16.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141187
Finanzgericht Münster: Urteil vom 12.03.2014 – 6 K 3093/11 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
6 K 3093/11 E
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2009 neu zu berechnen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2009 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Der am 04.02.1982 geborene Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Anfang 2009 beendete der Kläger sein Studium der Mathematik an der B und nahm unmittelbar im Anschluss hieran, am 12.01.2009, eine nichtselbstständige Tätigkeit bei der Firma P in M auf. Ab Februar 2009 mietete er daher eine 45,53 m² große Zweizimmerwohnung in M an (Warmmiete 565,00 €). Insoweit wird auf den Grundriss der Wohnung sowie den Mietvertrag vom 19.01.2009 Bezug genommen. Bis Februar 2009 übernachtete der Kläger in M in einem Hotel, wobei die Hotelkosten von seinem Arbeitgeber übernommen wurden.
Bis zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in M lebte der Kläger ausschließlich im Haus seiner Mutter in H. Das Haus seiner Mutter verfügt über eine Gesamtwohnfläche von ca. 120 m². Im Oktober 1990 war das Dachgeschoss des Hauses ausgebaut worden, so dass hierauf nunmehr eine Wohnfläche von 30 m² entfällt. Das Dachgeschoss wird seitdem vom Kläger bewohnt. Auch nach der Aufnahme seiner Tätigkeit in M hat der Kläger das Dachgeschoss im Hause seiner Mutter als seinen Wohnraum beibehalten.
Das nur vom Kläger und seiner Mutter bewohnte Haus verfügt über eine Küche im Erdgeschoss sowie eine weitere Küche im Kellergeschoss. Neben einem großen Badezimmer mit Dusche befindet sich im Erdgeschoss auch eine Gästetoilette mit Waschbecken. Im Dachgeschoss ist eine kleine Theke mit Kühlschrank eingebaut. Ferner stehen dem Kläger dort - ausweislich der vorgelegten Bilder - ein Wasserkocher, eine Mikrowelle sowie Geschirr zur Verfügung. Eine Spüle ist nicht vorhanden. Des Weiteren befinden sich im Dachgeschoss ein kleiner Arbeitsbereich mit zwei Computern, ein Schlafbereich mit Bett sowie ein Wohnbereich mit zwei Sesseln, einer Couch und einem Fernseher. Auf die eingereichten Fotos wird verwiesen.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 machte der Kläger Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 135,00 € (225 Tage x 2 km x 0,30 €), für Arbeitsmittel in Höhe von 126,00 € sowie für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 12.042,00 € geltend. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Mit Bescheid vom 02.08.2010 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung 2009 durch, wobei er die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - unter Hinweis auf das Fehlen eines eigenen Hausstandes am Lebensmittelpunkt des Klägers - unberücksichtigt ließ und lediglich den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,00 € anerkannte. Einwendungen gegen das Bestehen der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für die Arbeitsmittel erhob der Beklagte nicht.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011).
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die ihm im Zusammenhang mit seiner Wohnung in M entstandenen Aufwendungen seien als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen.
Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in H. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sich sein gesamtes soziales Umfeld - insbesondere Freunde und Verwandte - in H befinde, er ehrenamtlich für den Eissportverein H tätig und zudem aktives Mitglied der partei H sei. Darüber hinaus lebe seine langjährige Lebenspartnerin ebenfalls in H.
Der Kläger trägt vor, er fahre freitags nach der Arbeit nach H und besuche freitags abends oft Eishockeyspiele. Erst am Sonntagabend fahre er nach M zurück. In der Woche verabrede er sich abends häufig mit Freunden aus H zu Online-Computerspielen. Dies praktiziere er bereits seit 20 Jahren so. Privaten Kontakt zu Arbeitskollegen oder in Vereinen habe er in M nicht. Auch seine Arztbesuche erledige er weiterhin in H.
Seine Wohnung in M sei nur geringfügig größer als der Raum im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter. Hinsichtlich der angegebenen Wohnungsgröße für die Wohnung in M sei zu berücksichtigen, dass darin 50 % der Balkonfläche sowie das Badezimmer eingerechnet seien. Als qualitativ hochwertiger könne die Wohnung in M nicht eingestuft werden. Aus der Wohnungsgröße lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach M verlagert habe. Vielmehr sprächen die niedrigen Nebenkosten der Wohnung in M dafür, dass er diese Wohnung tatsächlich nur berufsbedingt und nicht für den dauerhaften Aufenthalt nutze. Während der ersten sechs Monate seiner Tätigkeit in M, d.h. während seiner Probezeit, sei die Wohnung dort nur spärlich eingerichtet gewesen. Zunächst hätten sich nur ein Feldbett und Balkonmöbel dort befunden. Erst Ende Mai 2009 habe er eine Küche und weitere Möbel bekommen.
Er unterhalte zudem einen eigenen Hausstand in H. Die von ihm genutzten Räume im Dachgeschoss seien abschließbar und würden ausschließlich von ihm bewohnt. Während seiner beruflichen Abwesenheit habe seine Mutter keinen Zutritt zu den R äumen. Über einen separaten Türöffner und eine Sprechanlage sei es ihm möglich, Gäste ohne die Mitwirkung seiner Mutter zu empfangen. Unschädlich sei, dass er das Bad und die Gästetoilette seiner Mutter mitbenutze. Hervorzuheben sei, dass er in seinen Räumen im Dachgeschoss die Möglichkeit der Essenszubereitung habe und in dem dort vorhandenen Kühlschrank zudem Lebensmittel vorhalten könne. Lediglich den Abwasch erledige er in der Küche im Keller- oder Erdgeschoss. Seine gesamten Toilettenutensilien befänden sich im Gäste-WC. Im großen Badezimmer nutze er lediglich die Dusche. Im Haus gebe es einen einheitlichen Telefonanschluss, der jedoch über mehrere Telefonnummern verfüge, so dass er eine separate Telefonnummer für das Dachgeschoss habe.
Ein regelmäßiges Essen zusammen mit seiner Mutter gebe es nicht. Er stehe später auf als seine Mutter und frühstücke Müsli. Abends sei er meistens mit Freunden unterwegs und esse im Restaurant oder einer Bar. Es komme aber auch vor, dass er für sich und seine Mutter koche und sie dann gemeinsam zu Mittag äßen.
Am Wochenende erledige er den Einkauf. Hierbei kaufe er die Getränke und weitere Dinge, wie z.B. Toilettenpapier und Küchenrollen, die seine Mutter benötige. Im Übrigen kaufe er das ein, was er für den Tag brauche. Die Einkäufe glichen er und seine Mutter finanziell nicht aus. Seine Wäsche wasche er in H; allerdings getrennt von der seiner Mutter. Die Küche und das Badezimmer putze seine Mutter. Für das Dachgeschoss sei er allein verantwortlich.
Der Kläger ist der Auffassung, er und seine Mutter hätten durch schlüssiges Verhalten einen Mietvertrag geschlossen. Sie seien sich konkludent über die Überlassung der Mietsache und Beteiligung an den Hauskosten einig geworden. Hieraus könne er für sich eine gesicherte Rechtsposition ableiten.
Seine Mutter überlasse ihm das Dachgeschoss aufgrund eines mündlichen Mietvertrages zwar unentgeltlich. Er beteilige sich jedoch an den laufenden Kosten, den Neuanschaffungen, den Reparaturen sowie den Instandhaltungsleistungen für das Haus. Ferner helfe er seiner Mutter bei der Hausarbeit, bei Reparaturen und der Gartenarbeit.
Im Streitjahr habe er sich mit 1.700,00 € an den laufenden Hauskosten in Höhe von insgesamt 4.303,02 € beteiligt. Insoweit legte er eine schriftliche Bestätigung seiner Mutter, Belege zu den Unterhaltsaufwendungen für das Haus sowie Kontoauszüge über die Barabhebung von seinem und die Bareinzahlung auf das Konto seiner Mutter vor.
Der Kläger beantragt,
1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel sowie für die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung in der in der Steuererklärung angegebenen Höhe, d.h. in Höhe von insgesamt 12.303,00 €, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden,
2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert und unterhalte keinen eigenen Hausstand in H.
Der vom Kläger bewohnte Raum im Dachgeschoss stelle keine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne dar. Es fehle an einem baulichen Abschluss gegenüber den von der Mutter des Klägers genutzten Räumlichkeiten. Ferner seien weder eine eigene Küche noch sanitäre Einrichtungen vorhanden.
Für die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes fehle dem Kläger zudem eine gesicherte Rechtsposition, aufgrund derer er das Dachgeschoss nutzen dürfe und die sein dortiges Verbleiben sicherstelle. Der Kläger und seine Mutter hätten keinen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag über die Nutzung des Dachgeschosses abgeschlossen.
Die Wohnung in M übertreffe die in H genutzten Räume des Klägers in Größe und Ausstattung. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort M verlegt habe.
Zudem gehe die finanzielle Beteiligung des Klägers an den Unterhaltskosten des Hauses und an der Haushaltsführung nicht über das hinaus, was ein in den elterlichen Haushalt integriertes, erwachsenes und berufstätiges Kind üblicherweise aufwende.
Das Gericht hat am 15.11.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und am 12.03.2014 mündlich in der Sache verhandelt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins sowie die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.042,00 € zu Unrecht nicht anerkannt. Durch die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in M und die Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort hat der Kläger eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in H und unterhält dort auch einen eigenen Hausstand.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618 m.w.N.)
Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010,638).
Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einem Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430; BStBl II 1995, 180).
Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Der Bundesfinanzhof hat es unter anderem als unerheblich angesehen, dass sich ein Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten. Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015 m.w.N.; BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris m.w.N.).
Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsführung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhn-lichem Aufwand vorgenommen wird. Im Übrigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich - eine gewichtige - Indizfunktion beizumessen. Denn die Entgeltlichkeit ist keine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuerlich erheblichen doppelten Haushaltsführung. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn er nicht selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris, BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015; BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im Streitjahr 2009 gegeben sind.
Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt während des Kalenderjahres 2009 weiterhin in H. Sein gesamtes soziales Umfeld befand sich in H. Private Kontakte in M hat er nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Jahr 2009 weder gesucht noch gefunden. Er hat sich abends vielmehr mit seinen Freunden aus H "online" zum Computerspielen verabredet. Die Wochenenden hat er in H und dort mit seinen Freunden bzw. seiner Freundin verbracht. Auch seine sonstigen Freizeitaktivitäten, d.h. die Mitgliedschaft im Eissportverein und der Partei, hat er in H ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma P nach M verlegt hat, bestehen nicht. Daher gehen auch die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Streitjahr 2009 seinen Lebensmittelpunkt in H hatte.
Des Weiteren führte der Kläger im Jahr 2009 einen eigenen Hausstand in H. Dabei geht der Senat nach Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger und seine Mutter die Räumlichkeiten des Hauses - trotz der teilweise gemeinsamen Nutzung - jeweils eigenständig und weitgehend unabhängig voneinander genutzt haben. Zwischen dem Kläger und seiner Mutter lag kein Mehrgenerationenhaushalt im Sinne einer "Wohngemeinschaft" vor. Zudem war der Kläger nicht in den Haushalt seiner Mutter integriert.
Die Räumlichkeiten im Haus der Mutter, insbesondere das Bad und die Küche, wurden faktisch zum Teil zwar gemeinsam genutzt. Die Nutzung erfolgte zur Überzeugung des Senats im Streitfall jedoch so, dass der Kläger und seine Mutter - insbesondere das Bad und die Küche - jeweils eigenständig nutzten. Jedenfalls konnte der Kläger nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck eigenständig über die durch ihn erfolgte Nutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten bestimmen.
Dass dem Kläger im Haus seiner Mutter keine eigene Küche und kein eigenes Badezimmer zur Verfügung standen, ist aus der Sicht des Senats im Streitfall daher unschädlich. Eine Eingliederung in den Haushalt der Mutter ist vorliegend für den Senat nicht erkennbar. Im Dachgeschoss des Hauses hatte der Kläger einen ausreichenden Wohn-, Arbeits- und Schlafbereich. Auch die Grundversorgung war durch den Kühlschrank, den Wasserkocher und die Mikrowelle sichergestellt. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass sowohl der Kläger, als auch seine Mutter jeweils ein eigenständiges Leben führten; auch wenn sie zum Teil gemeinsam zu Mittag aßen.
Der Kläger war aufgrund der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich unabhängig und vermittelt darüber hinaus den Eindruck, sich bereits von einem Leben "als Kind im eigenen Elternhaus abgenabelt" zu haben.
Er hatte sein Studium zwar erst zu Beginn des Jahres 2009 abgeschlossen, er ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit dem jungen Auszubildenden zu vergleichen, der nach der Ausbildung weiterhin in seinem Elternhaus wohnt und dort in den Haushalt eingegliedert ist. Zum einen vollendete der Kläger im Februar 2009 sein 27. Lebensjahr und ist daher nicht mit einem gerade erst volljährig gewordenen Arbeitnehmer gleichzusetzen. Zum anderen ergibt sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles, dass der Kläger ein eigenständiges, von dem seiner Mutter weitgehend getrenntes Leben in H führte. So verbrachte er, was vom Beklagten nicht bestritten wird, an den Wochenenden viel Zeit mit seinen Freunden und für Freizeitaktivitäten. Zudem versorgte er sich weitgehend selbst. Er frühstückte allein, aß abends oft auswärts, wusch seine Wäsche selbst und putzte seine Räume im Dachgeschoss des Hauses selbständig.
Eine bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht erforderlich. Der Abschluss eines Mietvertrages ist ebenfalls entbehrlich.
Als Indiz dafür, dass der Kläger einen eigenen Hausstand in H unterhalten hat, ist des Weiteren anzuführen, dass er sich teilweise an den Kosten des Hauses beteiligt, Reparaturen ausgeführt und Gartenarbeit erledigt hat.
Zudem ist die Wohnung in M nur unwesentlich größer als der Raum im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter in H. Bezogen auf das Streitjahr 2009 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wohnung in M in den ersten Monaten nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers nur sehr spärlich eingerichtet war, der Kläger das Zimmer in H jedoch weitestgehend selbst eingerichtet und die Möbel überwiegend selbst finanziert hat.
2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer war gemäß § 100 Abs. 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Im Rahmen der Ermittlung der neu festzusetzenden Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2009 sind neben den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.042,00 € auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Aufwendungen für Arbeitsmittel in der jeweils in der Steuererklärung angegebenen Höhe (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 225 Tage x 2 km x 0,30 € und Arbeitsmittel: 126,00 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Arbeitsmittel haben bislang nur aufgrund der höheren Entfernungspauschale (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) keinen Niederschlag in der Einkommensteuerveranlagung 2009 gefunden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
5. Der Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.