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30.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141304

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.07.2013 – 15 K 4719/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

15 K 4719/12 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nachträglich geltend machen kann.

Der Kläger betreibt in "A"-Stadt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nachdem der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, führte er bei dem Kläger im November 2011 eine Betriebsprüfung durch, die nach Auffassung der Prüferin eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von 19.260 € rechtfertigte.

Im Rahmen einer Besprechung der Prüfungsfeststellungen wies der Steuerberater des Klägers auf Überlegungen hin, nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG für ein Firmenfahrzeug geltend zu machen.

Einige Tage später ging bei dem Beklagten ein entsprechender Antrag über einen Betrag von 10.800 € für das Jahr 2008 ein. Er bezog sich auf einen im August 2010 zu einem Nettokaufpreis von 27.193,50 € erworbenen Pkw der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen (). Den Kaufpreis hatte der Kläger in voller Höhe über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank mit einer vierjährigen Laufzeit finanziert.

Am 02.01.2012 erließ der Beklagte für das Streitjahr 2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er den beantragten Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigte. Zur Begründung führte er aus, dass der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Sie meinen, der Abzugsbetrag sei zu gewähren. Der Bundesfinanzhof – BFH - habe entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nach § 7 g EStG zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten gehöre, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnten, auf welche sie sich bezögen. Der Abzugsbetrag könne daher auch erst im Einspruchsverfahren beantragt werden. Voraussetzung sei lediglich, dass die begünstigte Maßnahme innerhalb des Investitionszeitraums tatsächlich durchgeführt worden sei.

§ 7g EStG verfolge den Zweck, die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitionskraft gestärkt würden. Mithilfe des die Steuer des Abzugsjahres mindernden Abzugsbetrages könnten die dadurch frei gewordenen liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Dies könne auch der Fall sein, wenn der Abzugsbetrag sich erst geraume Zeit später unmittelbar auf die Liquidität des Betriebes auswirke. Im Streitfall gewährleiste die durch den Investitionsabzugsbetrag begehrte Steuerstundung die weitere Finanzierung des Firmenfahrzeugs. Die Finanzierung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2012 aufzuheben und den Investitionsbetrag in Höhe von 10.800 € für die Anschaffung eines Taxis zu berücksichtigen.

Hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang sei im Streitfall nicht zu bejahen. Denn der Abzugsbetrag sei nur deshalb geltend gemacht worden, weil die Betriebsprüfung zu einer Erhöhung der Einkommensteuer 2008 geführt habe. Diese Steuer sollte durch den Abzugsbetrag wieder gemindert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den begehrten Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG zu Recht nicht berücksichtigt.

Nach § 7 g Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Abzugsbetrag kann nach Satz 2 der Regelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet (hier: Nr. 1 Buchst. c - § 4 Abs. 3 EStG - Gewinn bis 100.000 €), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen (Nr. 2 Buchst. a), es in bestimmter Weise betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b) und das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angibt (Nr. 3).

Im Streitfall ist das vollständige Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf den im August 2010 angeschafften Pkw nicht festzustellen. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) fest, dass der Kläger zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 – dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs – tatsächlich beabsichtigte, das dem Grunde nach begünstigte Wirtschaftsgut in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen.

Entgegen der Ansicht der Kläger fällt die in Gestalt einer Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten vorzunehmende Überprüfung negativ aus (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2012 VIII R 23/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 933). Sie haben die erforderliche Investitionsabsicht nicht – auch nicht durch den ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung – hinreichend darlegen und nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können.

Schriftsätzlich hatten sich die Kläger im Kern lediglich darauf berufen, dass der Investitionsabzug auch noch nach Steuerfestsetzung, ggf. bis zum Eintritt der Bestandskraft, geltend gemacht werden könne. Dies entspricht in der Tat der Gesetzeslage, entbindet indes nicht von der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht. Hierzu haben die Kläger sich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf eine betriebliche Übung berufen, in der Vergangenheit und ebenso noch nach dem Streitjahr regelmäßig neue Firmenfahrzeuge angeschafft zu haben, die über fünf Jahre abgeschrieben und meist auch fremdfinanziert worden seien. Abgesehen davon, dass die Kläger hierfür bis zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Nachweis geführt haben, hat dieses Vorbringen – selbst seine Richtigkeit unterstellt – keinen Erfolg. Bisherige Übungen sagen, weil Investitionen der vorliegenden Art von vielfältigen betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängen, zu den tatsächlichen Verhältnissen am maßgebenden Stichtag nichts aus. Im Streitfall gilt dies umso mehr, als der Kläger (geb. 1943) im Jahr 2008 das Rentenalter erreichte und daher etwaige Erwägungen zur Verkleinerung (etwa durch Reduzierung der Fahrzeuge um mindestens eins) oder gar Einstellung des Betriebes nicht auszuschließen waren. Zudem hat der Kläger dem Senat nicht überzeugend darlegen können, dass und wie die vermeintlich beabsichtigte Investition im Einzelnen in seine Planungen eingeflossen ist. Gespräche mit einem Fahrzeughändler oder über eine Finanzierung mit einem Kreditinstitut hat er seinerzeit nach eigenem Bekunden jedenfalls nicht geführt. Dass er (vor dem Ergebnis der Betriebsprüfung) im Streitjahr keinerlei Liquiditätsprobleme und damit trotz geplanten Erwerbs eines neuen Fahrzeugs keine Veranlassung zur Bildung einer Rücklage gehabt habe, kann zur Überzeugung des Senats bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger nach eigenem Vorbringen die Auszahlung einer Lebensversicherung für die Tilgung von Altschulden hat einsetzen müssen. Auch sonstige objektive Umstände im Streitjahr, die Rückschlüsse auf die (subjektive) Absicht zulassen könnten, vermochte der Kläger nicht anzuführen.

Zwar werden auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten bzw. offenbar werden, für die steuerrechtliche Beurteilung am Maßstab der genannten Norm herangezogen (BFH-Urteil vom 20.06.2012 X R 42/11, BFH/NV 2012, 1701). Auch das führt hier indes nicht zum Klageerfolg. Im Gegenteil werden die Bedenken gegen eine bereits im Jahr 2008 bestehende Investitionsabsicht noch bestärkt dadurch, dass der Kläger – formell zwar zulässig - den Investitionsabzug erst geltend machte, nachdem die Betriebsprüferin ihm die als Ergebnis der Betriebsprüfung vorzunehmende Gewinnerhöhung 2008 angekündigt hatte. Dies spricht aus Sicht des Senates unter Einbeziehung der Gesamtumstände dafür, dass im Streitfall nicht – wie erforderlich - investitionsbezogene, sondern allein investitionsfremde Gründe eine Rolle gespielt haben (Steuergestaltung durch Ausgleich einer vom Beklagten nachträglich vorgenommenen Einkommenserhöhung; vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008 VIII R 62/06, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2008, 747; vom 17.01.2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933). Dies geht zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast für das Vorliegen der Investitionsabsicht trägt.

Die weitere zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob es für die Geltendmachung des Investitionsabzugs eines (im Gesetz nicht festgeschriebenen) sog. Finanzierungszusammenhangs bedarf, welche Anforderungen hier bestehen und ob diese vorliegend feststellbar sind, kann für die Entscheidung dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die hilfsweise beantragte Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des

§ 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt.

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