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17.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133971

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 13.05.2013 – 3 U 479/13

1.

Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Es genügt aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.
2.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (so Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989 - 4 WE 1460/86 - NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980 - VIII R 160/78 - BB 1981, 230). Denn bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen.


Oberlandesgericht Koblenz
Beschl. v. 13.05.2013

Az.: 3 U 479/13

In dem Rechtsstreit

...

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

gegen

...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Landgericht Golumbeck

am 13. Mai 2013

e i n s t i m m i g

beschlossen:
Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 21.03.2013 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 4. Juni 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).

Hinsichtlich der Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage bezüglich des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 04.02.2013 Bezug genommen.

RechtsgebietZustellungsrechtVorschriften§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO; Nr. 1222 KV GKG

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