Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113555

Bayerisches Landesamt für Steuern: Schreiben vom 24.10.2011 – S 2331.1.1-1/9 St32


Geld- und Sachbezüge an Bundesfreiwilligendienst leistende Personen
3 Nr. 5 EStG)


Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei
Datum: 24.10.2011
S 2331.1.1-1/9 St32
Nach § 3 Nr. 5 EStG sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, steuerfrei.
Durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WehrRÄndG 2011 vom 28. April 2011, BGBl. I, 678) wurde die Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz, BFDG, vom 28.04.2011 BGBl. I 687). Die Freiwilligendienst-Leistenden gehen künftig ein Dienstverhältnis ein. Auf Bund-Länderebene wurde entschieden, dass die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Bezüge (Barlohn und Sachlohn) bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten (insbesondere: Vorlage der Lohnsteuerkarte (in 2011) bzw. Abruf der ELStAM (ab 2012), Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung), Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null).
Hinweis: Auf Bund-Länderebene wurde außerdem entschieden, dass ein nach § 41a Abs. 5 Zivildienstgesetz (ZDG) gezahlter Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) für eine Übergangszeit nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei zu stellen ist.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 3 Nr. 5

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr