20.12.2000 · IWW-Abrufnummer 001430
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.05.1998 – 5 O 20/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 O 20/97
Verkündet am 27.05.1998
Schott, JA.
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Richter am Landgericht Dr. Wienert und die Richterin Schmid
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist plastischer Chirurg. Die Beklagte betätigt sich als Versicherungsmaklerin. Seit etwa 1988 bestanden zwischen den Parteien Geschäftsbeziehungen. Im Jahre 1993 benötigte der Kläger, der ab Herbst 1993 eine neue Praxis in führen wollte, eine Berufshaftpflicht-Versicherung mit dem Einschluß der kosmetischen/ästhetischen Chirurgie. Mit der Vermittlung einer Versicherung betraute er die Beklagte im Juni 1993. Einen von der Beklagten am 3.6.1993 übersandten Fragebogen füllte der Kläger unter dem 7.6.1993 aus und sandte ihn der Beklagten zurück. Mit Schreiben vom 1.7.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1.10.1993 sei eine Versicherung bei der Versicherung in Deckung gegeben. Ausweislich des Schreibens, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 9 d.A.), beliefen sich die Deckungssummen auf 2.000.000,-- DM pauschal für Personen- und Sachschäden und auf 100.000,-- DM für Vermögensschäden bei einem Jahresbeitrag von 38.000,-- DM zuzüglich Versicherungssteuer. In der Folgezeit kam es am 11.8.1993 und 23.8.1993 zu persönlichen Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagen wegen der abzuschließenden Versicherung.
Der Kläger unterhielt die Versicherung bei der Versicherung ab dem 1.10.1993 für drei Jahre zu einer Jahresprämie von 42.560,-- DM. Mit Schreiben vom 12.8.1996 ließ er die Beklagte unter Berufung darauf, das Risiko sei bei einer anderen Versicherung für 10.002,60 DM zuzüglich Versicherungssteuer versicherbar gewesen, zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen den genannten Prämien für drei Jahre in Höhe von 94.071,27 DM unter Fristsetzung zum 23.8.1996 auffordern.
Die genannte Summe nebst Zinsen begehrt er nunmehr klageweise.
Der Kläger macht im wesentlichen geltend, die Beklagte habe seine Interessen in keinster Weise wahrgenommen. Die Leistungen gemäß der Indeckungnahme würden nicht mit den Versicherungsleistungen ausweislich der Police übereinstimmen, weil diese eine Jahreshöchstleistung aufweise. Die Beklagte habe vor allem eine um über 300 % überteuerte Versicherung vermittelt, da sie sich vor dem Abschluß offenkundig nicht informiert und nicht festgestellt habe, daß es möglich gewesen sei, eine Versicherung mit einer bei 10.000,-- DM liegenden Jahresprämie abzuschließen. So wäre es bei der Versicherung möglich gewesen, bei identischem Risiko und gleicher Leistung eine Prämie von 10.002,60 DM zuzüglich Versicherungssteuer auszuhandeln, wie die - einen Kollegen betreffende - Police aus dem Jahre 1993 ausweise. Die Beklagte, die in fester Bindung zu der Versicherung stehe, habe sich eine eklatante Falschberatung und eine fehlende Informationserteilung zuschulden kommen lassen. Zeitdruck habe nicht bestanden, nachdem er die Beklagte im Juni 1993 konkret beauftragt habe. Offensichtlich habe die Beklagte nur die Versicherung eingeschaltet, ohne bei anderen Versicherungen überhaupt nachzufragen. Es sei unrichtig, daß das in Rede stehende Risiko kaum zu versichern gewesen sei. So zeige eine weitere Police, daß im Jahre 1994 dasselbe Risiko bei der Versicherung, die auch 1993 abschlußbereit gewesen sei, erheblich günstiger zu versichern gewesen sei. Der Beklagten sei es nur um eine hohe Provision gegangen. Im übrigen ergebe sich aus einem Angebot der Versicherung aus dem Jahre 1994 die Möglichkeit der Deckung eines vergleichbaren Risikos für lediglich 27.080,-- DM. Zudem habe die Versicherung Prämienerhöhungen vorgenommen, ohne daß - wie eigentlich üblich - eine Intervention der Beklagten erfolgt wäre. Nicht einmal über die ab August 1995 gegebene Möglichkeit, sich an Rahmenvereinbarungen mit der zu beteiligen, habe die Beklagte informiert. Die Differenz zwischen der von ihm für drei Jahre gezahlten Gesamtprämie und der Prämie, die bei der Versicherung angefallen wäre, betrage 94.071,27 DM. Für diesen Schaden, so meint der Kläger, hafte die Beklagte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.071,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.8.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt im wesentlichen vor, es sei allgemein bekannt, daß die Deckungssumme maximal zweimal pro Jahr geleistet werde, wie der Kläger dem bereits am 15.7.1993 zur Verfügung gestellten Versicherungsschein habe entnehmen können. Folglich habe sie hierauf nicht gesondert hinweisen müssen. Ein Versicherungsschutz, den der Kläger nach seinen Worten sehr zügig benötigt habe, sei praktisch nicht zu erzielen gewesen, weil es um ärztlich nicht indizierte Schönheitsschirurgie mit seinerzeit besonders im Gespräch befindlichen erhöhten Risiken gegangen sei. Sie habe mit verschiedenen Versicherungen telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen einen von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen übermittelt. Die weiteren Versicherungen hätten die Indeckungnahme des Risikos abgelehnt, wie sich namentlich bezüglich der Versicherung aus dem Schreiben vom 18.9.1996 ergebe. Wegen weiterer bei ihr bestehender Versicherungen und der guten Beziehungen zu ihr, der Beklagten, sei konkret nur die Versicherung bereit gewesen, das Risiko gegen eine nicht unerhebliche Prämie zu decken. Im übrigen, so meint die Beklagte, treffe sie kein Verschulden, wenn sie irgendeine entfernt liegende Versicherung mit einem womöglich preisgünstigeren Tarif nicht gefragt habe. Auf die fehlende Möglichkeit einer günstigeren Versicherung sei der Kläger bei den persönlichen Treffen auch hingewiesen worden. Was die vorgelegten Policen angehe, so seien diese nicht vergleichbar. Die Police der Versicherung aus dem Jahre 1993 betreffe eine andere Konstellation und vor allem einen Altvertrag. Die Police der Versicherung, der gegenüber ihr Geschäftsführer ebenfalls erfolglos angefragt habe, beziehe sich zum einen auf das Jahr 1994, zum anderen auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Gleiches gelte für das vorgelegte Angebot der Versicherung für 1994. Prämienanpassungen würden nach den Berechnungen eines unabhängigen Treuhänders erfolgen und seien schon wegen der schlechten Zahlungsmoral des Klägers für sie nicht verhandelbar gewesen. Dem gehöre der Kläger selbst an und sei über die Möglichkeiten der Rahmenvereinbarungen, die sich zudem auf andere Zeiträume beziehen würden, eher als sie informiert gewesen. Es fehle auch insoweit an einer Vergleichbarkeit.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 94.071,27 DM aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326, 242 BGB in entsprechender Anwendung) des Maklervertrages gegenüber der Beklagten ist nicht gegeben.
Zwischen den Parteien ist im Jahre 1993 unstreitig ein Maklervertrag gem. § 652 BGB, § 93 HGB geschlossen worden. Hierbei handelte die Beklagte als Versicherungsmaklerin, da sie nicht an einen bestimmten Versicherer gebunden ist und die Vermittlung gewerbsmäßig betreibt.
Auf Grund des geschlossenen Maklervertrages war die Beklagte, wie der Kläger insoweit zu Recht ausgeführt hat, gehalten, einen für den Kläger interessengerechten Abschluß herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 356 (359)) gehen die Pflichten eines Versicherungsmaklers weit. Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler regelmäßig zur Tätigkeit, nämlich meist zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages, verpflichtet. Das zu deckende Risiko muß er von sich aus untersuchen und seinen Auftraggeber ständig über Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen unterrichten. Der Versicherungsmakler kann als treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet werden (BGH a.a.O.).
Diesen Verpflichtungen hat die Beklagte insoweit genügt, als sie für den Kläger rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit in einen Versicherungsvertrag bei der Versicherung beschafft hat. Indes macht der Kläger geltend, die Beklagte habe seine Interessen nicht ausreichend wahrgenommen, weil sie vor allem eine zu ungünstige Versicherung abgeschlossen habe. Sollte das der Fall sein, wäre eine Pflichtverletzung gegeben, weil ein Versicherungsmakler um einen möglichst günstigen Abschluß bemüht sein muß und dabei auch die Prämienhöhe zu beachten hat (s. Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., vor §§ 43 bis 48, Anm. 54.).
Auf Grund des wechselseitigen Vorbringens hat der für eine Pflichtverletzung darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastete Kläger (BGH NJW 1982, 1147 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 282, Rdnr. 6 ff., insbesondere 11) aber nicht ausreichend dargetan, die Beklagte, die ihre Tätigkeiten im einzelnen schriftsätzlich wiedergegeben hat, habe eine Pflichtverletzung begangen. Im einzelnen gilt insoweit folgendes:
Wenn der Kläger zunächst vorbringt, eine Pflichtverletzung liege schon darin, daß die in der verbindlichen Indeckungnahme der Beklagten - dem Schreiben vom 1.7.1993 angegebenen Leistungen nicht mit den tatsächlichen Versicherungsleistungen übereinstimmen würden, weil die Police eine Jahreshöchstleistung enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, auf diesen Umstand habe sie nicht gesondert hinweisen müssen, weil es allgemein bekannt sei, daß die Versicherungen die Deckungssumme maximal zweimal pro Jahr zur Verfügung stellen würden. Das hat sie durch die Vorlage von Klauseln auch anderer Versicherungsunternehmen untermauert. Vor allem aber hat sie unwidersprochen vorgetragen, der Versicherungsschein sei dem Kläger bereits am 15.7.1993 zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger hätte also noch rechtzeitig intervenieren und über diesen Umstand bis zu Beginn der Versicherung noch verhandeln lassen können. Es leuchtet nicht ein, daß er die Begrenzung nach seiner Darstellung in der Klageschrift erst im Jahre 1996 bemerkt haben will.
Der eigentliche und schwergewichtig vorgetragene Vorwurf des Klägers geht dahin, es sei im Jahre 1993 möglich gewesen, eine erheblich günstigere Versicherung abzuschließen, da bei identischem Risiko und gleicher Leistung bei der - Versicherung eine Jahresprämie von 10.002,60 DM zuzüglich Versicherungssteuer erzielbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt es jedoch schon an einem ausreichend nachvollziehbaren und schlüssigen Tatsachenvortrag.
Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Beklagte seinerzeit überhaupt bei anderen Versicherungsunternehmen als der Versicherung hinsichtlich des für den Kläger abzudeckenden Risikos angefragt hat und ob seitens solcher anderer Versicherungen konkret eine Ablehnung erfolgt ist, können im Ergebnis offen bleiben, wobei angemerkt sei, daß die Darstellung der Beklagten, wie üblich habe sie den von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen verschiedenen Versicherungen übermittelt und mit den ihr bekannten Ansprechpartnern im übrigen nur fernmündliche Kontakte unterhalten, plausibel erscheint. Denn auch wenn man das Vorbringen des Klägers dazu, die Beklagte habe sich ausschließlich an die Versicherung gewandt, als zutreffend unterstellt, fehlt es an einer Pflichtverletzung, falls sich dem Vortrag des Klägers nichts Ausreichendes für die Bereitschaft einer anderen Versicherung entnehmen läßt, das in Rede stehende Risiko zu der von ihm behaupteten Prämie zur fraglichen Zeit in Deckung zu nehmen. So liegt es hier.
Schon in dem Beschluß vom 6.8.1997 hat die Kammer ausgeführt, namentlich im Hinblick auf das von der Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben der Versicherung vom 18.9.1996 (Bl. 37 d.A.) bedürfe es weiteren Vorbringens des Klägers zu der Behauptung, das zu versichernde Risiko sei im Jahre 1993 so wie von ihm behauptet versicherbar gewesen. Zwar hat der Kläger in der Folgezeit die vollständige Police der Versicherung zu den Akten gereicht, die er zuvor nur Fragmentarisch vorgelegt hatte. Er hat aber nicht weiter dazu vorgetragen, wie sich seine Behauptung, die Beklagte habe für ihn bei der Versicherung eine Versicherung wie begehrt abschließen können, mit dem Schreiben vom 18.9.1996 in Einklang bringen lasse. Ausweislich dieses Schreibens bietet die Allgemeine Versicherungs AG - wie im übrigen auch andere Versicherungen ausweislich weiter beigefügter Unterlagen - seit 1992 keine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, die auch kosmetische Chirurgie durchführen, an. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dieses von der Beklagten vorgelegte Schriftstück sei etwa gef älscht. Ist davon auszugehen, daß der Inhalt des Schreibens zutrifft, geht die Argumentation des Klägers ins Leere. Der bloße Beweisantritt - hier durch das Angebot der Vernehmung eines Herrn - ersetzt keinen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag. Diesen stellt auch die schon angesprochene Police der Versicherung aus dem Jahre 1993 nicht dar. Wie schon die Beklagte in dem Schriftsatz vom 30.10.1997 mit Recht ausgeführt hat, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem für den Kläger abzudeckenden Risiko. Es handelt sich um einen "Nachtrag 4" zu einer schon bestehenden Versicherung. Schon daraus folgt die fehlende Vergleichbarkeit mit einem Neuabschluß. Zudem ist mit Dr. ein weiterer Versicherungsnehmer in den Vertrag eingetreten, der ab dem genannten Zeitpunkt mit dem Alt-Versicherungsnehmer eine Gemeinschaftspraxis betrieben hat. Wie angesichts dieser Gegebenheiten und der insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30.10.1997 zu ihren Recherchen hinsichtlich der Praxis von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.1998 vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom 5.5.1998. Was der hier als Zeuge benannte zu der Abschlußbereitschaft der Versicherung mit dem Kläger sollte bekunden können, ist unerfindlich. Im übrigen mag es unkommentiert bleiben, daß der Kläger mit diesem Schriftsatz nach mehr als einem halben Jahr auf das Vorbringen der Gegnerin vom 30.10.1997 - nicht 9.11.1997 - erwidert hat. Wenn sich der Kläger für die Behauptung, "versicherungsrisikotechnisch" bestehe kein Unterschied zu einem Neuabschluß, auf ein Sachverständigengutachten bezieht, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden, da es an nachvollziehbarem Vortrag fehlt.
Abgesehen davon, daß sich der Kläger bezüglich der geltend gemachten Klageforderung nur auf die Differenz zwischen seiner Prämie bei der Versicherung und der Prämie gemäß der zu den Akten gereichten Police der Versicherung stützt, legen auch die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen nicht die Annahme nahe, die Beklagte habe für den Kläger einen erheblich günstigeren Abschluß erzielen können. Die Police der Versicherungen datiert vom 1.11.1994, betrifft also ein anderes Jahr. Schon daraus folgt die nicht gegebene Vergleichbarkeit, hat doch die Beklagte schon in der Klageerwiderung vorgebracht, gerade zu Beginn der 90er Jahre habe es spektakuläre Haftpflichtfälle gegeben, die die Versicherbarkeit zu akzeptablen Konditionen beeinflußt hätten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zudem umfaßt die vorgelegte Police Sachschäden nur bis 500.000,-- DM, während die von der Beklagten beschaffte Versicherung für den Kläger 2.000.000,-- DM als Versicherungssumme aufgewiesen hat. Vermögensschäden werden von der Police der Versicherung gar nicht erfaßt, für den Kläger wiederum war eine Versicherungssumme von 100.000,-- DM vorgesehen. Hinsichtlich des Beweisangebotes - erneut durch die Vernehmung des ebenfalls als Versicherungsmakler tätigen - dazu, die Versicherung sei 1993 abschlußbereit gewesen, kann abermals auf den nur ungenügenden Tatsachenvortrag verwiesen werden, der eine Beweisanordnung ausschließt. Im übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, über welche konkreten Erkenntnisse hinsichtlich des in Rede stehenden Risikos für das Jahr 1993 aus eigener Anschauung sollte verfügen können.
Schließlich betrifft auch das mit dem Schriftsatz vom 19.9.1997 fragmentarisch vorgelegte Angebot der Versicherung das Jahr 1994. Zudem ist ein Oberlimit von 100 Operationen pro Jahr im kosmetischen Bereich vorgesehen. Ferner ist eine Haftung für Mißerfolg und Nachbesserungen ausgeschlossen. Warum die Beklagte Anlaß gehabt haben sollte, von einer beschränkten Operationszahl durch den Kläger auszugehen, so daß eine günstigere Police habe ausgehandelt werden können, hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 5.5.1998 nicht aufgezeigt.
Nach allem fehlt es schon nach dem Vortrag des Klägers an ausreichenden Gesichtspunkten dafür, die Beklagte habe eine für ihn günstigere Versicherung abschließen können. Die Kammer teilt im übrigen die Auffassung der Beklagten, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei irgendeiner entfernt liegenden Versicherung, die möglicherweise einen preiswerteren Tarif anbiete, nicht nachgefragt habe. Mangels ausreichender Darlegung einer günstigeren Abschlußmöglichkeit bestand auch keine entsprechende Informationspflicht des Beklagten.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es nicht entscheidungserheblich, ob nun ein zeitlicher Druck für den Abschluß bestanden hat, der zumindest insoweit gegeben gewesen sein muß, als bis Oktober 1993, dem in Aussicht genommenen Beginn der Tätigkeit des Klägers in eine Versicherung abgeschlossen sein mußte. Ferner ist es ohne Belang, ob der Geschäftsführer der Beklagten auch mit dem Vater des Klägers und anderen Ärzten Kontakt hatte. Der Abschluß eines Versicherungsmaklervertrages schließt im übrigen nicht aus, daß sich auch Familienmitglieder und dritte Personen an der Suche nach einer geeigneten Versicherung beteiligen.
Die Vorwürfe des Klägers hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten während der Vertragslaufzeit gehen ebenfalls ins Leere. Zwar trifft den Versicherungsmakler im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auch eine Pflicht zur Überprüfung und Betreuung (siehe etwa Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anhang zu §§ 43 bis 48, Anm. 1 A). Eine Pflichtverletzung ist aber nicht hinreichend dargetan.
Wenn die Versicherung Prämienerhöhungen vorgenommen hat, ohne daß eine Intervention durch die Beklagte mit dem Ziel, die Prämie neu zu verhandeln, erfolgt ist, kann das angesichts der von der Beklagten dargelegten Umstände nicht beanstandet werden. Zum einen erfolgen Prämienanpassungen nur nach den Vorgaben eines unabhängigen Treuhänders. Zum anderen und vor allem hat sich die Zahlungsmoral des Klägers hinsichtlich der Prämien als ungünstig dargestellt, wie die Beklagte unwidersprochen vorgebracht hat. Einen Wechsel der Versicherung mußte die Beklagte nicht von sich aus ins Auge fassen. Dazu hat der Kläger auch keinen Tatsachenvortrag unterbreitet.
Schließlich war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf Rahmenvereinbarungen mit der hinzuweisen. Dieser Vereinigung gehört der Kläger an, nicht die Beklagte. Über entsprechende Möglichkeiten war der Kläger selbst vor der Beklagten informiert, wie sich aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der Beklagten vom 7.11.1995 an den Kläger - Antwort auf eine entsprechende Anfrage - ergibt. Die Liste, die der Kläger dann dem Schriftsatz vom 19.9.1997 beigefügt hat, betrifft das Jahr 1997 und ist für dieses Verfahren ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.