Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134024

Sozialgericht Stuttgart: Urteil vom 21.11.2013 – S 11 KA 6116/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verkündet am 21.11.2013

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit XXX

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013 durch die Richterin am Sozialgericht ... als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter ... und Dr. ....
für Recht erkannt:

1.

2.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Höhe der Kostenerstattung auf 828,24 € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Festsetzung höherer Kosten im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger betreibt als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Einzelpraxis. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 106 Absatz 5a SGB V sowie § 84 Absatz 6 SGB V bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 15% von Amts wegen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen sei. Es handle sich um eine Auffälligkeitsprüfung, die den Zeitraum eines Kalenderjahres umfasse. Grundlage sei die Arzneimittelrichtgrößenvereinbarung 2008 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen. Die Prüfstelle habe im Rahmen einer Vorabprüfung nach § 106 Absatz 5a Satz 1 SGB V festgestellt, dass das Arzneimittelverordnungsvolumen des Klägers im Kalenderjahr 2008 sein individuelles Richtgrößenvolumen um mehr als 15% übersteige und aufgrund der vorliegenden Daten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet sei.

Mit Schreiben vom 19. November 2010 nahm der Kläger durch seinen Rechtsanwalt Stellung. Der Schriftsatz umfasste insgesamt sieben Seiten und nahm Stellung zur fehlerhaften Datengrundlage, zur unvollständigen Berechnung des Filters 6a1 sowie zu Praxisbesonderheiten.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 setzte die Prüfstelle einen Regress in Höhe von 5.557,28 € fest. Der Bescheid umfasste insgesamt elf Seiten.

Der Kläger legte am 18. Januar 2011 Widerspruch gegen den Bescheid ein, der mit Schreiben vom 18. April 2011 ausführlich begründet wurde. Gerügt wurde u. a., dass der Bescheid durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie einen Ermessenausfall fehlerhaft zustande gekommen sei. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da das Richtgrößenvolumen, der Sicherheitsabschlag und die Filter fehlerhaft berechnet worden seien. Zudem seien Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen unberücksichtigt geblieben. Insgesamt umfasste der Schriftsatz 17 Seiten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 hob der Beklagte den Bescheid der Prüfstelle vom 21. Dezember 2010 auf. Aufgrund der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für das Jahr 2008 erfolge eine schriftliche Beratung gemäß § 106 Absatz 1a SGB V. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen würden erstattet. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes werde für notwendig erklärt. Da das Richtgrößenvolumen auch nach der Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten um mehr als 15 v. H. überschritten sei, erfolge nach § 106 Absatz 5a Satz 1 SGB V eine schriftliche Beratung gemäß § 106 Absatz 1a SGB V. Bei dieser Beratung handle es sich um keine Sanktion mit Folgen, sondern nur um eine Information zur Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Die zur Rechtverfolgung notwendigen Aufwendungen würden erstattet, und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werde für notwendig erklär. Insgesamt umfasste der Widerspruchsbescheid elf Seiten.

Mit Kostennote vom 30. Juli 2012 machte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten insgesamt 828,24 € geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Gebühr Nr. Satz Bezeichnung Gebühr
2300 2,0 Geschäftsgebühr aus 5.557,28 M€ 676,00
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Summe 696,00
7008 Umsatzsteuer 19% 132,24
Summe 828,24

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Oktober 2012 setzte der Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 667,35 € fest. Der Beklagte gehe davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine überdurchschnittlich schwierige anwaltliche Tätigkeit gehandelt habe. Deshalb werde ein Gebührensatz von 1,6 für angemessen und ausreichend erachtet.

Mit Schreiben vom 9. November 2012, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger erklärt,
der Umfang der Richtgrößenprüfung sei enorm gewesen. Darüber hinaus sei anerkannt, dass das Vertragsarztrecht eine schwierige Rechtsmaterie darstelle. Auch habe die Angelegenheit für den Kläger große Bedeutung. Immerhin stehe sein gesamtes, vertragsärztliches Verordnungsverhalten auf dem Prüfstand – mit erheblichem Regressrisiko. Da der Kläger als Facharzt unzweifelhaft über ein überdurchschnittliches Einkommen verfüge, rechtfertige dies ebenfalls eine höhere Vergütung.

Der Kläger beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2012 aufzuheben und die Höhe der Kostenerstattung auf 828,24 € neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erklärt,
zwar sei die Tätigkeit als überdurchschnittlich umfangreich und überdurchschnittlich schwierig zu werten, jedoch sei die Bedeutung für den Kläger keinesfalls überdurchschnittlich. Aufgrund der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für das Jahr 2008 sei ein Regress in Höhe von 5.557,28 € festgesetzt worden. Im Vergleich zu Verfahren, in denen es um Ansprüche oder existenzgefährdende Verpflichtungen gehe, handle es sich hier um einen einmaligen, verhältnismäßig nicht allzu hohen Regress, der bei Berücksichtigung der existenzsichernden Einkommensverhältnisse eines Facharztes nicht als existenzgefährdend anzusehen sei. Der Beklagte teile die Ansicht des Klägers, dass bessere wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers eine höhere Vergütung rechtfertigten.

Auf Aufforderung des Gerichts legte der Bevollmächtigte des Klägers die Abrechnungen gegenüber dem Kläger vor. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger insgesamt 4.567,22 € an Rechtsanwaltskosten entrichtet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen die Kostenfestsetzung im Bescheid vom 26. Oktober 2012 zulässigerweise ohne Vorverfahren direkt Klage zum SG erhoben. Denn ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung findet nicht statt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006, Az.: L 5 KA 5567/05 unter Verweis auf: BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 12).

Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt, der auf Entscheidungen im Kassenarztrecht grundsätzlich anwendbar ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006, Az.: L 5 KA 5567/05 unter Verweis auf: ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 4). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der erfolgreich Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Absatz 2 SGB X). Eine entsprechende Kostengrundentscheidung hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 23. Juli 2012 getroffen, als er entschied, dass die zur Rechtverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden, und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärte.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden in Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden ist, Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber – wie der Kläger im vorliegenden Fall – nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehört. Der Gegenstandwert entspricht dem Regressbetrag und beträgt im vorliegenden Fall 5.557,28 €.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (RVG-VV). Einschlägig ist hier die Ziffer 2300 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr in Form einer Satzrahmengebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der Gebrauch des Ausdrucks „oder“ nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war.

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG bestimmt, dass, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (Thüringer LSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Az.: L 6 SF 930/12 B unter Verweis auf: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF).

Das Gericht vermag keine Unbilligkeit zu erkennen. Die seitens des Bevollmächtigten erbrachte Tätigkeit war – wie auch der Beklagte zugesteht – sowohl umfangreich als auch schwierig, so dass unstreitig eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind überdurchschnittlich.

Darüber hinaus hatte die Sache eine hohe Bedeutung für den Kläger als Auftraggeber, die über die reine wirtschaftliche Bedeutung hinaus geht. Streitig war u. a. die Frage, ob und in welchem Umfang Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden können. Zwar gibt der Beklagte zutreffend zu bedenken, dass Praxisbesonderheiten nur für das jeweilige geprüfte Abrechungsjahr anerkannt werden. Jedoch dient die Entscheidung der Prüfstelle und des Beklagten zumindest bei einer Ablehnung als Indiz für künftiges Verordnungsverhalten. Dass die Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittliche Bedeutung hatte, lässt sich aus Sicht der Kammer auch daraus ableiten, dass der Kläger bereit war, für einen Regress in Höhe von 5.557,28 € – aufgrund des vereinbarten Stundensatzes – Gebühren in Höhe von 4.567,22 € zu entrichten, obwohl er auf Grund der monatweisen Abrechnungen die Angelegenheit jederzeit hätte auf sich beruhen lassen können. All diese Punkte rechtfertigen für sich genommen eine erhöhte Gebühr.

Vor diesem Hintergrund ist die Rechnung des Bevollmächtigten nicht unbillig und begegnet keinen Bedenken. Da nach Ansicht der Kammer jedoch durchaus schwierigere oder umfangreichere Tätigkeiten denkbar sind, wäre der Ansatz einer 2,5 fachen Gebühr unbillig. Der Bevollmächtigte hat jedoch lediglich eine 2,0 fache Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt.

Weitere Punkte, die eine Fehlerhaftigkeit der Rechnung begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Absatz 2, 162 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde muss innerhalb der oben angegebenen Frist bei dem vorgenannten Gericht eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr