12.1998 (1987), vom 14.12. 1998 (1988 und 1989) und vom 14.12. 1998 (1990) jeweils i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 13.12.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt vertritt auch im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, dass wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist auszugehen und daher keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Steuerhinterziehung liege in der verspäteten Abgabe der Erklärungen; denn zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Veranlagungsarbeiten abgeschlossen gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine vollendete Steuerhinterziehung vorliege. Fristverlängerungen in dem von den Klägern dargestellten Sinne für die Abgabe der Erklärungen seien nicht gewährt worden. Aus vorliegenden Karteikarten ergebe sich im Gegenteil, dass Erinnerungen erfolgten. Im Übrigen sei auch Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eingetreten, so dass es auf die Frage, ob die Abgabe von Erklärungen für die Dauer eines Strafverfahren suspendiert sei, nicht ankomme. Wegen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.9.2001, 14.3.2002, 7.6.2002, 28.11.2002 und 30.5.2003 Bezug genommen.

Die einschlägigen Steuerakten haben dem Senat vorgelegen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.9.2003 die Verfahren hinsichtlich des Streitjahres 1990 abgetrennt, um weitere Ermittlungen zur Frage, wann die Veranlagungsarbeiten für diesen Veranlagungszeitraum im wesentlichen abgeschlossen waren, vorzunehmen. Das vorliegende Urteil betrifft somit nur die Streitjahre 1987 bis 1989.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die hier streitigen Bescheide sind rechtmäßig ergangen, Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten.

Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Unstreitig wäre diese regelmäßige Festsetzungsfrist vorliegend bei Erlass der Bescheide im Dezember 1998 nicht mehr eingehalten gewesen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung jedoch zehn Jahre. Gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO tritt unter anderem eine Hemmung der Ablauffrist ein, wenn Dienststellen der Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnen, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahren bekannt gegeben worden ist (§ 171 Abs. 5 Satz 2 AO).

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich vorliegend Folgendes:
Mit Auftrag vom 28.11. 1988 (AuftragsNr. ) wurde ein Straf- und Steuer-ermittlungsverfahren gegen beide Kläger eingeleitet, wobei die einzelnen Kalenderjahre, auf die sich die Maßnahmen beziehen sollten, nicht präzisiert wurden. Für die vorliegend streitigen Einkommensteuerbescheide kann sich die Maßnahme jedoch nur auf das Kalenderjahr 1987 beziehen.

Auf die Frage, ob für dieses Jahr eine Steuerhinterziehung vorlag und die Problematik, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 23.1.2002 - 5 StR 540/0 1, NJW 2002, 1733) die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen während der Dauer eines Steuerstrafverfahren suspendiert ist, kommt es für dieses Jahr nicht an; denn nach § 171 Abs. 5 AO trat eine Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung ein. Spätestens im Mai 1989 mit Vollzug der amtsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse waren die Kläger auch über die Einleitung des Strafverfahrens informiert. Dies ergibt sich auch aus einem Schreiben des damaligen Verteidigers der Kläger vom 11.5.1989 (Band I Blatt 18 StA XXXXXXX). Der Einkommensteuerbescheid 1987 erging auch auf Grund der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sie auch Einkommensteuererklärungen abgegeben haben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass im Anschreiben des damaligen Bevollmächtigten an das Finanzamt vom 10.6.1996 ausdrücklich auf den Steuerfahndungsbericht Bezug genommen wird und die dortigen Ergebnisse zum Gegenstand der Erklärungen gemacht werden. Der Senat teilt bei dieser Sachlage nicht die Rechtsansicht der Kläger, dass der Einkommensteuerbescheid 1987 auf Grund der Erklärungsabgabe und nicht auf Grund der Ermittlungen erlassen worden sei. Diese Interpretation des § 171 Abs. 5 AO überdehnt die Gesetzesnorm; es kann keinen Unterschied machen, ob der Steuerbescheid unmittelbar auf Grund der Fahndungsmaßnahmen ergeht oder auf Grund einer Steuererklärung, die ihrerseits die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt.

Die gleichen Erwägungen gelten für die Klägerin zu 2. hinsichtlich der Ein-kommensteuer 1988. Insoweit wurde mit Auftrag vom 26.2.1992 (AuftragsNr. ) die Durchführung einer Prüfung im Straf- und Steuerermittlungsverfahren hinsichtlich ?sämtlicher Steuerarten der Kalenderjahre 1984 - 1989 März? angeordnet. Es ist somit auch die Einkommensteuer 1988 betroffen.

Hinsichtlich des Klägers zu 1. erging eine Prüfungsanordnung für die Einkommensteuer 1988 nicht.

Da die erste Prüfungsanordnung vom 28.11.1988 datiert, kann die Einkommensteuer 1988 nicht betroffen sein; die zweite Prüfungsanordnung betrifft ausschließlich die Klägerin zu 2. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Klägers zu 1. für die Einkommensteuer 1989. Auch für die Klägerin zu 2. war die Einkommensteuer 1989 nicht ermittlungsbefangen, da der Auftrag vom 26.2.1992 nur das Kalenderjahr ?1989 März? betrifft und somit offenbar die Umsatzsteuer angesprochen ist.

Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten BGH-Rechtsprechung zur Suspendierung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen während eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren der Kläger zu 1. für 1988 und 1989, die Klägerin zu 2. für 1989 mangels Vorliegens eines Strafverfahrens für diese Jahre grundsätzlich zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Dieser Pflicht sind sie erst im Jahre 1995 nachgekommen.

In der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe von Steuererklärungen liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerhinterziehung, wenn der Täter dadurch die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und auf diese Weise Steuern verkürzt. Die Tat ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärungen auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (BGH - Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, HFR1999, 669; BGH - Urteil vom 19. März 1991
- 5 StR 516/90, NJW 1991, 2844; BGH - Urteil vom 20. Mai 1981
- 2 StR 666/80, NJW 1981, 1970; BayObLG - Urteil vom 3. November 1989
- RREG 4 St 135/89, Juris-web; Ferschl, DStZ 1990, 425; Lamerding,
DB 1982, 1346 jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).

Wie bereits oben festgestellt wurde, war die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen des Klägers zu 1. für 1988 und 1989 und für die Klägerin zu 2. für 1989 nicht auf Grund eines anhängigen Steuerstrafverfahren suspendiert. Sie waren daher grundsätzlich zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet.

Die Abgabe der hier streitigen Erklärungen im Sommer 1995 war pflichtwidrig verspätet.

Der Senat vermag sich zunächst nicht der klägerischen Rechtsansicht anzuschließen, dass der Beklagte durch Unterlassen von Mahnungen und Erinnerungen stillschweigend Fristverlängerungen gewährt hatte. Selbst wenn man eine stillschweigende Fristverlängerungen darin erblickt, dass die Finanzbehörde schweigt, nachdem rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt und um still-schweigenden Bewilligung gebeten worden war (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 109 Tz. 7), sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben; denn ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Fristverlängerungen liegt nicht vor. Im Gegenteil zeigen die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7.6.2002 vorgelegten Karteikarten, dass ausdrücklich an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert wurde. Dass dies in Form von Karteikarten aufgezeichnet und nicht direkt in den Steuerakten vermerkt ist, ist rechtlich unbeachtlich.

Entgegen der klägerischen Rechtsansicht war die Nichtabgabe der Erklärungen auch kausal für die Steuerhinterziehung. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen keine Veranlagung durchgeführte hätte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass nach Abgabe der Steuererklärungen im Sommer 1995 noch über drei Jahre vergingen, bis die Veranlagungen im Dezember 1998 erfolgten. Der damalige Finanzbeamte war nach Aussage des Vorstehers des beklagten Finanzamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.5.2002 erst seit Mitte 1993 für die Veranlagungen der Kläger zuständig. Da die Veranlagungsarbeiten für die Jahre 1988 ca. Ende März 1990 und für 1989 ca. Ende März 1992 zu ca. 95 % abgeschlossen waren (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 14.3.2002), war die Steuerhinterziehung für diese Jahre bereits vollendet, als der Sachbearbeiter für die Kläger zuständig wurde.

Für den Veranlagungszeitraum 1990 wurde das Verfahren abgetrennt, um den Schluss der Veranlagungsarbeiten für diesen Zeitraum exakt zu ermitteln. Für die vorliegenden Veranlagungszeiträume ist für den Senat - auch bei Unterstellung gewisser Ungenauigkeiten - angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen Schluss der Veranlagungen und Zuständigkeit des Sachbearbeiters nicht zweifelhaft, dass dessen Verhalten auf die bereits vollendete Steuerhinterziehung keinen Einfluss mehr haben konnte. Eine Vernehmung des als Zeuge war daher nicht erforderlich.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Kläger zu 1. einer Steuerhinterziehung hinsichtlich der Einkommensteuer 1988 und 1989, die Klägerin zu 2. hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 schuldig gemacht haben, so dass bei Zugrundelegung der zehnjährigen Festsetzungsfrist die Veranlagungen rechtzeitig erfolgten.

Hinsichtlich der übrigen Streitjahre trat eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO ein, so dass auch insoweit die Festsetzungsfrist gewahrt ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.

RechtsgebietAOVorschriften§ 169 Abs. 1 S. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 370 Abs.1 Nr. 2 AO, § 171 Abs. 5 S. 1 AO

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