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11.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140431

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 05.07.2012 – III - 3 Ws 159/12

1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf das zugleich verkündete Urteil nicht aus.



2. Weder besteht bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets Fluchtgefahr noch kann bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich ausgeschlossen werden; maßgebend ist vielmehr stets die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.


Tenor: Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet

verworfen.

1

G r ü n d e :
2

I.
3

Der Angeklagte Y befindet sich in diesem Verfahren seit dem 15. November 2010 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 (9 Gs 6170/10) mithin über 19 Monate, in Untersuchungshaft.
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Der dem Angeklagten am 15. November 2010 verkündete Haftbefehl legt ihm zur Last, in der Zeit vom 02. Juli bis zum 30. August 2010 in C und anderenorts mindestens 10 Fälle des gewebs- und bandenmäßigen Betruges und Urkundenfälschungen begangen zu haben, wobei er mit dem Mitangeklagten M als "Drahtzieher" einer überregional agierenden Bande gewerbsmäßige Betrugstaten zum Nachteil von Commerzbanken und SEB-Banken durch Einreichung von ungedeckten oder gefälschten Schecks begangen haben soll. Mit zwei weiteren Mitangeklagten sollen sie mindestens 7 Personen zur Herausgabe von auf ihre Girokonten bezogene Verrechnungsschecks bewegt haben, die die Angeklagten sodann auf die Konten von mindestens 41 angeworbenen sog. Finanzagenten einreichten. Von diesen
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Konten wurden die unter Vorbehalt gutgeschriebenen Scheckbeträge von ca.
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4700 - 5000 € ganz oder teilweise abgehoben oder die Abhebung zumindest versucht. Wegen der dem Angeklagten Y vorgeworfenen 10 Einzelfälle wird auf den Inhalt des Haftbefehls, der wegen des Haftgrundes auf Fluchtgefahr und Wieder-holungsgefahr gestützt ist, Bezug genommen.
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Nach Abschluss der Ermittlungen, die weitere gleichgelagerte Vorwürfe gegen den Angeklagten Y ergeben hatten, erhob die Staaatsanwaltschaft Bielefeld unter dem 25. Februar 2011 Anklage zur I. Wirtschaftsstrafkammer wegen insgesamt 36 selbständiger Taten des Angeklagten Y; die zunächt unter dem
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17. Februar 2011 zur allgemeinen Strafkammer erhobene Anklage hatte die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2011 zurückgenommen.Mit Beschluss vom
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31. März 2011 ließ die I. Wirtschaftstrafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete des Hauptverfahren. Mit demselben Beschluss hielt die Kammer
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- ohne Anpassung an die weitergehenden Vorwürfe der Anklageschrift- den Haftbefehl aufrecht; der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe fort.
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Nach 12 Verhandlungstagen ab dem 11. April 2011 wurde der Angeklagte durch
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Urteil der I. großen (Wirtschafts-)Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom
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25. Juli 2011 des versuchten Betruges in Tateinheit mit Ur­kundenfälschung und des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges in Tat­einheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, schuldig ge­sprochen. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2010 (Az.: 9 Ls 304 Js 115873/08), durch das gegen ihn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt wor­den war, wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 25. Juli 2011 hat die Strafkammer gemäß § 268 b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 (Az.:
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9 Gs 6170/10) aus den Gründen und im Umfang der Verurteilung vom selben Tage be­schlossen ( Anlage 1 zum Protokoll vom 25. Juli 2011).
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Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte – wie zwei Mitangeklagte – durch seinen Verteidiger Revision ein, nahm diese jedoch mit Schreiben vom 24. Januar 2012
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zurück. Auf die Revisionen der Mitangeklagten hat der Bundesgerichtshof durch
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Beschluss vom 6. März 2012 (Az.: 4 StR 669/11) das Urteil vom 25. Juli 2011
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– soweit es den Angeklagten Y betrifft – in Gänze aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die inzwischen zuständig gewordene 9. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Der gegen den Angeklagten Y erlassene Haftbefehl ist infolge der Revisionser-streckung gemäß §§ 357 S. 2, 47 Abs. 3 StPO wieder wirksam geworden.
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Mit Zuschrift seines Verteidigers vom 19. April und 26. April 2012 beantragte der Angeklagte Y die gerichtliche Prüfung , ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen sei.
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Die nunmehr zuständig gewordene 9. (Wirtschafts-)Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat durch Beschluss vom 27. April 2012 die Untersuchungshaft der Ange­klagten M und Y aufrechterhalten und die Staatsanwaltschaft mit den nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2012 erforderlichen
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weiteren Er­mittlungen betraut.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit seiner Beschwerde vom 11. Juni 2012.
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Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12. Juni 2012 nicht abgehol­fen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 21. Juni 2012 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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Im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens des Mitangeklagten M hat der
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Se­nat unter dem 11. Juni 2012 über die Generalstaatsanwaltschaft die örtliche Staats­anwaltschaft ersucht, den Stand der erforderlichen (Nach-)Ermittlungen mitzuteilen. Zudem hat der Senat unter selbigem Datum die Strafkammer um nähere Auskunft zur beabsichtigten Terminierung der erneuten Hauptverhandlung unter Darlegung der aktuellen Terminslage der Kammer gebeten. Wegen der Ergebnisse der erfrag­ten Auskünfte wird auf den Inhalt des Vermerks des Polizeipräsidiums C
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vom 14. Juni 2012 mit Ergänzung vom 19. Juni 2012 sowie auf die Zuschrift des Kammervorsitzenden vom 15. Juni 2012 verwiesen, deren Inhalte dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger bekanntgemacht worden sind.
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II.
30

Die Haftbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Vorausset­zun­gen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft liegen auch bei dem Ange­klagten Y weiterhin vor.
31

1.
32

Haftgrundlage sind hier allerdings nur die Taten, die sowohl Gegenstand des Haftbefehls vom 28. Oktober 2010 als auch der Verurteilung vom 25. Juli 2011 geworden sind. Denn die Strafkammer hat hinsichtlich des Angeklagten Y den Haftbefehl bei der Verkündung des Urteils am 25. Juli 2011 nicht gemäß § 268b StPO an die Verurteilung angepasst und dementsprechend neu gefasst.
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Auch hinsichtlich einer Haftfortdauerentscheidung gelten aber grundsätzlich die Formvorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 und § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO, wonach im Haftbefehl die Taten, derer der Angeklagte dringend verdächtig ist, aufzuführen und die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen zu schildern sind (Graf-Krauß Rn 7). So bedarf auch der Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO (Senat v.17.1.2012 – III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 – 3Ws 412/09, juris; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3; KK-Engelhardt, StPO, 6.A., § 268b Rn 5). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend dem Haftbefehlsvorwurf verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (Senat v.17.1.2012 – III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 – 3Ws 412/09, juris; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3 mwN). Dann reicht es – solange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt – regelmäßig aus, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Haftfortdauerbeschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Hamm NStZ 2008, 649; Rostock v. 28.1.2004 – I Ws 20/04 (BeckRS 2005, 09620); Thüringen StV 2005, 559; Graf-Krauß Rn 7, 10). Weicht
34

dagegen – wie hier - die Verurteilung vom Vorwurf des Haftbefehls ab, muss der Haftbefehl ihr angeglichen werden (Senat v. 17.1.2012 – III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 – 3Ws 412/09, juris; Senat NStZ-RR 2010, 55; Senat v. 16.4.2009
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– 3Ws 112/09; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 2; Thüringen StV 2007, 588; Graf-Krauß Rn 10).Die Bezugnahme auf das zugleich verkündete Urteil reicht dann nicht mehr aus (Celle StraFo 1998, 171; Thüringen StV 2007, 588).
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Die Kammer hat dagegen durch Beschluss vom 25. Juli 2011 lediglich pauschal "den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 - 9 Gs 6170/10 aus den Gründen und im Umfang des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten …" und hat darüber hinaus nur den Haftgrund der Fluchtgefahr mit näheren Ausführungen begründet.
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Von den in den schriftlichen Urteilsgründen aufgeführten insgesamt 18 Taten, deretwegen der Angeklagte Y verurteilt worden ist (vgl. Bl. 126, 127 Urtelsgründe), entsprechen die Taten Ziff. 19 (Finanzagentin B), 29 und 30 (Finanzagent C2) und 34 und 35 (Finanzagentin S) den im Haftbefehl aufgeführten Taten Ziffern 6 (B), 9 (C2) und 10 ( S), wobei die in den letztgenannten Ziffern 9 und 10 des Haftbefehls genannten Tatkomplexe im Urteil jeweils rechtlich als zwei selbständige Taten behandelt worden sind. Im übrigen ist der Angeklagte Y wegen der im Haftbefehl genannten Taten nicht verurteilt worden.
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Lediglich diese fünf Taten, die drei Tatkomplexen im Haftbefehl entsprechen,
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können, da der Senat von einer Erweiterung des Haftbefehls abgesehen hat (vgl. hierzu Senat v. 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 – 3 Ws 412/09, juris) der Haftbeschwerdeentscheidung des Senats zugrundegelegt werden.
40

2.
41

Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) besteht gegen den Angeklagten nach dieser Maßgabe fort.
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a) Hinsichtlich der mit den Betrugstaten jeweils tateinheitlich gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschungen besteht der dringende Tatverdacht bereits deshalb fort, weil die Feststellungen hierzu vom Bundesgerichtshof ausdrücklich aufrechterhalten worden sind. Denn die Aufhebung des Urteils vom 25.07.2011 erfolgte lediglich hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Betrugstaten in Ansehung des Be­trugsschadens und hinsichtlich der Taten des versuchten Betruges - die den Angeklagten Y allerdings zur Haftfrage nicht betreffen - bezüglich des Vorsatzes.
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b) Aber auch hinsichtlich der Betrugstaten besteht der dringende Tatverdacht fort, wenn auch weitere Ermittlungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2012, die die Kammer mit der Haftfortdauerentscheidung vom 27. April 2012 der Staatsanwaltschaft übertragen hat, erforderlich geworden sind. Zu Recht hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der dringende Tatverdacht des Betruges davon abhängt, ob die Konten ohne Berück­sichtigung der Vorbehaltsgutschriften kein Guthaben aufwiesen und auch nicht zu erwarten stand, dass die Rückbelastung des Scheckbetrages wertmäßig abgedeckt noch ein Ausgleichsanspruch der Inkassobank anderweitig gesichert oder ohne Schwierigkeiten realisierbar war. In den Fällen, in denen die Gutschrift wert-mäßig nicht unerheblich geringer war als der Scheckbetrag, bedarf es der Feststellung, ob keine Kontosperre oder sonstige Verfügungsbeschränkung der Kontoin-haber be­standen, die dem Zugriff durch den Angeklagten oder seine Tatgenossen entgegen­standen.
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(1) Die bisherigen Feststellungen sind hierzu zwar nicht hinreichend, weil sie sich über die genannten Umstände nicht verhalten. Angesichts der Gesamtumstände erscheint es aber in hohem Maße wahrscheinlich, dass bei den Kontoinhabern durchweg so unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen, dass einer schadensgleichen Vermögensgefährdung regelmäßig nichts entgegenzusetzen war, denn nach den Gesamtumständen spricht alles dafür, dass von den Angeklagten zumindest teil­weise gezielt Kontoinhaber geworben wurden, die nur aufgrund ihrer finanziell desolaten Situation zur Mitwirkung bereit waren. Damit bestehen Anhaltspunkte für das Vor­handensein anderer Sicherheiten oder Ausgleichsmöglichkeiten nicht. Im Rahmen der hier entscheidenden Frage des dringenden Tatverdachts ist dies im Hinblick auf die Problematik des Vermögensschadens ausreichend.
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(2) Der Senat weist indes darauf hin, dass die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit demgegenüber noch deutlich erhöht sind. Insoweit muss das Vorhandensein anderer Sicherheiten und die Möglichkeit, dass die Kontoinhaber zum Ausgleich der Konten willens und in der Lage waren, mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können
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(3) Die erforderlichen Nachermittlungen sind allerdings ausweislich des Auswertevermerks der Kriminalpolizei vom 14.06.2012 inzwischen weitgehend durchgeführt worden. In den weit überwiegenden Fällen bestanden zur Tatzeit keine Guthaben zum even­tuellen Schadensausgleich, ebenfalls keine Kontosperren, und befinden sich die Konten weitestgehend in Abwicklung. Lediglich in wenigen Fällen, die den Angeklagten Y nicht betreffen, konnten Schäden durch vorhandene Guthaben teilweise (Fälle 4, 43, 45) oder ganz (48) ausgeglichen werden.
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Ausweislich des ergänzenden Vermerks der Kriminalpolizei vom 19. Juni 2012 ergibt sich, dass sich auf anderen Konten – abgesehen von den vorgenannten abweichen­den Einzelfällen, in denen dies dargelegt ist, - keine weiteren Guthaben befanden. Dass damit weitere Sicherungsmöglichkeiten, insbesondere durch Pfandrechte der Bank und andere Ausgleichsmöglichkeiten bestanden, liegt fern. Damit beste­hen Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer Sicherheiten oder Ausgleichs­möglichkeiten nicht. Der Kammer wird es obliegen, die Gesamtumstände der zahlrei­chen Taten spätestens im Zuge der erneuten Hauptverhandlung, in der die Gesamt­vorwürfe, die hinsichtlich des Angeklagten M noch erheblich umfangreicher sind, auch insoweit aufzuklären.
48

3.
49

Die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sind ebenfalls weiterhin gegeben. Zu Recht geht die Kammer in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass sich der aus der Vielzahl und der Schwere der Tatvor­würfe im Verurteilungsfall ergebende Fluchtanreiz nicht wesentlich reduziert hat. Zwar mag sich in Einzelfällen die Schwere der Taten wegen eines geringeren oder (teilweise) ausgeglichenen Schadens der Bank anders darstellen; auch wird in den Fällen, in denen möglicherweise ein Zugriff auf den vorläufig gutgeschriebenen Scheckbetrag voll eröffnet war, zu würdigen sein, wenn der Zugriff nur teilweise aus­geschöpft worden ist.
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a) Die Höhe der Straferwartung bleibt dennoch beträchtlich.Hinsichtlich der fünf Taten, die letztlich Gegenstand der Haftanordnung sind, sind Einzelstafen von vier mal einem Jahr und sechs Monaten und ein mal einem Jahr und sieben Monaten verhängt worden; hinzu kommt die einzubeziehende Strafew von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Augsburger Urteil. Die damit drohende Gesamt- freiheitsstrafe und die daraus folgendene konkret zu erwartende Verbüßungsdauer bieten nach wie vor einen erheblichen Fluchtanreiz.
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b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bisher bereits ver­büßten und auf die Strafhaft anzurechnenden Untersuchungshaft von insgesamt 21 Monaten. Zu dem in diesem Verfahren bislang bereits verbüßten insgesamt gut 19 Monaten Freiheitsentzug kommen die im Rahmen des Augsburger Verfahrens verbüßten kapp 2 Monate Untersuchungshaft hinzu.
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Die von der Strafkammer verhängten Einzel- und Gesamtstrafen erscheinen aufgrund des Umstandes, dass sich der Angeklagte Y – ebenso wie der Mitangeklagte M - bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten von dem anhängigen Strafverfahren wegen einer einschlägigen Tat vor dem Amtsgericht Augsburg nicht beeindruckt zeigte und in engem zeitlichen Zusammenhang hierzu seine kriminellen Taten fortgesetzt zu haben scheint, äußerst maßvoll. Deshalb dürfte es unwahrscheinlich sein, dass die neu zuständig gewordene Strafkammer im Verurteilungsfalle zu gravierend geringeren Strafen gelangen wird. Aufgrund der er­heblichen Anzahl und der Schwere der Taten sowie insbesondere auch aufgrund der von dem Angeklagten gezeigten mangelnden Beeindruckbarkeit und Hartnäckigkeit angesichts des zur Tatzeit schwebenden Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Augsburg erscheinen die Möglichkeiten einer 2/3-Entlassung nach § 57 StGB für den Angeklagten Y zudem äußerst gering. Denn der Angeklagte hat bereits wiederholt Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang wegen einschlägiger Taten und weiterer Straftaten verbüßt . Nach derzeitiger Ein­schätzung ist von einer tatsächlichen weiteren Verbüßungsdauer von etwa 15 bis 18 Monaten auszugehen.
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c) Die Straferwartung vermag für sich genommen die Fluchtgefahr im allgemeinen nicht zu begründen; sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Um­stände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen (vgl. Meyer-Goßner, 54. A., § 112 Rn. 24 m.w.N.; KG NJW 65, 1390; Hamm StV 99, 216). Maß­geblich ist insoweit die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der persönlichen und sozialen Einbindung des Angeklagten in familiäre und/oder berufliche Strukturen, sowie aller sonstigen Umstände, die geeignet sind, den Fluchtanreiz im Einzelfall maßgeblich zu erhöhen oder zu reduzieren (Senat v. 14.11.2011
54

– III 3 Ws 383/11; Senat v. 13.4.2010 – 3 Ws 166/10; Hamm v. 14.1.2010
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2 Ws 347/09, juris;Senat NStZ-RR 2010, 246; Hamm StV 2008, 258 ; Karlsruhe StV 2010, 31; KG StRR 2010, 354; SK-Paeffgen § 114 Rn 25; Graf-Krauß, § 114
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Rn 16; Meyer-Goßner, 54. A., § 112 Rn. 24 m.w.N.). Unzutreffend ist dagegen die sche­matische Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets Fluchtgefahr bestehe (vgl. Meyer-Goßner, 54.A., § 112 Rn. 23; Graf-Krauß, § 112 Rn. 17; Dahs NJW 1959, 511; Wendisch NStZ 1983, 479), etwa bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl. Celle NJW 50, 240; LG Oldenburg, StV 83, 248) oder von mehr als zwei Jahren (so KG StV 2010, 585, aA zutreffend KG StRR 2010, 354). Umgekehrt kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben sei (a.A. Hamm, NStZ-RR 2010, 158). Derartige Aus-sagen lassen sich losgelöst vom Einzelfall nie zuverlässig treffen.
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d) Die Abwägung aller relevanten Umstände ergibt vorliegend, dass bei dem Ange­klagten Y weiterhin Fluchtgefahr besteht. Der Angeklagte ist im Kosovo
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gebo­ren, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er verfügte bereits vor seiner Inhaftie­rung als ungelernte Kraft seit Jahren über keinerlei berufliche Einbindung, bezog Arbeits­losengeld und bestritt mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Lebensunterhalt zumin­dest auch durch die Begehung von Straftaten. Feste familiäre Strukturen liegen ebenfalls nicht vor. Von seiner nach „Roma-Art“ verbundenen Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame erwachsene Kinder hat , hatte er sich bereits geraume Zeit vor der In­haftierung getrennt und eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten. Soweit die besagte Ehe inzwischen fortgesetzt werden soll, erscheint dieser Umstand
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deshalb für sich genommen nicht geeignet, dem Angeklagten hinreichend feste Strukturen zu bieten. Der Angeklagte Y ist zudem nicht mehr berechtigt, sich im Bundesgebiet auf­zuhalten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft ist er laut Auskunft des Ausländer­amtes der Stadt Z1 bereits seit längerer Zeit vollziehbar ausreisepflichtig; bis­herige Versuche, ihn abzuschieben, sollen daran gescheitert sein, dass er mitunter „abgetaucht“ gewesen sei. Er verfügt indes aufgrund des Umstandes, dass er über viele Jahre sich sowohl Kosovo als auch in Deutschland aufgehalten hat, über umfangreiche Verbindungen ins Ausland, insbesondere in den Kosovo. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung liegen daher keine geeigneten Umstände vor, die den immer noch hohen Fluchtanreiz maßgeblich zu mildern
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geeignet sind.
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Mildere Mittel i. S. v. § 116 StPO scheiden daher aus.
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4.
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Angesichts der gegebenen Straferwartung steht die Fortdauer der Untersuchungs­haft trotz der bislang bereits verbüßten, nicht unerheblichen Dauer zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.
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Insbesondere ist dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebot hier Genüge getan.
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a) Bei der Anordnung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das in Art. 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm an­gelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ständig den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen als Korrektiv entgegenzuhalten (BVerfGE 20, 45, 49). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfGE 36, 264, 270). Zu dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen gehört, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zu­mutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebote­nen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeiführen (BVerfGE 36, 264, 273). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechter­haltung der Untersuchungshaft entgegen.
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b) Im Rahmen der Haftbeschwerdeentscheidung über die Haftbeschwerde des Ange­klagten M vom 8. August 2011 hat der Senat die Voraussetzungen der Unter­suchungshaft einschließlich der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes letztmalig anlässlich des Senatsbeschlusses vom 18. August 2011 geprüft und bejaht. Umstände, die heute hinsichtlich des Angeklagten Y Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, liegen nicht vor.
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c) Auch im weiteren Verfahrensverlauf sind schuldhafte und vermeidbare Verzögerungen durch die Strafverfolgungsbehörden und das Strafgericht nicht ersichtlich:
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(1) Aufgrund der Revision des Angeklagten Y gegen das Urteil der I. großen Strafkammer vom 25. Juli 2011 hat der BGH mit Beschluss vom 6. März 2012 wie bereits ausgeführt entschie­den. Anhaltspunkte für Verzögerungen innerhalb des
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Revisionsverfahrens liegen nicht vor: Das mit zwei Unterschriften am 23. September 2011 auf der Geschäfts­stelle eingegangene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten Y aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Oktober 2011 am 12. Oktober 2011 zuge­stellt; die Revision des Angeklagten Y wurde durch seinen Verteidiger am 14. November 2011 näher begründet. Der Staatsanwaltschaft ist das Urteil gemäß §§ 41, 347 Abs. 1, Abs. 2 StPO am 18. November 2011 zugestellt worden. Nach Ferti­gung des Revisionsübersendungsberichts durch die örtliche Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt mit Zuschrift vom 16. Januar 2012 die Akten dem Bundes­gerichtshof vorgelegt. Der Angeklagte Y nahm durch seinen Verteidiger unter dem 24. Januar 2012 die von ihm eingelegte Revision zurück. Nach Gegenerklärun­gen der Verteidiger seiner Mitangeklagten vom 31. Januar, 2. , 21. und 24. Februar 2012 sowie 5. März 2012 hat der Bundesgerichtshof be­reits am 6. März 2012 über die Revisionen entschieden.
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(2) Die Strafakten sind unter dem 3. April 2012 der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zurückgesandt worden, wo sie am 10. April 2012 eingingen. Bei der Staats­anwaltschaft Bielefeld gingen die Akten am 13. April 2012 und bei dem Landgericht Bielefeld am 18. April 2012 erneut ein, wo die Zuständigkeit der 9. Wirtschaftsstraf­kammer festgestellt wurde. Unter dem 19. und 26. April 2012 beantragte der Vertei­diger des Angeklagten Y mündliche Haftprüfung. Die Staatsanwaltschaft
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Bielefeld beantragte mit Zuschrift vom 26. April 2012, den Haftbefehl gegen den Angeklagten Y aufrecht und in Vollzug zu erhalten. Mit Beschluss vom
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27. April 2012 beschloss die 9. Strafkammer die Aufrechterhaltung der Unter-
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suchungs­haft bezüglich des Angeklagten Y und des Angeklagten M
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und betraute zugleich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der noch erforderlichen Er­mittlungen. Der Staatsanwaltschaft wurden hierzu die Akten am
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4. Mai 2012 übersandt. Unter dem 8. Mai 2012 vermerkte die Staatsanwaltschaft, dass die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen mit der Kriminalpolizei erörtert
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wor­den seien. Die Kriminalpolizei habe die umgehende Einholung der Bankauskünfte zugesagt; hierfür sei zunächst eine Frist von zwei Wochen vereinbart worden. Mit Zuschrift vom 15. Mai 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft insgesamt sechs Bank­institute schriftlich um Auskunft hinsichtlich der relevanten Konten (Kontoinhaber, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoverdichtungen), nachdem die Kriminalpolizei mit
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E-Mail vom 11. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass die erste Überprüfung von drei Konten der Commerzbank ergeben habe, dass diese keinerlei Guthaben, sondern negative Salden aufgewiesen hätten und für weitere Auskünfte schriftliche Ersuche erbeten worden seien. Die Kriminalpolizei hat sodann über den Stand der erforderlichen Nachermittlungen durch übersandten Vermerk vom 14. Juni 2012 mit Ergänzung vom 19. Juni 2012 berichtet. Danach sind hinsichtlich der weit überwiegenden Anklagepunkte inzwischen Nach­ermittlungen durchgeführt worden. Nur wegen einzelner Anklagepunkte dauern die Ermittlungen noch fort.
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(3) Unter dem 11. Juni 2012, eingegangen beim Landgericht Bielefeld per Fax am selben Tag, hat der Angeklagte Y gegen den Haftfortdauerbeschluss der 9. Wirtschaftsstrafkammer vom 27. April 2012 Beschwerde eingelegt, der das Land­gericht mit Beschluss vom 12. Juni 2012 nicht abgeholfen hat.
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Der Senat hat unter dem 11. Juni 2012 den Vorsitzenden 9. Strafkammer um Mittei­lung gebeten, wann beabsichtigt sei, die erneute Hauptverhandlung durchzuführen und wie sich die Terminslage der Kammer in Ansehung der weiter terminierten
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Sa­chen, insbesondere der Haftsachen, aktuell darstellt. Zudem hat der Senat mit selbi­gen Datum über die Generalstaatsanwaltschaft die örtliche Staatsanwaltschaft um Mitteilung über den Stand der erfor­derlichen Nachermittlungen gebeten.
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Der Vorsitzende der 9. Strafkammer hat mit Zuschrift vom 14. Juni 2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die erneute Hauptver­handlung am 24. August 2012 mit Fort­setzungsterminen, die noch nach Abschluss der Nachermittlungen bestimmt werden müssten, zu terminieren. Zudem hat er die Terminslage der Kammer unter Vorlage des Terminsplanes ab 12. Juni 2012 dargetan, nach dem die Kammer die Umfangs­haftsache X u. a. durchgehend mit drei Hauptverhandlungstagen wöchent­lich bis Ende Dezember 2012 terminiert habe. Da­bei könne aufgrund eines einge­holten Gutachtens zur Verhandlungsfähigkeit einer der dortigen Angeklagten zur Zeit nicht länger als vier Stunden täglich zuzüglich Pausen und nicht häufiger als drei Mal wöchentlich verhandelt werden. Ein am 19. April 2012 aus­gefallener Fortsetzungs­termin solle außerdem am 23. August 2012 kompensiert werden. Darü­ber hinaus würden zur Zeit vor der Kammer Hauptverhandlungen in der Wirtschafts­strafsache G (9 KLs 1/12), ebenfalls einer Haftsache, und in der allgemeinen Haftsache Q (9 KLs 3/12) durchgeführt. Ausweislich des Terminsplanes sind hierfür am
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12. und 19. Juni (G) sowie am 25. Juni und 17. Juli 2012 (Q) Hauptver­handlungen terminiert. Bis zur Zeit vom 21. Juli bis zum 20. August 2012, in der die Sommerurlaube der Kammermitglieder abgewickelt würden, fänden damit Hauptver­handlungen jeweils wöchentlich an drei Tagen (27. u. 28. KW) und im Übrigen an vier Tagen statt (24., 25., 26. und 29. KW). Bei der gegenwärtigen Belastung der Kammer sei bis zur Unterbrechung eine Terminierung und Vorbereitung der Sache nicht mehr möglich.
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(4) Das Verfahren ist bei dieser Sachlage bislang mit der erforderlichen Beschleunigung gefördert worden. Soweit die Straf­kammer den ersten Hauptverhandlungstermin mit Rücksicht auf die im Zeitraum vom 21. Juli bis 20. August .2012 geplante Verhandlungspause in dem Großverfahren X, in der die Urlaube der Kammermitglieder abgewickelt werden erst am 24. August 2012 zu terminieren beabsichtigt, ist dies vor dem Hinter­grund der umfangreich terminierten Haftsachen nicht zu beanstanden.
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d) Der Senat geht allerdings davon aus, dass bei den mittlerweile weitestgehend abge­schlossenen Ermittlungen in Anbetracht der in der Haftsache X u. a. nicht ganztägig erfolgenden Sitzungstätigkeit die Vorbereitung der Sache im Wesentlichen noch vor der Sitzungspause am 21.07.2012 in Angriff genommen werden kann. Zudem erscheint es angesichts der eingeschränk­ten Sitzungstätigkeit in jener Parallelsache auch möglich und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache aufgrund der fortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft auch geboten, die Fortsetzungstermine in dieser Sache zügig, ebenfalls unter Inanspruchnahme der in der Sache X u. a. nicht ausgeschöpften täglichen Verhandlungsdauer gegebe­nenfalls sukzessive in den Nachmittagsstunden durchzuführen.
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Dies gilt umso mehr, als sich die Anzahl der erforderlichen Fortset­zungstermine
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– auch aufgrund der bislang weitgehend geständigen Einlassung der Angeklagten Y und M – in überschaubarem Rahmen bewegen dürften.
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e) Zudem erscheint es aus Gründen der Klarheit auch geboten, den noch als Haftgrundlage dienenden Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010, der aus den dargestellten Gründen, nur noch teilweise dem aktuellen Sach- und Verfahrensstand entspricht, umgehend, jedenfalls im Zuge der Vorbereitung des Hauptverfahrens vor der sitzungsfreien Zeit ab 20. Juli 2012 an die aktuellen Verhältnisse anzupassen
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Die Haftbeschwerde war danach als unbegründet zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

RechtsgebietBegründung Haftfortdauerentscheidung Haftgrund Fluchtgefahr StraferwartungVorschriftenStPO §§ 268b, 112 Abs.2 Nr. 2

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