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25.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133326

Landgericht Köln: Urteil vom 05.03.2008 – 25 S 6/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

25 S 6/06

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.2.2006 – 134 C 602/03 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T A T B E S T A N D:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Vergütung privatärztlich erbrachter Leistungen in Anspruch. Er behandelte den Kläger in der Zeit vom 14.10. bis zum 27.10.2001 mit der sogenannten minimalinvasiven epiduralen Wirbelsäulenkathetertechnik nach Prof. S.

Für die Behandlung stellte der Kläger dem Beklagten mit Rechnung vom 8.11.2001 (Bl. 17 ff. GA) insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.312,65 € in Rechnung. Hierauf leistete der Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 1.717,73 €. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.

Die Parteien streiten darüber, ob die nicht regulierten Leistungen erbracht und ordnungsgemäß nach den Vorgaben der GoÄ abgerechnet worden sind.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das für den Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, den über den Gesamtbetrag der Klageforderung ergangenen Vollstreckungsbescheid lediglich in Höhe von 7,27 € aufrecht erhalten und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die noch offenen Positionen nicht gerechtfertigt seien und anstelle der Positionen GoÄ-Ziffer 2583 (8x) und GoÄ-Ziffer 2120 (2x) mit einem Gesamtbetrag von 1.579,31 € einmal die GoÄ-Ziffer 2598 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 in Ansatz zu bringen sei (285,60 €), woraus sich – rechnerisch richtig – die Restforderung in Höhe der zugesprochenen 7,72 € ergibt.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger den Klageantrag unter weitergehenden Ausführungen zur Begründung der Abrechnungsfähigkeit der einzelnen Positionen weiter und beanstandet die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.3.2006 – Az. 134 C 602/03 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 3.595,11 für die Erbringung ärztlicher Leistungen aus der Rechnung 9708 vom 8.11.2001 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2002 zu bezahlen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 16.10.2006, Bl. 695 d.A.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Klinikums der Universität zu L vom 25.5.2007, Bl. 729 ff. d.A., Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die fristgemäß eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein weitergehender Vergütungsanspruch bezüglich der in der Zeit vom 14.10. bis zum 27.10.2001 erbrachten Leistungen zu.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu den den abgerechneten Leistungen zu Grunde liegenden medizinischen Zusammenhängen durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. F sind neben den bereits liquidierten Positionen keine weiteren Leistungen von dem Beklagten zu vergüten.

Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten nochmals im Einzelnen zu den Einwänden des Klägers, die dieser gegen die Urteilsbegründung des Amtsgerichts, insbesondere die Beweiswürdigung erhoben hat, Stellung genommen. Daraus ergibt sich für die Kammer kein Anlass zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Was die Berechnung der GoÄ-Ziffern 7 und 800 anbelangt, übersieht der Kläger, dass von Beklagtenseite insoweit sowohl die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme als auch die tatsächliche Erbringung dieser Leistung bestritten wird. Als Beleg, dass die Leistung erbracht wurde, hat die Klägerseite allein ihre Dokumentation vorgelegt. Hierzu hat der Sachverständige indes erläutert, dass die Dokumentation so knapp und wenig aussagekräftig sei - in einem Fall lediglich die Dokumenatation der Abrechnungsziffer, im anderen lediglich "o.B." - , dass es aus seiner Sicht als langjährig tätigem Orthopäden schlicht nicht plausibel sei, dass die erforderlichen umfassenden Untersuchungen erfolgt seien. Vielmehr sei in diesem Fall wenigstens eine oberflächliche Dokumentation der einzelnen Untersuchungshandlungen üblich und abrechnungstechnisch geboten gewesen. Danach vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die als Ziffern 7 und 800 in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung zur GoÄ-Ziffer 3306 betreffen keine rechtshängige Position. Diese Ziffer war nicht Gegenstand der Klageforderung.

Auf den Einwand des Berufungsklägers zur Abrechnung der GoÄ-Ziffer 256 (Injektion in den Periduralraum) hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass es sich hierbei um eine Teilleistung im Verhältnis zu der unter den Ziffern 474 und 475 abgerechneten Lumbalanästhesie bzw. periduralen Anästhesie handele (ebenso Brück, Kommentar zur GoÄ, GoÄZiffer 256). Der Auffassung des Berufungsklägers, dass sich eine gesonderte Abrechenbarkeit daraus ergebe, dass zwischen Infusion und Injektion unterschieden werden müsse, vermag die Kammer nicht zu teilen.

Zur analog abgerechneten Ziffer 5280 GoÄ (Myelographie) für die Erstellung einer Epidurografie hat der Sachverständige auf Grund eigener Beurteilung der erstellten Bilder wiederholt ausgeführt, dass er schon nicht erkennen könne, dass es sich hierbei um eine Kontrastmitteluntersuchung des Wirbelkanals handele. Allenfalls liege eine Katheterlagekontrolle vor. Dass überhaupt Röntgenbilder erstellt wurden ist unstreitig, aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob eine der Myelographie entsprechende Untersuchung erfolgte. Hiervon ist angesichts der gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen nicht auszugehen. Substanzielle Einwände gegen dessen Ausführungen hat der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht vortragen lassen.

Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch, soweit dieser die Voraussetzungen für eine Abrechnung der GoÄ-Ziffer 2577 (Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses) nicht für gegeben hält mit der Begründung, es fehle an der nach dem eindeutigen Wortlaut erforderlichen "Entfernung" eines Prozesses. Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers, der selbst nur davon spricht, dass die den Schmerz auslösenden Vernarbungen "gelöst" worden seien. Von einer Entfernung ist keine Rede. Insoweit verfängt auch nicht der Verweis auf vorgelegte Gutachten. In dem Gutachten Dr. N wird lediglich eine "Schrumpfung", im Gutachten Dr. H ein "Lösen der Verklebungen" beschrieben. In der auszugsweise vorgelegten Stellungnahme von Prof. H2 wird zwar eine analoge Anwendung der Ziffer 2577 befürwortet, jedoch nicht darauf eingegangen, weshalb eine Entfernung anzunehmen sei. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Prof. L.

Bezüglich der in Ansatz gebrachten Ziffer 34 vermag die Kammer nicht allein auf Grund der vom Kläger behaupteten dreißigminütigen Erörterung festzustellen, dass ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5, gerechtfertigt ist. Andere Umstände sind von Klägerseite nicht vorgetragen worden.

Was die GoÄ-Ziffern 373, 255 und 494 anbelangt, ist das Amtsgericht unter zutreffender Auslegung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ziffer 373 nicht ansetzbar ist und statt der Ziffern 255 und 494 lediglich die Ziffer 493. Zur Ziffer 373 hat es ergänzend ausgeführt, dass die Indikation der Kontrastmittelinjektion ausschließlich zur Lagekontrolle zwecks Thermokoagulation erfolgt sei, die auch durch Röntgenkontrolle erfolgen könne, und damit als Teilleistung dieser zu beurteilen sei. Dieser Argumentation schließt sich auch die Kammer nach eigener Prüfung an.

Schließlich ergibt sich auch aus den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zu der Ziffer 2598 (Stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri) bzw. 2120 (Denervation eines Finger- und Zehengelenks) und 2583 (Neurolyse, als selbständige Leistung) kein Anlass zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Bezüglich der Abrechnung der Gebührenpositionen für die Thermokoagulation von Wirbelgelenken der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachen die in Ansatz gebrachten Ziffern 2120 und 2583 für nicht gerechtfertigt erachtet. Zur Begründung hat er auf die Abrechnungsempfehlung der Ärztekammer Nordrhein verwiesen, wonach bei der Thermokoagulation weder ein mit der für den Ansatz der Ziffer 2120 erforderlichen Aufpräparation des Gelenks sowie aller Nervenäste vergleichbarer Aufwand betrieben werde, noch eine Neurolyse (Ziffer 2583) im medizinischen Sinne erfolge, nämlich ein mit wesentlich höherer Sorgfalt durchzuführender chirurgischer Eingriff zur Erhaltung und nicht Zerstörung des Nervs. Vielmehr sei insofern die Gebührenziffer 2598 analog gerechtfertigt. Diese Begründung ist für die Kammer gut nachzuvollziehen und auch von den Parteien nach der weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen nicht mehr beanstandet worden.

Was die Zahl der anzusetzenden Gebühren und den Steigerungsfaktor anbelangt, hat der Sachverständige im Berufungsverfahren ergänzend ausgeführt, dass bei einer Facettenkoagulation von je fünf Gelenken beidseits eine Abrechnung mit vier mal der Ziffer 2598 anzuerkennen sei. Zur Begründung führt er zum einen aus, dass der Zeitaufwand für die Koagulation mehrerer Gelenke größer sei als für nur ein Gelenk und verweist im Übrigen auf den von Klägerseite vorgelegten Brief des Dr. T (Sprecher des Gutachterausschusses des Berufsverbands Deutscher Neurochirurgen) vom 23.5.2005, wonach pro Berechnung der Ziffer bis zu drei Facettengelenke eingeschlossen seien. In dem in Bezug genommen Gutachten wird ohne eigene Begründung auf eine Empfehlung der Bundesärztekammer verwiesen, die für drei Facettengelenke den einmaligen Ansatz zugelassen habe. Es erschließt sich nicht, aus welchem sachlichen Grund sich gerade ein solches Zahlenverhältnis ergeben soll. Zudem ist auf die Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein vom 8.10.2002 zu verweisen, die einen erhöhten Aufwand im Rahmen des Steigerungsfaktors und gerade nicht durch mehrfachen Ansatz zu berücksichtigen empfiehlt. Der mehrfache Ansatz der Ziffer 2598 war danach nicht zuzusprechen.

Welcher Steigerungsfaktor bezüglich der Ziffer 2598 gerechtfertigt war, bedarf keiner Klärung, weil das Amtsgericht seiner Berechnung den Faktor 3,5 zu Grunde gelegt hat und die Zugrundelegung eines geringeren Faktors den Berufungskläger schlechter stellen würde.

Die Kammer folgt den Ergebnissen des als langjährigem Chefarzt einer Orthopädischen Universitätsklinik zur Beantwortung der Beweisfrage als besonders qualifiziert ausgewiesenen Sachverständigen. Sein Ergebnis wird gestützt auch durch die bereits zitierte Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu, nachdem sich die Schmerzbehandlung nach S nicht hat etablieren können. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten die Zulassung der Revision nicht, denn die rechtlichen Fragen der Abrechnung unter analoger Anwendung von Gebührenziffern der GOÄ und zum Zielleistungsprinzip (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 21.12.2006 – III ZR 117/06) sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die Frage, welche einer des in der GOÄ geregelten Behandlungen vergleichbare Wirkung einer Schmerzbehandlung nach S erzielen kann, ist für jeden Patienten individuell zu klären.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 3.595,11 €

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