27.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040229
Vollstreckung effektiv 02/2004
Musterantrag: Pfändung bei der Bundesagentur für Arbeit
An das AG
– Vollstreckungsgericht – ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht des selben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und dessen Zustellung – an die Drittschuldnerin mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln.
Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ... ./. Schuldner ...
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...,) beifüge, hat der Gläubiger von dem am ... geborenen Schuldner (Personalstammnummer bei der Drittschuldnerin: ...) zu beanspruchen:
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| Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung | ... EUR | | ... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... | ... EUR | | vorgerichtliche Mahnkosten | ... EUR | | Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids - festgesetzte Kosten - | ... EUR | | ... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... | ... EUR | | Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen | ... EUR | | | ... EUR | | abzüglich der Zahlungen vom ... über ... EUR | ... EUR | | | | 3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) aus dem Wert des Streitgegenstands von ... EUR | ... EUR | | Auslagenpauschale, § 26 BRAGO | ... EUR | | 16 Prozent Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO | ... EUR | | Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 1640 KV GKG) | 10,00 EUR | | | ? EUR |
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Geldforderungen und Ansprüche des Schuldners
gegen die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, dieser wiederum vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts ...
– Drittschuldnerin –
auf Zahlung von Arbeitslosengeld/-hilfe gemäß § 850d ZPO/850f Abs. 2 ZPO gepfändet.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Hinsichtlich der Festsetzung des pfandfreien Betrags beantragen wir zur Vermeidung einer späteren Klarstellung den wöchentlichen/täglichen pfändbaren Betrag vom monatlich festzusetzenden Betrag nach folgender Formel
pfandfreier Monatsbetrag x 12 Monate: 365 Tage/52 Wochen
zu ermitteln.
Begründung:
Die Drittschuldnerin benötigt auf Grund ihrer eigenen EDV zur Bearbeitung von Pfändungen einen täglichen/wöchentlichen pfändfreien Betrag.
Beweis: einzuholende Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit.
Sofern sich dieser nicht aus dem Pfändungsbeschluss ergeben sollte, würde er auf Grund einer bundeseinheitlichen Dienstanweisung wie folgt berechnet werden:
Der Leistungssatz wird wöchentlich festgestellt und ist bzw. muss in jedem Fall durch sieben Tage teilbar sein. Die monatliche Leistung errechnet sich wie folgt: Wöchentliche Leistung multipliziert mit 13 und dividiert mit 3, woraus folgernd 52 Wochen auf 12 Monate gekürzt werden. Von dieser monatlichen Leistung wird nunmehr der pfandfreie Betrag abgezogen. Dieser verbleibende Teil wird durch 13 dividiert und mit 3 multipliziert. Dieses Ergebnis wird durch sieben dividiert und es ergibt sich daraus dann der täglich pfändbare Betrag.“
Beweis: Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit.
Bei dieser Berechnungsweise tritt eine Gläubigerbenachteiligung ein. Dem Gläubiger steht somit ein berechtigtes Rechtsschutzbedürftnis zu, so dass wir bitten, antragsgemäß zu entscheiden.
Rechtsanwalt
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Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Stichworte:Vollstreckungspraxis