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06.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112250

Amtsgericht Göttingen: Beschluss vom 07.04.2011 – 71 IN 138/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Nachlassinsolvenzverfahren

wird die Erinnerung vom 21.03.2011 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Göttingen vom 08.03.2011 auf Kosten der Erinnerungsführerin zurückgewiesen.

Streitwert: 27,85 €.

G r ü n d e :

I.
In dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Schuldners vertritt die Erinnerungsführerin einen Insolvenzgläubiger.

Nachdem mit Internetveröffentlichung vom 31.01.2011 bekannt gemacht worden war, dass die Beendigung des Verfahrens schriftlich durchgeführt werden solle, ein Schlusstermin werde nicht abgehalten, die Schlussverteilung mit einem Massebestand von ca. 28.000 € werde unter Berücksichtigung der Gläubigerforderungen nach § 38 InsO in Höhe von insgesamt ca. 1, 35 Mil. € vorgenommen und das Schlussverzeichnis liege zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Göttingen aus, beantragte die Erinnerungsführerin die Übersendung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses bei Gericht. Ihr wurden daraufhin 69 Seiten Kopien zur Verfügung gestellt und mit Kostenrechnung vom 08.03.2011 in Höhe von 27,85 € gegen sie geltend gemacht.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21.03.2011 und führt dazu aus, dass die Kostenrechnung unbegründet sei, weil die Unterlagen, die zur Ausübung des Rechtes auf Gehör erforderlich seien, den beteiligten Parteien unentgeltlich in Abschrift überlassen werden müssten.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung gegen die Kostenrechnung nicht abgeholfen, sondern die Sache zur Entscheidung dem Richter vorgelegt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Göttingen ist dazu angehört worden, er stellt für die Landeskasse den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs.

II.
Die statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung der Ablichtungen beantragt hat. Diesen Antrag hat die Erinnerungsführerin unstreitig mit Schreiben vom 03.03.2011 gestellt. Damit hat sie den Auslagentatbestand nach GKG KV 9000 Nr. 1 verwirklicht, wonach für derartige Ablichtungen für die ersten 50 Seiten 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 € berechnet werden.

Nicht gehört werden kann die Erinnerungsführerin mit ihrem pauschalen Vortrag, dass dieser Kostenansatz entfallen müsse, weil die Ablichtungen wesensnotwendig zur Gewährung von rechtlichem Gehör hätten erstellt werden müssen.

Durch die Internetveröffentlichung des Insolvenzverwalters vom 31.01.2011 war dem von ihr vertretenen Gläubiger und damit auch ihr selbst als Verfahrensbevollmächtigter bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass das Schlussverzeichnis für alle Beteiligten zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Göttingen ausgelegt worden war. Damit hätte sie die von ihr begehrten Auskünfte auch dort erlangen können. Wenn sie dies denn aus Zeitersparnis oder Bequemlichkeit nicht vornehmen wollte, muss sie da die dadurch entstandenen Auslagen selbst tragen.

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