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06.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103104

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 16.09.2010 – 15 U 54/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


15 U 54/10
12 O 39/10(LG Aachen)
Verkündet am 16.09.2010
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtstreit
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zingsheim, die Richterin am Oberlandesgericht Schütze und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eilers
f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 39/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.918,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.853,45 € seit dem 28.05.2009, aus 461,22 € seit dem 25.01.2009, aus 515,85 € seit dem 08.04.2009, aus 375,90 € seit dem 23.02.2009, aus 1.213,82 € seit dem 17.12.2008, aus 216,06 € seit dem 28.04.2009, aus 149,00 € seit dem 13.05.2009, aus 446,80 € seit dem 21.10.2008, aus 422,49 € seit dem 09.11.2008, aus 697,06 € seit dem 24.02.2009, aus 876,45 € seit dem 07.04.2009 und aus 690,11 € seit dem 03.03.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin 25 %, die Beklagte 75 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin mit 18 %, der Beklagten mit 82 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach Maßgabe von §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.
Die jeweils aus abgetretenem Recht der insgesamt 12 unfallgeschädigten Zedenten vorgehende Klägerin kann von der Beklagten lediglich in Höhe von 7.918,26 € Ersatz der Kosten verlangen, die für die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge entstanden sind.
Im Einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:
1.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der aus abgetretenem Recht der insgesamt 12 Unfallgeschädigten vorgehenden Klägerin in Höhe von 9.686,39 € die für die jeweilige Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen ersetzt verlangten Mietwagenkosten zugesprochen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die als ersatzfähig anzuerkennenden Mietwagenkosten auf der Grundlage eines dem gewichteten Mittel des Schwacke Automietpreisspiegels 2007 (im Folgenden auch: Schwacke-AMP) entsprechenden Normaltarifs gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könnten. Die von der Beklagten gegen die Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage unter Hinweis auf die namentlich aus dem Fraunhofer- Marktpreisspiegel Mietwagen 2008, diverse Angebote der Mietwagenunternehmen Avis, Europcar und Sixt sowie in anderen Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vorgebrachten Bedenken überzeugten nicht. Mit Ausnahme von 6 Schadenfällen (Nr. 2, 6, 7, 8, 9 und 11), in denen die jeweils Geschädigten nicht ihrer Erkundigungspflicht nach einem ihnen zugänglichen günstigeren Normalpreis nachgekommen seien, könnten die Geschädigten in den restlichen Schadenfällen zusätzlich zu dem auf der Grundlage des Schwacke-AMP zu ermittelnden „Normalpreis“ einen pauschalen Aufschlag von 20 % für spezifische unfallbedingte Zusatzleistungen ersetzt verlangen. In allen Schadenfällen stünden der Klägerin überdies die für konkrete „Nebenkosten“ (Vollkasko-Versicherung, Navigationssystem, Zusatzfahrer, Winterreifen, Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge) in Ansatz gebrachten Beträge zu. Die Klägerin habe die Erforderlichkeit dieser Beträge, soweit sie berechnet worden seien, im Einzelnen substantiiert unter Beweisantritt dargelegt, das Bestreiten der Beklagten sei demgegenüber unbeachtlich. Nach Abzug der auf die vorbezeichneten Schadensfälle Nr. 2, 6, 7, 8, 9 und 11 jeweils entfallenden 20-prozentigen Erhöhungspauschale von insg. 942,01 € sowie einer weiteren Korrektur von 17,00 € im Schadensfall 10 (Kukies) hat das Landgericht statt der eingeklagten Summe von 10.645,31 € einen Betrag von 9.686,39 € (samt jeweiliger Zinsen) zuerkannt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt die Beklagte, dass die landgerichtliche Entscheidung unter Verletzung materiellen Rechts und zudem verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Das Landgericht habe die Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage des Schwacke-AMP ermitteln dürfen. Die Eignung des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage sei durch ihren, der Beklagten, Vortrag erschüttert worden. Sie habe mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie die Mängel des Schwacke-AMP sich auf den vorbezeichneten Fall auswirken. Soweit das Landgericht ihren Vortrag für ungenügend gehalten und darauf abgestellt habe, dass die Beklagte „annahmefähige“ Angebote von Mietwagenunternehmen habe vorlegen müssen, sei die Darlegungslast verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwands, konkret der ersetzt verlangten Mietwagenkosten, liege bei der Klägerin. Das Landgericht hätte danach aber zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage erschüttert sei, was namentlich im Hinblick darauf gelte, dass es in erster Instanz unstreitig gewesen sei, dass sämtliche Geschädigte durch Vorlage ihrer Kreditkarte bzw. Hinterlegung einer Kaution ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können. Die Klägerin vermiete auch an selbstzahlende Kunden üblicherweise zu Tarifen, welche sich in der beklagtenseits dargestellten Größenordnung bewegten, mithin weit unterhalb der in dem Schwacke-AMP verzeichneten Tarife lägen. Keines der in der Region ansässigen Unternehmen berechne bei der Vermietung an Selbstzahler die in dem Schwacke-AMP dargestellten Tarife. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht vorliegend auf der Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts (im Folgenden auch: Fraunhofer MPM) eine Schätzung vornehmen können. Jedenfalls hätte in keinem der streitgegenständlichen Schadenfälle ein pauschaler Zuschlag von 20 % als ersatzfähig eingeordnet werden können. Aber auch in Bezug auf die „Nebenkosten“ könne das angefochtene Urteil schließlich jedenfalls keinen Bestand haben. Insoweit weise die landgerichtliche Entscheidung ein Begründungsdefizit auf und übergehe vor allen Dingen den Umstand, dass sie – die Beklagte – die Erforderlichkeit und den tatsächlichen zusätzlichen Anfall dieser Kosten in Abrede gestellt habe.
2.
Den vorstehend aufgezeigten Berufungsangriffen hält das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht stand.
a)
Allerdings gilt das nicht, soweit die Beklagte sich gegen die Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) der Höhe des für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs geltend gemachten „Normalpreises“ auf der Grundlage des Schwacke-AMP wendet. Der Beklagten geht es zuvorderst darum, die Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage zu entkräften. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dem bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO „besonders freigestellen Tatrichter“ insoweit ein weites Schätzungsermessen einräumt. Die Eignung der von letzterem im Rahmen dieses Schätzungsermessens herangezogenen Listen und Tabellen bedarf danach nur dann der Klärung, wenn von dem Prozessgegner mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (ständige BGH-Rspr. – vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 = VersR 2010, 1054 f; Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 = EBE/BGH 2010, 188 ff – Rdn. 9 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09MDR 2010, 622 – Rdn. 19 gemäß Juris-Ausdruck – jew. m. w. Nachw.). Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt hat sie solche Tatsachen hier nicht aufgezeigt. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf den Fraunhofer- MPM und die darin ausgewiesenen niedrigeren Mietpreise und ferner auf die Untersuchungen und Erhebungen der Dres. Klein und Zinn beruft, hat der Senat sich damit bereits in vorangegangenen Entscheidungen im Einzelnen befasst und diesen Unterlagen keine, die Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage erschütternde Wirkung beigemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine jeweils per Juris aufrufbaren Urteile vom 13.10.2009 i. d. S. 15 U 49/09 und vom 17.02.2009 i. d. S. 15 U 122/08. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Sachverständigengutachten, die in anderen Gerichtsverfahren (AG Saarbrücken, AG Bautzen, LG Düsseldorf, AG Viechtach, AG Würzburg, AG Schweinfurt) durch die dort befassten Gerichte eingeholt wurden. Auch diese Sachverständigengutachten vermögen keine Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage im konkreten Fall zu begründen, weil sie sich auf einen anderen örtlichen Markt beziehen und daher – selbst wenn dort die „Normalmietpreise“ für Kraftfahrzeuge durchweg deutlich unterhalb der in dem Schwacke-AMP für das betroffene Postleitzahlengebiet ausgewiesenen gewichteten Mittel lagen – kein Rückschluss auf die hier betroffenen Gebiete zulässig bzw. erkennbar ist, dass sich das auf die hier zu entscheidenden Fälle auswirkt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass - liegen die im Schwacke-AMP ausgewiesenen gewichteten Mittel für bestimmte örtliche Gebiete oberhalb der dort nach sachverständiger Ermittlung als üblich festgestellten Mietpreise - generell, also auch für sämtliche anderen örtlichen Gebiete, die Werte des Schwacke-AMP die tatsächliche Marktsituation nicht widerspiegeln, ist angesichts des Umstandes nicht gerechtfertigt, dass auch die den Mietwagenmarkt mitbestimmenden Angebots- und Nachfrageverhältnisse regional unterschiedlich geprägt sein können. Es bleibt daher allein die Frage, ob die von der Beklagten in dem Anlagenkonvolut 8 zur Klageerwiderung vorgelegten Mietwagenangebote der Unternehmen Sixt, Europcar und Avis die Tauglichkeit des Schwacke-AMP, als Grundlage einer nach Maßgabe von § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten herangezogen zu werden, nach dem oben dargestellten Maßstab in Frage stellen. Letzteres ist zu verneinen. Das gilt zum einen deshalb, weil es sich hierbei durchweg um Internetangebote handelt, auf die bereits aus technischen Gründen nicht ohne weiteres jeder Geschädigte Zugriff hat. Hinzu kommt, dass der Internet-Markt nach wie vor als „Sondermarkt“ einzuordnen ist, der nicht ohne weiteres die Realitäten des Marktes widerspiegelt. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf das in dem Verfahren bei dem AG Saarbrücken (37 C 670/05) erstellte Gutachten des Sachverständigen Q zwar, dass die Preise bei Online-Angeboten sogar noch deutlich über den auf telefonische Nachfrage von den Vermietern mietgeteilten Mietpreisen gelegen hätten (Bl. 71 d. A.). Dass dies aber generell und vor allen Dingen für die hier betroffenen örtlichen Postleitzahlengebiete Repräsentativität beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Die Struktur des Markts für Mietwagen kann dabei auch örtlich sehr unterschiedlich sein – abhängig u.a. von der örtlichen Präsenz kleinerer Mietwagenunternehmen und der Nähe/örtlichen Erreichbarkeit der Anmietstationen der „großen“ Anbieter. Je besser erreichbar eine Anmietstation eines großen, auch per Internet abschließenden Mietwagenunternehmens ist, desto eher werden sich die Angebote örtlich präsenter kleiner Anbieter an diesen orientieren, um konkurrenzfähig zu bleiben. Dass die telefonisch abgefragten Mietpreise dann relevant nach oben von den Internetpreisen abweichen, dürfte in diesem Fall eher fernliegen. Umgekehrt könnte eine Tendenz der großen Mietwagenunternehmen, ihre telefonisch abgerufenen Preise nach oben von ihren Internetangeboten „abzukoppeln“ eher dann bestehen, wenn es auf dem betroffenen örtlichen Markt keine telefonisch erreichbare Konkurrenz gibt. Hinzu kommt, dass sämtliche von der Beklagten vorgelegten Internetangebote eine Zahlung per Kreditkarte (sei es „sofort“, sei es bei Rückgabe des Fahrzeugs) vorsehen. Dass jedermann über eine Kreditkarte verfügt, kann aber nicht unterstellt werden, so dass die Internetangebote allenfalls einen Ausschnitt des tatsächlichen Markts der Mietwagen abbilden. Lassen sich vor diesem Hintergrund auch aus dem Umstand, dass die in dem Anlagenkonvolut 8 vorgelegten Internetangebote deutlich niedriger als die in dem Schwacke-AMP ausgewiesenen gewichteten Mittel sind, keine der Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage entgegenstehenden durchgreifenden Zweifel gewinnen, besteht kein Anlass, Sachverständigenbeweis über die Üblichkeit der in den hier betroffenen Postleitzahlengebieten geforderten Mietpreise zu erheben. Aus den in den vorerwähnten Urteilen des Senats aufgezeigten Gründen käme die von der Beklagten angeregte Schätzung auf der Grundlage des Fraunhofer-MPM jedenfalls ohnehin nicht in Betracht. Dass der Fraunhofer MPM besser für eine Schätzung gemäß § 287 verwertbar wäre als der Schwacke-AMP lässt sich aus den dort dargestellten Erwägungen nicht begründen.
Soweit die Beklagte schließlich erstmals in der Berufung vorbringt, dass die Klägerin an „Selbstzahler“ üblicherweise zu weit unterhalb der gewichteten Mittel des Schwacke-AMP liegenden Preisen vermiete, ferner keines der in der Region ansässigen Unternehmen die Tarife des Schwacke-AMP bei der Vermietung von Fahrzeugen berechne und dies jeweils unter Beweis stellt (Bl. 180, 181 d. A.), vermag auch dies keine von der vorstehenden Würdigung abweichende Beurteilung zu begründen. Der Markt für selbstzahlende Mieter von Mietwagen ist dadurch gekennzeichnet, dass diese die Mietfahrzeuge von vornherein für einen bestimmten Zeitraum anmieten und die Fahrzeuge daher nicht jederzeit zurückgeben können. Eben dieser sich im Vergleich zu Unfallersatzfahrzeugen, die allein wegen der Ungewissheit der tatsächlich anfallenden Reparaturdauer für eine nicht von vornherein festliegende Zeit angemietet werden und jederzeit zurückgegeben werden können, ergebende strukturelle Unterschied wirkt sich aber kalkulatorisch auf die Höhe der Mietpreise aus. Vor diesem Hintergrund vermag daher der von der Beklagten eingewandte Umstand, dass die von der Klägerin an selbstzahlende Kunden in Rechnung gestellten „Normalmietpreisel“ unterhalb der gewichteten Mittel des Schwacke-AMP liegen, dessen Eignung als Schätzgrundlage nicht in Zweifel zu ziehen.
b)
Ist daher eine Schätzung der „Normalmietpreise“ auf der Grundlage des Schwacke-AMP nicht zu beanstanden, kann die Klägerin hingegen den wegen der Besonderheiten der ersatzweisen Anmietung von Fahrzeugen für unfallgeschädigte KFZ jeweils geltend gemachten pauschalen Aufschlag von 20 % nicht ersetzt verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein solcher pauschaler Aufschlag allerdings auch ohne konkrete Darlegung und ggf. den Nachweis der Kalkulation des Mietwagenunternehmens akzeptiert werden. Es reicht aus, dass die Besonderheiten bei der Vermietung mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung u. ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung gemäß § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – a.a.O. - Rdn. 8 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Voraussetzung der nach diesem Maßstab zu bejahenden Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten ist allerdings, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Geschädigten bzw. den in seiner Rechtsnachfolge klagenden Zessionar die Darlegungs- und Beweislast. Denn es geht hier nicht um die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht, für die grundsätzlich den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trifft, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – s.o. - Rdn. 13 f gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.).
Bei Anwendung dieser Kriterien spricht hier aber alles dafür, dass den Geschädigten ein gegenüber dem unfallspezifisch „erhöhten“ Mietpreis niedrigerer Mietpreis gemäß den Normaltarifen zugänglich war. Dabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob es – wie die Beklagte das vorbringt – zwischen den Parteien tatsächlich unstreitig ist, dass sämtliche Geschädigte durch Vorlage ihrer Kreditkarte bzw. Hinterlegung einer Kaution ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können (Bl. 175 d. A.). Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2010 (dort S. 6 unten/7 oben) dafür spricht, dass die Zugänglichkeit eines „Normaltarifs“ bestritten werden soll. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war:
In den Schadenfällen Nr. 2 (Konrad), 6 (Roden), 7 (Lindam), 8 (Per la Donna GmbH & Co KG), 10 (Kukies) und 12 (Baumeister) gilt das schon deshalb, weil die jeweilige Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs zeitlich ganz erheblich nach dem Verkehrsunfall lag. Das weist aber darauf hin, dass die Zedenten ausreichend Gelegenheit hatten, ein Mietfahrzeug zum „Normalpreis“ als Ersatz für ihr unfallbeschädigtes KFZ zu mieten, und sie daher nicht darauf angewiesen waren, einen Mietwagen mit den unfallspezifischen Besonderheiten Rechnung tragenden erhöhten Tarifen anzumieten. Auf die sofortige Verfügbarkeit eines Unfallersatzwagens kam es in diesen Fällen offenkundig nicht an, auch sonstige Gründe sind nicht ersichtlich. In dieser Situation war es Sache der Klägerin, konkrete Umstände darzulegen, dass die Unfallgeschädigten trotz ihnen zumutbarer Anstrengung auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein Mietfahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif – hier konkret dem „Normalmietpreis“ – anzumieten in der Lage waren. Dies lässt sich ihrem Vortrag indessen nicht entnehmen.
Im Ergebnis scheitert daran die Zuerkennung einer pauschalen Erhöhung auch in den übrigen Fällen, in denen die Ersatzfahrzeuge entweder bereits am Unfalltag - Schadenfälle 1 (Topal), 3 (Bähr GmbH), 4 (Meyer), 9 (Schneiderhöhn) und 11 (Saghiri) - oder am Folgetag, so der Schadenfall 5 (Esser), angemietet wurden. Dass nach den die Unfallsituation kennzeichnenden Besonderheiten (Uhrzeit/Unfallort) den jeweiligen Geschädigten am selben Tag zu zumutbaren Bedingungen kein Mietfahrzeug zum „Normalpreis“ zugänglich war, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Nach den aus den jeweiligen Mietverträgen ersichtlichen Uhrzeiten der Anmietung, die – mit Ausnahme des Schadenfalls 5 – sämtlich in den Nachmittagsstunden erfolgte, spricht vielmehr alles dafür, dass eine telefonische Nachfrage während der üblichen Büroöffnungszeiten der Vermieter durchführbar war. Dass in dieser Situation kein Mietfahrzeug zu einem „Normaltarif“ erhältlich war, erschließt sich nicht. Nichts anderes gilt für den Schadenfall 5, in dem die Anmietung des Ersatzfahrzeugs um 20.00 Uhr erfolgte. Die Anmietung erfolgte nämlich nicht am Unfalltag (14.10.2008), sondern am Folgetag (15.10.2008), so dass dem Geschädigten eine ausreichende Zeit für eine telefonische Recherche zur Verfügung stand, um sich nach einem Ersatzfahrzeug zum Normalpreis zu erkundigen. Dass er es gleichwohl nicht erhalten hätte, ist nicht erkennbar.
c)
Was die jeweils konkret in Ansatz gebrachten Neben- bzw. Zusatzkosten (Kaskoversicherung, Zusatzfahrer, Winterbereifung, Navigationssystem sowie Zustellung und Abholung) angeht, so kann die Klägerin diese dem Grunde nach ersetzt verlangen. Die Klägerin hat im Einzelnen und unter jeweiligem Beweisantritt dargelegt, dass und inwiefern diese angefallen sind (Bl. 136 ff d. A.). Die Beklagte hat den tatsächlichen Anfall dieser Kosten und deren Erforderlichkeit zwar bestritten. Gleichwohl ist der Senat auch insoweit nicht an einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO gehindert. Das Gericht ist bei der Schadensermittlung nicht gehalten, den Beweisangeboten einer Partei nachzugehen; liegen greifbare – als solche unstreitige – tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, kann auch auf der Grundlage eines im Übrigen streitigen Sachvortrags eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommen werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rdn. 6).
So liegt der Fall hier:
Die Zuerkennung der Kosten für die Fahrzeugversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2007 (15 U 145/07 OLGR 2008, 545 – Rdn. 40 gemäß Juris-Ausdruck) für grundsätzlich berechtigt angesehen, weil damit das mit der Anmietung verbundene erhöhte wirtschaftliche Risiko abgewendet werde. Auch ohne konkreten Nachweis im Einzelfall kann diese Schadensposition, gegen deren jeweilige Höhe die Beklagte keine Bedenken vorbringt, berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Winterreifen, die – selbst wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht entsprechend ausgestattet war - u.a. auch der Sicherheit des Mietfahrzeugs und damit ebenfalls der Abwendung eines besonderen miettypischen Risikos dienen. Auch die Zusatzkosten für weitere Fahrer sind ohne weiteren Nachweis ersatzfähig. Die Klägerin hat mit der Vorlage der jeweiligen Mietverträge, aus denen sich neben dem „eigentlichen“ Mieter weitere Nutzer des Mietfahrzeugs ergeben, konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Fahrzeug durch mehrere Personen zumindest gelegentlich genutzt werden soll. Es ist auch nicht untypisch, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Familie von mehreren Personen (Ehepartner, Lebensgefährten, erwachsene Kinder) zumindest gelegentlich benutzt wird. In dieser Situation liegen aber greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vor. Gleiches gilt für die teilweise in Rechnung gestellten Navigationssysteme. Auch wenn sich dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die jeweils konkret betroffenen unfallbeschädigten Fahrzeuge mit Navigationssystemen ausgestattet waren, so zählen diese mittlerweile zu einem dem alltäglichen Fahrgebrauch und Fahrkomfort entsprechenden Standard, was für die Erforderlichkeit auch einer solchen Schadensposition als Wiederherstellungsaufwand spricht. Auch die in Ansatz gebrachten Kosten für die Zustellung und Abholung, welche die Klägerin auf Bl. 138 ff d. A. im Einzelnen dargestellt hat, sind dem Grund nach als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzuerkennen und daher ersatzfähig.
Hinsichtlich der Höhe der danach grundsätzlich ersatzfähigen Nebenkosten muss die Klägerin sich indessen eine Einschränkung gefallen lassen. Soweit sie mit ihrer Klage höhere, als die den Zedenten berechneten Kosten von der Beklagten ersetzt verlangt, ist das unberechtigt. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin kann von der Beklagten vielmehr nur die Beträge zur Zahlung verlangen, welche sie ihrerseits den zedierenden Kunden für die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge in Rechnung gestellt hat.
d)
Nach alledem ergibt sich daher die Ersatzfähigkeit folgender Beträge:
aa)
Schadenfall 1 (T…)
1.955,00 € Grundmietpreis (brutto)
420,20 € Vollkaskoversicherung
252,20 € Zusatzfahrer
218,40 € Winterbereifung
43,70.€ Zustellung und Abholung
2.889,50 €
Zuzüglich der auf die Neben- bzw. Zusatzkosten entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 177,56 € (19 % von 934,50 €) ermittelt sich insgesamt eine Summe in Höhe von 3.067,06, von der nach Abzug der beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.213,61€ somit ein noch offener Rest in Höhe von 1.853,45 € verbleibt.
bb)
Schadenfall 2 (K…)
726,00 € Grundmietpreis (brutto)
216,00 € Vollkaskoversicherung
182,00 € Zusatzfahrer
154,00 € Winterbereifung
44,00 € Zustellung und Abholung
1.322,00 €
Samt Mehrwertsteuer auf die Zusatzkosten (596,00 €) in Höhe von 133,24 € ergibt sich ein Betrag von 1.435,24 €; abzüglich der von der Beklagten in Höhe von 974,02 € geleisteten Zahlung stehen der Klägerin auf den erwähnten Schadenfall noch 461,22 € zu.
cc)
Schadenfall 3 (B… GmbH)
2.455,46 € Netto-Grundmietpreis
458,82 € Vollkaskoversicherung (netto)
201,60 € Navigationssystem (netto)
262,08 € Winterbereifung (netto)
43,70 € Zustellung und Abholung (netto)
3.421,66€
Abzüglich der beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.905,81 € verbleibt eine der Klägerin noch zustehende Restforderung in Höhe von 515,85 €.
dd)
Schadenfall 4 (M…)
627,00 € Brutto-Grundmietpreis
157,19 € Vollkaskoversicherung
120,12 € Winterbereifung
43,70 € Zustellung und Abholung
948,01 €
Nach Hinzurechnen der auf die Zusatzkosten entfallenden Mehrwertsteuer von 60,99 € (19 % von 321,01 €) ergibt sich eine Summe von 1.009,00 €, von der nach Abzug der von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlung in Höhe von 633,10 € eine Restforderung in Höhe von 375,90 € verbleibt
ee)
Schadenfall 5 (E…)
1.317,30 € Brutto-Grundmietpreis
319,40€ Vollkaskoversicherung
252,20 € Zusatzfahrer
1.888,90 €
Die Klägerin hat zwar dem Zedenten in ihrer Rechnung vom 06.11.2008 Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von zusammen 76,47 € berechnet, diese indessen im Rechtstreit nicht geltend gemacht, so dass sie außer Ansatz zu bleiben haben (§ 308 Abs. 1 ZPO). Samt Mehrwertsteuer auf die Zusatzkosten in Höhe von 108,60 € (19 % von 571,60 €) ergibt sich eine Summe von 1.997,50 €. Die Beklagte hat hierauf einen Betrag von 783,63 € gezahlt, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 1.213,87 € ermittelt.
ff)
Schadenfall 6 (R…)
399,06 € Brutto-Grundmietpreis
84,05 € Vollkaskoversicherung
54,60 € Winterbereifung
43,70 € Zustellung und Abholung
581,41 €
Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 34,65 € auf die vorstehenden Netto-Zusatzkosten (182,35 €) ermittelt sich eine Summe von 616,06. Abzüglich der beklagtenseits gezahlten 400,00 € verbleibt ein offener Rest in Höhe von 216,06 €.
gg)
Schadenfall 7 (L…)
207,00 € Brutto-Grundmietpreis
42,87 € Vollkaskoversicherung
32,76 € Winterbereifung
43,70 € Zustellung und Abholung
326,33 €
Nach Hinzurechnen der auf die Zusatzkosten entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 22,67 € (19 % von 119,33 €) ergeben sich 349,00 €, von denen nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 200,00 € noch eine offene Forderung von 149,00 € verbleibt.
hh)
Schadenfall 8 (…)
1.255,46 € Netto-Grundmietpreis
360,00 € Vollkaskoversicherung
128,00 € Navigationssystem
50,00 € Zustellung und Abholung
1.793,46 €
Die Beklagte hat hierauf eine Zahlung in Höhe von 1.346,66 geleistet, so dass rechnerisch noch eine Summe von 446,80 € offen steht.
ii)
Schadenfall 9 (S…)
968,50 € Brutto-Grundmietpreis
182,00 € Vollkaskoversicherung (brutto)
52,36 € Zustellung und Abholung
1.202,86 €
Abzüglich der beklagtenseits vorgenommenen Zahlung in Höhe von 780,37 € ergibt sich eine offene Restforderung von 422,49 €.
jj)
Schadenfall 10 (K…)
591,55 € Netto-Grundmietpreis
123,54 € Vollkaskoversicherung
65,52 € Winterbereifung
50,00 € Zustellung und Abholung (brutto)
830,61 €
Auf die sich ermittelnde Bruttosumme von 978,93 € (830,61 zzgl. 148,32 € = 19 % von 780,61 €) hat die Beklagte 264,87 € gezahlt, so dass sich rechnerisch eine Restforderung in Höhe von noch 714,06 € ergibt. Aus dem in dem angefochtenen Urteil (dort S. 8, 3. Absatz) dargestellten Grund, gegen welchen die Klägerin sich nicht gewandt hat, sind weitere 17,00 € wegen der unzutreffenden Klassifizierung des Mietfahrzeugs abzusetzen, so dass eine Restsumme von 697,06 € verbleibt.
kk)
Schadenfall 11 (S…)
914,05 € Brutto-Grundmietpreis
242,93 € Vollkaskoversicherung
214,37 € Zusatzfahrer
185,64 € Winterbereifung
43,70 € Zustellung und Abholung
1.600,69 €
Zuzüglich der auf die Zusatzkosten entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 130,46 € (19 % von 686,64 €) ergibt sich eine Summe von 1.731,15 €. Die Beklagte hat hierauf 854,70 € geleistet, zu Gunsten der Klägerin verbleiben daher 876,45 €.
ll)
Schadenfall 12 (B…)
977,50 € Brutto-Grundmietpreis
216,00 € Vollkaskoversicherung (brutto)
163,93 € Zusatzfahrer
141,96 € Winterbereifung
43,70 € Zustellung und Abholung
1.543,09 €
Nach Hinzurechnen der auf die Netto-Zusatzkosten entfallenden Mehrwertsteuer von 66,42 € (19 % von 349,59 €) errechnet sich eine Summe von 1.609,51 €, von der nach Abzug der beklagtenseits vorgenommenen Zahlung in Höhe von 919,40 € ein noch offener Rest in Höhe von 690,11 € verbleibt.
In Höhe der sich aus der Addition der aus den 12 streitgegenständlichen Schadenfällen noch offenstehenden restlichen Forderungen ergebenden Summe von insgesamt 7.918,26 € kann die Klägerin daher noch von der Beklagten Zahlung verlangen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, welche die Geeignetheit des Schwacke-AMP als Schätzungsgrundlage in Zweifel ziehen lassen. Kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.
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