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17.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051743

Amtsgericht Hamburg-St.Georg: Urteil vom 19.04.2005 – 911 C 4/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Urteil gem. § 495a ZPO

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr. 911 C 4/05

In dem Rechtsstreit

XXX
-Kläger-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogt & Reiners, Schloßstr. 92, 22041 Hamburg, Gz.: Gra/am 3431/04

gegen

HUK-Coburg
-Beklagte-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Chiwitt, Stoppel & Kollegen, Hallerstr. 25, 20146 Hamburg, Gz.: U-69/05-EE/Sn/HUK ./. XXX, GK 572

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Abteilung 911, durch die Richterin Dr. Keudel für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von Euro 142,10 von der Forderung gegenüber den Rechtsanwälten Vogt, Reiners, Reuscher, Kaden, Dr. Granzin, Dr. Andrae, Meins, Schloßstr. 92, 22041 Hamburg, freizuhalten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG aufgrund des Verkehrsunfalls am 26.9.2004 in tenorierter Höhe. Der Kläger kann Freihaltung von den weiteren Kosten verlangen, die ihm für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall am 26.9.2004 in Rechnung gestellt wurden.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben zurecht die sogenannte Schwellengebühr von 1,3 angesetzt. Die Höhe des Vergütungsanspruches eines Rechtsanwalts für die geltend gemachte Geschäftsgebühr richtet sich nach § 2 Absatz 2 RVG in Verbindung mit Ziffer 2400 VV. Danach ist ein Gebührenrahmen von 0.5 bis 2,5 eröffnet. Die Anmerkung zum Gebührentatbestand von Ziffer 2400 VV lautet: ?Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."

Diese Schwellengebühr von 1,3 ist dann anzusetzen, wenn Umfang und Schwierigkeit durchschnittlicher Natur sind (vgl. Notz, NZA 2004, 681, 683). Dies ist hier der Fall. Die Anwendung des § 14 RVG ergibt, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegend durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeit war.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit umfasste - nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers - insbesondere drei Aufforderungsschreiben, wobei in den einzelnen Schreiben der Sachschaden, der Nutzungsausfall sowie die Regieaufwandspauschale geltend gemacht wurden. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 21.10.2004 zweimal mit dem Sachverständigen Beilken telefoniert. Auch wenn bestritten wird, dass der Prozessbevollmächtigte den Sachverständigen auf eine Rechtsprechung hingewiesen hat, bleibt unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Sachverständigen über die Höhe des Schadens diskutiert hat, was angesichts des Schreibens der Beklagten hinsichtlich der Zweifel an der Schadenshöhe erfolgte. Auch ist unstreitig, dass der Kläger sich mehrfach telefonisch bei seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Sachstand erkundigte; der angeforderte Betrag wurde mehr als zwei Monate nach dem Unfall, am 6.12.2004, überwiesen. Nach dem Parteivortrag ist der Umfang der Tätigkeit daher als durchschnittlich einzustufen.

Die Schwierigkeit der Angelegenheit war ebenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Dies gilt, obwohl es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte, und die Beklagte - mit Ausnahme eines Teilbetrages für die Unfallpauschale - die geltend gemachten Schadenspositionen vollständig ausglich. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben neben den unmittelbaren Schadenspositionen auch Nutzungsausfall aufgrund der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs geltend gemacht. Auch haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die zunächst unberücksichtigte Kostenpauschale geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundlegende Bedeutung und keine entscheidungserheblichen ungeklärten Rechtsfragen, die einer einheitlichen Rechtsprechung zugeführt werden müssten. Das Urteil beruht vielmehr auf einer Bewertung des Einzelfalls in Anwendung des § 14 RVG.

Dr. Keudel

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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