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04.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140674

Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 04.07.2013 – 3 W 68/13

Eine Änderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder möglich. Im Zweifel ist jedoch nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als Vereinszweck im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.


Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschl. v. 04.07.2013

Az.: 3 W 68/13

Tenor:

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 27. April 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe

I.

Der beteiligte Verein ist ein im Jahre 2004 gegründeter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der Innenrestaurierung der Pfarrkirche S.... P...... in H......... In § 2 der ursprünglichen Vereinssatzung heißt es dazu:

"Zweck des Vereins ist die Aufbringung von Geldmitten für die Innenrestaurierung der im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche S.... P..... H..... ...".

In der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 wurde laut Protokoll festgestellt, dass die Innenrestaurierung der Pfarrkirche abgeschlossen und der Vereinszweck insoweit erfüllt sei, dass aber weiterhin ein großes Interesse an einem Förderverein für die Finanzierung weiterer notwendiger Investitionen für die Kirche bestehe. Es wurden daher Satzungsänderungen insbesondere betreffend den Vereinsnamen und den Vereinszweck - laut Protokoll einstimmig - beschlossen. Danach soll der Verein gem. § 1 Satz 1 der Satzung nunmehr den Namen "F.... P..... S... P..... H...... e.V." führen und es in § 2 betreffend den Vereinszweck heißen:

"Zweck des Vereins ist die Förderung der Pfarrkirche H...... mit dem gesamten Pfarrzentrum ...".

Mit Schreiben vom 5. April 2013 meldete der beteiligte Verein über seinen 1. Vorsitzenden die Namens- und Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27. April 2013 beanstandete die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Registergericht - Koblenz, dass die Anmeldung zum Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen habe und dass dem Beschluss betreffend eine Zweckänderung des Vereins alle Vereinsmitglieder zustimmen müssten. Dem beteiligten Verein wurde eine 3-Monats-Frist zur Beibringung schriftlicher Zustimmungserklärungen der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder, einer Kopie der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 sowie zur formgerechten Anmeldung gesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 10. Mai 2013 macht der beteiligte Verein geltend, es habe sich nicht um eine wesentliche Zweckänderung gehandelt. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Vereinsmitglieder bedeute auch einen unverhältnismäßigen Aufwand. Die Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung sowie die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung werde in Kürze nachgereicht. Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 6 Juni 2013 vertieft das Erstgericht seine Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung und stellt darüber hinaus auch auf die Nichteinreichung der mit der Zwischenverfügung angeforderten Unterlagen ab.

II.

Die gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde, zu deren Entscheidung der Senat gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen ist, führt in der Sache zum Erfolg. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz unterliegt der Aufhebung.

Im Ansatz zutreffend geht das Registergericht davon aus, dass eine Änderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder möglich ist. Das Erstgericht verkennt jedoch, dass diese Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 96, 245) eng auszulegen ist. Daher ist in der im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 beschlossenen Änderung von § 2 der Vereinssatzung keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu sehen. Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder. Im Zweifel ist folglich nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als Vereinszweck im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 3 W 93/12). Dies ist hier durch die Änderung in § 2 der Satzung nicht der Fall. Die in dieser Regelung ursprünglich niedergelegte Zweckbestimmung des Vereins ist durch die Änderung der Satzung lediglich erweitert, aber nicht grundsätzlich abgeändert worden. War zuvor gem. § 2 Satz 1 a.F. der Satzung Zweck des Vereins lediglich die Förderung der Innenrestaurierung der Pfarrkirche S... P......, soll er nunmehr gem. § 2 Satz 1 n.F. der Satzung die Förderung der Pfarrkirche H...... und des gesamten Pfarrzentrums allgemein sein. Die Erweiterung des Vereinszwecks geht zurück auf den Erfolg des Vereins und die Verwirklichung des ursprünglichen Vereinszwecks, wobei die Stoßrichtung der Fördertätigkeit, nämlich betreffend die Pfarrkirche S.... P...... und das Pfarrzentrum, auch in Zukunft gleichbleibt. Eine "wesentliche" Änderung des Vereinszwecks, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt (BGH aaO.), ist hierdurch nicht erfolgt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass hier in irgendeiner Weise der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit oder der Charakter des Vereins verändert worden wäre (BGH aaO.; Senat, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 3 W 93/12). Demgemäß war nach der Regelung in § 8 der Satzung betreffend Beschlüsse über Satzungsänderungen entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, aber auch ausreichend. Dies ist durch den laut Protokoll einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung erreicht. Die Beschwerde hat in diesem Punkt Erfolg. Infolgedessen erübrigt sich nicht nur die Vorlage schriftlicher Zustimmungserklärungen der nicht in der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 anwesenden Vereinsmitglieder, sondern auch die Einreichung einer Anwesenheitsliste.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Grundsätzlich zu Recht hat das Erstgericht die Eintragung der Namens- und Satzungsänderung gemäß §§ 71 Abs. 1, 77 Satz 2 BGB von einer öffentlichen Beglaubigung der Anmeldung in der Form des § 129 Abs. 1 Satz 2 BGB (oder gemäß § 129 Abs. 2 BGB alternativ einer notariellen Beurkundung) abhängig gemacht. Soweit das Erstgericht jedoch mit Nichtabhilfebeschluss vom 6. Juni 2013 darauf abstellt, dass eine Nachreichung wie mit der angefochtenen Zwischenverfügung gefordert bisher nicht erfolgt sei, übersieht es, dass hierfür mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine Frist von 3 Monaten gesetzt war, die zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung noch nicht verstrichen gewesen ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB

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