05.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141679
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 25.03.2014 – 3 W 162/14
1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ab 01.01.2014 § 120 a ZPO, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch durch das im Prozess Erlangte eintreten, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs eine größere Geldzahlung an die Partei fließt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 3 W 30/14 - BeckRS 2014, 04989).
2. Hat die vormals hilfsbedürftige Partei nachträglich Vermögen erworben und für lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert und sie kann nicht zu Nachzahlungen auf die Prozesskosten herangezogen werden.
OLG Koblenz
25.03.2014
3 W 162/14
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Thomas G....
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...-
g e g e n
Jan L., ...-
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...-
-
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter
am 25. März 2014
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Rechtspfleger - vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2013 (GA 32) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte G...., Bad Neuenahr-Ahrweiler, für den ersten Rechtszug gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 (GA 68 f.) haben die Parteien einen Vergleich dahingehend getroffen, dass der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 17.500,00 € zahlt und mit der Zahlung dieses Betrages alle gegenteiligen Ansprüche der Parteien hinüber und herüber, seien sie bekannt oder unbekannt, aus dem Schadensereignis vom 06.03.2011 abgegolten sind. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 11.12.2013 (GA 32 PKH-Heft) dem Kläger aufgegeben, die bisher gestundeten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an die Landeskasse zu zahlen. Bisher seien Kosten in Höhe von 7.268,99 € bekannt geworden. Eine Aufschlüsselung und Mitteilung der Bankverbindung erfolge gesondert. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.02.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit bei seiner form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ab 01.01.2014 § 120 a ZPO, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch durch das im Prozess Erlangte eintreten, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs eine größere Geldzahlung an die Partei fließt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 120 a Rn. 6; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 05.02.2014 - 3 W 30/14 - BeckRS 2014, 04989). Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. bzw. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO nur ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Das Landgericht hat in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abändernden Beschluss vom 11.12.2013 ausgeführt, dass der Kläger aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 geschlossenen Vergleich von dem Beklagten zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 17.500,00 € erhalten habe. Dieser Betrag stelle ein Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar.
Hiergegen wendet der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2013 (GA 30) zu Recht ein, dass der aus dem Vergleich ihm zugekommene Betrag mit Forderungen seiner Lebensgefährtin Daniela R., für die auf ihn anteilig entfallende Warmmiete für den Zeitraum vom April 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von 9.700,00 € und vom Januar 2013 bis Juni 2013 in Höhe von 3.000,00 €, anteilige Stromkosten von 1.360,00 €, anteiliges Heizöl von 500,00 € und anteilige Lebensmittel/Haushaltswaren für 26 Monate von 5.200,00 € verrechnet worden sei. Der Kläger hat zum Nachweis seines Vortrags eine Erklärung seiner Lebensgefährtin Daniela R. vom 25.10.2013 vorgelegt (GA 29 PKH-Heft).
Hat die vormals hilfsbedürftige Partei nachträglich Vermögen erworben und für lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert und sie kann nicht zu Nachzahlungen auf die Prozesskosten herangezogen werden (Vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 120 a Rn. 17).
Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen. Soweit der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2014 (GA 42 f. PKH-Heft) darauf abstellt, der Kläger habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die durch die Lebensgefährtin Daniela R. gewährte Unterstützung als Darlehen hingegeben worden sei und dieses Darlehen zur Rückzahlung fällig sei, der Ausdruck "unterstützen" in der vorgelegten Erklärung der Lebensgefährtin nahe lege, dass deren Aufwendungen der gemeinsamen Lebensführung dienten und gemäß § 718 BGB gemeinsames Vermögen der zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehenden BGB-Gesellschaft geworden seien, ist diese Argumentation nicht überzeugend. Entscheidend ist, dass der maßgebliche Geldbetrag aus dem Vergleich, auch wenn er der Lebensgefährtin des Klägers zugeführt wurde, zur Erhaltung der Lebensgrundlage des Klägers diente.
Auf die sofortige Beschwerde war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abändernde Beschluss aufzuheben.