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27.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111775

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 03.03.2010 – 4 W 29/10

Erhebt der Drittschuldner sofortige Beschwerde gegen den Erlass eines Überweisungsbeschlusses, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der gesamten Forderung, die Bestandteil des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war, und nicht nur nach der Hälfte dieser Forderung.


4 W 29/10

Tenor:
Auf die als Beschwerde auszulegende Gehörsrüge des Prozessbevollmächtigten des Drittschuldners vom 9. Dezember 2009 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. November 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Februar 2010 abgeändert.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird auf 24.195,66 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die zutreffend vom Landgericht als Beschwerde ausgelegte Gehörsrüge gegen die mit dem Beschluss vom 27. November 2009 erfolgte Streitwertbestimmung ist begründet und führt zur Festsetzung des bereits mit dem Beschluss vom 10. November 2009 angenommenen Wertes von 24.195,66 €.

I. Ausgangspunkt des für den in Rede stehenden Streitwert relevanten Verfahrens ist die Erinnerung des Drittschuldners gegen den von der Gläubigerin beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Ziel, den Überweisungsbeschluss aufheben und den Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückweisen zu lassen. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss bestätigt und die sofortige Beschwerde mit dem Beschluss vom 10. November 2009 zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat es in Höhe des gepfändeten und ursprünglich überwiesenen Betrags mit 24.195,66 € angenommen. Auf die dagegen gerichtete Streitwertbeschwerde der Gläubigerin, es sei nicht der gesamte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angefochten worden, hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. November 2009 den Streitwert auf bis zu 13.000 € entsprechend der Hälfte der gepfändeten Forderung festgesetzt. Hiergegen richtet sich die ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte, als Beschwerde auszulegende Gehörsrüge des Prozessbevollmächtigten des Drittschuldners.

Der Senat hat die Beteiligten mit der Verfügung des Berichterstatters vom 15. Februar 2010 auf folgendes hingewiesen:

'Entscheidend für die Höhe des Streitwerts in dem auf die Beschwerde der Gläubigerin durchgeführten Verfahren ist das Interesse der Gläubigerin an der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2009, mit der der Überweisungsbeschluss vom 09. September 2009 aufgehoben wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Überweisung zur Einziehung die Verwertung der gepfändeten Forderung darstellt (Schuschke/WalkerSchuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 835 ZPO Rn 1), das Interesse der Gläubigerin also auf die Verwertung der mit dem Beschluss vom 09. September 2009 gepfändeten 24.195,66 € gerichtet ist. Dieses Interesse ist nicht deshalb um die Hälfte gemindert, weil die Überweisung nur ein (notwendiger) Teil eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wäre oder sich schon deshalb ein Teilerfolg einstellte, weil die in Rede stehende Forderung gepfändet wurde. Vielmehr müssen Pfändung und Überweisung als zwei selbständige Bestandteile der Vollstreckung betrachtet werden, die zunächst in zwei verschiedenen Paragraphen (§ 829 und § 835 ZPO) geregelt sind und nur in der Praxis in einem gemeinsamen Beschluss angeordnet werden, wobei es aber auch reine Pfändungsbeschlüsse gibt (Schuschke/WalkerSchuschke, aaO., § 835 Rn 1). Niemand würde auf die Idee kommen, in einem nach Grund und Höhe streitigen Verfahren deshalb einen Teilerfolg anzunehmen, weil die Klägerin zwar dem Grund nach obsiegt, der Höhe nach jedoch in vollem Umfang unterlegen wäre. Vorliegend kann die Gläubigerin ohne den Überweisungsbeschluss gegen den Drittschuldner nichts unternehmen. ihr Interesse besteht deshalb in Höhe der gesamten Forderung.'

Die Stellungnahme der Gläubigerin vom 19. Februar 2010 bietet keinen Anlass, es bei der Streitwertfestsetzung in Höhe der hälftigen Forderung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu belassen. Die Gläubigerin verkennt, dass es in dem Beschwerdeverfahren nicht um den Erlass des Pfändungsbeschlusses ging, den sie für sich hat erstreiten können. Streitgegenständlich war nur die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses vom 9. September 2009. Es kommt deshalb nicht auf die Frage des Obsiegens und Unterliegens an, sondern nur auf die Höhe des berechtigten und verfolgten Interesses, also den Wert der überwiesenen Forderung (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 70 II lit b und e). Dieses kann aber, da der Überweisungsbeschluss gesondert betrachtet werden kann, nicht nur in Höhe der Hälfte der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingezogenen Forderung bemessen werden. Denn insoweit ist die Überweisung selbständig und bietet der Gläubigerin die Gelegenheit, die Forderung vom Drittschuldner einzuziehen, was sie nur mit dem Pfändungsbeschluss nicht erreichen könnte.

Auf die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Drittschuldners vom 1. März 2010 kam es nicht mehr an.

II. Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 3 ZPO § 835 ZPO

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