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21.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140350

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 23.01.2014 – 2 U 57/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 2 U 57/13
11 O 231/12 Landgericht Stuttgart
Verkündet am 23. Januar 2014

Oberlandesgericht Stuttgart
2. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Ruf
Richter am Oberlandesgericht Holzer
Richter am Oberlandesgericht Dr. Röhm
für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2013 werden
z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.000,00 €

G r ü n d e

I.

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger sind zulässig, beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.

A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 1 UKlaG, hilfsweise nach § 2 UKlaG und höchst hilfsweise nach §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nämlich von Teilen der Klauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Kosten.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Sie bietet auch Riester-Rentenversicherungsverträge unter der Bezeichnung „...... RiesterRente ......“ an. Die Versicherungsnehmer erhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Riester-Rentenvertrages den Antrag (Anl. K1 = Bl. 34), das Produktinformationsblatt (Anl. K 2 = Bl. 35), die Versicherungsinformationen (Anl. K 3 = Bl. 36), sowie die Versicherungsbedingungen (K 4 = Bl. 37 [Stand 12/2011]). Die mit einem Pfeil (→) versehenen Begriffe werden am Ende der Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) unter der Überschrift „Erläuterung von Fachausdrücken“ definiert.

Zur Überschussbeteiligung sehen die dem Versicherungsnehmer überlassenen Unterlagen u.a. folgende Regelungen vor (auf den Seiten 2, 3 der AVB, Anl. K 3, Bl. 37 d.A., wobei sich die Klage ausschließlich auf die Ziff. 2.1 erster Satz und die Ziff. 2.1 (1) b) 3. Absatz 2. Satz AVB bezieht):

„2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?
Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und →Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

(1) Beteiligung an den Überschüssen

a) Ermittlung der Überschüsse
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.

b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer
Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die →Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der →Versicherungsnehmer verwenden.

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die →Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses).

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der →Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV).

c) Rückstellung für die Beitragsrückerstattung
Den Teil der Überschüsse, der auf die →Versicherungsnehmer entfällt, führen wir der →Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der →Versicherungsnehmer verwendet werden.

Nur in Ausnahmefällen können wir hiervon nach Maßgabe der Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.

d) Bildung von Versicherungsgruppen
Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst:

• Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko).
• Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Besonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung).

Die Verteilung der Überschüsse für die →Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben.

Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze
Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des →Verantwortlichen Aktuars die Höhe der →Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die →Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.
...

2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der →Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden.

2.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es?

(1) Jährliche Überschussanteile
In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).

a) Beteiligung vor Rentenbeginn
Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein Zusatzüberschussanteil.
...

2.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung?

(1) Ermittlung der Bezugsgrößen
Die Bezugsgrößen, auf die sich die →Überschussanteilsätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ihrem Alter, von der →Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile

a) Überschussanteile vor Rentenbeginn
Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Zusatzüberschussanteil ist das →Deckungskapital der Versicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres berechnen und mit dem →Rechnungszins nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen.
...

Das Landgericht hat weiter ausgeführt (US 6 bis 7):

Auf der Seite 2 des Versicherungsantrags (Anl. K 1, Bl. 34 d.A.) werden in einer Tabelle die Begriffe garantierte Leistung (monatliche „Garantierente“ oder alternativ einmalig auszuzahlendes „Garantiekapital“) = ohne Überschussbeteiligung und ohne staatliche Zulagen und gesamte Leistung („Gesamtrente“ bzw. alternativ „Gesamtkapital“) = inklusive Überschussbeteiligung und staatliche Zulagen, erwähnt, wobei die zur „Gesamtrente“ und dem „Gesamtkapital“ genannten Beträge mit einem Sternchen-Hinweis versehen sind. In der Fußnote ist angegeben: „Die in diesen Werten enthaltene Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) und die Leistungen aus staatlichen Zulagen können nicht garantiert werden.“

In einer Tabelle auf der Seite 1 des Produktinformationsblattes (Anl. K 2, Bl. 35 d.A.) wird ebenso zwischen Garantierente/Garantiekapital und Gesamtrente/Gesamtkapital unterschieden und in einem Sternchen-Hinweis darauf hingewiesen, dass die in der Tabelle angegebenen Gesamtleistungen (Gesamtrente/Gesamtkapital) nicht garantiert werden können. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf den Teil A der Versicherungsbedingungen, Baustein Altersvorsorge „Leistung aus der Überschussbeteiligung“, Abschnitt „Wie erfolgt die Überschussbeteiligung“, und den Antrag verwiesen.

Die Versicherungsinformationen (Anl. K 3, Bl. 36 d.A.) weisen u.a. darauf hin, dass die Versicherung durch die Überschussgruppe „EZ“ und die Untergruppe „HVAVMGO112 für den Baustein zur Altersvorsorge“ am Überschuss beteiligt ist.

Darüber hinaus sieht der Geschäftsbericht für das Jahr 2011 auf der S. 70 vor (Anl. K 5, Bl. 38 d.A.):

„3. Zusatzüberschussanteil
Bei den Überschussgruppen EZ und GZ wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil (Zusatzüberschussanteil) in Höhe von 0,1 % der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss gegeben.

Der Zusatzüberschussanteil stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar.

Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und:
- bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40 000 €
- ...
gegeben, solange Beiträge gezahlt werden.“

Die Kläger ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 30.05.2012 (Anl. K 7, Bl. 40 d.A.) abmahnen und setzten auch eine Frist zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 08.06.2012. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.06.2012 (Anl. K 8, Bl. 41 d.A.) die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Die Kläger haben u.a. geltend gemacht,

dass, will der Versicherungsnehmer den ihm überlassenen Unterlagen entnehmen, welche Überschussbeteiligung er persönlich bei seiner Vertragsgestaltung an den Kostenüberschüssen zu gewärtigen habe, er einer sehr langen und komplizierten Verweisungskette (in der Klage „Stationen“ genannt, bzw. „Sieben Brücken“ [Bl. 76, 106] oder „Hürdenlauf“ [Bl. 174]) folgen müsse, um letztlich („Station 7“) im Geschäftsbericht und dort erst auf Seite 70 ff. (K 5) zu erfahren, dass der für die Überschussbeteiligung maßgebliche „Zusatzüberschussanteil“ nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung greife, und: „- bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40 000 €“. Wer z.B. aus Altersgründen (niedriges Garantiekapital wegen späten Einstiegs in die Riester-Rentenversicherung) und/oder wegen eines vergleichsweise geringen Einkommens (niedriges Garantiekapital wegen vergleichsweise geringer Prämienzahlungen) den erst im Geschäftsbericht genannten Mindestwert von 40.000,00 € nicht erreicht, der bekomme eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen nicht (Bl. 18). Schon die Führung durch diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), diese „Schnitzeljagd“ (Kläger Bl. 19), bei der die Beschränkung der Überschussbeteiligung im Geschäftsbericht versteckt werde, mache die bezeichneten Bestimmungen unwirksam, jedenfalls sei dies aber gegeben im Hinblick auf die planmäßige Vorenthaltung einer Überschussbeteiligung bei Verträgen mit einem Garantiekapital von unter 40.000,00 €. Das Eingangsversprechen und die dann kaum aufdeckbare Beschränkung machten die Klauseln intransparent. Zudem verstoße die Vorenthaltung der Überschussbeteiligung für Teile der Versicherungsnehmer gegen die gesetzliche Vorgabe des § 153 Abs. 1 VVG. Zudem werde der Vertragszweck vereitelt, da die Riester-Rentenversicherung als staatlich subventionierter Beitrag zur Altersvorsorge gerade finanzschwächeren Bevölkerungsschichten eine Absicherungshilfe bieten solle, welchem die Beklagte durch die Vorenthaltung dieser Vorteile gerade bei kleinvolumigen Verträgen zuwiderhandle. Auch verkörpere sich darin ein Verfassungsverstoß, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Drittwirkung zukomme, dem Versicherungsnehmer bei dem Versprechen einer Überschussbeteiligung eine realisierbare Möglichkeit ihrer Erlangung eröffnet sein müsse. Auch werde Art. 3 GG verletzt.

Die Kläger haben beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 AltZertG („Riester“-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung ab dem 01. Januar 2008 abgeschlossener Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
2.
„2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?
Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ...
(1) ...
a) ...
b) ...

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich ... die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit ... 50 % ...).)“

2. Hilfsweise wie vorstehend Nr. 1, aber mit der Einschränkung, dass sich das Verbot nur auf solche Verträge bezieht, bei denen das ausschließlich aus den Einzahlungen der Versicherungsnehmer („Eigenbeiträgen“) gebildete „Garantiekapital“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter 40.000,00 € liegt oder später unter diesen Wert fällt.

3. Höchst Hilfsweise, für den Fall, dass den Anträgen I. 1. und 2. nicht stattgegeben werden sollte, soweit die Ansprüche hilfsweise auf UWG, §§ 3, 5, 8 UWG, gestützt sind:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, während und nach Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 AltZertG Versicherungsbedingungen und anderes Informationsmaterial zu verwenden, in welchen einerseits
- uneingeschränkt eine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG
- einschließlich einer mindestens 50 %igen Beteiligung an den sogenannten Kostengewinnen versprochen wird,
und in welchen die Beklagte es sich andererseits vorbehält, Versicherungsnehmer von einer Beteiligung an den Kostengewinnen auszunehmen, wenn das alleine aus ihren Prämienzahlungen gebildete Garantiekapital unter einem anderswo genannten Schwellenwert liegt, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift ersichtlich.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern vorprozessual angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.951,03 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 09. Juni 2012 zu erstatten.

Die Beklagte hat im Wesentlichen dafür gehalten,

dass ihre Versicherungsbedingungen die von den Klägern vermisste Information keineswegs vorenthielten; denn Ziff. 2.1 (1) d) stelle klar, dass die Verteilung nach Versicherungsgruppen geschehe, und danach, in welchem Umfang die Gruppen zur Entstehung beigetragen haben. Damit werde § 153 Abs. 2 VVG Rechnung getragen. „Einem solchen verursachungsorientiertem Verfahren entspricht es, wenn Versicherungsnehmer, mit einem Garantiekapital von weniger als € 40.000,00 nicht an den hier in Streit stehenden Kostenüberschüssen beteiligt werden“ (Bl. 51). Dass damit gerade eine Benachteiligung von älteren, ärmeren oder kinderreichen Versicherungsnehmern einhergehe, sei unzutreffend. Auch liege kein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG vor, da die Überschussbeteiligung gerade nicht ausgeschlossen werde. Dass das Erläuterungssystem eine gewisse Komplexität besitze, liege an der komplexen und komplizierten Materie. „Ohnehin ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer interessanter, die konkreten Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf seinen Vertrag zu erkennen als die komplexe Berechnungsweise dieser Werte“ (Bl. 59). Dies geschehe u.a. durch die jährlichen Standmitteilungen. Ohnehin seien die angegriffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie als sog. deklaratorischen, weil nur den Gesetzestext wiederholenden Klauseln keinen eigenständigen Regelungsgehalt besäßen. Die von der Beklagten beschriebene und gehandhabte Überschussbeteiligung entspreche Recht und Gesetz. Bedenken der Kläger hiergegen seien unbegründet, ohnehin aber dem Klauselkontrollverfahren entzogen.

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen des Verstoßes der Klausel gegen das Transparenzgebot für begründet erklärt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ziff. 2.1 S. 1 AVB dem Wortlaut des § 153 Abs. 1 Hs. 1 VVG und Ziff. 2.1 (1) b Abs. 3 S. 2 AVB nahezu dem Wortlaut von § 4 Abs. 5 MindZV entspreche. Infolge § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB könnten auch deklaratorische Bedingungen wegen Intransparenz unwirksam sein, insbesondere wenn über die gesetzliche Regelung hinaus ein Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Aufklärung bestehe. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 153 VVG, 81 c VAG und § 4 MindZV stellten für die Überschussbeteiligung nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar, der insbesondere im Hinblick auf die schwer verständliche Differenzierung zwischen der kollektiven und individuellen Verteilung der Überschüsse eine weitere Aufklärung erfordere. Das durch § 153 Abs. 1 VVG vorgeschriebene verursachungsorientierte Verfahren erschließe sich erst aus dem Zusammenspiel mit den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften, welche in dieser Norm nicht im Einzelnen benannt seien. Gemessen an dem Transparenzgebot, welches auf die Verständnismöglichkeiten und Erwartungen des durchschnittlich aufmerksamen und sorgfältigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abstelle, könne dieser den angegriffenen Klauseln nicht entnehmen, dass bei bestimmten Riester-Rentenverträgen eine individuelle Teilnahme an dem Kostenüberschuss aufgrund zu geringen „Garantiekapitals“ ausgeschlossen ist. Die Klausel: „Auch von diesen Überschüssen erhalten die →Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses)“ erwecke den Eindruck, dass jeder Versicherungsnehmer mindestens 50 % von den zuvor genannten Kostenüberschüssen erhalte. Tatsächlich entfalle die Kostenüberschussbeteiligung bei einem Riester-Rentenvertrag mit einem Garantiekapital von weniger als 40.000,00 €. Solches ergebe sich nach der Systematik der Klauseln, deren Inhalt und deren Verweisen nicht. Die Information, dass nicht alle Versicherungsnehmer im Ergebnis an den Kostenüberschüssen beteiligt seien, sei aber unschwer zu erteilen. Anderes ergebe sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, da dort darauf hingewiesen worden sei, dass die Überschussbeteiligung nicht gesichert sei; zudem sei auch die Überschussgruppe im dortigen § 17 Abs. 4 ALB angegeben. Unerheblich sei, dass sich der Ausschluss der Kostenüberschussbeteiligung derzeit ausschließlich auf Riester-Rentenverträge beziehe, bei denen das aus den Einzahlungen der Versicherungsnehmer gebildete „Garantiekapital“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter 40.000,00 € liege oder später unter diesen Wert falle. Zwar sei bei großvolumigen Riester-Rentenversicherungsverträgen eine Absenkung des Garantiekapitals auf unter 40.000,00 € ausgeschlossen; gleichwohl sei die Untersagung der Verwendung der bezeichneten Ziffern für alle Verträge mit den Versicherungsbedingungen Teil A - Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Klassik (Riester-Rente) E 80 auszusprechen, da sich die Bewertung der Überschussanteilssätze ändern und damit eine potentielle Betroffenheit weiterer Verträge grundsätzlich möglich sei. Ob andere Gesichtspunkte die Unwirksamkeit ebenfalls bedingen würden, könne danach offen bleiben. Die vertragliche Einbeziehung in der Vergangenheit begründe die Wiederholungsgefahr.

Dem geltend gemachten Anspruch auf vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 € hat das Landgericht in Höhe von 577,85 € entsprochen, da es eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 € pro angegriffener Klausel zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € und 15,2 % Mehrwertsteuer zu Grunde gelegt hat.

Das Landgericht hat deshalb - dem Hauptantrag folgend, nur hinsichtlich des Datums, ab welchem das Verbot einsetzt (12.04.2018, statt beantragtem: 01.01.2008), abweichend - ausgesprochen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 AltZertG („Riester“-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern folgende fettgedruckten Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung ab dem 12.04.2008 abgeschlossener Verträge der genannten Art auf die fettgedruckten Klauseln

„2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?
Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ...“

(1) ...
a) ...
b) ...

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich ... die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit ... 50 % ...).“
zu berufen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 577,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 09.06.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung,
welche unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. daran festhält, dass AVB, wie vorliegend, welche Rechtsvorschriften wiedergäben, ausnahmsweise und wiederum nur dann einer Transparenzkontrolle unterlägen, wenn ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung bestehe. Dies sei vorliegend zu verneinen, da die Verteilung der Kostenüberschüsse in Form eines Zusatzüberschussanteils nur von ganz geringer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Der Zusatzüberschussanteil habe im Jahre 2012 bei Riester-Rentenversicherungen mit einem Grundkapital ab 40.000,00 € bei nur 0,1 % des Deckungskapitals gelegen. Die Höhe des Garantiekapitals hänge von der Höhe des Beitrags sowie der Laufzeit ab und bleibe gleich, wenn diese Parameter nicht verändert würden. Das Deckungskapital werde demgegenüber mit den in den Beitragszahlungen enthaltenen Sparbeiträgen während der Laufzeit aufgebaut. Wer im Jahre 2012 etwa ein Deckungskapital in Höhe von 8.000,00 € im Jahr aufbaue, erhalte einen Zusatzüberschussanteil in Höhe von 8,00 €. Die Beklagte habe im Jahre 2012 für die Kostenüberschussbeteiligung einen Betrag von 300.000,00 € verwendet. Bei der Verteilung habe sie die von § 153 Abs. 2 VVG geforderte Verursachungsorientierung zu beachten. Da die Versicherungsnehmer eines Kollektivs in unterschiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beigetragen hätten, dürften diese nicht rein nach Vertragsexistenz (dann 0,60 € je Vertrag) ausgeschüttet werden, sondern müssten abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Versicherungsnehmers an diesem Überschussaufkommen verteilt werden - eine Sicht, welche auch die BaFin einnehme. Dass insoweit Ungenauigkeiten bei der beitragsmäßigen Grenzziehung verblieben, sei hinzunehmen, da nur eine verursachungsorientierte, nicht aber eine verursachungsgerechte Verteilung vom Gesetzgeber gefordert werde. Verfehlt sei die Wertung des Landgerichts, dass nach der Struktur der Bedingungen und der Klauselpassage: „Auch von diesen Überschüssen erhalten die →Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweiligen aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit ... 50 % ...)“ bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck eines Versprechens aufkommen könne, dass alle Versicherungsnehmer mindestens 50 % von den zuvor genannten Kostenüberschüssen erhielten. Denn nach der Systematik und dem Erläuterungsgehalt sei dieses Verständnis nicht vorgegeben. Ziff. 2.1 (1) b AVB, in welchem die vom Landgericht inkriminierte Passage aufgenommen ist, behandle die Mindestbeteiligung des Kollektivs der Versicherungsnehmer an den Überschüssen, wie von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in § 81 c Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 MindZV gefordert; dadurch werde kein Individualanspruch des einzelnen Versicherungsnehmers begründet, sondern nur die gesetzliche Pflicht des Versicherers wiederholt, die Gesamtheit der überschussberechtigten Versicherungsnehmer im Kollektiv zu 50 % an den Kostenüberschüssen zu beteiligen. Lit. d) dieser Ziffer verweise darauf, dass die Verteilung der Überschüsse nach Versicherungsgruppen erfolge, Ziff. 2.2 darauf, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden könne. Ziff. 2.4 beschreibe, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VAG dann der individuelle Vertrag an den so ermittelten Überschüssen verursachungsorientiert beteiligt werde. In Ziff. 2.4 (2) a) seien die Bezugsgrößen der Überschussanteile geregelt, welcher der Versicherungsnehmer auch entnehmen könne, dass insoweit die Höhe der Garantiewerte und damit auch die Höhe des Garantiekapitals entscheidend sei. Diese gut strukturierte Darstellung der Überschussbeteiligung vermittele im Vergleich zu den dem BGH im Jahr 2001 vorgelegenen und dort für transparent gehaltenen Klauseln ein deutliches Mehr an Informationen und überträfe die vom Gesetzgeber geforderten Anforderungen. Die angegriffene Passage sei einer Transparenzkontrolle entzogen, da sie die nicht ausfüllungsbedürftige, öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Art der kollektiven Überschussbeteiligung wiedergebe. Im Übrigen erkenne der maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass Ziff. 2.1 AVB den Grundsatz der Beteiligung statuiere und Ziff. 2.1 (1) b) die kollektive Mindestbeteiligung der Gesamtheit der Versicherungsnehmer an den Überschüssen behandle. Diese klare und klar erkennbare Systematik der Darstellung, die vom Allgemeinen zum Besonderen voranschreite, verschaffe einem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ein besseres Bild als die vom Landgericht geforderte hervorgehobene Darstellung bestimmter Elemente, welche außerhalb dieser klaren Struktur zu stehen kämen und mithin ohne entsprechende Vorkenntnisse zur Verwirrung beitrügen. Dem Adressaten werde deutlich, dass die Passage in Ziff. 2.1 (1) b) AVB mit: „Von den Nettoerträgen ... erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils ..“ das kollektive Element dieser Mindestbeteiligung erläutere. Die landgerichtliche Wertung überspanne das Transparenzgebot; dieses wolle den Verwender nicht zwingen, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar auszustatten, da sonst durch die Fülle der Details der Blick für das Wesentliche verstellt werde. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei die Beklagte weder dazu in der Lage noch verpflichtet, die Information zu erteilen, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen ein bestimmtes, mit den Werten: Beitragshöhe und Laufzeit zu Beginn eines Versicherungsvertrages hochgerechnetes Vertragsvolumen (= ein bestimmtes Garantiekapital) voraussetze. Soweit das Landgericht den gar pointierten Hinweis verlange, dass die Kostenüberschussbeteiligung bei einem Garantiekapital von weniger als 40.000,00 € entfalle, verlange es Unmögliches. Denn die Überschussanteilssätze seien gemäß §§ 56 a Abs. 1, 11 Abs. 3 Nr. 4 VAG, 28 Abs. 8 Nr. 2 RechVersV jährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung des Vorschlags des Aktuars festzusetzen; dies führe dazu, dass diese Grenze sich jedes Jahr verändern könne und sich in der Vergangenheit auch bereits einmal verändert habe. Auf diesen Pfad werde der Versicherungsnehmer über die Überschussgruppe „EZ“ und die Untergruppe „HVAVMGO112“ geführt. Aus Ziff. 2.1 (1) e) erfahre der Versicherungsnehmer, dass die Überschussanteilssätze jährlich im Geschäftsbericht, der jederzeit angefordert werden könne und veröffentlicht werde, mitgeteilt würden. In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2011 beispielsweise sei dann auf Seite 70 unter der Überschrift „Zusatzüberschussanteil“ der Hinweis zu finden, dass der Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen ab einem Garantiekapital von 40.000,00 € gezahlt werde (Bl. 276). In den AVB könnten solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht habe selbst ausgeführt, dass die Regelungen zur Überschussbeteiligung so komplex und kompliziert seien, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer Einzelheiten nicht erläutert werden könnten. Warum es dann aber zugleich meine, dass dem Durchschnittskunden erläutert werden solle, dass Riester-Rentenversicherungen erst ab einem bestimmten Garantiekapital zu den Kostenüberschüssen beitrügen und entsprechend an den Kostenüberschüssen auch beteiligt würden, erschließe sich nicht. Im Übrigen sei das Transparenzgebot nur verletzt, wenn dem Kunden aus der Unklarheit eine Benachteiligung von einigem Gewicht erwachse. Der Durchschnittskunde erwartet jedoch nicht, an der Verteilung von Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, zu denen sein Vertrag nicht beigetragen habe. Es entspreche dem gesetzlich in § 153 Abs. 2 VVG vorgegebenen verursachungsorientierten Verfahren, nur solche Riester-Rentenversicherungen an den Kostenüberschüssen zu beteiligen, an deren Entstehung sie auch beigetragen hätten. Andernfalls würden Versicherungsnehmer mit höheren Beitragssätzen, die bereits über die in die Beiträge einkalkulierten höheren Kosten in größerem Maße zur Deckung der nicht dem einzelnen Vertrag zuordenbaren Kosten beigetragen haben, § 11 Abs. 2 VAG zuwider benachteiligt.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise:
nach den Hilfsanträgen der Klägerin zu entscheiden.

Im Übrigen haben die Kläger Anschlussberufung eingelegt hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2013 unter Nr. 2 seines Entscheidungstenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern prozessual angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.951,03 zuzüglich Jahreszinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab den 09. Juni 2012 zu erstatten.

Sie stützen ihr Rechtsmittel darauf, dass ein Streitwert von nur 5.000,00 € jeden Wirklichkeitsbezug vermissen lasse, und dass dem Ziel der Vorschrift des § 12 Abs. 4 UWG, nämlich die Kläger vor nicht tragbarer Kostenlast zu bewahren, auch mit einem von den Klägern ihrer Anschlussberufung zu Grunde gelegten und mit ihren in parallelen Beschwerden (2 W 31/13) erstrebten Streitwertfestsetzung von 50.000,00 € erreicht werden könne.

Die Beklagte beantragt hinsichtlich des Anschlussrechtsmittels,
die Anschlussberufung der Kläger gemäß Schriftsatz vom 07.09.2013 zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt die Berufungsführerin die landgerichtliche Wertfestsetzung auch unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung, dass sich der Gegenstandswert auf 5.000,00 € belaufe, wonach sich nur der vom Landgericht zugesprochene Abmahnkostenbetrag ergebe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

B

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken.
Wie dem eigenen Ausspruch des BGH in seinem Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10 = Z 194, 208 entspricht, kann eine Klausel insoweit zum Streitgegenstand erhoben werden, dass sie in ihrem Kontext wiedergegeben ist, dass aber durch Fettdruck die Klauseln oder Klauselteile kenntlich gemacht werden, welche durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken begegnen (Urteil) oder nach dem Antrag begegnen sollen (vgl. BGHZ a.a.O. [Tz. 9 und 12]).

2.

a)
Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbstständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbstständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (BGHZ a.a.O. [Tz. 9]). Damit trifft sich dieser Streitgegenstandsbegriff auch mit dem der neuen Rechtsprechung etwa des I. Senats des BGH (vgl. etwa BGHZ 194, 314 [Tz. 18 f, insbes. 24] - Biomineralwasser). Dabei stellen - dort - die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände, aus denen die Kläger die Unzulässigkeit des Verhaltens der Beklagten ableiten, nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände dar (BGH GRUR 2013, 1052 [Tz. 11] - Einkaufswagen; U. v. 16.05.2013 - I ZR 175/12 [Tz. 15] - Treuepunkte-Aktion; insoweit schon zur Klauselnichtigkeit im Verbandsprozess: BGH NJW 1993, 2052 [juris Tz. 18]; vgl. auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], Einleitung 84).

b)
Da die Kläger ein Verbot der Verwendung oder des Sichdaraufberufens wegen Klauselunwirksamkeit erstreben, hat, erweist sich die Unwirksamkeit mit dem begehrten Unterlassungsausspruch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt, nicht jedwede angeregte weitere rechtliche Unwirksamkeitsprüfung zu geschehen.

c)
Dieser Wertungsansatz gilt vorliegend umso mehr, als die Kläger selbst eine gewisse Prüfungsrangfolge vorgegeben haben (etwa Bl. 28, 99, 175), das Landgericht dieser Rechnung getragen hat und die Kläger den Umstand, dass das Landgericht auch bei seinem maßgeblichen Rechtsaspekt nicht wiederum jedem Untergesichtspunkt (Intransparenz/Unwirksamkeit wegen der Art der Erläuterungsführung [„Sieben Brücken“]) nachgegangen ist, sondern einen Unwirksamkeitsgesichtspunkt insoweit genügen ließ (beanstandungswürdig unterlassener Hinweis auf Kostenüberschussbeteiligungsschwellenwert), im Übrigen auch nicht beanstandet haben.

3.

Das Landgericht hat sich von zutreffenden Grundsätzen einer Klauselkontrolle im Verbandsverfahren leiten lassen.

a)

aa)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichstehend (BGH VersR 2013, 1397 [Tz. 11 f]; ZIP 2013, 2062 [Tz. 10]). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2013, 1397 [Tz. 13]; Z 194, 208 [Tz. 21]).

bb)
Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (BGH VersR 2013, 1397 [Tz. 12]; Z 194, 208 [Tz. 24 und 45]; Z 159, 360 [juris Tz. 29]; GRUR 2013, 375 [Tz. 35] - Missbrauch des Verteilungsplans).

cc)
Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten und damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte. Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor (BGH WM 2012, 1189 [Tz. 14]). Diese Vorschrift ist nach ihrem Zweck ohnehin einschränkend auszulegen (Lapp/Salomon in jurisPK-BGB, 6. Aufl. [2012], § 307, 120). Ferner ist eine Klausel auch dann nicht deklaratorischer Natur, wenn sie Rechtsvorschriften ergänzt oder ausfüllt, entweder, indem sie generell den Regelungsspielraum des dispositiven Rechts nutzt, oder indem die Vorschrift selbst unmittelbar ausfüllungsbedürftig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (BGH NJW 2003, 507, 508 [Gestaltungsspielraum]; Roloff in Erman, BGB, 13. Aufl. [2011], § 307, 40). Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines Gesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kontrolle, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (BGH NVersRZ 2001, 313), auch, wenn der Adressat missverständlich informiert wird (Wurmnest in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. [2012], § 307, 8; vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. [2014], § 307, 42).

b)
Auch aus der Entscheidung BGH NJW 2001, 2014, 2019, wonach die Regelungen des § 81 c VAG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen so komplex und kompliziert seien, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erklärt werden könnten, und, dass eine Klausel zur Überschussbeteiligung nur dann eine unangemessene Benachteiligung nach der damaligen Vorschrift des § 9 AGBG darstelle, wenn die Versicherung als verpflichtet anzusehen wäre, sich auf genauere Maßstäbe zur Überschussbeteiligung schon bei Vertragsschluss festzulegen, was der BGH dort verneinte (vgl. BGH a.a.O. 2018), kann zu Gunsten der Beklagten im Ansatz nichts hergeleitet werden. Denn das BVerfG hat unter dem Aktenzeichen 1 BvR 80/95 durch Urteil vom 26.07.2005 dieser Rechtsansicht im Ergebnis eine Absage erteilt (BVerfG NJW 2005, 2376; so schon Senat NVersRZ 1999, 366, 370) und den Gesetzgeber für verpflichtet erklärt, gesetzliche Vorkehrungen für eine ausreichende Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherungen zu treffen. Die im Streitfall maßgeblich heranzuziehenden Normen sind Folgen dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

4.

Die Umsetzung dieser Grundsätze ergibt:

a)
Die angegriffenen Klauseln sind einer Kontrolle nicht von vornherein entzogen. Zwar entspricht die erste Klausel wortgleich § 153 Abs. 1 Ziff. 1 1. Hs. VVG. Das Gesetz ist aber, wie Abs. 2 dieser Vorschrift sogleich offenlegt, ausfüllungsbedürftig. Ob dies in hinreichender Weise, insbesondere mit gebotener Transparenz geschehen ist, ist danach eröffneter Prüfungsgegenstand.

b)
Jedenfalls im Umfang des landgerichtlichen Prüfungsansatzes ist die Wirksamkeit der Klauseln zu verneinen.

Die Beklagte geht ersichtlich selbst davon aus, dass ihren AVB nicht entnommen werden kann, dass bei ihr abgeschlossene Riester-Rentenversicherungen eines bestimmten Garantiekapitals an den Kostenüberschüssen nicht beteiligt werden.

Wenn die Beklagte unter der Überschrift „2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?“ nicht nur allgemeine Ausführungen hierzu macht, die auch gesetzlich vorgegeben sind, sondern dieser Frage unmittelbar folgen lässt: „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und →Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).“, so wird damit bei dem maßgeblichen Versicherungsnehmer die Erwartung geweckt, dass er an Überschüssen im Ergebnis beteiligt wird, während nur der Grad der Beteiligung nach § 153 VVG geregelt sein mag. Ziff. 2.1 (1) b) spricht zwar von einer kollektiven Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer; da der Versicherungsnehmer aber zu einem Kollektiv gehört und diesem Kollektiv eine Mindestbeteiligung zugeschrieben wird, sieht er sich in seiner und durch den wiedergegebenen Einleitungssatz genährten Erwartung bestätigt, dass er an Überschüssen beteiligt wird. Er erfährt im Weiteren, dass von den Nettobeträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, ein Großteil (derzeit 90 %) den Versicherungsnehmern zugeführt, garantierte Versicherungsleistungen vorrangig bedient und der verbleibende Betrag der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zugeführt werde. Die Beklagte verspricht ferner eine Ausweitung des Überschussaufkommens bei günstiger Entwicklung von Risiken und Kosten. Wenn dann folgt: „Auch von diesen Überschüssen erhalten die →Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweiligen aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses)“, so sieht der Versicherungsnehmer, nachdem für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen wird, sich gemäß dem Eingangsversprechen als Teilhaber an diesem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Diese Erwartung besteht ohnehin allgemein, da er sonst einen Sparvertrag mit festen Zinsen hätte wählen können. Die Beteiligung (auch) an Überschüssen einer Versicherung stellt gerade das Verlockende, das - jedenfalls jahrzehntelang - Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Zwar wird die Riester-Rentenversicherung ganz maßgeblich von einem öffentlich-rechtlichen Förderungsanteil geprägt. Das zur Klauselprüfung gestellte Anlagemodell der Beklagten erschöpft sich allerdings nicht darin, Sparbeträge des Kunden zu verwalten und ihnen die staatlichen Zuschüsse zuzuführen. Es gehört ohnehin zu einem Wesensbestandteil solcher Verträge, dass der Kunde/Sparer für die Zurverfügungstellung seiner Investitionsbeiträge einen Ausgleich dafür erhält, dass das Institut mit seinen Geldern wirtschaftet und Gewinne daraus erzielt. Als eigenen Leistungsbeitrag dieses Investitionsmodells verspricht die Beklagte (darüber hinaus): „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und →Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung)“, womit nicht nur dem allgemeinen Erwartungshorizont eines Kunden gegenüber einer Versicherung entsprochen wird. In dieser Erwartung wird er Abschnitt um Abschnitt bestärkt. Zwar führt das Klauselwerk dann vom Allgemeinen zum Konkreten über, indem durch die „Bildung von Versicherungsgruppen“ (Ziff. 2.1 (1) d)) veranschaulicht wird: „Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei.“, weshalb „die Verteilung der Überschüsse für die →Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen [sich] daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben“. Auch dies wird dem maßgeblichen Versicherungsnehmer unschwer einleuchten, da, wer mehr einbezahlt hat, auch in höherem Maße an Überschüssen beteiligt wird. Dass sich daraus aber ableiten soll, dass (gewisse) Geringzahler vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten ausgeschlossen sein sollen, drängt sich dem solchermaßen eingestimmten und diese Bedingungen ihrem Inhalt und ihrer Struktur nach aufmerksam aufnehmenden Versicherungsnehmer keineswegs auf. Auch im Weiteren wird zwar ausgeführt, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werde (Ziff. 2.2), auch, dass „die Höhe der Überschussanteile Ihrer Versicherung“ abhängig ist vor allem vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente (Ziff. 2.4). Auch im weiteren Unterpunkt (2) a) verhalten sich die Versicherungsbedingungen zu „Überschussanteile vor Rentenbeginn" und verweisen dort als „Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Zusatzüberschussanteil“ auf das Deckungskapital, welches errechnet und abgezinst werde. Auch insoweit wird aus dem Horizont des maßgeblichen Erklärungsempfängers diesem vor Augen geführt, dass eine bestimmte Höhe im Voraus nicht zugesichert werden könne, dass die Ermittlung der auszuschüttenden Überschussanteile gewissen Berechnungsschritten unterworfen ist und sich auch unterschiedlich gestaltet je nach abgeschlossenem Vertragstypus. Dass aber gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen gänzlich herausfallen und an diesem beworbenen Vorteil dieser Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nirgends ersichtlich, vielmehr wird die selbst geweckte Erwartungshaltung aufrechterhalten und Anlegern mit einer geringen Garantiekapitalsumme verschwiegen, dass sie ausgegrenzt werden von dieser Vorteilsteilhabe. Dies ist auch nach den eigenen Ausführungen der Beklagten umso unverständlicher, als sie für richtig erklärt, „dass das Entfallen der Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen mit einem Garantiekapital von (derzeit) weniger als 40.000,00 € auf der von § 153 Abs. 2 VVG geforderten und von der Beklagten praktizierten Verteilung der Überschüsse nach einem verursachungsorientierten Verfahren beruht (nochmals: Verträge mit einem Garantiekapital von weniger als 40.000,00 € tragen zu den Kostenüberschüssen nicht“ - und abzuheben ist auf die weitere Passage dieser Beklagtenerklärung, nämlich: „bzw. kaum bei.)“ (Bl. 344). Danach werden nach den eigenen Ausführungen der Beklagten selbst Versicherungsverträge, welche sogar zu Kostenüberschüssen beitragen, wenngleich nur in geringem Umfang, auch bei verursachungsorientierter Betrachtung um ihre Früchte gebracht.

Es mag noch angehen, dass das sog. verursachungsorientierte Verfahren solche Unschärfen auch im Sinne einer benachteiligenden Ausgrenzung zulässt. Allerdings - und dies ist Gegenstand und zur Prüfung stehender Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes - wird der Versicherungsnehmer auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Wie aufgezeigt kann der Beklagten zwar darin beigetreten werden, dass das Transparenzgebot dazu führen kann, dass komplexe versicherungsmathematische Modelle nicht in allen ihren Verästelungen darzustellen sind, weil das Ergebnis statt erstrebter Transparenz sonst Verwirrung sein könnte. Eine solche Pervertierung stellte sich aber nicht ein, wenn die Beklagte in ihrer selbst als äußerst übersichtlich gerühmten Deduktion (vom Allgemeinen zum Konkreten) sinngemäß anfügen und erläutern würde, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein können. Dadurch entstehen keine Systembrüche und verunklarende Widersprüchlichkeiten, wenn mit den Versicherungsbedingungen - wie geschehen - die Erläuterung heruntergebrochen wird auf Versicherungsgruppen und in einem weiteren Erläuterungsschritt Sparern „mit einem Garantiekapital von (derzeit) weniger als 40.000,00 €“ (Bl. 344) vor Augen geführt wird, dass sie an erwirtschafteten Überschüssen nicht beteiligt werden, sondern insoweit leer ausgehen. Diese Wertung gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Kostenkalkulation so angelegt hat, dass es zu dieser Ausschlussgrenze kommt, was ihr eigener Vortrag belegt: „Das Kostensystem der Beklagten sieht nur einen relativ niedrigen Stückkostenbetrag von 15,00 € pro Jahr vor und ist im Übrigen ganz überwiegend volumenabhängig. Über die Stückkosten hinaus werden die Kosten im Verhältnis zum Volumen des Beitrags, konkret durch volumenabhängige Kostenkomponenten in Prozent des Beitrags und in Prozent des Deckungskapitals, erhoben. Kostenüberschüsse entstehen daher im Wesentlichen nur durch Verträge mit höhervolumigen Beiträgen, die den Großteil der vom Kollektiv der Versicherten verursachten Kosten tragen, die nicht direkt dem einzelnen Vertrag zuzuordnen sind“ (Bl. 354/355). Danach hat die Beklagte allen Anlass, darauf hinzuweisen, dass ihr Versicherungsmodell darauf angelegt ist, bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern von der Teilhabe dieser Vorteile auszuschließen, sprich, dass es den Nachteil des Ausschlusses von einer Kostenüberschussbeteiligung schon konzeptionell beinhaltet, zumal sie selbst bekennt: „Ohnehin ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer interessanter, die konkreten Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf seinen Vertrag zu erkennen als die komplexe Berechnungsweise dieser Werte“ (Bl. 59). Gerade deshalb muss ihm gesagt werden, dass er davon nichts erhält.

5.

a)
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch berührt, dass - wie die Beklagte geltend macht - diese Grenze sich jährlich ändert, im einen oder anderen Jahr gänzlich entfallen kann.

Sie hat gleichwohl dieses Nachteilsrisiko aufzuzeigen. Denn es ist geeignet, die Entscheidung des einen oder anderen Investitionswilligen zu beeinflussen. Ohnehin ist dieser Nachteil schon langjährige Folge dieser systematischen Ausgrenzung, wenn die Beklagte zu ihrer Verteidigung selbst vorträgt: „Dass sich diese Wertgrenze ändern kann, ist dabei auch keine theoretische Überlegung. Denn bis 2007 betrug diese Wertgrenze noch € 50.000,00“ (Bl. 61/62) - also anders gewendet: Die Ausschlussgrenze liegt schon seit dem Jahre 2008 bei eben jenen 40.000,00 €.

b)
Der vorliegenden Beurteilung steht ebenso wenig entgegen, dass - wie dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist - die Auswirkung nicht von großem Nachteil sei. Es kann dahinstehen, ob - wie die Kläger unter Beweis gestellt haben - der Verlust bei einem Garantiekapital von unter 40.000,00 € bei 3.500,00 € liegt (vgl. Bl. 19, 91, 209) oder - wie die Beklagte nur gelten lässt: „Die jährlichen Kostenüberschüsse, um die es den Klägern geht, liegen bezogen auf die hier relevanten Verträge für 2012 im unteren sechsstelligen Euro-Bereich“ (Bl. 225). Da - wie unwidersprochen geblieben ist - ein Großteil der Verträge (Bl. 8, 79, 173), 30 bis 50 % (Bl. 95, 101, 190), 40 % (Bl. 209) von dieser Ausschlussgrenze betroffen sind, und es sich bei den Sparern „kleinvolumiger“ Verträge im Regelfall um eher weniger wohlhabende Verbraucher handelt, die sich auf diese Weise ihre regelmäßig demgemäß bescheidenere Altersversorgung verbessern wollen, ist gerade für diese jeder Zugewinn von großer Bedeutung, damit auch umgekehrt die Information, dass sie vorliegend aufgrund ihres Kleinsparerstatus‘ von dieser Vergünstigung gerade ausgeschlossen werden. Ohnehin kann aber eine quantitative Betrachtung nicht Platz greifen. Handelt es sich nicht um eine gänzlich vernachlässigbare Nachteilsgröße, so will und muss jeder Vertragswillige, den es treffen kann, über diesen Nachteil informiert werden, damit er auf zutreffender Informationsgrundlage eine selbstbestimmte Entscheidung über seine Anlage treffen kann.

c)
Da diese wichtige Information vorenthalten wird, obgleich sie zu erteilen der Beklagten in zumutbarer Weise leicht möglich gewesen wäre, erfolgte die Verurteilung im Hauptsacheausspruch zu Recht, zumal auch die Frage der Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu etwa BGHZ 194, 208 [Tz. 72 f]) im Berufungsrechtszug nicht im Streit stand.

6.

Kein anderes Ergebnis ist für die Berufung der Beklagten hinsichtlich der zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten zu erreichen.

a)
Die Beklagte hat bei - wie hier - begründeter Abmahnung gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG Abmahnkosten zu erstatten (BGHZ 194, 208 [Tz. 74]).

b)
Dabei sind die Kläger vorliegend nicht auf eine Pauschale zu verweisen. Denn - wie der Streitstoff zeigt - erfordert die insgesamt umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis der Kläger nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigen (BGHZ a.a.O. [Tz. 75]). Auch wenn der Klägervertreter schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, er habe die Konsequenz bei eigener erster Lektüre nicht erkannt, sie sei ihm vom Vorstandsmitglied der Klägerin Ziff. 1, Herrn K., erschlossen worden, folgt daraus nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gezogene Konsequenz, dies zeige, dass die Klägerin selbst in der Lage gewesen sei, das Problem zu erkennen, weshalb sie sich anwaltlicher Hilfe nicht habe bedienen müssen und somit ausschließlich auf die Abmahnpauschale zu verweisen sei. Denn die rein wirtschaftliche Erkenntnis muss erst recht vorliegend - rechtlich aufbereitet und umgesetzt werden. Dass gerade die Transparenzerwägungen vertiefter und sorgfältiger rechtlicher Durchdringung bedürfen, zeigen die feinsinnigen und vielschichtigen Gegenargumente der Beklagten.

c)
Der Einwand, die Kläger hätten die Kosten ihrem Bevollmächtigten nicht bezahlt, wozu sich dieser bereits verhalten und was das Landgericht daraufhin keiner vertieften Beurteilung mehr unterzogen hat, findet sich im Berufungsrechtszug denn auch nicht mehr (vgl. dazu im Übrigen OLG Hamm MMR 2013, 171 [juris Tz. 67 f]).

d)
Da das Landgericht auf der von der Beklagten hingenommenen Streitwertgrundlage die Berechnung beanstandungsfrei durchgeführt hat, bleibt die Berufung der Beklagten auch insoweit ohne Erfolg.

C

Anschlussberufung der Kläger
Deren unselbstständiges Rechtsmittel zielt nur auf eine - auch mit der Streitwertbeschwerde 2 W 31/13 geltend gemachte - Anhebung des Streitwertes von 5.000,00 auf 50.000,00 €.

Damit ist ein vielfältig ausgetragener Streit betroffen, in dessen Zug der Senat selbst einmal eine Streitwertfestsetzung über 250.000,00 € vorgenommen hatte (vgl. Bl. 339; Klägervertreter dazu selbst: „des Guten zu viel getan“ [Bl. 214]). Der Senat hat durch Beschluss vom 05.07.2013 - 2 U 156/11, in einem Verfahren, an welchem beide Prozessbevollmächtigte beteiligt waren und den die Beklagte zudem vorgelegt hat (B 6 = Bl. 296), in Auseinandersetzung mit dem Meinungsspektrum und der Rechtsprechungsentwicklung den Streitwert nun mit 2.500,00 € je Klausel bemessen, woran er festhält, weshalb die Anschlussberufung keinen Erfolg hat. Damit befindet er sich auch in Übereinstimmung mit der neuesten Rechtsprechung des BGH (B. v. 10.12.2013 - XI ZR 405/12 [Tz. 5]). Zwar hat der BGH eine Ausnahme von dieser Regel nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Klausel von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ist (BGH a.a.O. [Tz. 6 f.], weshalb er in einem solchen Falle in einem Verbandsprozess bei einem Streit um diese eine Klausel den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt hat. Dass dies vorliegend in gleicher Weise angezeigt wäre, ist weder ersichtlich gemacht noch ersichtlich. So hat denn auch der IV. Zivilsenat des BGH, obgleich das dortige Revisionsverfahren auch von Fragen des Streitwertes in Bezug auf zwei im Verbandsprozess angegriffene Klauseln bestimmt gewesen war, ohne weitere Begründung den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt (BGH B. v. 09.12.2013 - IV ZR 19/12).

Diese Erwägungen gelten auch vor dem Hintergrund, dass eine Gesetzesänderung Platz gegriffen hat. Zum einen ist zu beachten, dass gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Dies war bereits weit vor dem Inkrafttreten der in Bezug genommenen Neuregelung. Zum andern ist § 51 Abs. 2 GKG den Klägern vorliegend nicht unmittelbar behilflich, da nur Ansprüche nach dem UWG insoweit geregelt werden (vgl. allg. BT-Drs. 17/13057 S. 30). Ohnehin scheint die Neuregelung vom Bestreben geleitet, häufig hoch ausfallende Streit- oder Gegenstandswerte zu ermäßigen (vgl. BT-Drs. etwa S. 26 zu § 12 Abs. 4 UWG), was das vorliegende Anliegen der Kläger nicht deckt. Auch ändert die Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG mit der dortigen Einführung der Antragsvoraussetzung nennenswert nichts, da zwar § 12 Abs. 4 UWG [a.F.] von Amts wegen zu beachten war (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. [2013], § 12, 5.25; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. [2013], § 12, 921), aber gleichwohl in seiner Anwendung abhängig war vom Vortrag einer zu begünstigenden Partei, gar von der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen durch diese (Köhler a.a.O. § 12, 5.24; Retzer a.a.O. 922; Albert in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. [2013], § 12, 401).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. §§ 3 und 4 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt ausschließlich anerkannten, auch jüngst höchstrichterlich gebilligten Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

Die Anschlussberufung hat den Streitwert nicht erhöht, da die korrespondierende Hauptforderung selbst Rechtsmittelgegenstand ist (vgl. hierzu BGH MDR 2013, 1316 [Tz. 2]).

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