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17.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141783

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 17.04.2014 – 1 U 1281/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12

In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen: Haftung aus Wasserversorgungsvertrag u. a.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel, den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt und den Richter am Oberlandesgericht Groß auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014
für Recht erkannt:
Tenor:

Unter Aufhebung des am 28. September 2012 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach ersatzpflichtig.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch über die im Berufungsverfahren entstandenen, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I. Das Haus der Klägerin ist an das Wasserversorgungssystem des Beklagten angeschlossen. Die Frischwasserleitung verläuft unterirdisch bis zur Garage, wird dort senkrecht nach oben geführt und verlässt dort das Erdreich.

Nach Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt am 24. Mai 2011 stellte die Klägerin eine Durchfeuchtung der Garage fest. Ursache hierfür war eine undichte Stelle der wasserzuführenden Leitung, wobei die Schadstelle vor der Wasseruhr in dem Rohrbereich lag, der im Eigentum des Beklagten steht.

Die Klägerin hat Ersatzansprüche in Höhe von 9.461,26 € geltend gemacht (Schäden an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug, Gutachterkosten, Instandsetzungskosten für die Garage).

Der Beklagte hat eine Haftung unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG abgelehnt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens der Klägerin befunden habe. Da der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens auch weiter zu Wartungsversäumnissen des Beklagten hinsichtlich des verrosteten Hausanschlusses vorträgt.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

a)

an sie 9.461,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen und
b)

sie von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 874,64 € freizustellen.

Der beklagte Verband beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen, den Haftungsausschluss nach dem Haftpflichtgesetz und darauf, dass der Klägerin in jedem Fall ein Mitverschulden anzulasten sei, da sie das Leitungssystem innerhalb ihres Gebäudes in den sieben Jahren vor dem Schadenseintritt nicht mehr kontrolliert habe.

Der Senat hat Beweis erhoben zu erforderlichen Kontrollen, Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensgefahr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat auf Antrag der Klägerin. Weiterhin wurde der schadhafte, ausgebaute Rohrleitungsteil sowohl vom Sachverständigen wie auch von dem Senat in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch dem Grunde nach zu.

1. Neben dem Grundurteil (vgl. hierzu für die vorliegende Verfahrenssituation Zöller/Heßler § 538 Rn. 44 - m.w.N.) ist der Rechtsstreit im Übrigen (Betragsverfahren - u. a. Kausalität der Fahrzeugschäden und Schadenshöhe) an das Landgericht Koblenz gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurück zu verweisen, da der Klageanspruch seiner Höhe nach bestritten ist und Sachverständigenbeweis insoweit angeboten wurde und zu erheben sein wird. Die Zurückverweisung wurde übereinstimmend von beiden Parteien beantragt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 13. März 2014, Bl. 284 d. A.).

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Wasserversorgungszweckverband auf vertraglicher Grundlage Ersatz für die durch die Schadstelle in der Frischwasserleitung verursachten Schäden an ihrem Eigentum gem. §§ 280, 278 BGB verlangen. Der beklagte Verband ist seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV) nicht nachgekommen, hat diese verletzt und ist demnach auf vertraglicher Grundlage der Klägerin zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Mit dem Landgericht geht der Senat auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen zu der Schadstelle davon aus, dass diese sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens, aber vor der Wasseruhr befand und demnach sich in dem Leitungsteil befand, der - unstreitig - im Eigentum des Beklagten steht und für den dieser nach § 10 AVBWasserV verantwortlich zeichnet. Nach dieser Bestimmung, die nach § 1 AVBWasserV Vertragsbestandteil geworden ist, stehen Hausanschlüsse zum einen im ausschließlichen Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (Beklagter) und dieses hat die Hausanschlüsse herzustellen, zu unterhalten und ggfls. zu erneuern. Der erforderlichen Unterhaltungspflicht ist der beklagte Verband im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den gutachterlichen Feststellungen (Seite 4 des Sachverständigengutachtens vom 14. November 2013 (Bl. 256 d. A.) entwickelte sich die Korrosion an dem betreffenden Leitungsstück innerhalb mehrerer Jahre bis hin zu Jahrzehnten. In seiner Anhörung vor dem Senat präzisierte der Sachverständige das dahingehend, dass er von einem Wassereintrag innerhalb der letzten fünf bis zehn Jahre vor der Schadensfeststellung ausgehe. Dies erscheint dem Senat auch durchaus plausibel unter Berücksichtigung der vorgelegten verrosteten Leitungsstücke. Da wohl eine vorbeugende, regelmäßige Leitungskontrolle der Frischwasserzufuhr von dem beklagten Verband nicht organisiert, geplant wird, geht der Senat davon aus, dass zumindest bei dem - unstreitig - alle sechs Jahre regelmäßig stattfindenden Austausch des Wasserzählers, der Wasseruhr die zuführende Frischwasserleitung von dem betreffenden Mitarbeiter des beklagten Verbandes kontrolliert werden kann und muss, damit dieser seiner aus § 10 Abs. 3 AVBWasserV sich ergebenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nachkommen kann. Mit den Ausführungen des Beklagten ist damit davon auszugehen, dass im Jahr 2003 (letzter Zählerwechsel) eine entsprechende Inspektion des Leitungsbereichs hätte stattfinden müssen. Nach den nicht weiter angegriffenen Ausführungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat (Sitzung vom 6.6.2013) hat sie das Haus im Jahr 2001 erworben und die zuführende Frischwasserleitung nicht verändert. Damit steht für den Senat fest, dass die Rohrleitung im Zeitpunkt des Zähleraustauschs mit wasserleitenden Materialien (z. B. Filz, Textilien etc.) und/oder mit weiteren Materialien (Mörtel mit Einlagen von Styropor) ummantelt war (s. auch schriftliches Sachverständigengutachten mit Lichtbildern). Aus dem Sachverständigengutachten folgt dann auch zwangsläufig, dass diese Umwickelung, Ummantelung maßgeblich zu dem nun vorgefundenen Korrosionszustand der Frischwasserzuleitung geführt hat. Aufgabe des Bediensteten des Beklagten wäre nun im Rahmen des Austauschs der Wasseruhr gewesen, diese den Zustand des Rohres gefährdende Ummantelung, Umwickelung zu beseitigen, das im Eigentum des beklagten Verbandes stehende Frischwasserzuleitungsrohr zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Schadstellen an diesem Bereich gerade nicht auftreten. Indem dies nicht durchgeführt wurde, die Umwickelung, Ummantelung nicht beseitigt wurde und hierdurch der Korrosionsbefall nicht frühzeitig bemerkt und zumindestens begünstigt wurde, hat der Bedienstete des beklagten Verbandes pflichtwidrig gehandelt und der Beklagte ist nach §§ 280, 278 BGB für den nun durch die Schadstelle entstandenen Schaden der Klägerin verantwortlich und ersatzpflichtig.

Weiterhin hat der Beklagte die von ihm selbst vorgegebene Sechs-Jahres-Frist für den Wasserzählerwechsel in der Folgezeit nicht eingehalten. Zu dem hiernach erforderlichen Zählerwechsel im Jahre 2009 kam es nicht, wobei der Senat davon ausgeht, dass in diesem Jahr der Korrosionszustand bereits eindeutig, klar erkennbar gewesen war. Zugangs-, Zutrittsrechte für den Beklagten ergeben sich aus der AVBWasserV.

Der Klägerin ist an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden anzulasten. Soweit der beklagte Verband ihr vorwirft, in den letzten sieben Jahren vor dem Schadensfall das Leitungssystem nicht mehr kontrolliert zu haben, so ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die ausschließliche Verantwortung für diesen Leitungsteil dessen Eigentümer, den beklagten Verband, trifft und die Klägerin sicherlich keine Kontroll-, Unterhaltungspflichten hinsichtlich dieses ausschließlich im Verantwortungsbereich des beklagten Verbandes stehenden Leitungsteils hat. Da sie auch nach ihrer nicht weiter bestrittenen Äußerung vor dem Senat keinerlei Veränderungen an diesem Leitungsteil und dessen Ummantelung vorgenommen hat, trifft sie auch keine Verantwortung hinsichtlich eines möglicherweise durch sie herbeigeführten, gefahrerhöhenden Zustandes der Leitung und dessen Ummantelung. Es wäre ausschließlich Angelegenheit des beklagten Verbandes gewesen, die korrosionsauslösende, -fördernde Ummantelung ihres Leitungsteils entweder zu beseitigen oder - als Frostschutz - so auszugestalten, dass keine Korrosion dort auftreten kann. Der Senat sieht keinerlei Mitverschulden bei der Klägerin an der Entstehung der Leckstelle und den hierdurch bedingten Schäden an ihrem Eigentum.

3. Neben diesem aus Vertrag sich ableitenden Ersatzanspruch steht der Klägerin auch ein solcher aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen davon aus, dass die schadensauslösende Leckage an der Frischwasserzuleitung sich zwischen Garagenfußboden und Wasseruhr befand.

Betroffen ist damit der Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses), der insgesamt (vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV; vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 [BGH 01.02.2007 - III ZR 289/06] Tz. 13) - im Eigentum des Beklagten und in seiner ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht (§ 10 Abs. 3 WVS; vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 48). Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 [BGH 01.02.2007 - III ZR 289/06] Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.). Die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage (BGH NJW-RR 2007, 823 [BGH 01.02.2007 - III ZR 289/06] Tz. 10), also hier hinter der Messeinrichtung.

Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HaftPflG ist die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HaftPflG zurückzuführen ist. Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991 [BGH 12.01.1982 - VI ZR 240/80]; NJW-RR 2002, 525 [BGH 04.12.2001 - VI ZR 447/00] Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56). Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. I des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Der Senat ordnet, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, die vorliegende Schadensursache (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zu. Der streitgegenständliche Wasserschaden ist zwar fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden; er ist aber nicht auf eine darin befindliche Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (Innenanlage) zurückzuführen. Zu diesem Erkenntnis führt bereits eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften orientierte Auslegung, jedenfalls aber die nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion.

Wie bereits gezeigt verbleibt der Grundstücksanschluss (Hausanschluss), auch soweit er die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers überschreitet und nachfolgend in das Hausanwesen fortgeführt wird, einheitlich in der - ungeteilten - tatsächlichen Verfügungsgewalt sowie der ausschließlichen Unterhaltungslast des Beklagten. Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die entsprechenden Vorschriften entbinden ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB WasserV; BGH NJW-RR 2007, 823 [BGH 01.02.2007 - III ZR 289/06] Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.). Dessen Verantwortung für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage setzt vielmehr erst jenseits der Wasseruhr für den Bereich der sog. Kundenanlage ein. Im Angesicht dieser (tatsächlichen wie rechtlichen) Aufteilung der Unterhaltungslast hinsichtlich der (Haus-)Anschlussleitung endet der Bereich der Außenanlage und beginnt der Bereich der Innenanlage mithin erst mit der Kundenanlage.

Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 [BGH 04.12.2001 - VI ZR 447/00] Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Die Beklagte kann sich ihrer Gefahrenherrschaft und Risiko- wie Haftungsverantwortung für den Hausanschluss auch nicht unter Hinweis auf das tatbestandlich nicht uneingeschränkt gewährte Zutrittsrecht ihrer Beauftragten entziehen. Daraus folgt nicht etwa eine Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anschlussnehmer (vgl. BGH NJW-RR 2008, 771 [BGH 07.02.2008 - III ZR 307/05] Tz. 19); die betreffende Regelung berücksichtigt ersichtlich allein den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG; Art. 7 LV).

Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

4. Da die Haftung, Ersatzpflicht des beklagten Verbandes für die durch die Leckage verursachten Schäden am Eigentum der Klägerin dem Grunde nach feststeht, war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern und die Sache hinsichtlich des Betragsverfahrens an das Landgericht zurück zu verweisen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die in § 543 ZPO genannten Gründe nicht gegeben sind. Anders als in dem kürzlich vom Senat entschiedenen Rechtsstreit 1 U 35/13, in dem die Revision zugelassen wurde (Auslegung des Haftungsausschlusses nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG) gründet sich die vorliegende Verurteilung - dem Grunde nach - (auch) tragend auf die Verletzung von vertraglichen Pflichten, wobei es sich insoweit aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Falls um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Die Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren bleibt der abschließenden Endentscheidung vorbehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung in dem aufgehobenen erstinstanzlichen Urteil angezeigt (Zöller-Heßler, § 538 Rn. 59).

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.462 € festgesetzt.

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