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04.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093929

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.09.2009 – 2b O 112/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Düsseldorf

2b O 112/06

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.040,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Steuerberatervergütung.

Der Beklagte betreibt einen Elektroinstallationsbetrieb. Er beauftragte die Klägerin mit der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnung, der Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege, der Erstellung von Steuererklärungen sowie der Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Zwischen den Parteien bestand eine mündliche Pauschalpreisabrede für Leistungen der Klägerin ab Juli 2002 dahin, dass der Beklagte monatlich netto 120,00 EUR zahlen sollte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Pauschalpreisabrede auf den Ablauf des Jahres 2004 befristet war. Die Klägerin stellte dem Beklagten den Pauschalpreis für Leistungen ab Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2004 an den Beklagten in Rechnung. Ab Januar 2005 erstellte die Klägerin keine monatlichen Rechnungen mehr über den Pauschalpreis. Der Beklagte überwies ab Januar 2005 die monatliche Pauschale von 120,00 EUR nicht mehr.

Im August 2005 fand bei dem Beklagten eine steuerliche Betriebsprüfung statt, die von zwei Steuerberatern der Klägerin, den Gesellschaftern xxx und xxx betreut wurde.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13.12.2005 (Anlage A 2, Bl.27 d.A.) das Mandat nieder. Zugleich erstellte sie Honorarrechnungen, mit denen sie Steuerberatungsleistungen aus dem Jahr 2005 abrechnete. Wegen der Einzelheiten der Honorarforderungen wird auf die als Kopien zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K 1 bis K 4 Bezug genommen.

Der Beklagte verweigert seine Leistung u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe seine DATEV-Konten nicht freigegeben und den Ordner mit den Originalen der Buchungsbelege Bank und Kasse der Monate Oktober und November 2005 nicht herausgegeben.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Die Pauschalpreisabrede habe sich nur auf Leistungen bis zum Ende des Jahres 2004 erstreckt, für das Jahr 2005 sei eine solche Abrede nicht getroffen worden. Die Gesellschafter xxx und xxx hätten der Betriebsprüferin, der Zeugin xxx, für den gesamten Prüfungszeitraum zur Verfügung gestanden. Die hierfür in Rechnung gestellten 15,5 Stunden seien zur Betreuung der Außenprüfung erforderlich gewesen. Der Beklagte könne den Ordner mit den Bank- und Kassenbelegen bei ihr abholen, wovon er bislang keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.467,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2006 zu zahlen, wobei ein Betrag in Höhe von 413,42 EUR als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau, Frau xxx, zu zahlen ist.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Im Herbst 2002 sei eine Pauschalpreisvereinbarung mit der Klägerin vereinbart worden, weil er wegen schlechter Auftragslage finanziell unter Druck geraten sei. Dabei sei besprochen worden, dass eine neue Absprache dann erfolgen könne, wenn dies die Zahlen zuließen. Zu dem Zeitpunkt sei noch nicht absehbar gewesen, wann es ihm wirtschaftlich wieder besser gehen würde. Dass er keine Abrechnungen mehr über den Pauschalpreis erhalten habe, habe ihn nicht verwundert, da diese in der Vergangenheit unregelmäßig erfolgt seien. Er habe sich jedenfalls diesbezüglich keine Gedanken über eine eventuelle Beendigung der Pauschalregelung gemacht.

Für die Einkommensteuererklärung 2004 sei zudem kein Honorar zu zahlen, weil sie inhaltlich falsch gewesen sei, weshalb sie komplett neu erstellt und überarbeitet worden sei, was mit weiteren Steuerberatungskosten verbunden gewesen sei.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes für die Betreuung der Außenprüfung sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Steuerberatern erfolgt sei und diese dann auch noch mit zwei Personen bei einer Betriebsprüfung des vorliegenden Umfangs anwesend sein müsste.

Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin (Bl. 119f. a.A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht die beiden Gesellschafter xxx und xxx persönlich zur Klärung des Sachverhalts angehört. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2008 (Bl. 157ff. d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von 5.040,37 EUR gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).

I.

1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Honorar aus ihren Rechnungen vom 13.12.2005 zu.

Sie ist unstreitig mit der Buchführung, der Lohnbuchführung, der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, der Anfertigung der Steuererklärungen 2004 sowie der Teilnahme an der steuerlichen Außenprüfung beauftragt worden. Der Klägerin ist es dabei nicht verwehrt, ihre Arbeiten entsprechend den nach §§ 9ff. StBGebVO formgültigen Rechnungen vom 13.12.2005 zu berechnen. Dem steht nicht eine zwischen den Parteien geschlossene Pauschalvereinbarung entgegen. Gemäß § 14 StBGebVO bedarf eine Pauschalvereinbarung der Schriftform, wobei die Geltungsdauer und die genaue Angabe der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten hätten festgelegt werden müssen. Eine derartige schriftliche Vereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden. Vielmehr besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass im Jahr 2002 eine mündliche Abrede dahin getroffen wurde, Leistungen der Klägerin pauschal abzurechnen.

Im Einzelfall kann es dem Steuerberater jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerberater bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass er sich mit den pauschalen Abrechnungen zufrieden gibt. Der Steuerberater verletzt nämlich dann seine ihm gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten, wenn er diesem gegenüber zu verstehen gibt, dass er nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern will, ohne den rechtskundigen Mandanten zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarung ihm im Streitfall nur etwas nutzen würde, wenn sie schriftlich erfolgt. In einem solchen Fall kann es ausnahmsweise angebracht sein, die Parteien so zu stellen, als sei eine Pauschalvereinbarung rechtswirksam zustande gekommen (vgl. für das Vorstehende: OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 25 U 137/95 m.N.). Übertragen auf den Rechtsstreit führen diese Grundsätze dazu, dass es der Klägerin für den Zeitraum 2002 bis 2004 nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine fehlende Schriftform zu berufen. Denn in diesem Zeitraum hat sie entsprechend der mündlich getroffenen Abrede abgerechnet und monatliche Rechnungen über den vereinbarten Pauschalpreis gestellt. Im Gegenzug hat der Beklagte den monatlichen Pauschalpreis entrichtet. Anders stellt es sich allerdings für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 2005 dar. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin für die Zeit ab Januar 2005 keine Rechnungen mehr über den monatlichen Pauschalpreis erstellt hat und der Beklagte auch nicht mehr die monatliche Pauschale entrichtet hat. Damit fehlt für das Jahr 2005 ein Vertrauenstatbestand, an dem sich die Klägerin festhalten lassen müsste. Wäre der Beklagte seinerseits davon ausgegangen, dass die Pauschalpreisvereinbarung weiterhin gelten würde, hätte es nahe gelegen, sich danach zu erkundigen, warum keine Rechnungen über den Pauschalpreis mehr ausgestellt würden. Stattdessen ließ er ein Jahr verstreichen, ohne die sonst von ihm regelmäßig entrichtete Pauschale an die Klägerin zu zahlen. Ein solches Verhalten zeigt, dass der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen ist, die Pauschalpreisvereinbarung gelte über das Jahr 2004 hinaus. Im Übrigen wäre das Honorar für die Teilnahme an der Außenprüfung nicht unter die Pauschalpreisvereinbarung gefallen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 StBGebV).

Demgegenüber ist das Honorar für die Ausarbeitung der Steuererklärungen 2004 nicht durch die monatliche Pauschale abgegolten, soweit die Arbeiten durch die Klägerin erst im Jahr 2005 erstellt wurden. Das in diesem Rechtsstreit erkennende Gericht teilt nicht die in dem Berufungsverfahren gegen die Ehefrau des Beklagten geäußerte Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (22 S 394/07), nicht der Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten sei entscheidend, sondern vielmehr, dass das Erstellen der Steuererklärungen für das Jahr 2004 einen eindeutigen Bezug zu den steuerlichen Angelegenheiten betreffend das Jahr 2004 aufwiesen. Im Rahmen der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Vereinbarung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen Gewinn nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 4 Abs. 3 EStG) versteuert, für ihn also Ausgaben in dem Zeitpunkt entscheidend sind, in dem sie getätigt werden, Steuerberatungskosten sich damit grundsätzlich in dem Jahr steuermindernd auswirken, in dem sie gezahlt werden. Korrespondierend hierzu ist die Pauschale als Entgelt für die in dem jeweiligen Jahr erbrachte Beratungsleistung zu verstehen. Demzufolge waren Leistungen im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2004, die naturgemäß erst im Folgejahr erstellt werden konnten, nicht Bestandteil der im Jahr 2004 geleisteten Pauschale.

2. Der Höhe nach ist die Forderung der Klägerin überwiegend begründet.

Die Forderung ist unbegründet, soweit Honorar im Zusammenhang mit der Außenprüfung für einen zweiten Steuerberater geltend gemacht wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die in Rechnung gestellte Stundenzahl für die Tätigkeit beider Gesellschafter xxx und xxx im Zusammenhang mit der Außenprüfung erforderlich war. So hat die Zeugin xxx hat in ihrer schriftlichen Aussage ausgeführt, dass es bei der Betriebsprüfung nicht einer ständigen Mitwirkung der Herren xxx und xxx bedurft habe. Persönlich angehört haben die Gesellschafter übereinstimmend erklärt, dass sie bei der Außenprüfung zu weit aufgetreten seien, da der Gesellschafter xxx viel im Außendienst sei. Danach lässt sich eine aus der Prüfungssituation ergebende sachliche Rechtfertigung für das Auftreten der beiden Gesellschafter nicht feststellen, sondern Grund hierfür lag vielmehr in der Organisation der Klägerin. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Als erforderlich sieht das Gericht die folgenden Tätigkeiten an:
16.08.2005 1,5 Stunden für Herrn xxx
17.08.2005 1,5 Stunden für Herrn xxx
18.08.2005 2 Stunden für Herrn xxx
19.08.2005 1,5 Stunden für Herrn xxx
26.08.2005 2 Stunden für Herrn xxx
07.09.2005 2 Stunden für Herrn xxx
11.11.2005 1 Stunde für Herrn xxx
Gesamtaufwand: 11,5 Stunden

Da es ausweislich des Prüfungsberichts bei der Überprüfung der Erlöse für den Prüfungszeitraum zu einer Kalkulationsdifferenz kam, die durch den Gesellschafter xxx aufgeklärt wurde, stellt sich der Arbeitsaufwand von 11,5 Stunden durch den Gesellschafter xxx als angemessen dar. Angesichts des Erfordernisses der Aufklärung der Kalkulationsdifferenz durch das Sichten von Unterlagen und im Hinblick darauf, dass die Differenz mit mehreren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang stand, so dass sich die Ursachensuche nicht auf das bloße Abgleichen von Beträgen erschöpfen konnte, ist von einer Tätigkeit mit höherem bis hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, die nach dem Gutachten der Sachverständigen xxx (LG Düsseldorf, 22 S 394/07, Bl. 193 d. Beiakte) eine Gebühr von 39,99 EUR bis 46,00 EUR rechtfertigt. Damit ist die Abrechnung mit dem Höchstsatz nicht zu beanstanden.

Die Gebühr beträgt demnach für jede angefangene halbe Stunde 46,00 EUR und pro Stunde 92,00 EUR. Bei einem erforderlichen Zeitaufwand von 11,5 Stunden errechnet sich ein Honorar in Höhe von 1.058,00 EUR netto und ein Gesamtbetrag unter Einberechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer von 1.250,48 EUR.

Im Übrigen sind die Gebührensätze der Klägerin nicht zu beanstanden. Den Ansatz der Höchstgebühr für die Lohnbuchführung hat die Klägerin durch ihren Vortrag zu dem Umfang der von ihr erbrachten Einzelleistungen hinreichend dargelegt. Die weiteren erbrachten Leistungen wurden höchstens mit der Mittelgebühr abgerechnet und sind daher angemessen in Ansatz gebracht worden.

3. Soweit der Beklagte Mängel an den steuerberatenden Leistungen behauptet, führen diese zu keiner abweichenden Beurteilung.

Dafür, dass die im Prüfungsbericht angeführte Kalkulationsdifferenz auf einer Falschbuchung der Klägerin beruhte, sind keine Umstände erkennbar. Aus dem Prüfungsbereicht ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass Erhaltungsaufwand fälschlicherweise auf das Konto "Werbungskosten" gebucht wurde.

Auch für den Fall, dass die Behauptung des Beklagten, dass in der seitens der Klägerin gefertigten Steuererklärung 2004 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung falsch erklärt worden seien, zutreffen sollte, steht dieser Umstand einer Gebührenforderung der Klägerin nicht entgegen. Denn die zwischen den Parteien bestandene Vertragsbeziehung ist als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, zu beurteilen. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt (vgl. BGH NJW 2004, 2817, 2818) kann sich der Beklagte nicht auf den Einwand der Schlechterfüllung berufen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Steuererklärung für den Beklagten völlig unbrauchbar war. Zu dem behaupteten Erfordernis der Beauftragung eines "neuen" Steuerberaters fehlen konkrete Angaben dazu, welche einzelnen Arbeiten infolge der behaupteten mangelhaften Steuererklärung erforderlich wurden und welcher konkrete Mehraufwand hierdurch für den Beklagten entstand.

4. Der Beklagte kann seine Leistung auch nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin die DATEV-Konten bis 2004 nicht freigegeben hat. Denn gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB hat der Steuerberater seinem Mandanten nur das herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Indes steht das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis im Austauschverhältnis des gegenseitigen Vertrages - es ist nicht im v.g. Sinne erlangt, sondern Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs. Bei den der DATEV übermittelten Datenbeständen handelt es sich vorliegend um körperlich erfassbare Arbeitsergebnisse, die unmittelbar Bestandteil der Buchführung sind. Insoweit hat der Beklagte keinen Anspruch aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB auf deren Herausgabe.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im Besitz von Ordnern mit den Bank- und Kassenbelegen für Oktober/November 2005 wird ein Leistungsverweigerungsrecht hierdurch nicht begründet, da die Klägerin dem Beklagten unstreitig die Herausgabe der Unterlagen angeboten hat, so dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht, wenn der Beklagte hiervon keinen Gebrauch macht.

Nach steht der Klägerin das geltend gemachte Steuerberaterhonorar überwiegend zu. Da das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.12.2008 (22 S 394/07) rechtskräftig entschieden hat, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von der dortigen Beklagten, der Ehefrau des hiesigen Beklagten, ein Steuerberaterhonorar in Höhe von 413,42 EUR zu verlangen, kam jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten nicht in Betracht.

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 ZPO.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war mit 8 % verhältnismäßig geringfügig. Da hierdurch keine höheren Kosten veranlasst wurden, wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt dem Beklagten auferlegt.

Streitwert: 5.467,25 EUR

RechtsgebieteBGB, StBGebVOVorschriftenBGB §§ 611, 675; StBGebVO § 14

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