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25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 100845

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.02.2008 – 2 K 1963/07

1. Wegen privater Mitveranlassung können Kinderbetreuungskosten nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.



2. Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Kinderbetreuungskosten aufgrund der Konstellation des Sachverhalts weder bei der Klägerin (Großmutter) noch bei der Tochter (Kindesmutter) steuerlich auswirkten.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 13.02.2008

2 K 1963/07

Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Rückforderungsbescheides für das Jahr 2002 bei der Berechnung des Grenzbetrages die Berücksichtigung von der Tochter entstandenen Kinderbetreuungskosten für das Enkelkind der Klägerin.

Die Tochter der Klägerin, M (geboren am 10. Oktober 1978), befand sich im Streitjahr 2002 in Berufsausbildung. Sie ist allein erziehende Mutter des Kindes C (geboren am 16. November 2000). Für die Betreuung des vorgenannten Kindes - während ihrer Abwesenheiten im Rahmen der Berufsausbildung - sind der Tochter der Klägerin monatliche Aufwendungen an Zahlungen für eine Tagesmutter in Höhe von 325,00 € entstanden.

Die Tochter erzielte im Jahr 2002 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 8.466,02 € und Bezüge i.H.v. 2.859,65 €. Nach Abzug der Kostenpauschale i.H.v. 180,00 € betragen die anzurechnenden Bezüge 2.679,65 €. Die zwischenzeitlich unstreitigen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen 1.392,00 € (Entfernungspauschale) und 524,40 € (Aufwendungen aus Anlass des Besuchs der Berufsschule), insgesamt 1.916,40 €.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind M ab dem Monat Januar 2002 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte den für die Monate Januar 2002 bis Dezember 2002 gezahlten Kindergeldbetrag i.H.v. insgesamt 1.848,00 € gem. § 37 Abs. 2 AO zurück. Der hiergegen von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 04. September 2003 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung - soweit hier noch streitig - aus, die Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten könnten nicht in Ansatz gebracht werden, weil sie nicht zu den Werbungskosten gehörten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt klagebegründend vor, die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12. April 2007 (VI R 42/03, BFH/NV 2007, 1999) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hätten die Kläger die Aufwendungen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof habe grundsätzlich bestätigt, dass solche Kinderbetreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen seien, wobei er ausgeführt habe, dass dies unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG zu erfolgen habe. Vorliegend lebe die Tochter der Klägerin im eigenen Haushalt, die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes entstünden nicht bei der Klägerin, sondern bei der Tochter. Der Klägerin sei es daher nicht möglich, die bei der Tochter entstehenden Betreuungskosten gem. §§ 10 und 33 ff. EStG berücksichtigen zu lassen. Auf Seiten der Tochter habe sich die Höhe der Betreuungskosten steuerlich bereits deswegen nicht ausgewirkt, weil der für den Kindergeldbezug belassene Freibetrag für Eigeneinkünfte des Kindes ohnehin weit unterhalb der Einkommensgrenze angesetzt sei, mit der nach der Grundtabelle eine Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer einsetze. Es könne jedoch nicht rechtens sein, dass sich somit die tatsächlich entstandenen Kosten der Fremdbetreuung des Kindes wegen der Ausbildungszeiten der Tochter weder auf Seiten der Klägerin steuerlich mindernd auswirken könnten noch bei der Bemessung des Einkommensfreibetrages für den Bezug des Kindergeldes. Dies widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, die den Gesetzesregelungen des Bundeskindergeldgesetzes zugrunde liege.

Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid für das Jahr 2002 vom 20. Januar 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 04. September 2003 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus, dass nach dem BFH-Urteil vom 12. April 2007 Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt würden. Kinderbetreuungskosten rechneten nicht zu den Erwerbsaufwendungen. Die Betreuung, auch wenn sie durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sei, betreffe nicht die Erwerbsphäre, sondern die Privatsphäre der Steuerpflichtigen. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes M würden auch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Grenzbetrag von 7.188,00 € übersteigen.

Mit Beschluss des - damals noch zuständigen - 4. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2005 ist auf Antrag der Beteiligten gem. § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Sache VI R 42/03 angeordnet worden.

Nach Ergehen einer Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 42/03 (Urteil vom 12. April 2007) ist das zum Ruhen gebrachte Verfahren wieder aufgenommen worden.

Mit Beschluss des - nunmehr zuständigen - 2. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2007 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.



Gründe
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kinderbetreuungskosten bei der Tochter der Klägerin nicht als Werbungskosten in Ansatz zu bringen sind.

I. Nach § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

1. Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist Gegenstand einer wechselvollen Historie. Nachdem § 33c Abs. 1 bis 4 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 eingeführt worden war, um einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung zu tragen, wonach bei der Besteuerung erwerbstätiger Alleinerziehender der zusätzliche zwangsläufige Kinderbetreuungsaufwand nicht hinreichend berücksichtigt worden sei ( BVerfG, Beschl. v. 03.11.1982 - 1 BvR 620/78 - BStBl 1982 II S. 717), entschied das BVerfG mit Beschluss vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91 - BStBl 1999 II S. 182), dass diese Regelungen seit ihrer Einführung und einschließlich aller nachfolgenden Änderungen mit Art. 6 Abs. 1 (Schutz von Ehe und Familie) und Abs. 2 GG (Pflege und Erziehung der Kinder) unvereinbar seien, soweit in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen seien. Die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG waren aber nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.1999 weiterhin anzuwenden.

Da beim Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des steuerfrei zu belassenden familiären Existenzminimums nach den Ausführungen des BVerfG nicht unterschieden werde durfte, ob die Eltern das Kind persönlich betreuen oder eine Fremdleistung in Anspruch nehmen, hob der Gesetzgeber § 33c EStG durch das Erste Familienförderungsgesetz zum 01.01.2000 auf und führte in § 32 Abs. 6 EStG einen neuen aufwandsunabhängigen Betreuungsfreibetrag i.H.v. 1.512 DM (bei Zusammenveranlagung 3.024 DM) pro Kind ein. Im Zweiten Familienförderungsgesetz wurde § 33c EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit anderem Inhalt „wiederbelebt” und für alle Eltern ein Abzug nachgewiesener erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten i.H.v. bis zu 750 € (bei Zusammenveranlagung 1.500 €) zugelassen (zum Ganzen Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 29/2007 Anm. 2). Zugleich wurde der Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) auf 1.080 € (bei Zusammenveranlagung 2.160 €) reduziert. Schließlich wurde § 33c EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 erneut aufgehoben. Der Abzug von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten ist seit dem Veranlagungszeitraum 2006 für erwerbsbedingte Aufwendungen in § 4f EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) und für „private” Aufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 5 (Vorschulkinder) und Nr. 8 (sonstige Kinder) EStG geregelt.

2. Das BFH-Urteil vom 12. April 2007 (VI R 42/03, BFH/NV 2007, 1999) - als Grundlage des Ruhensbeschlusses im vorliegenden Verfahren - betraf den Veranlagungszeitraum 1999. a. Der BFH stellt klar, dass beiderseits berufstätige, verheiratete Eltern für Veranlagungszeiträume bis 1999 erwerbsbedingt entstandene Kinderbetreuungskosten steuerlich nicht geltend machen können. Er führt dazu aus: „Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes sind Kinderbetreuungskosten nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar, sondern einkommensteuerrechtlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213; vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl 1998 II S. 211, jeweils m.w.N.). Auch das BVerfG ging in seiner Entscheidung zu der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl 1999 II S. 182) davon aus, dass Betreuungsbedarf - auch soweit durch Erwerbstätigkeit veranlasst - nicht die Erwerbssphäre, sondern die Privatsphäre der Steuerpflichtigen betrifft, indem es diesen Betreuungsbedarf als notwendigen Bestandteil des familiären Existenzminimums qualifizierte (a.a.O., unter B. I. 3. b der Entscheidungsgründe) und dem Gesetzgeber anheim stellte, die gesamte kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit in einem Grundtatbestand zu erfassen, der alle kinderbezogenen Entlastungen einbezieht (a.a.O., unter C. III. der Entscheidungsgründe).”

b. Für die Zeit nach (erstmaliger) Aufhebung des § 33c EStG bis zu seiner Neufassung, also für die Jahre 2000 und 2001, war und ist umstritten, ob neben dem aufwandsunabhängigen Betreuungsfreibetrag von nur 1.512 DM (3.024 DM bei Zusammenveranlagung) nachgewiesene Fremdbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden können. Kanzler sieht in der vorübergehenden Streichung des § 33c EStG einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip (Kanzler, DStR 2002, Beihefter zu Heft 11, 11; Kanzler, DStJG 24 (2001), 417, 452). Das FG Köln (Urt. v. 01.08.2006 - 8 K 4006/03 - EFG 2006, 1900, Revision unter VI R 60/06 anhängig) hat einen Werbungskostenabzug im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG i.V.m. §§ 12 Nr. 1 Satz 2, 32 Abs. 6 Satz 1, 3 EStG (in der 2000 und 2001 geltenden Fassung) bejaht (ebenso Seer/Wendt, NJW 2000, 1904, 1918; a.A. FG Niedersachsen, Urt. v. 22.12.2005 - 11 K 434/02 - EFG 2006, 742). Der BFH wird im o.g. Revisionsverfahren Gelegenheit haben, hierzu Stellung zu nehmen.

c. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG „wie Betriebsausgaben” (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG „wie Werbungskosten”) abgezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber sich entschieden, die Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nicht mehr als „außergewöhnliche Belastung”, sondern fortan als Erwerbsaufwendungen zu behandeln (zur Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers s. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268).

3. Nach Maßgabe dieser höchstrichterlichen Grundsätze des BFH, denen der Senat folgt, sind bei der Berechnung des Grenzbetrags die der Tochter der Klägerin entstandenen Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Zwar weist die Klägerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass der Sachverhalt des Streitfalles nicht identisch ist mit demjenigen, über den der BFH mit Urteil vom 12. April 2007 zu befinden hatte. Tatsächlich war dort über den Abzug eigener Werbungskosten der Steuerpflichtigen zu entscheiden, während vorliegend Werbungskosten der Tochter der Klägerin streitig sind. Dieser Unterschied im Sachverhalt begründet aber ebenso wenig wie das unterschiedliche Streitjahr eine Veränderung der grundsätzlichen Problemstellung: Im einen wie im anderen Fall ist steuersystematischer Ausgangspunkt die Frage, ob Kinderbetreuungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können. Nach der oben zitierten eindeutigen Rechtsprechung des BFH sind Kinderbetreuungskosten stets auch privat mit veranlasste Aufwendungen mit der zwingenden Folge, dass Kinderbetreuungskosten nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar, sondern einkommensteuerrechtlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG zu berücksichtigen sind.

Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich die Kinderbetreuungskosten aufgrund der Konstellation des Sachverhalts weder bei ihr selbst (Großmutter) noch bei der Tochter (Kindesmutter) steuerlich auswirkten, führt nicht zur Stattgabe der Klage. Insbesondere begegnet diese Auswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, abweichend von der geltenden Systematik des Einkommensteuerrechts erwerbsbedingt entstandene Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten einkommensteuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 42/03, BFH/NV 2007, 1999). Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Kinderbetreuungskosten nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar, sondern einkommensteuerrechtlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

II. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG § 12 Nr. 1 EStG § 70 Abs. 4 AO § 37 Abs. 2

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