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31.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111850

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.07.2010 – 5 U 25/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 U 25/09

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilgrund- und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.01.2009 - 1 O 177/08 - im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von der Beklagten zu 2) Zahlung in Höhe von 25.000,-- € (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1)) verlangt, wobei die Haftungsquote des Beklagten zu 2) wegen eines Mitverschuldens des Klägers lediglich 1/3 beträgt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1)) aller weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecken im Haus R… 19 in D… zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen bleibt es bei der Verurteilung des Beklagten zu 1) mit der Maßgabe, dass dem Beklagten zu 1) als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des K… vorbehalten wird.

Die Berufung des Beklagten zu 1) sowie die weiter gehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

Der Kläger, Eigentümer der in vollem Umfang vermieteten Immobilie R…19 in D…, nimmt den Beklagten zu 1) als Erbe des seinerzeit mit dem Kläger über einen Architektenvertrag verbundenen Architekten K… und die Beklagte zu 2) als ausführendes Unternehmen in die Haftung wegen behaupteter mangelhafter Trittschalldämmung im Rahmen der im Jahre 2001 von dem Architekten Koch geplanten und beaufsichtigten und von der Beklagten zu 2) in dieser Immobilie durchgeführten Parkettverlegearbeiten. In einem von dem Kläger betriebenen selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf kam der Sachverständige Dipl.-Ing. M… nach Durchführung von Trittschallmessungen zu dem Ergebnis, dass die Trittschalldämmung den Anforderungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bauwerkserstellung genügt habe, die Mindestanforderungen, die zum Zeitpunkt des Umbaus bestanden hätten, jedoch verfehlt würden.

Der Kläger hat beantragt,

a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

b) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus R… 19 in D… zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten;

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) an den Kläger 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus R… 19 in D… zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bez. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten;

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilgrund- und Schlussurteil zum einen festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 1) Zahlung in Höhe von 50.000,-- € verlangt und zum anderen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus R… 19 in D… zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Über den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten bezifferten Zahlungsanspruch, der sich als Schadensersatz aus den §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 1922 Abs. 1 BGB ergebe, könne im Wege eines Grundurteils nach § 304 ZPO entschieden werden, da die Berechnung der Schadenshöhe im vorliegenden Fall mit einem hohen Aufwand verbunden sei. Der Erlass eines Grundurteils für nur diesen Teil der Klageforderung sei zulässig, da die Gefahr widersprechender Entscheidungen insbesondere mit dem erhobenen Feststellungsbegehren nicht bestünde. Auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren angefertigten Gutachtens des Sachverständigen Müller ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass die Trittschalldämmung mangelhaft sei. Abzustellen sei bei einer Altbausanierung darauf, dass die durchgeführten Arbeiten den Regeln des Handwerks und dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Sanierung entsprechen. Die hiernach geltenden Mindestanforderungen der DIN 4109 würden bereits nicht eingehalten.

Der Mangel sei auch von dem verstorbenen Architekten verschuldet worden. Soweit sich der Beklagte zu 1) darauf berufen habe, dass für den Schallschutz Sonderfachleute, speziell Statiker verantwortlich seien, greife dies nicht durch. Die Einschaltung von Sonderfachleuten durch den Bauherrn, um fachspezifische Fragen abzuklären, führe nur dann zu einem Ausschluss der Haftung des Architekten, wenn dieser Fachbereich nicht zu dem allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehöre. Sie entbinde den Architekt jedoch nicht von seiner Verantwortlichkeit. Der verstorbene Architekt hätte das Vorgehen des mit der Schalldämmung befassten Sonderfachmanns überwachen und prüfen müssen, ob der Trittschallschutz für das Bauwerk ausreichend sei. Ziffer 6.4 des Architektenvertrages stehe der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht entgegen.

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Eine vorprozessuale Verpflichtung des Klägers, durch den Sachverständigen weitere Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches treffen zu lassen, habe nicht bestanden. Das Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen daraus, dass weitere, jetzt noch nicht bezifferbare Schäden zu besorgen seien, da es möglich sei, dass Mieter aufgrund des erhöhten Schallpegels die Miete mindern bzw. dass Wohnungen, wenn es zu einer Mängelbehebung kommen sollte, zeitweise nicht mehr bewohnt bzw. vermietet werden könnten. Das Feststellungsbegehren sei auch begründet, da der Schadensersatzanspruch auch auf den Ersatz zukünftiger, derzeit nicht bezifferbarer Schäden gerichtet sei.

Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage hat das Landgericht mit dem Fehlen einer Pflichtverletzung begründet. Eine solche ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unterlassenen Hinweises auf Risiken und Gefahren bei der Werkerstellung, da der Kläger, der mit dem Architekten einen Fachmann eingeschaltet habe, zu dessen Aufgabenbereich auch die Belange des Schallschutzes gehöre, dieserhalb keinen Beratungsbedarf gehabt habe. Auch sei für die Beklagte zu 2) nicht ohne weiteres erkennbar, dass die vom Architekten gewählte Trittschallisolierung nicht den Anforderungen an die DIN 4109 genüge (i.E. GA 193).

Dieses Urteil wird mit selbständigen Berufungen angegriffen sowohl von dem Kläger, der sein erstinstanzliches Klageziel, soweit es gegen die Beklagte zu 2) gerichtet gewesen ist, weiterverfolgt als auch von dem Beklagten zu 1), der sich gegen seine Verurteilung wendet und wie in der ersten Instanz Klageabweisung anstrebt.

Der Kläger begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) nicht gegen ihre Verpflichtung zur Prüfung der Ausführungsvorgaben und zum Hinweis darauf, dass diese nicht geeignet gewesen seien, den vereinbarten Werkerfolg herbeizuführen, verstoßen habe. Die Tatsache, dass die Anweisung von dem verstorbenen Architekten gestammt habe, ließe die Prüfungs- und Hinweispflicht nicht entfallen. Sie führe lediglich dazu, dass der Auftraggeber sich sein Planungs- und Koordinierungsverschulden als Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dem habe der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er die Beklagte zu 2) nur anteilig in Anspruch genommen habe. Dass auch der Sachverständige Latz in seinem Gutachten die aufgebrachte Isolierung für ausreichend erachtet habe, entlaste die Beklagte nicht, da die Beurteilung durch den Sachverständigen wegen des dem zugrunde liegenden unzutreffenden Mangelbegriffs schon im Ansatz fehlerhaft sei. Für die Beklagte zu 2) sei die fehlerhafte Planung bzw. Anweisung auch erkennbar gewesen, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M… ergebe, worauf das Landgericht nicht eingegangen sei.

Die Beklagte zu 2) bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung, soweit hierdurch die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wurde. Ergänzend führt sie aus:

Die Prüfungspflicht des Bauhandwerkers habe ihre Grenzen in der Fachkenntnis, die von einem ordnungsgemäßen Auftragnehmer verlangt werden könne und müsse. Eine Mitteilungs- und Hinweispflicht bestehe nur dann, wenn ihm als Fachkundigen Bedenken gekommen seien oder hätten kommen sollen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beratungsbedarf des Klägers als Auftraggeber durch die zwei zusätzlich eingeschalteten Sonderfachleute in hinreichender Weise gedeckt worden seien. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten nur dann, wenn sie die Deckendicke gemessen hätten und dann die einschlägigen Kommentierungen zu der DIN 4109 gelesen hätten, zu dem Gedanken kommen können, dass hier etwas nicht in Ordnung sei. Solche Probemessungen könnten von einem Tischlereiunternehmen nicht verlangt werden. Es sei nicht richtig, dass der von einem Architekten eingewiesene Fachunternehmer sich selbst Kenntnis über die Dicke einer Betondecke verschaffen müsste, denn die Betondecke gehöre nicht mehr zum Gewerk der Beklagten, so dass sich die Beklagte auf die Angaben und die Einschätzung des Architekten habe verlassen können.

Der Beklagte zu 1) verfolgt mit seiner (selbständigen) Berufung sein erstinstanzliches Prozessziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er zur Begründung seines Rechtsmittels Folgendes an:

Das Landgericht habe die Klage dem Grunde nach für alle vier Ebenen, in denen Parkett verlegt worden sei bejaht, obwohl für das 2. OG aus dem selbständigen Beweisverfahren keine Messungen hinsichtlich des Schallschutzes über der Dicke zwischen dem 1. OG und dem 2. OG vorlägen (GA 254). Auch sei hinsichtlich der Wohnung im 2. OG davon auszugehen, dass der Vater des Beklagten keinen Architektenauftrag gehabt habe. Der schriftliche Architektenvertrag habe sich auf die Dachgeschosswohnung und die Erdgeschoss- und Kellerwohnung beschränkt. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens habe der Kläger selbst vorgetragen, dass im 2. OG die entsprechenden Handwerkerleistungen vom Antragsteller ohne die Mitwirkung des Architekten vergeben worden seien, was nur dahingehend verstanden werden könne, dass der Vater des Beklagten mit der Modernisierung der Wohnung im 2. OG nicht beauftragt und befasst gewesen sei (GA 254) .

Entgegen der Auffassung der Kammer habe der Senat in seiner vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 22.05.2003 I-5 U 33/00, nicht den Grundsatz aufgestellt, dass bei einer Altbausanierung davon ausgegangen werden dürfe, dass die durchgeführten Arbeiten den Regeln des Handwerks und dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Sanierung zu entsprechen hätten. Vielmehr folge aus der Senatsentscheidung, dass auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen abzustellen sei (GA 256). Dass eine Auslegung der vertraglichen Regelungen eine Verpflichtung zur Einhaltung der zum Zeitpunkt der Sanierung geltenden Regeln des Handwerks und des Standes der Technik ergebe, sei angesichts des unzureichenden Vortrages des Klägers zum technischen und wirtschaftlichen Umfang der Modernisierung nicht festzustellen. Vorgetragen sei lediglich, dass es ein Teilprojekt gegeben habe, das sich mit dem Austausch der Bodenbeläge beschäftigt habe. Nicht vorgetragen sei, dass es ein Teilprojekt gegeben habe, das sich mit der Verbesserung des Schallschutzes beschäftigt habe. Von dem Kläger sei eine Vertragsvereinbarung über die Planung eines neuen Oberbodens zur Erreichung eines verbesserten Schallschutzes nicht vorgetragen worden (GA 257). Mit der Planung eines neuen Bodenbelages sei ohne besondere Vereinbarung die berechtigte Erwartung eines Schallschutzes auf dem Stand der heutigen Technik nicht verbunden (GA 257). Dies gelte insbesondere dann, wenn weitere umfangreiche, an sich nicht geplante Maßnahmen erforderlich wären, um einen solchen, dem heutigen Standard entsprechenden Schallschutz zu erreichen. Dies wäre hier gegeben, weil konkret ein zusätzlicher schwimmender Estrich oder eine entsprechende Schicht mit genügender Masse erforderlich wäre, um den Schall zu schlucken. Hierdurch würde auch die Aufbauhöhe des Fußbodens verändert, so dass die Räume entsprechend niedriger würden und die Türen bzw. die Türöffnungen entsprechend hochgesetzt werden müssten, um die Durchgangshöhe wieder zu erreichen. Auch die möglicherweise gar nicht berührten Bereiche, in denen Fliesen oder Teppichboden verlegt worden seien, müssten ebenfalls auf das gleiche Niveau angepasst werden, da sonst Stufen entstünden (GA 259).

Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Mindestwerte der DIN 4109 nicht eingehalten würden, wenn man auf die heutigen Werte abstelle, sei zu berücksichtigen, dass die handwerkliche Verlegung des Parketts schon nicht in Ordnung gewesen sei und zumindest im Dachgeschoss (wie im ersten Gutachten angeführt) eindeutig Schallbrücken produziert worden seien (GA 260).

Im Übrigen sei darauf zu verweisen, das der Schallschutz in den Aufgaben- und Fachgebiet eines Sonderfachmanns falle und - wie hier - von dem eingeschalteten Tragwerksplaner hätte erledigt werden müssen. Die Schallschutzfragen könne ein Architekt selbst nicht klären (GA 261).

Der Kläger bittet, die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Verteidigung gegen die Angriffe des Beklagten zu 1) an:

Die Leistungen im 2. Obergeschoss seien die Gleichen wie in den übrigen Geschossen und beruhten auf der Planung und den Ausschreibungstexten, die der Vater des Beklagten erstellt gehabt habe. Das von dem Beklagten zu 1) in dessen Berufungsbegründung erwähnte Vorbringen des Klägers in dem selbständigen Beweisverfahren beziehe sich allein auf die nicht erfolgte Mitwirkung des Vater des Beklagten zu 1) bei der Vergabe der entsprechenden Handwerkerleistungen im 2. OG. Diese seien vom Kläger unmittelbar vergeben worden (GA 289f). Der Vater des Beklagten zu 1) sei mit der Planung des Umbaus und der Modernisierung auch des 2. Obergeschosses mit mündlich erteiltem Auftrag beraut worden. Zumindest sei die Ausführung der Arbeiten im 2. OG von ihm überwacht worden.

Nach der Rechtsprechung des BGH komme es bei der Frage, welcher Schallschutz geschuldet sei, auf die Auslegung des konkreten Vertrages an. Die DIN 4109 enthalte lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen. Die Mindestmaße der DIN 4109 seien in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügten. Die Auffassung des Beklagten zu 1), ohne eine dahingehende konkrete Vereinbarung sei eine Aufrüstung auf den heutigen / aktuellen Standard des Schallschutzes nicht geschuldet, verkenne die vom BGH herangezogenen Grundsätze der Vertragsauslegung (GA 291). Die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes seien maßgebend. Bei Heranziehung dieser Kriterien komme man zu dem Ergebnis, dass es auf ein Teilprojekt, bei dem sich der Planer einen Gedanken über die Frage des Schallschutzes machen müsse, nicht ankomme (GA 292). Allein im Dachgeschoss habe die Modernisierungsmaßnahme 34.355,59 € gekostet, wobei die Verlegung von Parkettböden einen wesentlichen Anteil dargestellt habe. Bei einer solch aufwändigen Maßnahme habe der Auftraggeber die berechtigte Erwartung, dass bei der Ausführung der Arbeiten ein Schallschutz gewährleistet werde, der dem entsprechenden Qualitäts- und Komfortstandard genüge. Auch ohne dass der Auftraggeber von sich aus eine Aufrüstung bestellt habe, müsse der Architekt den berechtigten Erwartungen des Auftraggebers bei der Planung entsprechen. Dass die auf der Planung des Vaters des Beklagten beruhende und ausgeschriebene Trittschalldämmung den Anforderungen nicht entspreche, belegte das Gutachten des Sachverständigen M… (GA 292).

Ob mit dem ordnungsgemäßen Schallschutz zusätzliche Maßnahmen verbunden wären, könne dahinstehen. Solche hätten vom Architekt im Rahmen der Planung geklärt werden müssen. Solche Aufwendungen wären allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Ohnehinkosten zu berücksichtigen.

Im ersten Beweisgutachten festgestellte handwerkliche Fehler führten bei deren Beseitigung nicht dazu, dass eine den erforderlichen Anforderungen genügende Trittschalldämmung erzielt werden könne.

Es sei nicht richtig, dass der Schallschutz in das Fachgebiet eines Sonderfachmannes falle. Es gehöre zu den Verpflichtungen des Architekt den Bauherrn darüber aufzuklären, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einschaltung eines Sonderfachmannes erforderlich sei. Es sei nicht Aufgabe eines Sonderfachmannes, die vertragliche Frage zu klären, welcher Trittschallschutz erzielt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten zu den selbständigen Beweisverfahren Amtsgericht Düsseldorf 52 H 50081/05 und Landgericht Düsseldorf 1 OH 13/06 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

B.

Die Berufung des Klägers, mit der dieser die - vom Landgericht verneinte - Haftung der Beklagten zu 2), die die Parkettverlegearbeiten in dem betroffenen Objekt R… ausgeführt hat, weiterverfolgt, ist teilweise begründet (§ 513 ZPO), da der Kläger einen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO aufgezeigt hat und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 2) - jedoch in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen beschränkten Umfang - rechtfertigen. Währenddessen ist die Berufung des Beklagten zu 1) nach den angeführten Kriterien nicht begründet.

I) Berufung des Beklagten zu 1)

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist gerichtet gewesen, zum einen auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 50.000,-- € nebst Zinsen für die Beseitigung des unzureichenden Trittschallschutzes im Zusammenhang mit den von dem Vater des Beklagten zu 1) geplanten und überwachten Parkettverlegearbeiten, zum anderen auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) für diesen mangelhaften Trittschallschutz. Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Schlussurteil das im Klageantrag zu 1) enthaltene Zahlungsbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren aus dem Klageantrag zu 2) entsprochen. Die solcherart erfolgte Verurteilung durch das Landgericht nimmt der Beklagte zu 1) nicht hin und strebt eine Klageabweisung an. Mit seinem Berufungsbegehren dringt der Beklagte zu 1) indessen nicht durch (§ 513 ZPO), denn die Entscheidung des Landgerichts ist sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Zulässigkeit des Grundurteils

Prozessuale Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts bestehen nicht.

Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Erforderlich ist also, dass alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2000, II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 02.03.2005, II ZR 144/02, NJW-RR 2005, 1008, 1009).

Die durch den Erlass eines Grundurteils erfolgte Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; Urteil v. 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572). Vor diesem Hintergrund scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Grundurteil über eine Feststellungsklage wesensgemäß aus (vgl. Urteil vom 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 22.01.1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urteil vom 20.07.2001, V ZR 170/00, NZBau 2001, 631, 632 m.w.N.; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, Rz. 4 zu § 304). Über ein Feststellungsbegehren kann nur dann ausnahmsweise ein Grundurteil ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 m.w.N.). Hat der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schaden verbunden, kann ein umfassendes Grundurteil nicht ergehen. Vielmehr liegt der prozessual zutreffende Weg in einem Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage und einem ggfls stattgebendes Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, Rz. 3 zu § 304). Genau diesen Weg ist das Landgericht gegangen, was sich zweifelsfrei aus der Bezeichnung des Urteils als Teil- Grund und Schlussurteil als auch aus den sich mit dem Feststellungsbegehren befassenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen ergibt.

2. Haftung des Beklagen zu 1)

Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Form die Haftung des Beklagten zu 1) sowohl im Hinblick auf das Zahlungsbegehren dem Grunde nach bejaht, als auch dem Feststellungsbegehren zu Recht entsprochen.

2.1. Zahlungsantrag zu 1.

Gegen den verstorbenen Vater des Beklagten bestand ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 BGB aus schuldhafter Verletzung des zwischen diesem und dem Kläger geschlossenen Architektenvertrages in Form eines Planungsfehlers bei der Planung der Parkettoberböden in dem Objekt des Klägers. Für diese ursprünglich gegen den Architekten K… gerichtete Forderung haftet der Beklagte als Erbe und damit als Rechtsnachfolger im Sinne des § 1922 BGB.

a)

Nach dem Architektenvertrag vom 22.11.01/02.02.02 zwischen dem Architekten K… und dem Kläger war der Vater des Beklagten zu 1) mit den Leistungsphasen 1 bis 7 zu dem Bauvorhaben in der Immobilie R… in D… beauftragt, das u.a. den Ausbau des Dachgeschosses und den Umbau und die Modernisierung der Wohnungen im Erdgeschoss und im Kellergeschoss beinhaltete.

Der Auftrag wurde nach den Feststellungen des Landgerichts auf das 2. Obergeschoss erweitert. Diesem Ansatz folgt der Senat trotz des Bestreitens des Beklagten zu 1). Unter Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat - entgegen seiner durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.04.2010 geäußerten vorläufigen Einschätzung - zu der Überzeugung gelangt, dass sich der an den verstorbenen Architekten K… gerichtete Planungsauftrag zur Sanierung und Modernisierung auch auf das 2. Obergeschoss erstreckte bzw. stillschweigend hierauf erweitert wurde. Richtig ist, dass in dem ursprünglichen Architektenvertrag vom 22.11.2001 (K1 = GA 14ff) Umbau und Modernisierungsarbeiten im 2. OG nicht als Vertragsgegenstand aufgeführt wurden. Dass der Kläger den Architekten K… mit Planungsleistungen für solche Umbau- und Modernisierungsarbeiten auch in Bezug auf das 2. OG beauftragt hat, ohne dass dies schriftlich fixiert wurde, ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus dem von dem Kläger vorgelegten Bauantrag vom 16.07.2003 (K 18 = GA 371ff). Dieser Bauantrag ist von dem Architekten K… für den Kläger als Bauherrn gefertigt und unterschrieben worden. Als Bauvorhaben wurde dort unter anderem Umbau und Modernisierung des 2. OG angegeben (vgl. Baubeschreibung zu diesem Bauantrag vom 16.07.2003 = GA 377). Dass in dieser Baubeschreibung die Erneuerung von Oberböden in dem 2. OG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, steht entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) der Annahme, dass zu dem Bauvorhaben, zu dem der Architekt K… die Planungsleistungen zu erbringen hatte, auch die Erneuerung der Oberböden in diesem Geschoss gehörte, nicht entgegen. Soweit in den vorgelegten Rechnungen des Architekten K… vom 31.07.2002 (K 14 = GA 317) und vom 23.07.2003 (K 15 = GA 318) in dem jeweiligen Betreff das 2. OG einmal erwähnt wurde (Rechnung vom 31.07.2002) und einmal nicht (Rechnung vom 23.07.2003) misst der Senat dem für die Feststellung des Auftragsumfanges keine maßgebliche Bedeutung zu.

Im Übrigen bestünde, selbst wenn der sich auf das 2. OG bezogene Planungsauftrag, wie er sich aus dem Bauantrag vom 16.07.2003 ergibt, nicht auch (ausdrücklich) die Erneuerung der Oberbodenbeläge umfasst hätte, ein Zurechnungszusammenhang zwischen der die Parkettverlegearbeiten betreffenden, mangelhaften Planungsleistung hinsichtlich der anderen Geschosse und einer unzureichenden Trittschalldämmung im 2. OG. Unstreitig war der Architekt K… mit Planungsarbeiten (auch) für die Parkettverlegearbeiten in den anderen Etage beauftragt. Wenn der Auftrag zur Modernisierung, Renovierung bzw. Erneuerung nachträglich auf das 2. OG erweitert wurde, so musste der Architekt K… damit rechnen, dass vom Kläger - auch ohne gesonderte Vereinbarung hierzu - seine Planungen für die Parkettverlegearbeiten in den anderen Geschosse für das 2. OG verwandt werden. Seine vertragliche Haftung für Mängel bei dieser Planung erstreckt sich folglich auch auf das 2. OG.

b)

Die von dem Architekten auf dieser vertraglichen Grundlage erbrachte Planungsleistung war im Hinblick auf den neu einzubringenden Parkettboden mangelhaft, woraus sich ein entsprechender gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB herleitet.

Der mit Planungsleistungen betraute Architekt hat eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen. Erfüllt die geleistete Planung diese Anforderungen nicht, so haftet der Architekt nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln für das dann mangelbehaftete Architektenwerk (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2001, VII 176/99, NZBau 2001, 270 271 [BGH 14.02.2001 - VII ZR 176/99]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rz. 1480f). Die Planung des Architekten ist - mit den dargestellten Folgen - u.a. dann fehlerhaft, wenn sie nicht den Regeln der Baukunst / Technik entspricht, was auch dann gegeben ist, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.).

c)

Das Landgericht hat seiner Verurteilung des Beklagten zu 1) die Annahme zugrunde gelegt, dass die Trittschalldämmung, also der Schallschutz in dem Bauwerk nach Durchführung der zu dem Bauvorhaben gehörenden Parkettverlegearbeiten mangelhaft ist. Hierbei hat sich das Landgericht auf die Feststellungen und Beurteilungen des Sachverständigen Dipl. Ing. M… in seinem Gutachten vom 25.09.2007 gestützt. Dieser hat nach Durchführung von Schallmessungen im o.a. Gutachten festgehalten, dass der Trittschallpegel bei den beiden Geschossdecken oberhalb des Erdgeschosses und oberhalb des 2. OGs 60 dB beträgt, während für die Geschossdecke oberhalb der Souterrain-Wohnung ein Wert von 55 dB gemessen wurde. Auf der Grundlage der durch die bauakustischen Messungen gewonnenen Erkenntnisse über die vorhandene Trittschalldämmung ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass der Trittschallschutz zwar den schallschutztechnischen Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in den 50er Jahren, nicht jedoch den aktuellen Mindestanforderungen bei neu zu errichtenden Gebäuden, wie sie in der heute gültigen DIN 4109 formuliert würden, entspreche. Denn diese DIN fordere für Wohnungstrenndecken in Geschosshäusern mit Wohnungen und Arbeitsräumen die Einhaltung eines Norm-Trittschallpegels von höchstens 53 dB, also Werte die mit den gemessenen 60 dB teilweise erheblich, mit den bei der Decke zwischen der Erdgeschosswohnung und der Souterrain/Gartenwohnung mit 2 dB geringfügig überschritten würden.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 22.05.2003, I-5 U33/00, hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass bei der hier erfolgten Baumaßnahme im Bestand der Stand der Technik bzw. der Baukunst zum Zeitpunkt der Sanierung und nicht der zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Errichtung des Gebäudes zur Beurteilung der Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit des Werkes heranzuziehen seien, so dass im Hinblick auf den zu erreichenden Trittschallschutz die tatsächliche Schallschutzwerte an den Anforderungen zum Zeitpunkt der Modernisierung gemessen werden müsste. Da diese nicht eingehalten würden, stelle sich die Trittschalldämmung als mangelhaft dar.

d)

Diese Bewertung des Landgerichts, aus der gemäß den oben wiedergegebenen Kriterien die Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen des verstorbenen Architekten folgt, hält den Angriffen der Berufung des Beklagten zu 1) statt. Konkrete Anhaltspunkte hiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich. Sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen dieser Einordnung sind die Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.

aa)

Dass durch die auf den Planungen des verstorbenen Architekten Herrmann-Josef K… beruhenden Parkettverlegearbeiten in den einzelnen betroffenen Geschossdecken Trittschallwerte erreicht wurden, die nicht einmal den Mindestanforderungen der DIN 4109 genügten, wird von der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt. Zu ergänzen ist deshalb in diesem Zusammenhang allenfalls, dass - abseits der Frage ob der Kläger die Einhaltung der Schallschutzanforderungen zum Zeitpunkt der Sanierung (also der Planung durch den Architekten) verlangen kann - die Einhaltung des Schallschutzes nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 regelmäßig nicht ausreichend ist, regelmäßig ein über diese Mindestanforderungen hinausgehender Schallschutz vertraglich vom Bauwerksersteller und damit auch vom planenden Architekten geschuldet ist.

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984 zu der Frage, welcher Schallschutz bei der Errichtung von Gebäuden werkvertraglich zu erbringen ist, wenn der Werkvertrag keine ausdrücklichen Vereinbarungen über den einzuhaltenden Schalldämmwerten enthält, hat der Bundesgerichtshof Folgendes ausgeführt (a.a.O. Tz. 25):

"Die Auslegung des BerGer.(Anm.: wonach lediglich ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet sei) ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. BGH , NJW-RR 1993, 1109 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219 [BGH 22.04.1993 - VII ZR 118/92]; NJW 2005, 115 = NZBau 2005, 216 = NZM 2005, 187 = BauR 2005, 542 [BGH 16.12.2004 - VII ZR 257/03] [545] = ZfBR 2005, 263 [BGH 16.12.2004 - VII ZR 257/03]). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Nr. 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbestimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17 [18]). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne vertragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Nr. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden. …” Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes keiner "ausdrücklichen” Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.

Diese Erwägungen hat der BGH in seiner weiteren einschlägigen Entscheidung vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BauR 2009, 1288ff = NJW 2009, 2439ff = MDR 2009, 978f zitiert nach juris Tz. 12f bestätigt und nochmals betont, dass für die Bestimmung des geschuldeten Schallschutzes die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes maßgeblich seien und hierbei eine Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen sei, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigenden seien. In der Regel dürfe der Erwerber einer Wohnung oder einer Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten, der sich nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergebe. Diese in der DIN 4109 enthaltenen Anforderungen sollen den Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen, was indessen in der Regel nicht einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspreche. Demnach stellen in der Regel die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Kann jedoch der Bauherr die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes verlangen, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden", sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Für diesen (Regel-) Fall empfiehlt der BGH für die Bestimmung der geschuldeten Schallschutzanforderungen die Heranziehung der Werte aus den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Regelwerken. Zusätzlich hat der BGH in dieser jüngsten Entscheidung festgehalten (a.a.O. TZ 13ff), dass diese o.e. Gesamtabwägung auch dann stattzufinden hat, wenn die Parteien hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug genommen haben, da allein die Bezugnahme auf die Schalldämmung nach DIN 4109 nicht den Rückschluss rechtfertige, es seien, die Mindestanforderungen der DIN 419 vereinbart weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen darstelle, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genüge. Eine Beschränkung auf die Mindestanforderungen der DIN 4109 sei nur dann wirksam, wenn eine entsprechende Aufklärung des Bauherrn/Erwerbers durch den Werkunternehmer/ Veräußerer/Bauträger mit dem klaren Hinweis erfolgt ist, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Zieht man diese aktuelle Rechtsprechung des BGH heran, so ergibt sich, dass in jedem Fall die in Folge der Parkettverlegearbeiten erzielte Trittschalldämmung nicht den zum Zeitpunkt der Sanierung geltenden Stand der Baukunst / Technik gemäß entspricht.

bb)

Der von dem Beklagten zu 1) mit der Berufung erhobene Einwand zielt primär gegen die Annahme des Landgerichts, die Planung des verstorbenen Architekten hätte - bei plangerechter Ausführung - zu einem Trittschall führen müssen, der die zum Zeitpunkt der Sanierung/Modernisierung geltenden Regeln der Baukunst / Technik erfüllte. Vielmehr - so die Auffassung des Beklagten zu 1) (siehe BB 6 = GA 257) -gehe mit der Planung eines neue Bodenbelages ohne besondere Vereinbarung nicht die berechtigte Erwartung eines Schallschutzes auf dem Stand der heutigen Regeln der Technik einher. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte zu 1) nicht durchdringen. Richtigerweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Planungsleistungen im selben Maße wie das aufgrund dieser Planungen hergestellte bauliche Werk, also die in den einzelnen Stockwerken eingebauten Parkettböden im Hinblick auf den Schallschutz dem aktuellen bzw. zum Zeitpunkt der Sanierung/Modernisierung geltenden Anforderungen an den Trittschallschutz genügen müssten. Der vom Beklagten zu 1) betonte Umstand, dass insoweit nicht die Trittschallanforderungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes in Rede stehen, sondern um eine bauliche Maßnahme bei einem Altbau im Rahmen einer Teilsanierung, führt nicht dazu, dass letztlich die Haftung des Beklagten zu 1) für eine jetzigen Schallschutzanforderungen nicht genügende Trittschalldämmung entfiele.

Der BGH hat sich mehrfach mit Zusammenhang mit der Veräußerung von Altbaueigentumswohnungen mit Herstellungsverpflichtung des Veräußerers damit befasst, ob und in welchem Umfang bei sanierten bzw. modernisierten Altbauwohnungen oder Baumaßnahmen an einem Altbestand die werkvertragliche Mängelgewährleistung im Bezug die gesamte Wohnung eingreift. Er hat hierzu folgende Maßstäbe aufgestellt: Verpflichtet sich der Veräußerer einer Altbauwohnung oder eines sonstigen Altbaus neben der Übertragung des Eigentums an der Immobilie zur Durchführung von baulichen Maßnahmen ist Werkvertragsrecht anwendbar. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2007, VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275, 3276 TZ 18f; Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 257/03, NZBau 2005, 216, 217). Das bedeutet, dass bauliche Maßnahmen, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar sind, nicht ein derartiges Gewicht haben, dass es gerechtfertigt wäre, Werkvertragsrecht auch auf von den übernommenen Herstellungspflichten unberührt gebliebene Bauteile anzuwenden. In diesen Fällen unterliegt nur die Verletzung der konkret übernommenen Herstellungspflichten den Regelungen der §§ 633 ff BGB (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2005, VII ZR 117/04, NJW 2006, 214, 215 Tz. 16). Soweit in Abgrenzung hierzu ein Fall der Veräußerung mit Herstellungspflicht vorliegt, der einem Neubau vergleichbar ist, muss im Hinblick auf die - werkvertragliche - Gewährleistung für die unberührt gebliebene Altbausubstanz geprüft werden, ob eine insoweit bestehende Fehlfunktion einen Mangel der Werkleistung darstellt. Dies hängt davon ab, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007, VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275, 3276 [BGH 26.04.2007 - VII ZR 210/05] TZ 23f).

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Veräußerung von Altbauten mit Herstellungsverpflichtungen, sondern um eine partielle Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeit an einer Immobilie, die von dem Eigentümer, nämlich dem Kläger veranlasst wurde und für dessen Umsetzung sich der Kläger zum einen im Hinblick auf die erforderlichen Planungsarbeiten des verstorbenen Vaters des Beklagten zu 1) und zum anderen für die bauliche Durchführung der Beklagten zu 2) bedient hat. In dem Verhältnis des Bauherrn zum die Sanierungsmaßnahme planenden und überwachenden Architekten und zum die Baumaßnahme durchführenden Werkunternehmer gelten damit die allgemeinen werkvertraglichen Gewährleistungsregeln. Dies bedeutet im Hinblick auf die hier in Rede stehende Frage nach dem in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Schallschutzstandard, dass der heute übliche Schallschutz zu beachten ist (vgl. von Behr/Pause/Vogel, Schallschutz in Wohngebäuden, Eine Bestandsaufnahme in Technik und Recht NJW 2009, 1385, 1389 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung der Berufung ohne Belang, ob die Parteien bei Beauftragung des Vaters des Beklagten bzw. der Beklagten ausdrücklich vereinbart hatten, dass durch die Einbringung eines neuen Parkettbodens auf den Fußböden der einzelnen Stockwerken eine Verbesserung des Schallschutzes im Vergleich zu dem Schallschutz, wie er vor der Erneuerungsmaßnahme bestanden hat, erreicht werden sollte. In Ermangelung einer konkreten vertraglichen Abrede und Bestimmung des zu erreichenden Trittschalls kann der Bauherr erwarten, dass im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt werden, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik im Schallschutz zu erreichen, mit dem den üblichen Komfortstandards genügt wird. Diese gehen - wie oben dargestellt - über die - nach den Sachverständigenfeststellungen - nicht einmal erreichten Mindestanforderungen der DIN 4109 hinaus.

Auch ist es für die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) unbeachtlich, inwieweit zur Erreichung dieses üblichen Komfortstandards hinsichtlich des Schallschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung von Parkettfußböden umfangreiche weitere kostenträchtige bauliche Maßnahmen erforderlich wären. Es bedarf insbesondere keiner Aufklärung zu der Behauptung des Beklagten zu 1), für die Erreichung aktuellen - üblichen - Standards beim Schallschutz sei ein zusätzlicher schwimmender Estrich oder eine entsprechende Schicht mit genügender Masse erforderlich, um den Schall zu schlucken (vgl. BB Seite 7 = GA 258). Zu Recht hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine aufwändigere Planung bzw. Bauausführung, um das im Hinblick auf den Schallschutz funktionstaugliche Werk zu erreichen, die grundsätzliche Mangelhaftigkeit der Planung bzw. Ausführung nicht berührt. Zusätzliche Aufwendungen wären allenfalls bei der Bemessung des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Ohnehin-Kosten zu berücksichtigen.

Die Ausführungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 28.05.2010 (GA 406ff) rechtfertigen es nicht, von dem werkvertraglichen Grundsatz, dass der Werkunternehmer und damit auch der planende Architekt im Hinblick auf die Planungsleistungen ein nach dem bei Abschluss des Vertrages gültigen Stand der anerkannten Regeln der Technik mangelfreies Werk abzuliefern hat. Soweit der Beklagte zu 1) a.a.O. darauf abstellt, dass - wollte man bei der Beauftragung mit Planungsleitungen für einen neuen Oberboden dem Architekten das Leistungsziel "Erreichen eines modernen Schallschutzniveaus" auferlegen - hiermit regelmäßig (Planungs-) Kosten verbunden seien, die weit über den Kosten für die eigentlichen Parkettarbeiten lägen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn ob der Auftraggeber und Bauherr im Rahmen der geplanten Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahme im Zusammenhang mit neu einzubringenden Oberböden ein Schallschutzniveau, das dem heutigen Stand entspricht, erreichen will oder nicht, hat der Architekt bei der Grundlagenermittlung gemäß Leistungsphase 1 des § 15 Abs. 1 HOAI mit dem Auftraggeber zu erörtern. Hierbei hat der Architekt auf die regelmäßig deutlich höheren Planungs- und Herstellungskosten hinzuweisen, die dann anfallen, wenn das aktuelle Schallschutzniveau gewünscht wird. Entschiede sich der Bauherr dagegen, wünschte er also lediglich eine Erneuerung des Bodenbelags, ohne dass in diesem Zusammenhang auch das aktuelle Schallschutzniveau erreicht werden soll, hielten sich die Planungsmehrkosten in Grenzen, da sich die zusätzlichen Baukosten für ein aktuelles Schallschutzniveau nur bei den anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 1 auswirken würde.

Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat den Ausführungen des Beklagten zu 1), soweit dieser auf Seite 3f des Schriftsatzes vom 28.05.2010 (GA 407f) darauf abstellt, dass eine Haftung des Architekten in der vorliegenden Fallkonstellation nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Hinweispflicht in Betracht käme und mit Blick auf die deutlich erhöhten Bau- und Planungsmehrkosten, die mit der Erneuerung der Oberböden unter Einhaltung des aktuellen Schallschutzstandards verbunden wären, nicht von einem beratungsgemäßen Verhalten des Bauherrn, hier des Klägers ausgegangen werden könne. Nach Auffassung des Senats verkennt der Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang, dass die Vertragspflichtverletzung im vorliegenden Fall nicht in der Versäumung von reinen Hinweis- und Belehrungspflichten (wie zum Beispiel im Rechtsanwalts- oder Steuerberatungshaftungsrecht in Betracht kommen) liegt, bei denen für die Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden festgestellt werden muss, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung entsprechend gehandelt hätte und dadurch der Schaden verhindert worden wäre. Haftungsgrund ist hier vielmehr die Ablieferung einer mangelbehafteten Planungsleistung, also eines Werkmangels, der grundsätzlich die Gewährleistungshaftung der §§ 633ff BGB auslöst. Der Werkunternehmer, dessen Werk aufgrund von durch den Auftraggeber vorgegebenen Materialien, fehlerhaften Vorleistungen, unzureichenden Planungen oder sonstigen Leistungsvorgaben des Bauherrn mangelhaft ist, kann sich nach in §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B verankerten Grundsätzen von seiner Haftung befreien, wenn er einen entsprechenden Hinweis an den Auftraggeber gerichtet hat. Wie ausgeführt war die Planungsleistung des Architekten K… mangelhaft. Für ein Entfallen der sich hieraus ergebenden werkvertraglichen Gewährleistungshaftung wegen eines Hinweises des Architekten als Auftragnehmer bestehen keine Anhaltspunkte.

e)

Zweifel daran, dass diese unzureichende Trittschalldämmung auf einer schuldhaften fehlerhaften Planungsleistung des verstorbenen Architekten Herrmann-Josef K… beruht, bestehen nicht. Nach den auch von der Berufung des Beklagten zu 1) nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wurde von der Beklagten zu 2) im Rahmen der Parkettverlegung als Trittschalldämmung auf Anweisung des Architekten K… auf den vorhandenen Rohboden schwimmend eine Weichfaserdämmplatte "happy step" mit einer Stärke von 6 mm verlegt, auf welcher dann ebenfalls schwimmend das Fertigparkett verlegt wurde. Dass diese von dem Vater des Beklagten zu 1) geplante und angeordnete konkrete Trittschalldämmmaßnahme durch Einbau der besagten Dämmplatten nicht geeignet gewesen war, eine nach den obigen Kriterien ausreichende und vertragsgerechte Trittschalldämmung zu erreichen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… in dem im Rahmen des selbständigen Beweisverfahren erstellten (Vor-) Gutachten vom 25.09.2007, dort Seite 24ff = GA 90ff. Mit ebensolcher Deutlichkeit hat der Sachverständige auf Seite 26 des Gutachtens = GA 92 konstatiert, dass ein Fachunternehmen hätte erkennen können (und müssen), dass eine einfache 14 cm dicke Stahlbetondecke in Verbindung mit 6 mm dicken Weichfaserdämmplatten vom Typ Happy Step und einem schwimmend verlegten Fertigparkett nicht die Anforderungen erfüllt, die heutzutage an Wohnungstrenndecken gestellt werden. Dass aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen der planende Architekt ebenfalls diese Zusammenhänge erkennen müssen bzw. die Tauglichkeit der von ihm geplanten Bauausführung im Hinblick auf den Schallschutz ggfls mit Hilfe eines Sonderplaners hätte überprüfen müssen, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, gegen deren Richtigkeit die Berufung nichts Erhebliches vorgebracht hat, dargelegt. Hieraus folgt die Verantwortlichkeit des Vaters des Beklagten zu 1) für die unzureichende Trittschalldämmung.

Soweit die Berufung darauf verweist (BB 8 = GA 259), es sei zu berücksichtigen, dass schon die handwerkliche Verlegung des Parketts nicht in Ordnung gewesen sei und zumindest im Dachgeschoss eindeutig Schallbrücken produziert worden seien, vermag dies an der grundsätzlichen Haftung des Vaters des Beklagten nicht zu ändern. Der Sachverständige Dip.-Ing. M… hat in seinem Gutachten auf Seite 27 = GA 93 im Hinblick auf die von dem Sachverständigen L… in dem ersten Beweissicherungsverfahren 52 H 50081/05 erstellten Gutachten vom 26.04.2005 angeführten Schallbrücken überzeugend dargelegt, dass selbst bei optimaler schallbrückenfreier Ausführung kein wesentlich günstiger Trittschallschutz zu erwarten sei, als er von ihm - dem Sachverständigen Dipl.-Ing. M… - gemessen wurde.

Soweit die Berufung in Zweifel gestellt hat, dass diese, von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen auch auf die Decke zwischen dem 1. OG und dem 2. OG, zu dem der Sachverständige keine Messungen durchgeführt hat, übertragen werden können, folgt dem der Senat nicht. Dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Aufbau und die Trittschalldämmung des Boden des 2. OG sich vom im 1. OG unterscheidet: Dort hat der Sachverständige Messungen durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Trittschalldämmung unzureichend ist. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auch die Trittschalldämmung im 2. OG und damit auch die diesbezügliche Planung des Architekten K… als mangelhaft an.

f)

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass der verstorbene Architekt gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB dem Kläger zum Schadensersatz wegen der mangelhaften Trittschalldämmung verpflichtet ist. Soweit grundsätzlich das Gewährleistungsrecht des Schadensersatzes die fruchtlose Fristsetzung zur Nachbesserung des mangelhaften Werkes voraussetzt, ist eine solche hier entbehrlich. Hat sich die mangelhafte Planung bereits in einem Mangel des Bauwerkes realisiert, kann die unzulängliche Planungsleistung nicht mehr nachgebessert werden, so dass der Bauherr vom Architekten unmittelbar Schadensersatz verlangen kann.

2.2 Feststellungsantrag zu 2.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Gewährleistungspflicht gerichtet auf Ersatz des durch die fehlerhafte Planung dem Kläger entstandenen Schadens ist das Feststellungsbegehren aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse resultiert aus dem vom Landgericht bereits herangezogenen Umstand, dass weitere - neben den reinen Herstellungskosten für eine fehlerfreie Trittschalldämmung - noch nicht bezifferbare Schäden zu besorgen sind. Dies gilt namentlich für die möglichen Vermögensverluste, die der Kläger dadurch im Falle der Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen erleiden kann, dass die Wohnungen für die Zeit der Sanierung nicht bewohnt und vermietet werden können.

Rechtlich oder tatsächlich Relevantes hiergegen hat der Beklagte zu 1) mit der Berufung nicht vorgebracht.

3. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung des Beklagten

Der Beklagte zu 1) hat in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Architekten K… vorzubehalten. Grundlage für diesen Antrag ist § 780 Abs. 1 ZPO, wonach der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung innerhalb der Zwangsvollstreckung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist bis zum Schluss der letzten Tatsachenverhandlung möglich, so dass es vorliegend unschädlich ist, dass der Beklagte zu 1) sich im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beschränkung der Erbenhaftung nicht berufen hat (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rz. 6 zu § 780 ZPO). Ob die sachlichen Voraussetzungen einer beschränkten Erbenhaftung gegeben sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden und kann dies in Ermangelung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte im Vorbringen des Beklagten zu 1) auch nicht. Der Vorbehalt war vom Senat im Urteilstenor ohne Prüfung auszusprechen, ob dem Erben noch die Haftungsbeschränkung möglich ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, Rz. 11. zu § 780).

II. Berufung des Klägers

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2) sowohl im Hinblick auf den bezifferten Zahlungsantrag als auch im Hinblick auf das Feststellungsbegehren unter Hinweis auf eine fehlende Pflichtverletzung verneint. Es hat gemeint, dass eine Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) nicht zur Haftung der Beklagten zu 2) führe, weil mit Blick auf die durch den Architekten K… vermittelten bzw. dem Kläger zurechenbarer Spezialkenntnisse eines Fachmannes der Kläger keinen Beratungsbedarf hatte. Auch sei die Tatsache, dass die vom Architekten gewählte Trittschallisolierung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und übliche Schallisolierung für die Beklagte zu 2) nicht zu erkennen gewesen.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.

1.

Die Beklagte zu 2) haftet als das die Parkettverlegearbeiten ausführende Unternehmen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln gemäß §§ 634 Nr. 2, 636, 280 BGB für den in der unzureichenden Trittschalldämmung liegenden Werkmangel. Dass dieser Mangel auf der Umsetzung der Anweisung des Architekten, bestimmte Trittschalldämmmatten (s.o.) unterhalb des eigentlichen Parkettbodens zu verlegen, beruht, führt nicht zu einer völligen Freistellung der Beklagten zu 2) von ihrer Haftung, jedoch zu einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des verursachenden Mitverschuldens über die §§ 254, 278 BGB.

a)

Nach den obigen Ausführungen entsprechen die akustischen Dämmwerte der im Zusammenhang mit den Parkettverlegearbeiten eingebrachten Trittschalldämmung nicht den gültigen Regeln der Baukunst/Technik, da sie nicht den üblichen Mindestanforderungen an den Schallschutz bei Komfort- bzw. Standardwohnungen genügen, die der Kläger in Ermangelung konkreter vertraglicher Festlegungen und Abreden erwarten konnte. Wie oben dargestellt, werden nicht einmal die Norm-Schallwerte aus der DIN 4109 erreicht, die nach der oben referierten Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht den Stand der Technik widerspiegeln. Mangelfrei dürfte der Schallschutz bei den von den Parkettverlegearbeiten betroffenen Geschossdecken allenfalls sein, wenn die Anforderungen aus den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 Regelwerken erfüllt würden.

Diese unzureichende Trittschalldämmung stellt nicht nur einen Mangel der Planungsleistungen des Architekten K…, sondern insbesondere einen Mangel der von der Beklagten zu 2) erbrachten Werkleistungen dar. Die Beklagte zu 2) war vertraglich verpflichtet, ordnungsgemäße Parkettverlegearbeiten inclusive der dazu gehörigen Trittschalldämmung zu erbringen. Diese Arbeiten mussten mangelfrei sein, das heißt, sie hatten die vertragliche Beschaffenheit aufzuweisen und mussten insgesamt funktionstauglich sein. Der mit der übertragenen Trittschalldämmung verbundene Zweck ist ersichtlich nicht erreicht, das Werk ist folglich nicht funktionstauglich und damit mangelbehaftet, wenn - wie hier (s.o.) - die geschuldeten akustischen Dämmwerte nicht erreicht werden.

b)

An dieser Einordnung der Schalldämmung als Mangel der Werkleistung der Beklagten zu 2) ändert sich nichts dadurch, dass die baulichen Maßnahmen zum Trittschallschutz, nämlich das Einbringen der Trittschalldämmplatten der Sorte "happy stepp" mit einer Dicke von 6 mm den Anweisungen des insoweit als Vertreter des Klägers und Bauherrn handelnden Architekten K… beruhte.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtmodernisierungsgesetz eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 , BGHZ 91, 206 , 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 , BGHZ 139, 244 , 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98 , BauR 2000, 411 [BGH 11.11.1999 - VII ZR 403/98] , 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 ; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 , BauR 2003, 236, 238 [BGH 15.10.2002 - X ZR 69/01] = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34 ; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06 , BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 [BGH 25.01.2007 - VII ZR 41/06] = ZfBR 2007, 340 ). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO). Dieser funktionale Mangelbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des im vorliegenden Fall anzuwendenden neuen Schuldrechts und damit für § 633 BGB n.F. maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05] Tz. 16)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 , BauR 1987, 79 , 80 = ZfBR 1987, 32; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 , BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667 [BGH 12.05.2005 - VII ZR 45/04]). In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt (MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdn. 79; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 19; Staudinger/Peters (2003) § 631 Rdn. 76). Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05] Tz. 21).

c)

Dieser Prüfungs- und Hinweispflicht ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen.

Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 , BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634 Rz. 38). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 , BauR 2002, 945, 946 [BGH 12.12.2001 - X ZR 192/00]; Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05] Tz. 24). Grundsätzlich werden bei einem Unternehmer die zur Herstellung des Werkes erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634 Rz. 38 mwN). Die Prüfungspflicht und damit einhergehend die Hinweispflicht des Unternehmers kann zwar eingeschränkt sein, wenn der fachkundige Bauherr oder seine fachkundigen Erfüllungsgehilfen die notwendige Prüfung selbst vornehmen können oder vorgenommen haben. Jedoch nur dann, wenn der Unternehmer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine von dem fachkundigen Bauherrn oder seines Erfüllungsgehilfen vorgenommene Prüfung seine eigene inhaltlich vollständig ersetzt, und infolge dessen davon ausgehen kann und darf, dass ein anderes Ergebnis bei eigener Prüfung nicht zu erwarten ist, entfällt die Verpflichtung des Werkunternehmers zur Prüfung der Geeignetheit der Leistungsvorgabe oder -beschreibung zur Erreichung der Funktionalität des von ihm geschuldeten Werkes (vgl. Kniffka, a.a.O., Rz. 39). Eine vollkommene Haftungsfreistellung des Unternehmers kann dann nicht eingreifen, wenn der Unternehmer eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung dadurch setzt, dass er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, NJW-RR 2005, 891, 893 [Kopie]; Urteil vom 11.10.1990, NJW-RR 1991, 276 [BGH 11.10.1990 - VII ZR 228/89]).

Nach diesen Maßstäben hält die Bewertung des Landgerichts, der Kläger habe wegen der Einschaltung des verstorbenen Architekten K…, auf dessen Anweisung die Einbringung der in Rede stehenden Dämmmatten beruhte, keinen Beratungsbedarf gehabt, einer Überprüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die unzureichende Schallschutzmaßnahme eine Folge der Planungen und Anweisungen des Architekten des Bauherr, also des Klägers, war, führt nicht zu einer gänzlichen Haftungsbefreiung der Beklagten. Im Rahmen des Zumutbaren und Gebotenen ist - wie dargestellt - der Werkunternehmer grundsätzlich zur Prüfung der Anweisungen des Planers oder der von diesem stammenden Arbeitsvorgaben verpflichtet. Dafür, dass die Beklagte zu 2) berechtigter Weise darauf vertrauen konnte und dürfte, dass der Architekt diese Anweisung zur Einbringung der Weichfaserdämmplatten "happy step" auch auf ihre Geeignetheit im Hinblick auf den einzuhaltenden Trittschallschutz überprüft hat, bieten weder das Vorbringen der Beklagten zu 2) noch der sonstige Akteninhalt belastbare Anhaltspunkte.

Die weitere Argumentation des Landgerichts, die Tatsache, dass die vom Architekten gewählte Trittschallisolierung nicht den Anforderungen an die "DIN 4109" erfüllte, sei für die Beklagte zu 2) auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass selbst der Sachverständige L… in seinem Gutachten die aufgebrachte Isolierung für ausreichend erachtet hat, verkennt dies, dass die Einschätzung des Sachverständigen L… - wie sie in dessen Gutachten vom 26.04.2005 dort auf Seite 9 (GA 30) enthalten ist - auf der schlichten Feststellung fußt, dass durch die Weichfaserdämmplatte ein Trittschallverbesserungsmaß von bis zu 19 dB erreicht werde. Ob durch diese Schalldämmung eine Verringerung des Trittschalls der Geschossdecken auf ein den geschuldeten Anforderungen genügendes Maß erreicht wird, hat der Sachverständige weder rechnerisch unter Berücksichtigung der Trittschallwerte, wie sie bei der Geschossdicke zu erwarten sind, ermittelt noch durch Probemessungen überprüft. Richtig ist zwar, dass von einem Handwerksunternehmen, hier einer Tischlerei vor Durchführung von Bodenbelegarbeiten, speziell bei Parkett- oder Steinböden keine aufwändigen akustischen Messungen verlangt werden können, um nachzuhalten, ob die von dem Bauherrn oder dessen Architekten angeordneten Maßnahmen zur Trittschalldämmung zu einer ausreichenden Schallisolierung führen. Indessen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M… in seinem Gutachten vom 25.09.2007, dort Seite 26 = GA 92, ausgeführt, dass ein Fachunternehmen in Anwendung der entsprechenden Normen, die seit langem verfügbar und bauaufsichtlich eingeführt seien, und unter Heranziehung der notwendigen Größen wie dem Trittschallverbesserungsmaß der eingesetzten Dämmschichten und bei Kenntnis der Deckendichte hätte ohne weiteres erkennen können, dass die geplante Schallisolierungsmaßnahme nicht ausreichend ist, um die Anforderungen zu erfüllen, die heutzutage an Wohnungstrenndecken gestellt werden. Dass der Beklagten zu 2) die Deckendicke gegebenenfalls nicht bekannt gewesen ist, vermag sie nicht entscheidend zu entlasten. Hier hätte sich die Beklagte zu 2) die entsprechende Kenntnis durch Nachfrage bei dem Kläger oder dem Architekten verschaffen können. Unzumutbares wäre von ihr insofern nicht verlangt worden.

Es bleibt damit festzuhalten, dass die Beklagten grundsätzlich eine Prüfpflicht hinsichtlich der Geeignetheit der angeordneten Dämmschutzmaßnahme traf. Da sie dieser nicht nachgekommen ist, führt der Umstand, dass die fehlerhafte Planung und Leistungsbeschreibung des Architekten zur fehlenden Funktionstauglichkeit des von ihr - der Beklagten zu 2) - errichteten Gewerkes geführt hat, nicht zu deren Haftungsbefreiung.

d)

Indessen ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 254 BGB in Höhe des dem Kläger zuzurechnenden Mitverursachungsanteils beschränkt. Hierbei muss sich der Kläger eine Mitverursachung des Architekten als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, wenn sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient. Dies hat zur rechtlichen Konsequenz, dass der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, NJW-RR 2005, 891, 893 = IBR 2005, 306 [BGH 24.02.2005 - VII ZR 328/03] m.A. Hildebrandt, Kniffka, a.a.O. Rz. 87ff zu § 634 m.w.N.).

Diesem Mitverursachungsanteil hat der Kläger mit seinem Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2) insoweit Rechnung getragen, als er - ausgehend von einer hierauf basierenden 50%tigen Mitverschuldensquote und einer entsprechenden hälftigen Reduzierung seines Anspruchs lediglich mit dem Klageantrag zu 1. 50% des von ihm in Ansatz gebrachten Schadens von 50.000,-- € mithin 25.000,00 € geltend macht und bei dem Feststellungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2. auch nur die Verpflichtung zur Tragung der Hälfte eines etwaigen zukünftigen Schadens festgestellt wissen will.

Mit Blick auf den von der Beklagten in der Berufungserwiderung hervorgehobenen Umstand, dass die eigentliche Ursache für die unzureichende Trittschalldämmung in der mangelhaften Planung durch den Erfüllungsgehilfen liegt, des weiteren das Verschulden der Beklagten im Vergleich zu dem des Architekten eher als gering einzuschätzen ist, ist nach Auffassung des Senats ein höherer Mitverschuldensanteil anzusetzen, als der, den sich der Kläger anrechnen lässt. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des Einzelfalls hält der Senat einer Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers sachgerecht, so dass sich die Haftung der Beklagten zu 2) auf 1/3 des durch den Mangel entstandenen Schadens beschränkt.

e)

Aus den selben Erwägungen, wie sie vom Landgericht im Hinblick auf den Beklagten zu 1) herangezogen wurden, hat der Senat auch in Hinblick auf die Beklagte zu 2) ein Grundurteil erlassen, durch das die Berechtigung der Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 2) - unter Berücksichtigung eine Mitverschuldensanteils des Klägers von 2/3 - ausgesprochen wird.

2.

Aus nämlichen Gründen ist das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Beklagte zu 2) zulässig und mit der entsprechenden Einschränkung aufgrund der Mitverschuldensquote begründet.

C.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten, da sich erst mit der dieser Entscheidung die endgültige Verlustquote ergibt. Etwas anderes gilt lediglich für die dem Beklagten zu 1) durch die Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten. Da der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, sind diese Kosten von ihm in jedem Fall selbst zu tragen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, Rz. 2 zu § 97).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Beschwer für den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) über 20.000,-- €

Beschwer für den Kläger: bis 20.000,-- €

RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB § 633 BGB § 634 Nr. 4 BGB

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