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15.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112376

Verwaltungsgericht Saarlouis: Urteil vom 24.04.2011 – 7 L 208/11

Ein Finanzbeamter, der nach den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils 14 Tage nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen und hierbei einen Schaden von rund 8.000 € verursacht, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.


VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

BESCHLUSS

In dem Verfahren

des Steuerobersekretärs
Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte

g e g e n

das Ministerium
Antragsgegner,

w e g e n Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung

hat die 7. Kammer - Disziplinarkammer Land - des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Welsch und die Richter am Verwaltungsgericht Weichel und Schwarz am 28. April 2011

b e s c h l o s s e n :

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

G r ü n d e

Der am 14.03.2011 bei Gericht eingegangene, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässige Antrag auf Aus¬setzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2011 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zwei-fel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen.

Was die Tatbestandsseite des insoweit für die vorläufige Dienstenthebung ma߬geblichen § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG anbelangt - auf § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG braucht nicht eingegangen zu werden, da der Antragsgegner diese Vorschrift nicht herangezogen hat -, wo¬nach es darauf ankommt, dass im Disziplinar¬verfahren vor¬aussichtlich auf Entfernung aus dem Beamten-verhältnis oder auf Ab¬erken¬nung des Ruhe¬gehalts erkannt werden wird, muss - wie nach der Systematik des frü¬heren Rechts - gegen den Antragsteller der Verdacht eines Dienstvergehens be¬stehen, das als diszipli¬nare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchst¬maßnahme er-fordert. Dies be¬deutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Ver¬dacht ergibt, der die individu¬elle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Antragsteller ein Dienst¬vergehen begangen hat, das mit über¬wiegen¬der Wahr¬scheinlichkeit die Höchst¬maßnahme er¬warten lässt . Diese dem Tat¬bestand des § 38 Abs. 1 SDG zugeord-nete Prog¬nose gehört - ent¬sprechend der Systematik verwaltungs¬recht¬licher Normen - nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit - ent¬sprechend der gerichtlichen Prüfungs¬befugnis im Rah¬men der Disziplinar¬klage - ge¬richtlicher¬seits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraus¬sichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhe¬gehalts be¬antwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein, wobei dann keine überhöhten An¬forder¬ungen an die Ermessens¬betätigung mehr zu stellen sind, sondern nur noch erforder¬lich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungs¬alternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch ver¬zichten zu können, bewusst ist und dies in der Ent-schei¬dung auch zum Ausdruck kommt .

I. Zunächst besteht vorliegend der hinreichende Verdacht, dass der Antragsteller ein - teil-weise innerdienstliches, teilweise außer¬dienstliches - Dienst¬vergehen begangen hat, das mit über¬wiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird.

Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich aus folgenden tat¬sächlichen Feststellungen des gegen den Antragsteller ergange¬nen - rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts, mit dem er wegen Untreue in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, in einem Fall hiervon weiter begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Voll¬streckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren unter der Auflage innerhalb von 10 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 120 unentgeltliche körperliche Arbeitsstunden zu leisten, ausgesetzt wurde:

"Gründe:
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
....
Mit in Folge Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Schuld-spruch rechtskräftigem Strafbefehl wurde dem Angeklagten folgender Sach-verhalt zur Last gelegt:

Vom 01.11.2007 bis zum 14.03.2010 war er als Veranlagungssachbearbeiter auf der Arbeitnehmerstelle des Finanzamtes tätig. Dort erfand und erfasste er 2 steuerpflichtige, deren Daten er so auswählte, dass sich auf¬grund hoher Werbungskosten Steuererstattungen ergaben.
Die Erstattungsbeträge ließ er auf sein Konto bei der Sparkasse überweisen.

1. Am 14.05.2009 eröffnete er eine neue Steuernummer für einen tatsächlich gar nicht existierenden A. mit Wohnsitz in …, erfasste am 18.05.2009 die angebliche Einkommenssteuererklärung 2008 und unter¬drückte den maschinellen Abgleich mit dem Lohndatenmanager. Nach 5 Proberechnungen setzte er am 02.06.2009 einen Erstattungsbetrag von ins-gesamt 4.293,20 € fest. Nachdem er den zentralen Bescheidversand unter-drückt hatte, gab er das Speicherkonto an das Finanzamt ab.

2. Am 18.01.2010 eröffnete er eine neue Steuernummer für den tatsächlich gar nicht existierenden B. mit Wohnsitz in …. Dem fügte er eine von ihm selbst gefertigte und unterschriebene Einkom¬menssteuererklärung für das Jahr 2008 sowie Lohnsteuerbescheinigungen bei, die er am 21.01.2010 erfasste. Am 04.02.2010 setzte er den Erstattungs¬betrag auf insgesamt 3.680,34 € fest.

3. Als Kassierer des Karnevalvereins nahm er zwischen Mai 2009 und Februar 2010 in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen insgesamt mindestens 1.200,-- € aus der Vereinskasse und verwendete diese Beträge für eigene Zwecke. Den Kassenfehlbetrag glich er mit einem Teil des Erstattungsbetrages aus dem Steuerfall B. aus.
...."

An diese Feststellungen ist das Disziplinargericht - gerade auch im Rahmen des vorliegen¬den, gegen eine vorläufige Maßnahme nach § 38 SDG gerichteten Verfahrens - gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG ge¬bunden . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Fest¬stellungen eines rechts¬kräfti¬gen Ur¬teils u.a. im Straf¬verfahren im Disziplinarverfahren, das den¬selben Sach-verhalt zum Gegen¬stand hat, für das Dis¬ziplinar¬gericht bindend. An die¬ser Bindungs¬wirkung neh¬men zumindest alle tat¬sächlichen Fest¬stel¬lungen zum äu¬ße¬ren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbe¬stan¬des teil, und zwar ein¬schlie߬lich derje¬nigen zur Schuld¬fähigkeit, zur Schuld¬form, zum Ursachen¬zusammen¬hang so¬wie zu Recht¬ferti-gungs- und Schuldausschlie¬ßungsgründen. Dies gilt grundsätzlich auch hinsicht¬lich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abge¬kürzt abgefasster Ur¬teile.

Auf Grundlage der Nrn. 1 und 2 der zitierten Feststellungen des Strafurteils hat sich der Antragsteller einer sehr schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflicht-verletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Auf-gabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienst-liche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 34 Sätze 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , der sich die Kammer angeschlossen hat, dass sich die Unterscheidung zwischen inner- und außer-dienst¬lichen Verfehlungen nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räum¬lichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemisst. Vielmehr kommt es auf die mate-rielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten ver¬letzt worden sind. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich vorliegend dar¬aus, dass der Antragsteller nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter missbräuchlicher Ausnut-zung dienstlicher Mög¬lichkeiten in der Lage war, zwei nicht existierende Steuerpflichtige zu erfinden, steuerdatenmäßig zu erfassen und durch weitere EDV-Manipulationen zu fiktiven Steuererstattungen zu gelangen.

Auf Grundlage der Nr. 3 des Strafurteils hat sich der Antragsteller einer - ebenfalls vorsätzlich begangenen - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schuldig gemacht, denn die rechtswidrige Entnahme von Geldern aus einer Vereinskasse und deren Verwendung für eigene Zwecke durch einen in seiner Freizeit als Kassierer des Ver¬eins tätigen Finanzbeamten stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße ge-eignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

II. Bei dem festgestellten Dienstvergehen würde es sich auch um ein (sehr) schweres handeln, durch das der Antrag¬steller das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch der Allge¬mein-heit end¬gültig verloren hätte, sodass die Prognose gerechtfertigt ist, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Be¬amten (2.) und der Be-einträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamten-verhältnis tragbar ist".

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestim¬mung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienst¬vergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigen¬gewicht der Verfehlung abzustellen.

Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich sicher um ein schweres Dienstvergehen. Denn die Verwaltung - insbesondere die Finanz- und Steuer¬-ver¬waltung, deren Funktionieren alle öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst er¬möglicht - ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftrags¬gerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG) ergebende Pflicht. Dabei betrifft die Tat eines Finanzbeamten, der aufgrund fingier-ter Steuerfälle nicht bestehende Steuer¬erstattungen erwirkt und sich damit neben Untreue auch der Steuerhinterziehung schuldig macht, den Kernbereich seiner dienst¬lichen Obliegenheiten. Vorliegend kommt weiter er¬schwerend hinzu, dass der Antragsteller die unberechtigten Steuer-erstattungen von immerhin ins¬gesamt 7.973,54 € - alles andere als ein Bagatellbetrag - unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten bewirkt und in einem Fall darüber hinaus eine Urkundenfälschung begangen hat. Dabei ist der Antragsteller offen¬kundig auch planmäßig vorgegangen. Dass er daneben eine private Vertrauensstellung als Kassierer eines Karnevalsvereins missbraucht und dabei weitere 1.200 € veruntreut hat, rundet das Tatbild negativ ab.

2. Hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds des Antragstellers ist derzeit nichts Positives er-sichtlich. Einer der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine psychi¬sche Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offen¬ba¬rung vor Entdeckung der Tat - liegt, zumindest was den Schwerpunkt des Dienstvergehens - die inner-dienst¬liche Dienstpflichtverletzung - anbelangt, nach derzeitiger Aktenlage nicht vor. Dass der Antragsteller den Schaden ersetzt hat, nachdem er der Tat überführt worden ist, ist eine Selbst-verständlichkeit, die sich nicht wirklich mildernd auszuwirken vermag. Dass er nach eigenem Vortrag über seine finanziellen Verhältnisse gelebt hat, ist als Milderungsgrund ebenfalls un-geeignet. Dass er - wie von ihm behauptet - in Panik gehandelt hat, ist angesichts seines plan-mäßigen Vorgehens unglaubhaft. Verschärfend muss sich demgegenüber aus¬wir¬ken, dass er mit seinen Taten quasi unmittelbar nach seiner Ernennung zum Beamten auf Le¬benszeit begonnen hat; diese erfolgte mit Urkunde vom 30.04.2009; die Untreuehandlungen gegenüber seinem Dienst¬herrn begannen am 14.05.2009, diejenigen gegenüber dem Karnevals¬verein im Mai 2009. Ein Beamter, der 14 Tage nach seiner Berufung in das Beam¬tenverhältnis auf Lebens¬zeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen, zeigt in aller Deutlichkeit, dass er dieser Ernennung nicht würdig war. Auch sprechen diese zeitlichen Ab¬läufe gegen die vom Antragsteller be-hauptete Panik; die größere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass er den von ihm als ge¬eignet erachteten Zeitpunkt - nach seiner Lebenszeiternennung - abwartete und anschließend plan-mäßig vorging.

3. Insgesamt ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller das Vertrauen seines Dienstherrn und der All¬ge¬meinheit endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist nach der Recht¬sprechung des BVerwG dann eingetreten, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schä¬digung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fort¬setzung des Beamten¬verhältnisses nicht wieder gutzumachen .

Vorliegend sieht die Kammer die insoweit angesprochene Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aufgrund des hier in Rede stehenden Verhaltens des Antragstellers allein daraus, dass er bereits kurz nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, als er sich offenbar in einer gesicherten Position wähnte, keinerlei Hemmung hatte, unter Aufwendung ganz erheblicher krimineller Energie seinen Dienstherrn und auch einen Teil seines privaten Umfelds in be-trügerischer Weise und in ganz erheblichem Umfang zu schädigen. Dass er - derzeit - diese Tat bereut, mag sein; bei realistischer Betrachtung bleibt ihm gar nichts anderes übrig. Dass er es vor dem Hintergrund dieser Tat und der dabei erkennbar gewordenen Einstellung zum Ver-mögen anderer, die bestenfalls im Sinne von Gleichgültigkeit gewertet werden kann, schafft, auch dann keine Dienstpflichtverletzungen mehr zu begehen, wenn er sich wieder in Sicher-heit wähnt, kann nicht prognostiziert werden.

Im Übrigen lässt die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessens-fehler erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entschei-dung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saar¬landes zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt¬gabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei¬dung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Be¬schwerde vor-gelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen be¬stimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab¬zuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus¬einandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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