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18.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140803

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 09.01.2014 – 10 K 14031/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12

In dem Rechtsstreit
der Frau A..., Klägerin,
Bevollmächtigte:
Unterbevollmächtigte:
gegen
die Deutsche Rentenversicherung Bund,
Beklagte,
wegen Altersvorsorgezulage 2004 bis 2006
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 10. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09. Januar 2014 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...,den Richter am Finanzgericht ... undden Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ...
für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Altersvorsorgezulage.

Die 1976 geborene Klägerin war in den Streitjahren Beamtin und hat zwei 1996 und 2002 geborene Kinder. Im Jahr 2002 schloss sie einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Sie zahlte in den Jahren 2004 bis 2006 die gesetzlich für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 Einkommensteuergesetz -EStG-) ein.

In dem jeweiligen Folgejahr beantragte die Klägerin über die Anbieterin des Altersvorsorgevertrages die Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 bei der Beklagten, die diese in Höhe von je 260 Euro für 2004 und 2005 sowie 390 Euro für 2006 dem Vertrag zunächst gutschreiben ließ. Die Anbieterin tätigte dabei in den elektronisch der Beklagten übermittelten Zulageanträgen die fehlerhafte Angabe, dass die Klägerin zwar unmittelbar zulageberechtigt, jedoch keine Beamtin sei. In dem an die Anbieterin gerichteten (Dauer-)Zulageantrag hatte die Klägerin hingegen ihren Beamtenstatus angegeben. Allerdings hatte sie den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis auf eine gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle abzugebende Einwilligungserklärung für die Übermittlung der Besoldungsdaten an die Beklagte nicht befolgt.

Im Rahmen einer Überprüfung der Zulageberechtigung ließ die Beklagte die Zulage der Jahre 2004 bis 2006 im Jahr 2009 wieder zurückbuchen, da ihre Ermittlungen ergeben hatten, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht rentenversicherungspflichtig gewesen war.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten am 22. September 2009 telefonisch durch ihren Ehemann mit, dass sie Beamtin sei. Die Beklagte wies in dem Gespräch auf das Erfordernis einer Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG hin.

Am 13. Oktober 2009 legte die Klägerin daraufhin dem für sie zuständigen Besoldungsamt erstmals eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vor.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Einwilligungserklärung spätestens mit dem Ablauf des zweiten auf das jeweilige Beitragsjahr folgende Kalenderjahres hätte vorliegen müssen, weshalb die erst 2009 dem Besoldungsamt vorgelegte Einwilligungserklärung für die Jahre 2004 bis 2006 verspätet sei.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 beantragte die Klägerin über die Anbieterin die Gewährung der Zulage für die Jahre 2004 bis 2006 unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Kreis der Beamten. Die Notwendigkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle sei ihr erst seit Oktober 2009 bekannt.

Mit Bescheiden vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 ab. Die Klägerin gehöre für diese Jahre nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 10a EStG. Als Beamtin hätte sie gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folge, eine Einwilligungserklärung betreffend die Datenübermittlung an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen abgeben müssen. Die erst im Jahr 2009 vorgelegte Einwilligungserklärung könne nicht mehr berücksichtigt werden.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin fristgerecht mit Einspruch.

Sie sei als Beamtin zulageberechtigt und nicht rechtzeitig über das Erfordernis einer Einwilligungserklärung aufgeklärt worden. Da sie die Anbieterin auf den Beamtenstatus hingewiesen habe, sei sie aufgrund der Auszahlung der Zulagen davon ausgegangen, dass diese alles korrekt umgesetzt habe. Daher treffe sie kein Verschulden an der verspäteten Abgabe der Einwilligungserklärung zu Datenübermittlung.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 06. Januar 2012 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Eine fristgemäß vorgelegte Einwilligungserklärung in die Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle (§ 81 EStG) sei materielle Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die Vorlage der Einwilligungserklärung sei für die Jahre 2004 bis 2006 verspätet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung -AO- oder eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage beziehungsweise die dazugehörigen Erläuterungen enthielten einen Hinweis auf das Erfordernis der Einwilligungserklärung. Ferner habe die zuständige Besoldungsstelle mitgeteilt, die Klägerin mit der Besoldungsmitteilung 12/2002 über das Erfordernis einer Einwilligungserklärung aufgeklärt zu haben. Darüber hinaus müsse sie sich eventuelles Verschulden der Anbieterin zurechnen lassen.

Hiergegen wehrt sich die Klägerin fristgerecht mit ihrer Klage.

Materiell erfülle sie im Hinblick auf ihren Beamtenstatus und die Zahlung der vorgesehenen Eigenbeiträge den Zulageanspruch.

§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO lasse eine rückwirkende Fristverlängerung dann zu, sofern es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetragenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Dies sei vorliegend der Fall.

§ 110 Abs. 1 AO gebiete zudem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese sei ihr, der Klägerin, zu gewähren, da sie weder von Seiten der Anbieterin noch - trotz der nach § 89 AO bestehenden Beratungspflicht - von Seiten der Beklagten eingehend über das zwingende Erfordernis einer Einwilligungserklärung belehrt worden sei. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes seien viel zu kompliziert als dass ein Laie sich ohne hervorgehobene Belehrungen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut machen könne. Die ungeprüfte Auszahlung und Bescheinigung der Zulagen und deren Rückforderung erst nach Ablauf der für die Erteilung der Einwilligungserklärung maßgeblichen Frist dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr habe die Beklagte durch Auszahlung der Zulagen einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung der Zulage habe sie keinen Anlass zu der Vermutung gehabt, dass etwas fehle. Das Erfordernis einer Einwilligungserklärung stelle Empfänger von Besoldung angesichts der damit verbundenen Gefahr eines Rechtsverlustes in unzulässiger Weise schlechter als Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Insbesondere habe sie der Anbieterin gegenüber ihren Beamtenstatus angegeben. Diese habe ihn sodann fehlerhaft nicht an die Beklagte gemeldet. Die Beklagte stütze ihre Ermessensentscheidung somit auf falsche Tatschen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Februar 2011 und der Einspruchsentscheidungen vom 06. Januar 2012 zur Gewährung der Altersvorsorgezulage in gesetzlich vorgesehener Höhe (Grundzulagen und zwei Kinderzulagen) für die Jahre 2004 bis 2006 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihren Einspruchsentscheidungen fest.

Eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor Auszahlung der Altersvorsorgezulage sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung -AltvDV- in Verbindung mit §§ 164, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 3 AO habe sie für die gesetzlich in § 91 EStG vorgesehene Überprüfung der Zulageberechtigung vier Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres der Zulagebeantragung Zeit. Ursächlich für die Rückforderung der Zulage sei hier nicht eine verspätete Überprüfung des Zulageanspruchs gewesen. Vielmehr habe die Klägerin den seit dem Beitragsjahr 2004 enthaltenen Hinweis im Zulageantrag auf das Erfordernis einer Einwilligungserklärung nicht zur Kenntnis genommen, sich selbst zugleich nicht ausreichend über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die staatliche Förderung informiert, im Zulageantrag unzutreffende Angaben zu ihrem Beamtenstatus gemacht und auch die Aufklärung durch ihre Besoldungsstelle außer Acht gelassen. All dies lasse es nicht unbillig erscheinen, die Rechtsfolgen der Fristversäumnis bestehen zu lassen. Die Unkenntnis einer gesetzlichen Regelung rechtfertige ferner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hinzu trete der Umstand, dass die Anbieterin aufgrund der fehlenden Angabe der Beamteneigenschaft gar keine Veranlassung gehabt habe, über das Erfordernis einer Einwilligungserklärung aufzuklären. Letztlich habe diese fehlerhafte Angabe der Klägerin sich unheilbar auf den Zulageanspruch für die Streitjahre ausgewirkt.

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung der entsprechende Verwaltungsvorgang vorgelegen. Die Klägervertreter haben Einsicht genommen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Ablehnungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Altersvorsorgezulage, da sie unstreitig nicht mittelbar zulageberechtigt ist und zudem für die Jahre 2004 bis 2006 die im Gesetz genannten Fördervoraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht vollständig erfüllt.

a) Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nur die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen einen unmittelbaren Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 nicht.

aa) Für das Beitragsjahr 2004 ergibt sich dies aus dem Umstand, dass sie die nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vorausgesetzte Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle nicht fristgemäß abgegeben hat.

(1) Für das Beitragsjahr 2004 sahen §§ 10a Abs. 1 und Abs. 1a EStG 2004 noch keine Frist für Abgabe dieser Einverständniserklärung bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vor. Als materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs hätte eine für das Jahr 2004 anspruchsbegründende Einverständniserklärung daher eigentlich bis zum 31. Dezember 2004 gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben sein müssen. Der Zulageanspruch entsteht gemäß § 88 EStG mit Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs. Daraus folgt, dass für das Bestehen des Zulagenanspruchs 2004 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich sämtliche Fördervoraussetzungen spätestens im betreffenden Beitragsjahr 2004 hätten verwirklicht sein müssen [so zur Vorlage der Einverständniserklärung ausdrücklich BT-Drs. 15/2150, 36; ausführlich ferner Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, § 10a EStG, Rdnr. C12 ff. (Dokumentstand 142. Lieferung Mai 2004)]. Der Senat vermag der Gegenauffassung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04. April 2012 - 3 K 330/11, EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle annimmt, weil der Gesetzgeber eine solche zeitliche Einschränkung erst ab dem Beitragsjahr 2005 normiert habe, nicht zu folgen. Die Einführung der Zweijahresfrist im Wege der entsprechenden Änderung des § 10a Abs. 1 EStG durch das Alterseinkünftegesetz -AltEinkG- vom 05. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eindeutig keine zeitliche Einschränkung, sondern eine Fristverlängerung zugunsten der Betroffenen dar, weil die Praxis gezeigt hatte, dass es insbesondere bei Vertragsschlüssen im Dezember gehäuft zu verspäteter Abgabe der erforderlichen Einverständniserklärung gekommen war (BT-Drs. 15/3004, 18).

(2) Der Umstand, dass die Verwaltung ausweislich des BMF-Schreibens vom 17. November 2004 (BStBl. I 2004, 1065 Tz. 6) die Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2004 auch noch bis zum 31. Dezember 2006 akzeptierte, hilft der Klägerin nicht weiter. Denn ungeachtet des Umstands, dass eine Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der materiellen Fördervoraussetzungen durch die Verwaltung nicht ersichtlich ist, hat die Klägerin jedenfalls dem für sie zuständigen Besoldungsamt die erforderliche Einwilligungserklärung erst im Jahr 2009 und damit außerhalb der von Seiten der Verwaltung erweiterten Frist vorgelegt.

bb) Für die Beitragsjahre 2005 und 2006 gründet das Fehlen des Zulageanspruchs auf dem Umstand, dass die Klägerin der für sie zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG nicht - wie es § 10a Abs. 1 Halbsatz 2 EStG in der ab 2005 gültigen Fassung fordert - spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, die dort genannte Einwilligungserklärung übermittelt hat. Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nur die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Die Klägerin erfüllt die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen für die Beitragsjahre 2005 und 2006 nicht. Zwar werden nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG unter anderem auch Beamte begünstigt ("Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz"). Sie erhalten gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG eine Altersvorsorgezulage jedoch nur dann, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der für sie zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund, siehe § 81 EStG) jährlich mitteilt, dass der Zulageberechtigte zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulagenverfahren verwenden darf. Beitragsjahr ist nach der Legaldefinition in § 88 EStG dabei dasjenige Kalenderjahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Die Klägerin hat eine solche Einwilligungserklärung betreffend die streitgegenständlichen Jahre gegenüber dem für sie zuständigen Besoldungsamt binnen der genannten Zweijahresfrist nicht abgegeben. Sie lag dort erst im Oktober 2009 vor. Für das Jahr 2005 hätte die Einwilligungserklärung jedoch spätestens am 31. Dezember 2007 und für das Jahr 2006 spätestens am 31. Dezember 2008 vorliegen müssen. Die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Gericht noch die Beklagte hinwegsetzen können [gl.A. zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStGFG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, EFG 2012, 843; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32 (Dokumentstand 121. Ergänzungslieferung Oktober 2013); Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10a EStG Rz. 13 (Dokumentstand 97. Ergänzungslieferung November 2012); Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11 (Dokumentstand 142. Lieferung Mai 2004); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 10a EStG Rz. 13)].

b) Dass die Beklagte zu einer frühzeitigeren Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - für das Jahr 2004 binnen der durch das BMF-Schreibens vom 17. November 2004 (BStBl. I 2004, 1065 Tz. 6) genannten Frist und für die Beitragsjahre 2005 und 2006 innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG - verpflichtet gewesen wäre und deshalb die begehrten Zulagen oder aber eine der Überprüfungsfrist entsprechende Frist zur Abgabe der Einwilligungserklärung zu gewähren habe, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen.

aa) Nach der gesetzlichen Konzeption ist der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass diese zunächst die Altersvorsorgezulage ohne weitere Prüfung auszahlen durfte und für die Überprüfung bis zur Grenze der Verjährung Zeit hatte. Dies entspricht dem in §§ 90 f. EStG, §§ 12 und 15 AltvDV vorgesehenen (Massen-)Verfahren, wonach die Beklagte die beantragte Zulage zunächst ohne zwingende nähere Prüfung über den jeweiligen Anbieter auszahlen lässt und eine Überprüfung erst im Nachgang erfolgt - bis zur Grenze der grundsätzlich vierjährigen Festsetzungsfrist ab Ablauf des Jahres, in dem der Zulageantrag gestellt wurde (§ 96 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 3 AO i.V.m. § 89 EStG). Dass bei der Erstermittlung der Zulageberechtigung und -höhe keine zwingende Überprüfung der übermittelten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen muss, leitet sich insbesondere aus der Formulierung des § 91 Abs. 1 EStG her. Während § 90 Abs. 1 EStG nur auf die erhobenen oder übermittelten Daten abstellt, spricht § 91 Abs. 1 EStG von der Überprüfung der Zulage und des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG. Überprüfung betrifft stets etwas bereits Geschehenes, hier nach dem Gesetzeswortlaut die (bereits ausgezahlte) Zulage bzw. den in Anspruch genommenen Sonderausgabenabzug. Im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren einer unter dem Vorbehalt einer näheren Nachprüfung stehenden Auszahlung der Zulagen begründet die Auszahlung der Zulagen keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand, dass die Beklagte die Zulageberechtigung für das betreffende Jahr geprüft und anerkannt habe.

bb) Die von der Klägerin gewünschte Veränderung des Verfahrens - insbesondere die Verlängerung der Frist für die Erteilung einer Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG - kann nicht Gegenstand der vorliegenden Gerichtsentscheidung sein. Der Senat hegt keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens. Es stellt keine unzulässige Benachteiligung von Besoldungsempfängern dar. Der Gesetzgeber ist weitgehend frei darin, wie er die zu erfüllenden Voraussetzungen für staatliche Leistungen regelt, solange er dabei nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das rechtsstaatliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-) verstößt. Genau dies ist vorliegend aber nicht erkennbar. Die Erteilung der Einwilligungserklärung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist als anspruchsbegründendes Merkmal ausgestaltet, weil es dazu dient, in einem im Wesentlichen vollmaschinellen Verfahren der zuständigen Stelle im Sinne von § 81a EStG die Übermittlung der notwendigen Daten an die zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG in rechtlich einwandfreier Weise ohne Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen zeitnah zu ermöglichen. Gleichzeitig dient sie der Vereinfachung, da die Zulageberechtigten ansonsten jedes Jahr aufs Neue die entsprechenden Angaben machen müssten. Der zuständigen Stelle sind dagegen die für die Durchführung des Zulageverfahrens notwendigen Besoldungsdaten bekannt. Von daher erscheint dem Gericht das Verlangen des Gesetzes nach der Vorlage einer Einwilligungserklärung durch Beamte binnen zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres nicht als willkürlich. Denn der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG genannten Zweijahresfrist an der in § 89 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Zweijahresfrist für die Beantragung der Zulage orientiert (siehe die Begründung in BT-Drs. 15/3004, 11). Der Gedanke, dass für die Erteilung der Einwilligungserklärung als materielle Voraussetzung des Zulageanspruchs und die Beantragung der Zulage dieselbe Frist gilt, erscheint sachgerecht. Da vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht zwingend feststeht, ob die Voraussetzungen für einen Zulageanspruch erfüllt wurden, ist auch eine entsprechend längere Frist für die Überprüfung durch die Beklagte nicht willkürlich. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Verfahren so auszugestalten, dass die Beklagte in jedem Falle zu einem Zeitpunkt auf fehlende Einwilligungserklärungen hinweisen muss, in dem diese noch erteilt werden können, besteht nicht.

c) Die Beklagte hat der Klägerin ferner zu Recht keine rückwirkende Fristverlängerung auf Grundlage des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO gewährt. Dies ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass diese Vorschrift ausweislich § 109 Abs. 1 Satz 1 AO nur auf Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen sowie von einer Finanzbehörde gesetzte Fristen anwendbar ist. Die Frist zur Erklärung des Einverständnisses mit einer Übermittlung der Besoldungsdaten ist weder eine Steuererklärungs- noch eine behördliche Frist. Für die Beitragsjahre 2005 und 2006 ergibt sie sich aus § 10a Abs. 1 Halbsatz 2 EStG in der ab 2005 gültigen Fassung. Für das Beitragsjahr 2004 ist nach oben vertretener Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage für die behördlich mit BMF-Schreiben vom 17. November 2004 (BStBl. I 2004, 1065 Tz. 6) gewährte Abgabefrist ersichtlich. Mangels Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Abgabefrist über den 31. Dezember 2004 hinaus kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die rückwirkend begehrten Fristverlängerung ermessensgerecht angelehnt hat, nicht an. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ohne Rechtsgrundlage gewährten Frist besteht nicht.

d) Die Beklagte hat der Klägerin ferner zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

aa) Hinsichtlich der Beitragsjahre 2004 und 2005 scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 110 AO jedenfalls an der in § 110 Abs. 3 AO genannten Jahresfrist. Die Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung endete ausweislich oben stehender Rechtsauffassung des Senats für das Beitragsjahr 2004 am 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2005 am 31. Dezember 2007, weshalb eine erst im Jahr 2009 durch Nachholung der versäumten Handlung angestoßene Wiedereinsetzung nicht möglich ist.

bb) Auch für das Jahr 2006 konnte die Beklagte die Wiedereinsetzung rechtskonform ablehnen.

(1) Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren binnen der - spätestens durch das Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 2010 ausgelösten - Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Annahme, sie sei schuldlos verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, nicht. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist aber nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Bürger ohne jedes Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle einfacher Fahrlässigkeit anzunehmen. Abzustellen ist auf die konkreten Kenntnisse, Möglichkeiten und Fähigkeiten des Betroffenen (vgl. Rätke in Klein, Kommentar zur AO, 11. Auflage 2012, § 110 AO Rz. 4 mit weiteren Nachweisen). Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, war jemand daher nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 3/11, BFH NV 2012, 915 mit weiteren Nachweisen).

(2) Dies konnte das Gericht im Falle der Klägerin nicht erkennen. Zwar hat die Klägerin die erforderliche Einwilligungserklärung an das zuständige Besoldungsamt übermittelt und die versäumte Handlung dadurch nachgeholt, weshalb ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich war. Zu den Gründen der Fristversäumnis hat die Klägerseite der Beklagten binnen der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO jedoch lediglich mitgeteilt, die Klägerin habe zunächst versehentlich keine Einwilligungserklärung auf dem dafür vorgesehen Vordruck an das Besoldungsamt übersandt, weil ihr die Bedeutung dieser Erklärung mangels entsprechender hervorgehobener Belehrung nicht klar gewesen sei. Soweit das Vorbringen der Klägerin somit darauf hinausläuft, ihr sei schuldlos ein Rechtsirrtum über das Erfordernis und die Bedeutung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorausgesetzten Einwilligungserklärung unterlaufen, scheitert die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an dem Grundsatz, dass sich mit Irrtümern über materielles Recht - hier die Voraussetzungen einer Zulageberechtigung - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen lässt, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung - hier die Altersvorsorgezulage - begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss (siehe etwa BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915: Irrtümer über materielles Recht rechtfertigen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht). Hätte die Klägerin sich das Antragsformular für die Altersvorsorgezulage 2004 und die dazu gegebenen Erläuterungen mit der gebotenen Sorgfalt angesehen, wie das von ihr zu erwarten gewesen wäre, hätte ihr der dortige Hinweis auf die Erteilung einer Einwilligungserklärung gegenüber dem Dienstherrn auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund greift insbesondere der Vorwurf der Klägerin, sie sei nicht hinreichend über das Erfordernis einer Einwilligungserklärung aufgeklärt worden und habe angesichts der jährlichen Auszahlung der Zulage nicht erkennen können, dass die Erteilung der Einwilligungserklärung für den Zulagenanspruch erforderlich sei, nicht durch.

(3) Soweit die Klägerin zu den Gründen der Fristversäumnis vorbringt, die Anbieterin habe in den der Beklagten elektronisch übermittelten Zulageanträgen trotz korrekter Antragstellung durch die Klägerin fälschlich nicht angegeben, dass die Antragstellerin zum Personenkreis der Beamten gehöre, entschuldigt dieser Fehler der Anbieterin nicht das Fehlen der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gegenüber der Besoldungsstelle abzugebenden Einwilligungserklärung. Die fehlende Angabe des Beamtenstatus in den seitens der Anbieterin übermittelten Anträgen auf Altersvorsorgezulage hat damit nichts zu tun. Auch die zutreffende Angabe des Beamtenstatus gegenüber der Beklagten hätte die fristgemäße Abgabe der genannten Einwilligungserklärung gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle nicht ersetzt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Zulassung der Revision beruht auf dem Umstand, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. Es existieren zahlreiche gleichgelagerte Fälle.

RechtsgebieteEStG, AOVorschriften§ 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 EStG; § 10a Abs. 1a EStG; § 79 S. 1 EStG; § 109 Abs. 1 S. 2 AO; § 110 Abs. 1 S. 1 AO

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