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26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133575

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 29.05.2013 – 7 U 1220/12


IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

A. M.,
- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

gegen

S. AG, Niederlassung für Deutschland, v.d.d. Vorstand,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z.,
Richter am Oberlandesgericht W. und
Richter am Oberlandesgericht G.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 27.06.2012 - Az: 8 O 89/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 61.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 27.06.2012, dem Kläger zugestellt am 04.07.2012, die Klage abgewiesen. Zum einen habe es nach Auffassung des Landgerichts an einer nachvollziehbaren, schlüssigen Darstellung der in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit des Klägers gefehlt, zum anderen gelte dies auch für die vom Kläger darzulegende fehlende Möglichkeit einer zumutbaren Betriebsumorganisation. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Endurteil des Landgerichts Dresden verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 24.07.2012 eingelegte und - nach entsprechender Verlängerung der Frist - am 04.10.2012 begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Anliegen weiter verfolgt.

Das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darstellung der Berufsunfähigkeit gestellt; diese könnten schlechterdings nicht erfüllt werden. Fehlerhaft sei die Feststellung des Landgerichts, wonach auch die ursprüngliche GmbH des Klägers in den neuen Bundesländern von der Liquidation im Jahre 2006 erfasst worden sei. Richtig sei vielmehr, dass die ursprünglich in G. ansässige F. … GmbH vor rund 10 Jahren im Rahmen einer Sitzverlegung nach I. verlegt und dort im Zeitraum 2005/06 liquidiert worden sei, wie sich aus der Anlage S&P 7 ergebe. Handwerkliche Tätigkeiten habe der Kläger seit Reaktivierung der F. … … GmbH (ehemals M. … GmbH) im Zusammenhang mit der Liquidation der F. … GmbH ausschließlich unter deren Gestalt erbracht. Handwerkliche Leistungen der F. … GmbH seien deshalb bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers ausschließlich von diesem selbst erbracht worden. Demgegenüber werde die Buchhaltung ausschließlich von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin P. M., mit übernommen. Der Kläger verweist auf die Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Er meint, dass das Landgericht zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass es detaillierten Vortrag zu den einzelnen Tätigkeiten des Klägers für erforderlich erachte. Insofern liege ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Der Kläger trägt nun vor, dass im Rahmen der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeiten und Abläufe sich seine Tätigkeit auf durchschnittlich 8 Arbeitsstunden täglich wie folgt verteilt habe:

- Aufsichtstätigkeiten 30 Minuten,
- Kalkulation/Kundenakquise 30 Minuten,
- Arbeitsvorbereitung (Transport, Zuschnitte, Materialbereitstellung) 1 Stunde 30 Minuten,
- Boden- und Parkettlegearbeiten 5 Stunden,
- allgemeine Fahrtzeiten 30 Minuten.

Bei den Boden- und Parkettlegearbeiten würden üblicherweise folgende Arbeitsbedingungen anfallen:

- Arbeiten unter Zwangshaltung (vor allem in gebückter Haltung und auf den Knien),
- erheblicher Umfang von Handarbeit,
- Arbeiten bei Rauch, Staub, Gasen und Dämpfen (z.B. durch Geruch von Lösungsmitteln oder Dämpfen von Klebstoffen).

Der Kläger verweist darüber hinaus auf üblicherweise im Bereich der Boden- und Parkettverlegearbeiten verwendete Geräte und Materialien sowie deren ungefähre Lasten. Ergänzend verweist der Kläger auf Berufsinformationen betreffend die Tätigkeit als Bodenleger (Anlage S&P 13, GA 214), desgleichen Berufsinformationen betreffend das Parkettlegerhandwerk (Anlage S&P 14, GA 218) sowie das Gesprächsprotokoll im BK-Feststellungsverfahren (Anlage S&P 15, GA 222). Darüber hinaus verweist er mit Bezug auf das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) auf Belastungen anhand von Katasterdaten (Anlage S&P 16, GA 227).

Soweit das Landgericht dem Kläger abverlangt habe, darzulegen, dass die Entscheidung, den Bereich Handel an seine Ehefrau zu veräußern, unternehmerisch sinnvoll gewesen sei, werde von ihm Unmögliches verlangt. Es sei schwerlich objektiv möglich, das unternehmerisch Sinnvolle an einer zwischen Ehepartnern getroffenen Entscheidung darzulegen und zu beweisen. Die gewählte Lösung habe sich aufgrund der ehelichen Schwierigkeiten, insbesondere dem Bestreben der Ehefrau, sich wirtschaftlich auf eigene Beine zu stellen, angeboten. Diese Abtrennung von Beratung und Verkauf aus dem Einzelunternehmen des Klägers hin in das Einzelunternehmen seiner Ehefrau sei für die Beteiligten nicht nur persönlich, sondern auch unternehmerisch sinnvoll gewesen (GA 211). Für die Eheleute sei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal im Ansatz erkennbar gewesen, dass der Kläger wenige Monate später nicht mehr zu körperlich anstrengenden handwerklichen Arbeiten fähig sein würde. Infolgedessen habe der Kläger es nicht mehr selbst in der Hand, im Bereich des der Ehefrau gehörenden Unternehmens organisatorische Änderungen vorzunehmen. Eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Rahmen seiner Einschränkungen bestehe dort nicht. Ohnehin würden im Betrieb "R. M." der Zeugin P. M. lediglich wenige Teilzeitkräfte beschäftigt. Das nach wie vor bestehende Einzelunternehmen "F. ..." übe selbst keine aktive Tätigkeit aus, so dass auch dort keine Aufgaben verblieben, die der Kläger nach einer Umorganisation vornehmen könnte. Auch bei der F. ... … GmbH arbeiteten lediglich zwei Arbeitnehmer, nämlich ein Fußbodenleger und ein Maler. Infolge der sehr überschaubaren Betriebsgröße würde, zumal auch die Buchhaltung von der Ehefrau des Klägers übernommen werde, eine Umorganisation weder möglich noch zumutbar sein. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass die angebotene Vernehmung des Steuerberaters zu den Einkünften in den Jahren 2003 bis 2006 einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.

Der Kläger beantragt,

das am 27.06.2012 verkündete Endurteil des Landgerichts Dresden - Az. 8 O 89/11 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.05.2007 bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 631,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem dritten Werktag eines jeden Monats, längstens bis zum Versicherungsende am 31.03.2026, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den laufenden Beitragszahlungen in monatlicher Höhe von € 99,19 für die private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: … ab dem 20.10.2006 für die Zukunft freizustellen und vom Kläger bis zur Beendigung seiner Berufsunfähigkeit keine weiteren Beitragszahlungen für die o.g. Versicherung mehr zu verlangen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.868,41 (€ 99,19 x 39) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.530,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Die nunmehr im Einzelnen dargelegten beruflichen Tätigkeiten seien jedenfalls präkludiert. Das Landgericht habe auch seinen Hinweispflichten genügt. Unzureichend sei nach wie vor der Vortrag des Klägers zu einer möglichen Umorganisation seines Betriebes. Der Vortrag des Klägers zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit sei ebenfalls noch immer unzulänglich. Auch die unterlassene Vernehmung des Steuerberaters sei unter Hinweis auf das Verbot des Ausforschungsbeweises nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Sach- und Rechtsvortrags wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2013 Bezug genommen.

2. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen. Dabei ist es von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und ist auch seiner aus § 139 ZPO erwachsenden Hinweispflicht nachgekommen.

a) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung - missverständlich - von der Möglichkeit spricht, die Berufung zu "verwerfen", hebt auch sie nicht etwa auf § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Verwerfung einer unzulässigen Berufung), sondern § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung im Beschlusswege) ab. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der klägerischen Berufung.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht nicht. Die Voraussetzungen der vertragsgemäßen Berufsunfähigkeit sind nicht dargetan.

Das Landgericht hat unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1996 (IV ZR 118/95, NJW-RR 1996, 1304) zutreffend dargelegt, dass der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat, wie der von ihm konkret ausgeübte Beruf ausgestaltet war. Ebenso hat er darzulegen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigunsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, a.a.O.). Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen kann, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH a.a.O.; ebenso OLG Dresden, Urt. v. 11.05.1999 - 3 U 2853/98, VersR 2000, 1222). Diese rechtlichen Voraussetzungen stellt auch die Berufung nicht in Frage.

Tragend für die Entscheidung des Landgerichts war, dass der Kläger es nicht vermocht hat, der aus seiner Darlegungslast (vgl. oben) erwachsenden Verpflichtung, seinen konkret ausgeübten Beruf in einem repräsentativen Zeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit auch mit Blick auf andere gewichtige Einkommensquellen neben der rein handwerklichen Betätigung schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, nachzukommen. Soweit die landgerichtliche Entscheidung (S. 7, dritter Absatz: "Ferner...") durchaus auch eine unzureichende Darstellung der regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit bemängelt, handelt es sich dabei nur um einen weiteren, zusätzlichen Aspekt, auf den es nur dann ankommen würde, wenn feststünde, dass der in dem zugrunde zu legenden repräsentativen Zeitraum ausgeübte "Beruf" tatsächlich nur der rein handwerklich geprägte eines Boden- und Parkettlegers gewesen wäre. So liegt der Fall hier aber nicht, so dass auch dahinstehen kann, ob das Landgericht insoweit einen unzureichenden Hinweis erteilt hat.

Von Anfang an stand dies, neben der von der Beklagten auch problematisierten Umorganisationsmöglichkeit sowie der Frage der abstrakten Verweisung auf einen anderen Beruf, zwischen den Parteien im Streit und war Gegenstand der ausführlichen Erörterungen der Parteien und Gegenstand der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung.

Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind (vgl. nur Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 28. Aufl., BU, § 2 Rn 35 m.w.N.). Erst ein solcher vollständiger Vortrag ermöglicht die Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit voraussetzt (OLG Dresden, a.a.O.). Ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, ist erst dann außer Stande seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung seines Freiraums als Selbständiger die konkrete Tätigkeit , die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr in dem vereinbarten Grad fortsetzen kann (OLG Dresden, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger hier auch in Würdigung seines weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt.

Der Kläger vermag nicht plausibel darzustellen, dass er bereits im Zeitraum 2003 bis Frühjahr 2006, auf den die landgerichtliche Entscheidung abhebt, sein von ihm behauptetes durchschnittliche Einkommen überwiegend nur durch eine rein oder weit überwiegend handwerkliche Tätigkeit erwirtschaftet hat. Bereits die von dem Kläger geschilderte Verzahnung zwischen einzelkaufmännischem Betrieb einerseits und dem von einer GmbH betriebenen Geschäftsfeld andererseits steht dem entgegen. So war der Kläger - unbestritten - auch Geschäftsführer der 1997 gegründeten F. … GmbH, die ausweislich des als Anlage S&P 7 vorgelegten Handelsregisterauszugs 2003 ihren Sitz nach I. verlegte, aber erst "im Zeitraum 2005/06" (Berufungsbegründung, S. 7, GA 203) liquidiert worden ist. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es nach der Schilderung des Klägers (in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012, Protokoll S. 4, GA 123 Rs)
6 nicht nur eine bloße Sitzverlegung der bereits bestehenden GmbH gab, sondern - jedenfalls danach - den Kauf einer weiteren GmbH in I.. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass ein solcher Vortrag einer - zumal anwaltlich vertretenen - Partei nicht im Sinne einer bloßen Sitzverlegung verstanden werden musste. Die vorgelegten HR-Auszüge widersprechen dem auch nicht zwingend, belegen sie doch nur die Sitzverlegung der F. … GmbH als solcher. Selbst wenn man mit der in der Berufungsbegründung erfolgten Klarstellung des Klägers davon ausginge, dass 2006 ein und dieselbe GmbH erlosch und (vgl. Vortrag im Schriftsatz vom 07.05.2012, GA 138) es um die Übernahme eines einzelkaufmännischen Betriebs durch die noch in G. ansässige GmbH ging, ergibt sich für die notwendige nachvollziehbare Darlegung aller in dem repräsentativen Zeitraum ausgeübten Tätigkeitsfelder des Klägers nichts grundlegend anderes. Hinzu kommt entscheidend, dass - mit dem Landgericht - davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger ganz erhebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, die schon angesichts der aus der Akte ersichtlichen betragsmäßigen Umfangs nicht ohne beachtliche Auswirkungen auf das konkrete Gepräge seines konkreten "Berufs" sein können. Immerhin betrugen die gewerblichen Einnahmen Vermietung und Verpachtung (VuV) auch nach der Darstellung des Klägers (GA 146) für die Jahre 2003 bis 2006 311.887,00 €, wohingegen sich die "Entnahmen" (GA 145) aus dem "Einzelunternehmen" F. … für denselben Zeitraum auf 245.256,00 €, diejenigen der F. M... GmbH auf 79.350,00 € und schließlich diejenigen der M. G. GmbH (nur für 2006) auf insgesamt 12.500,00 € belaufen haben sollen. Die Einkünfte aus VuV betrugen mithin fast annähernd so viel wie alle "Entnahmen" aus den Firmen zusammen; der Kläger hat sie selbst nicht als private Vermögensverwaltung, sondern als einzelunternehmerische Einkünfte bezeichnet (GA 144). Der Senat ist der festen Überzeugung, dass sich schon aus dem Vergleich dieser Zahlen ergibt, dass diese weitere gewerbliche Tätigkeitsfeld des Klägers gegenüber der rein handwerklichen Betätigung des Klägers nicht so in den Hintergrund gedrängt wird, dass sie für die Charakterisierung des streitentscheidenden Berufsbilds außer Ansatz bleiben könnte (vgl. zur Bedeutung von Einnahmen aus VuV auch BGH, Urt. v. 16.03.1994 - IV ZR 110/92, NJW-RR 1994, 664). Unerheblich ist, ob die Einkünfte aus VuV, wie der Kläger pauschal behauptet hat (GA 146), zur Gänze nicht zur "privaten Lebensführung" zur Verfügung gestanden haben, sondern für "Reparaturen, Werterhaltungsmaßnahmen und Darlehenstilgungen". Die Verwendung dieser Einkünfte hat nichts mit der Frage zu tun, inwieweit diese gewerbliche Tätigkeit sich prägend auf den konkret ausgeübten Beruf des selbständig tätigen Klägers ausgewirkt hat. Schon deshalb kommt es nicht auf das Zeugnis des Steuerberaters des Klägers für die von der Beklagten bestrittenen Zahlen an. Im Übrigen ist das Landgericht mit Recht insoweit von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgegangen. Der Zeuge mag, wie die Berufung ausführt, "über die Einkünfte des Klägers" berichten können. Sinn und Zweck des Zeugenbeweises ist aber nicht die Ermittlung erst einlassungsfähiger Tatsachen, sondern der Nachweis bereits ausreichend konkret behaupteter Tatsachen.

Darüber hinaus trifft nach Überzeugung des Senats die Einschätzung des Landgerichts, der Kläger habe zu einer zumutbaren Umorganisation seiner unternehmerischen Tätigkeiten nicht ausreichend vorgetragen, ebenfalls zu. Dabei kann dahinstehen, ob gegenüber dem Kläger Maßnahmen verlangt werden können, die den Betrieb seiner Ehefrau und deren originäres Direktionsrecht tangieren. Mit Blick auf die weiteren, erheblichen gewerblichen Einkünfte des Klägers aus vermieteten Einheiten (vgl. oben), die ebenfalls Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers und damit seines konkreten Berufs sind (vgl. oben), erschließt sich gerade nicht, dass eine Umorganisation dieses dergestalt geprägten klägerischen Betriebs nicht möglich sein sollte.

Darauf, ob der Kläger jedenfalls auf den Beruf eines Abteilungsleiters eines Baumarkts verwiesenen werden kann oder nicht, kommt es deshalb nicht mehr an.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf §§ 3, 9 ZPO, 47, 48 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertbemessung des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestehen nicht.

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