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18.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140808

Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 12.06.2013 – 2 K 1191/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 K 1191/12

In dem Rechtsstreit
der A.
Klägerin,
bevollmächtigt: ... Steuerberatungsgesellschaft
gegen
das Finanzamt
Beklagter,
wegen gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2008 und 2010
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2013 durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,den Richter am Finanzgericht Pröve,den Richter am Finanzgericht Schulz,den ehrenamtlichen Richter Herr ... undden ehrenamtlichen Richter Herr ...
für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010 wird eingestellt.
Tatbestand

Streitig ist, ob der vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Klageschrift die Unterschrift fehlt und die Klage deshalb unzulässig ist. Im Falle der Zulässigkeit stellt sich die Frage, ob die Klägerin wegen der beabsichtigten Anschaffung eines Fahrzeugs im Jahre 2010 für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Die Klägerin hatte wegen des für das Jahr 2010 geplanten Erwerbs eines Fahrzeugs in ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG geltend gemacht. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den erklärten Gewinn für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung des erklärten Investitionsabzugsbetrages mit Bescheid vom 1. März 2010 antragsgemäß fest.

Im Jahre 2010 erwarb die Klägerin ein Fahrzeug und nutzte es auch für Privatfahrten. Wegen der privaten Nutzung des Fahrzeugs hatte die Klägerin im Feststellungsverfahren für das Jahr 2010 dem Ansatz der 1%-Regelung zugestimmt. Das FA ging wegen des Ansatzes der 1%-Regelung davon aus, dass das Fahrzeug nicht zu mindestens 90% für betriebliche Zwecke genutzt werde. Es hielt deshalb die Bildung des Investitionsabzugsbetrages im Jahre 2008. Das FA änderte deshalb die Feststellung für 2008.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin die Kopie des Fahrtenbuchs. Soweit darin die Fahrten als betrieblich bezeichnet werden, fehlen die Namen der Kunden, die die Klägerin aufgesucht haben will und deren Adressen. Das FA hielt die Angaben im Fahrtenbuch für unzureichend und wies den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 mit Einspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ging am 20. November 2012 per Telefax beim Gericht ein. Eine Kopie vom Original folgte am 29. November 2012.

Die Klageschrift schließt wie folgt ab:

"Mit freundlichen Grüßen"

...

"Dipl.Fin.Wirt

D.H.

Steuerberater"

Unterhalb der Grußformel befindet sich ein fast senkrechter Strich, der am unteren Ende in einem Winkel von etwa 45 Grad nach rechts oben bis etwa auf halber Höhe des senkrechten Striches fortgesetzt wird und von dort mit einem leichten Schwung nach unten rechts ausläuft.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei sie nicht verpflichtet, die Namen der Kunden anzugeben. Aus dem Fahrtenbuch ergebe sich ein Privatanteil von 5-6%. Dies stehe dem Investitionsabzugsbetrag nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 13. März 2012 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.400 E zusätzlich berücksichtigt wird und der festgestellte Gewinn entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung.

Ergänzend führt das FA aus, die Klägerin werde durch § 30 Abgabenordnung (AO) hinreichend geschützt. Sie sei daher verpflichtet, die Namen der Kunden anzugeben.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist- trotz erheblicher Bedenken - zulässig.

Gem. § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage bei Gericht schriftlich zu erheben. Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. August 2002 IV R 14/01 BFH/NV 2002, 1604). Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83 BStBl II 1985, 367). Dem Gesetzeszweck entsprechend genügt es vielmehr, dass der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist. Es reicht, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstabens handelt (Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO § 64 Rz. 20 ff.).

Obwohl nicht ein einziger Buchstabe zu erkennen ist, hält der Senat die Klage noch gerade für zulässig, da keine Anzeichen für die Urheberschaft eines Anderen als den Prozessbevollmächtigten vorliegen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der ab 2007 gültigen Fassung des EStG kommt nur in Betracht, wenn das WG ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Der Senat konnte die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs für betriebliche Zwecke in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Da die Klägerin für die für sie günstigen Tatsachen die Feststellungslast trägt, geht die Nichtfeststellbarkeit der fast ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs zu ihren Lasten und führt zur Klageabweisung. Im Einzelnen:

Die Klägerin selbst hat wegen der Verwendung des Fahrzeugs für Privatfahrten für ertragsteuerliche Zwecke von der sog. 1%-Regelung Gebrauch gemacht. Nach Auffassung des BFH kann mit der Anwendung der 1%-Regelung allein die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden, denn nach Auffassung des BFH widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter PKW, für den der Steuerpflichtige die 1%-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1% des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25% entspreche (BFH-Beschluss vom 3. Januar 2006 XI B 106/05 BFH/NV 2006, 1264). Geht man aber wegen der Anwendung der 1%-Regelung von einer Privatnutzung des Fahrzeugs von etwa 20% aus, steht dies einer fast ausschließlichen Nutzung für betriebliche Zwecke entgegen.

Geeignet für den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs ist dagegen die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. Das von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegte Fahrtenbuch (bzw. dessen Kopie) erfüllt nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn die Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen verlangt die vollständige Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangspunktes und des Endpunktes der Fahrt. Soweit im Fahrtenbuch jeweils als Ausgangspunkt Wohnung und Büro angegeben ist, genügt dies zur Konkretisierung. Soweit allerdings als End- bzw. Zwischenpunkte der Fahrt jeweils nur "Kunde", aber weder Ort, noch Straße, noch Hausnummer, noch Name des dort besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben ist, ist allein dadurch das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, nämlich eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Sehr allgemein gehaltenen Angaben z.B. durch die (alleinige) Nennung der Straße würden es nicht gestatten, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 BStBl II 2012, 505). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder den Ort, noch die Straße, noch die Hausnummer angegeben. Zudem fehlen Angaben zu den aufgesuchten Personen und Unternehmen. Damit aber scheidet der Nachweis der fast ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs für betriebliche Zwecke durch Vorlage der Kopien des Fahrtenbuchs aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, beruht die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens auf § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof mit Sitz in München einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs um einen weiteren Monat verlängert werden.

In der Begründung muss dargelegt werden,

1. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder

2. dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

3. dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der im vorigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 6 FGO aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes- oder Landesrecht beruht (§ 118 Abs. 1 FGO, §§ 33 Abs. 1 Nr. 4, 118 Abs. 1 S. 2 FGO i.V. mit § 5 AGFGO Sachsen-Anhalt; vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1985, I R 309/82, BStBl 1986 II 42).

Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des in dieser Belehrung für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Dargelegten vertreten lassen.

Im Übrigen wird auf die §§ 115 ff FGO verwiesen.

Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist nicht selbständig anfechtbar (§ 145 FGO).

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 7g EStG

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