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21.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112082

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.05.2011 – 8 U 172/10

Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines verpfändeten Sparkontos als Mietsicherheit mit einen Zahlungsanspruch nicht aufrechnen, weil es insoweit an der Gleichartigkeit beider Ansprüche im Sinne von § 387 BGB fehlt.


8 U 172/10

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 04. April 2011 verwiesen, in dem der Senat wie folgt ausgeführt hat:

„Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit hat und die Aufrechnungserklärung des Klägers mit den – unstreitig – verjährten Mietzinsen aus den Jahren 2000 und 2002 nicht greift. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 215 BGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit von Freigabeanspruch der Beklagten und Zahlungsanspruch des Klägers im Sinne von § 387 BGB nicht vorliegen. Das Erfordernis der Gleichartigkeit beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldleistungen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 11; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 34 zu Einzelfällen aus der Rechtsprechung). Der Anspruch auf Freigabe eines Sparbuchs ist aber auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Eine Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch liegt daher nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2003 – 8 U 124/02KGR Berlin 2004, 81, bei JURIS Tz. 30; OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.04.1998 – 3 U 1062/97 – bei JURIS Tz. 8; Hinweisbeschluss des KG, 12. ZS vom 03.06.2010 – 12 U 164/09GE 2010, 1201, bei JURIS Tz. 48; Landgericht Baden–Baden Beschluss vom 29.10.2002 – 3 T 40/02 - WuM 2002, 697, bei JURIS Tz. 17). Soweit der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 08. Februar 2010 – 20 U 167/08 - GE 2010, 693 die gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht. Der 20. Zivilsenat beruft sich zur Begründung auf die Entscheidungen des BGH (NJW-RR 1998, 173; NJW-RR 2008, 556). In der Entscheidung des BGH vom 19.10.1988 – IVb ZR 70/87NJW-RR 1989, 173 ging es um den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages im Zusammenhang mit einer erfolgten Grundstücksversteigerung. Hierin hat der BGH – unter Berufung auf die Reichsgerichtsrechtsprechung - ausgeführt, dass der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes einen Geldbetrag zum Gegenstand hat. Danach betrifft es lediglich die äußere Form, in der dieser Anspruch verwirklicht werden müsste, dass er nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung zur Auszahlung von Geld geht, und ist die Freigabeforderung ihrem Gegenstand nach gleichartig mit der Geldzahlung, so dass die Aufrechnung zulässig ist (BGH, a.a.O., bei JURIS Tz. 29). In dem weiteren vom BGH entschiedenen Fall – III ZR 320/06 – (NJW-RR 2008, 556) ging es um Forderungen aufgrund einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung bezüglich eines Wertpapierdepots und Kontokorrentguthabens. Diese Entscheidungen sind aber auf die Mietkaution, die in Gestalt eines verpfändeten Sparkontos geleistet ist, nicht übertragbar. Insoweit hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend und überzeugend begründet, dass es vorliegend auch um die Beseitigung eines dinglichen Rechts, nämlich des Pfandrechts des Klägers an der Sparforderung geht (§§ 1273, 1274, 1289, 1255 BGB). In diesem Falle ist – anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen – die Vorschrift des § 216 BGB zu beachten. Nach § 216 Abs. 1 BGB hindert zwar die Verjährung eines Anspruchs den Gläubiger nicht, auch aus dem belasteten Gegenstand Befriedigung zu suchen. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 216 Abs. 3 BGB nicht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und wiederkehrende Leistungen – wie es die Mietzinsforderungen sind (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 197 BGB, Rdnr. 28; § 216 BGB, Rdnr. 5) – anwendbar. Würde nunmehr die Aufrechnung zugelassen werden, würde die Vorschrift des § 216 Abs. 3 BGB unterlaufen werden. Der Kläger setzt sich in der Berufung auch mit diesen vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen hier § 216 BGB nicht zu berücksichtigen sein sollte.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Der Senat sieht diese Voraussetzungen trotz der Entscheidung des 20. Zivilsenats - 20 U 167/08 –, die nicht auf § 216 Abs. 3 BGB eingeht und offenbar vereinzelt geblieben ist, nicht als gegeben an.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.“

Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Der Kläger ist dem Hinweis des Senats auch nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes der Berufung wird auf 14.719,37 EUR festgesetzt (Berufung des Klägers 7.359,68 EUR; Berufung der Beklagten 7.359,68 EUR).

RechtsgebietMietrechtVorschriften§ 535 BGB

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