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15.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111909

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 25.03.2011 – 2 Ss 153/11

Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Stelle (hier: Bushaltestelle) eine gefährliche Stelle im Sinne von Richtlinien zur Verkehrsüberwachung darstellt.


2 Ss 153/11
Oberlandesgericht Stuttgart
- 2. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
vom 25. März 2011:
In der Bußgeldsache gegen pp.

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Auch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dem Zweck, die Nachprüfung der Entschei¬dung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Der vom Amtsgericht entschiedene Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt.24, 15ff.). Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob die konkrete Bushaltestelle in 88361 Boms-Schwarzenbach eine gefährliche Stelle im Sinne von Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 6 der baden-württembergischen VwV VkSA vom 19.. Dezember 2006 dar¬stellt, die entgegen der Sollbestimmung in Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 5 VwV VkSA eine verkehrspolizeiliche Geschwindigkeitsmessung innerhalb einer Wegstrecke von 150 m nach dem beschränkenden Verkehrszeichen rechtfertigt. Eine Verallge¬meinerung für alle Bushaltestellen in Ortsdurchfahrten ist nach der Auffassung des Senats nicht möglich, weil die Lebensverhältnisse. zu vielgestaltig sind. Die Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind dagegen wie bereits dargelegt in • der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist geklärt, dass auch ein Verstoß gegen die Bestimmung nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führt, sondern lediglich bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen ist nach der Auffassung des Senats die Subsumtion des vorliegenden Falls durch das Amtsgericht unter jenen Ausnahmetatbestand nicht zu beanstan¬den. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss grundsätzlich auch zur Tatzeit um 10.11 Uhr an der Bushaltstelle insbesondere mit Kindern, die die Straße überqueren und durch zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, gerechnet werden, ohne dass es auf die Einrichtung eines Geschwindigkeitstrichters ankommt.

RechtsgebietVwV VkSAVorschriftenNr. 4.2 Abs. 5 S. 5 VwV VkSA

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