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04.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133929

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 04.07.2013 – 13 Ta 1100/13

§ 137 ZPO findet auf das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht keine Anwendung. Die Anträge können protokolliert werden, um in der streitigen Verhandlung darauf Bezug zu nehmen. Als ein "Nichtverhandeln" im Sinne von § 333 ZPO ist nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache zu sehen.


In Sachen

Pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 13,

am 4. Juli 2013

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F.

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 - 43 Ca 19908/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien streiten um die Zahlung von außergerichtlichen Kosten aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs in zwei früheren beendeten Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Berlin. In der zweiten Güteverhandlung - in der ersten erschien der Klägervertreter nicht - erschien für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten ein Terminsvertreter, für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigter. Der Beklagtenvertreter vertrat die Rechtsansicht, dass im Gütetermin Anträge zu stellen seien, was sowohl von der Vorsitzenden als auch vom Terminsvertreter des Klägers in Abrede gestellt wurde. Im Übrigen stellte die Vorsitzende den Sach- und Rechtsstand dar und meinte, dass die Klage nach dem Vortrag des Beklagten wohl bisher abweisungsreif sei, da der Beklagte den Vergleich vom 19.02.2009 nicht unterzeichnet habe und die dort aufgeführte GbR, der der Beklagte früher angehört habe, bereits zum 30.09.2008 aufgelöst und beendet worden sei. Eine Vertretungsbefugnis des früheren Mitgesellschafters des Beklagten sei nicht vorgetragen worden. Daraufhin fragte der Terminsvertreter, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu noch nichts vorgetragen habe und bat um einen neuen Termin auf Antrag, als die Frage verneint wurde. Auf den Antrag des Beklagtenvertreters, die Klage abzuweisen und Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erlassen, beraumte die Vorsitzende Kammertermin durch verkündeten Beschluss an (vgl. das Protokoll des Gütetermins vom 12.06.2013 Bl. 43 d.A.).

Hiergegen richtet sich die fristgemäße sofortige Beschwerde des Beklagten, der meint, dass gegen den Kläger Versäumnisurteil hätte ergehen müssen, da der Terminsvertreter nicht verhandelt habe, so dass er bzw. der Kläger gem. § 333 ZPO, der auch im Rahmen des Güteverfahrens Anwendung finde, als nicht erschienen zu behandeln sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten und zweiten Instanz bezüglich der hiesigen Problematik wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 13.06.2013 (Bl. 47 ff d. A.) und 3.07.2013 (Bl. 56 f. d.A.) verwiesen.

1. Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 336 ZPO in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2; 55 Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG zulässig. Sie richtet sich nicht gegen die Terminierung als solche, sondern die einem Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, gleichbedeutende antragswidrige Anberaumung eines Kammertermins durch Beschluss (vgl. dazu für den Fall der antragswidrigen Vertagungsentscheidung OLG Hamm NJW-RR 1991, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 336 Rz. 1).

2. In der Sache ist die Beschwerde des Beklagten jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin kein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, sondern Kammertermin anberaumt. Denn der Kläger war weder wegen des Nichtstellens von Anträgen noch wegen eines Nichtverhandelns im Sinne von § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln.

a) Nach allgemeiner Meinung (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 10.09.2008 - 12 Ta 1606/08 - LAGE § 54 ArbGG 1979 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 54 Rz. 37 mwN) findet § 137 ZPO auf das Güteverfahren keine Anwendung, die Anträge können allenfalls protokolliert werden, um in der streitigen Verhandlung darauf Bezug zu nehmen, der Klägervertreter musste daher keinen Antrag stellen.

b) Als ein "Nichtverhandeln" im Sinne von § 333 ZPO ist nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache zu sehen (BAG 23.01.2007 - 9 AZR 492/06 - EzA Art. 33 GG Nr. 30 Rz. 24 mwN aus der Rechtsprechung des BAG und des BGH; LAG Berlin-Brandenburg, aaO., zu II 2.1 der Gründe). Dies liegt nicht vor, wenn der Sach- und Rechtsstand wie vorliegend eindeutig - gegen die eigene Partei - ist, deshalb der Terminsvertreter eher rhetorisch nachfragt, ob nichts zur Vertretungsbefugnis vorgetragen worden sei, um sodann um Anberaumung eines Termins von Amts wegen zu bitten, um damit der eigenen Partei die Möglichkeit zu geben, entweder kostengünstig die Klage zurückzunehmen oder Zeit zu gewinnen, was allerdings weder das Gericht noch der Beklagte, der sich zuvor bereits einmal vergeblich zum Arbeitsgericht bemüht hatte, in Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des ArbGG hingenommen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

VorschriftenZPO § 137, ZPO § 333, ZPO § 336, ArbGG, § 137 ZPO, § 333 ZPO, § 333 ZPO, § 336 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 55 Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG

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