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31.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111687

Landgericht Halle: Urteil vom 07.10.2010 – 5 O 573/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LG Halle, Urteil vom 07.10.2010 - 5 O 573/03
In dem Rechtsstreit
....
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2010 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 412.950,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Bauherrin des Bauvorhabens Neubau XXX Krankenhaus XXX weitere Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Bauausführung durch die Beklagten als ARGE 1.Bauabschnitt geltend wegen ihrer Inanspruchnahme durch Dritte für deren, durch die Baumängel der Beklagten verursachten Mehraufwendungen.
Die Klägerin war Bauherrin des Bauvorhabens Neubau XXX Krankenhaus XXX.
Die Beklagte zu 1.) wurde zusammen mit der Beklagten zu 2.), die bis zu ihrer Umfirmierung aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 17.12.2008 als XXX firmierte, als GbR ARGE Neubau XXX Krankenhaus XXX (im Folgenden: ARGE 1.BA) aufgrund ihres Angebotes vom 11.08.1993 durch Werkvertrag vom 11.10.1993 mit den Rohbauarbeiten für den ersten Bauabschnitt beauftragt.
Mit der Ausführung der Rohbauarbeiten für den 2.Bauabschnitt wurden die XXX und die XXX GbR ARGE Neubau XXX Krankenhaus 2. BA XXX (im Folgenden: ARGE 2. BA) beauftragt. Über das Vermögen der XXX wurde unter dem 16.12.2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der Tragwerksplanung der Leistungsphasen 2 bis 6 nach § 64 HOAI für beide Bauabschnitte, wurden durch zwei schriftliche Ingenieurverträge eine ARGE bestehend aus dem Ingenieurbüro XXX und dem Ingenieurbüro XXX (im Folgenden: ARGE Ingenieurbüros) beauftragt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ingenieurvertrages für den 1. Bauabschnitt vom 17.02./21.02.1994 wird auf die Anlage KK 9, Bd. II Bl. 172-174 d.A. und hinsichtlich des Ingenieurvertrages für den 2. Bauabschnitt vom 11./17.2.1999 wird auf die Anlage K 18 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI für die Baumaßnahme "Neubau Funktionstrakt und Bettenhaus mit Tiefgarage XXX Krankenhaus XXX." wurden die Architekten Dipl.-Ing. XXX (im Folgenden XXX) für den 1. Bauabschnitt durch schriftlichen Vertrag vom 10.02.1992/21.12.1994 und für den 2. Bauabschnitt mit schriftlichem Vertrag vom 26.08./07.12.1998 mit Ergänzung vom 07.12.1998/25.01.1999 beauftragt. Hinsichtlich der Einzelheiten der schriftlichen Architektenverträge wird auf die Anlagen K 20 und K 21 im Anlagenband 2 Bezug genommen.
In dem Werkvertrag mit den Beklagten als ARGE 1.BA vom 11.10.1993 wurde die Geltung der VOB/B in der neusten Fassung vereinbart. Grundlage des Angebotes und des Vertragsschlusses war das Leistungsverzeichnis der Architekten XXX vom 16.07.1993. Für die Gewährleistung sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem BGB gelten. Unter Ziffer 25.5 der vertraglich vereinbarten zusätzlichen Vertragsbestimmungen EVM (B) ZVB/E war Folgendes geregelt: "Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Angebotes vom 11.08.1993, des Leistungsverzeichnisses vom 16.07.1993 und des Vertrages vom 41.10.1993 wird auf die Anlagen K1, K2 und K3 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die beklagte ARGE 1. BA war u.a. gem. Position 07.0041 des Leistungsverzeichnisses damit beauftragt, 7000 Stück bestimmt beschriebene kraftschlüssige Bewehrungsanschlüsse zur späteren Verbindung zwischen dem 1. und dem 2. Bauabschnitt sowie nach Position 07.0138 des Leistungsverzeichnisses 400 Stück Bewehrungsanstoß herzustellen und nach dem Schalplan S/IV/1 vom 22.02.1994 nach Regelanschlussdetail (Punkt "6") den Einbau eines Außenfugenbandes vorzunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten des betroffenen Schalplanausschnittes S/IV/1 vom 22.04.1994 mit Detailpunkt "6" wird auf Anlage K4 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Gesamtleistung der Beklagten wurde am 16.09.1997 abgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abnahmebescheinigung wird auf die Anlage K5 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Unter dem 17.03.1999 erteilte die Klägerin durch die bauüberwachende Ingenieurgesellschaft XXX der beklagte ARGE 1. BA eine schriftliche Mängelrüge, in der auch auf eine frühere Anzeige vom 27.08.1996 Bezug genommen wurde.
Die Klägerin behauptet hierzu, es sei bei Errichtung des 2.Bauabschnittes festgestellt worden, dass verdeckte Mängel bei den Bewehrungsanschlüssen vorgelegen hätte. An den Bewehrungsanschlüssen im Bauteil IV, Achse 12 an allen Geschossdecken (1. UG - 6. OG) seien die Anschlüsse an den jeweiligen Deckenstirneinschalungen nicht fachgerecht ausgeführt gewesen. Eine Weiterführung der Bewehrungen im 2. Bauabschnitt im Bauteil VIII sei dadurch nicht möglich gewesen. Wegen der Betonüberdeckung und dem teilweisen Verschluss der Kunststoffkappen an den Bewehrungsanschlüssen im 1. Bauabschnitt sei es erforderlich geworden, die Anschlüsse wieder frei zu stemmen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Mängelanzeigen vom 27.08.1996 und vom 17.03.1999 wird auf Anlage B2 Bd. I Bl. 92 d.A. und auf Anlage K6 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiter, bei der anschließenden Sanierung der Bewehrungsanschlüsse sei durch die Beklagten bei dem Freistemmen der überdeckten Anschlussmuffen die Geometrie der Stirnflächenausbildung der Decken teilweise zerstört worden, so dass bei der Schubdorneinbringung in die beschädigten Anschlussbereiche keine plangerechte Querkraftübertragung gewährleistet gewesen sei.
Die Klägerin zeigte unter dem 17.12.1999 diesen von ihr behaupteten neuen Mangel durch Schreiben der XXX Ingenieurgesellschaft mbH gegenüber den Beklagten an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mängelanzeige wird auf die Anlage K 7 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Beklagten zeigten mit einem Schreiben vom 29.06.2000 den Abschluss von Teilleistungen zur Mängelbeseitigung an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K8 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 02.08.2000 hielten die Mängelbeseitigungsarbeiten noch bis in den August 2000 und darüber hinaus an.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 33a im Anlagenband 2 Bezug genommen.
Mit einem Mängelanzeigeschreiben vom 18.01.2000 rügte die Klägerin gegenüber den Beklagten als weiteren Mangel, dass das Fugenband im Bauteil IV an dem Deckenanschluss Achse 12, Decke über dem 2. Untergeschoss nicht in der vorgeschriebenen Breite von 190 mm sondern stattdessen in einer Breite von 320 mm eingebracht worden sei. Dadurch sei es zur Kollision mit der Deckenanschlussbewehrung des 2. Bauabschnitts gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mängelanzeige vom 18.01.2000 wird auf die Anlage K9 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, durch die von den Beklagten durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten aufgrund der Mängelrügen vom 17.03.1999, vom 17.12.1999 und vom 18.01.2000 sei es zu Verzögerungen im Bauablauf des 2. Bauabschnittes gekommen. Diese Verzögerungen hätten zu Mehrkosten der ARGE 2.BA von 268.700,92 Euro, sowie zu Mehrkosten der ARGE Ingenieurbüros wegen der Notwendigkeit neuer Tragwerksplanung von 20.293,74 Euro und zu Mehrkosten der Architekten XXX wegen längerer Bauüberwachung von 123.543,67 Euro geführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihr als weiteren Schadenersatz neben der nicht streitgegenständlichen eigentlichen Beseitigung der Mängel Ersatz dieser Kosten in Höhe von insgesamt 412.950,48 Euro. Sie ist der Ansicht dieser Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten ergebe sich als Gewährleistungsanspruch wegen der mit den Mängelanzeigen vom 07.03.1999, vom 07.12.1999 und vom 18.01.2000 gerügten Mängel im Werk der Beklagten.
Zu den Ansprüchen der Dritten (der ARGE 2. BA, der ARGE Ingenieurbüros und der Architekten XXX) infolge dieser Mängel behauptet die Klägerin im Einzelnen Folgendes:
Die ARGE 2. BA habe gegen sie einen zusätzlichen Anspruch für 100 Arbeitstage Bauzeitenverlängerung. Davon entfielen 94 Arbeitstage auf die Störung im Bauteil VIII Decke über 1. UG bis 6. OG und 6 Arbeitstage auf die Störung im Bauteil IV 2. UG. Dabei habe sich wegen des mangelhaften Einbaus der Bewehrungsanschlüsse in der Anschlussfuge in Achse 12 durch sehr zeitaufwändige Maßnahmen der Endtermin für das Bauteil VIII 6.OG und damit auch das Bauende vom 09.08.2000 auf den 21.12.2000 verschoben, was einer Bauzeitenverlängerung von 94 Arbeitstagen entsprochen habe. Bei dem unter dem 18.01.2000 angezeigten Mangel an der Anschlussfuge im Bauteil IV 2.UG hätten 23 Arbeitstage statt der geplanten 17 Arbeitstage aufgewandt werden müssen, so dass sich hierbei eine Bauzeitenverzögerung von 6 Arbeitstagen ergebe. Die Klägerin stützt die Berechnung der Bauzeitenverlängerungen auf zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. XXX von der TU XXX aus Februar 2000 und Mai 2001, die die ARGE 2. BA als Grundlage von Ansprüchen ihrerseits gegenüber der Klägerin als Bauherrin beauftragt hatte. Darin werden neben anderen Leistungsstörungen auch die Mängel untersucht, auf die die Klägerin im hiesigen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten (u.a. wegen der Anspruch der ARGE 2.BA deswegen gegen sie) stützt. In den Gutachten ermittelt der Sachverständige Prof. XXX wegen der fehlerhaften Bewehrungsanschlüsse eine Bauzeitenverzögerung von 94 Arbeitstagen und für den Mangel des zu breiten Anschlussfugenbandes eine Bauzeitenverzögerung von 6 Arbeitstagen Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Bauzeitenverlängerung von insgesamt 100 Arbeitstagen wird auf die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2004, Bd. I Bl. 22, 23 d.A und auf das in Auszügen vorgelegte Gutachten Prof. Dr.-Ing. XXX vom 28.02.2000 mit Anlagen (Bl. 68-84), Anlage K23, Anlagenband 1, und auf das Gutachten Prof. Dr.-Ing XXX vom 21.05.2001, K24, Anlagenband 1, Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiter, der ARGE 2. BA seien pro Arbeitstag an Mehrkosten für Baustellengemeinkosten und Baustelleneinrichtungskosten von 2.780,09 DM (entspricht 1.421,44 Euro), Mehrkosten für Schalungsvorhaltung für das Bauteil VIII von Mitte April 2000 bis Ende Dezember 2000 von insgesamt 62.056,33 DM (entspricht 31.728,90 Euro) und an Mehrkosten für "Stop and Go" im Bauteil VIII bei zusätzlichen 2.625 Stunden im Zeitraum April 2000 bis Dezember 2000 zu einem Stundensatz von 32,- DM/Ah von 84.000,- DM (entspricht 42.948,51 Euro) entstanden, mithin Gesamtkosten von 216.820,89 Euro, auf die noch die Zuschläge für die allgemeinen Geschäftskosten, für Wagnis und Gewinn sowie für die Mehrwertsteurer zu schlagen sei, so dass im Ergebnis bei 16 % Mehrwertsteuer ein Betrag von 268.700,92 Euro als Mehrkostenforderung aus der Bauzeitenverlängerung von 100 Arbeitstagen gerechtfertigt seien.
Grundlage dieser Berechnungen waren wiederum die Gutachten Prof. Dr.-Ing. XXX aus Februar 2000 und Mai 2001 Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 25.06.2004 Bd. I Bl. 23-26 d.A. und auf die Gutachten Prof. Dr.-Ing XXX S XXX a.a.O Bezug genommen.
Die ARGE Ingenieurbüros stellte der Klägerin unter dem 26.03.2004 als Mehraufwand wegen mangelhafter Ausführung der Anschlussfuge in Achse 12 20.293,74 Euro in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechung wird auf Anlage K 17 Anlagenband 1 Bezug genommen. Die Klägerin bezahlte diese Rechnung. Sie behauptet hierzu, es habe eine vertragliche Vereinbarung mit der ARGE Ingenieurbüros gegeben, wonach diese mit der Tragwerksplanung, die aufgrund der Mängel der ARGE 1.BA zusätzlich notwendig geworden sei, als zusätzlicher Leistung beauftragt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, hierbei habe es sich um isolierte besondere Leistungen gem. § 5 Abs.4 HOAI gehandelt, für die gem. § 6 HOAI ein Zeithonorar im Rahmen der dortigen Honorarsätze abzurechnen gewesen seien.
Die Architekten XXX stellten der Klägerin mit Anschreiben vom 28.06.2002 eine Mehrkostenforderung von 123.543,63 Euro wegen um 100 Arbeitstage verlängerter Bauüberwachung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mehrkostenberechung der Architekten XXX wird auf die Anlage K 16 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Klägerin kündigte mit der Klageschrift vom 25.06.2004 einen Leistungsantrag auf Zahlung von 412.950 Euro nebst Zinsen an. Im ersten Termin der mündlichen Verhandlung am 12.08.2005 stellte die Klägerin den Zahlungsanspruch und beantragte zusätzlich hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme der ARGE 2.BA, des Architekturbüros XXX und der ARGE Ingenieurbüros in Höhe von 412.950,48 Euro freizustellen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2010 nahm die Klägerin den Hilfsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurück.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. Die Beklagten werden verurteilt,
gesamtschuldnerisch haftend an die Klägerin 20.293,74 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 zu zahlen.
2.
Es wird beantragt, die Klägerin freizustellen von Ansprüchen der GbR Arbeitsgemeinschaft Neubau XXX Krankenhaus 2. Bauabschnitt XXX einem Umfang von 268.700,92 Euro nebst Zinsen, die diese aufgrund einer Bauzeitenverlängerung für den 2. Bauabschnitt des Neubaus des Krankenhauses der Klägerin in XXX verursacht durch mangelhafte Bauausführung der zu erstellenden kraftschlüssigen Bewehrungsanschlüsse am Neubau 1.Bauabschnitt durch die Beklagten geltend macht.
3.
Es wird beantragt, die Klägerin freizustellen von Ansprüchen der Architekten Dipl.-Ing. XXX und Dipl.-Ing. XXX im Umfang von 123.543,67 Euro nebst Zinsen, die diese aufgrund einer Bauzeitenverlängerung für den 2. Bauabschnitt des Neubaus des Krankenhauses der Klägerin in XXX verursacht durch mangelhafte Bauausführung der zu erstellenden kraftschlüssigen Bewehrungsanschlüsse am Neubau 1.Bauabschnitt durch die Beklagten geltend machen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Verjährung beruhe darauf, dass gem. § 25.5 der vertragliche vereinbarten zusätzlichen Vertragsbestimmungen EVM (B) ZVB/E nach Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Anerkenntnis gem. den §§ 208, 217 BGB a.F. die Regelverjährung von 2 Jahren und nicht die ansonsten vereinbarte gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. § 638 BGB a.F. vereinbart hätten.
Die Beklagten sind der Ansicht, Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen den mit den Schreiben vom 07.03.1999, vom 07.12.1999 und vom 18.01.2000 bestünden nicht, da insofern keine erheblichen und von den Beklagten zu vertretenden Mängel vorgelegen hätten.
Die Beklagten sind der Ansicht, ein Schaden durch Ansprüche Dritter gegen die Klägerin sei nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch der ARGE 2. BA wegen Bauzeitenverzögerung gegen die Klägerin sei nicht schlüssig dargelegt. Die vorgenommene Berechnung sei im Rahmen eines Anspruchs gem. § 642 BGB unzulässig. Für Ansprüche der ARGE Ingenieurbüros und der Architekten XXX wegen Mehraufwendungen aufgrund der gerügten Mängel fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage im Verhältnis zur Klägerin.
Die Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 03.07.2009 eine Passivrubrumsberichtigung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 03.07.2009, Bd. II Bl. 15, 16 und vom 23.02.2010, Bd. II Bl. 70 mit Anlagen B4 und B5, Bd. II Bl. 76-104 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch mit den Freistellungsanträgen zu 2.) und zu 3.) zulässig aber insgesamt unbegründet.
Die Klägerin konnte ohne Zustimmung der Beklagten in dem Termin der mündlichen Verhandlung am 26.08.2010 den in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2005 gestellten Hauptantrag auf Zahlung von 412.950,48 Euro hinsichtlich der Ansprüche der ARGE 2. BA und des ARGE Ingenieurbüros in Freistellungsanträge umstellen, wie geschehen.
Eine zustimmungsbedürftige Teilklagerücknahme gem. § 269 Abs.1 ZPO lag in der Umstellung von einem Leistungsantrag auf Zahlung hin zu den Freistellungsanträgen betreffend dieselben Ansprüche nicht. Ein Freistellungsantrag bezüglich eines konkret bezeichneten und der Höhe nach bestimmten Anspruches eines Dritten bleibt wertmäßig nicht hinter einem entsprechenden Leistungsanspruch auf Zahlung zurück (vergl.: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage Rdnr. 2216).
Es lag in dieser Umstellung der Anträge auch keine Klageänderung gem. § 263 ZPO sondern lediglich eine qualitative Klageänderung bei gleichbleibendem Klagegrund gem. § 264 ZPO (vergl.: Zöller, ZPO, 27.Auflage, § 264 Rdnr.3b).
Die Klage ist unbegründet.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Inanspruchnahme durch Dritte wegen Mängeln, die die Beklagten zu vertreten hätten. Damit sind neben dem Leistungsantrag zu 1.) betreffend den Anspruch der ARGE Ingenieurbüros auch die Freistellungsanträge zu 2.) und zu 3.) unbegründet, da die Freistellung von einem bestimmt bezeichneten Anspruch eines bestimmten Dritten nur dann begehrt werden kann, wenn dieser Anspruch des Dritten besteht. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung eines derartigen Freistellungsanspruches ist inzident der konkrete Anspruch des Dritten auf seine Begründetheit zu prüfen. Vorliegend sind die Ansprüche der Dritten (der ARGE Ingenieurbüros, der ARGE 2. BA und der Architekten XXX nicht schlüssig dargelegt worden, so dass sowohl der Zahlungsanspruch des Leistungsantrages wegen bereits ausgeglichener Ansprüche der ARGE Ingenieurbüros, wie auch die beiden Freistellungsanträge hinsichtlich der noch nicht ausgeglichenen Forderungen der ARGE 2. BA und der Architekten XXX als unbegründet abzuweisen waren.
1.
Der Leistungsantrag zu 1.) in Höhe von 20.293,74 Euro ist unbegründet, da sich aus dem Vortrag der Klägerin kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten in dieser Höhe wegen der entsprechenden Zahlung der Klägerin auf die entsprechende Rechung der ARGE Ingenieurbüros ergibt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist ein Gewährleistungsanspruch gem. § 13 Nr.7 Abs.2 VOB/B 1992.
Ein derartiger Anspruch wäre nicht verjährt. Die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. § 638 BGB wäre ohne weiteres wegen der unstreitigen Abnahme am 16.09.1997 am 16.09.2002 abgelaufen, also weit vor dem Mahnbescheidsantrag im hiesigen Verfahren vom 27.06.2003.
Durch die schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin vom 17.03.1999, vom 17.12.1999 und vom 18.01.2000, die sich auf die Mängel bezogen, aus denen sich die hiesigen Schadenersatzansprüche ergaben, wurde wegen der unstreitig vereinbarten Geltung der VOB/B 1992 gem. § 13 Nr.5 Abs.1 S.2 VOB/B hinsichtlich sämtlicher sich daraus ergebender Gewährleistungsansprüche die Verjährungsfrist ab Mängelbeseitigungsverlangen um die Regelverjährung von 2 Jahren gem. § 13 Nr.4 S.1 VOB/B verlängert, also mindestens bis 17.03.2001.
Innerhalb dieser verlängerten Verjährungsfrist erkannte die Beklagte durch die tatsächliche Durchführung der geforderten Nachbesserungsarbeiten konkludent die Mängelbeseitigungsansprüche der Klägerin gem. § 208 BGB a.F. an. Damit wurde gem. § 217 BGB a.F. die nach § 13 Nr.5 Abs.1 S.2 VOB/B verlängerte Verjährungsfrist unterbrochen.
Durch die Unterbrechung wurde erneut die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. von 5 Jahren in Gang gesetzt (vergl. zum Neulauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist und nicht der Regelfrist des § 13 Nr.4 S.1 VOB/B: BGH VII ZR 15/04, zitiert nach juris). Das Gericht geht dabei davon aus, dass bei dieser Unterbrechung der verlängerten Verjährungsfrist durch tatsächliche Nachbesserungsarbeiten so wie bei § 13 Nr.5 Abs.1 S.2 VOB/B die Unterbrechung alle möglichen Gewährleistungsansprüche aus den konkreten Mängeln betraf, also auch den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch.
Aus der Vereinbarung gem. § 25.5 der vertraglich vereinbarten zusätzlichen Vertragsbestimmungen EVM (B) ZVB/E ergibt sich nicht, dass die Parteien in dem vorliegenden Fall nach der Unterbrechung durch Anerkenntnis gem. den §§ 208, 217 BGB a.F. vereinbaren wollten, dass die Regelverjährung der VOB/B von 2 Jahren und nicht die vertraglich vereinbarte Frist von 5 Jahren gem. § 638 BGB a.F. eingreifen sollte. Es ergibt sich bereits nicht, ob bei dem vorliegenden Vertrag überhaupt eine Verjährungsfrist für die Vertragsleistung vereinbart worden ist, die als Vergleichsgröße in der Vorschrift genannt ist. Was in diesem Zusammenhang mit der "Vertragsleistung" gemeint sein sollte, ist nicht eindeutig bestimmbar. Was diese Klausel konkret regeln soll und ob es theoretisch für diese Regelung einen Fall geben kann, kann offenbleiben. Denn jedenfalls kann angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche als in der VOB/B vorgesehen, nicht allein aus dieser unklaren Regelung unter Ziffer 25.5. der Zusatzbedingungen im Wege der Vertragsauslegung abgeleitet werden, dass für den vorliegenden Fall der Unterbrechung der verlängerten Verjährungszeit für Gewährleistungsansprüche für bestimmte Mängel durch Anerkenntnis gem. den §§ 208, 217 BGB a.F. damit der erneute Lauf der vereinbarten Verjährungsfrist ausgeschlossen werden sollte. Hätten die Parteien gewollt, dass die ausdrücklich vereinbarte längere Verjährungszeit für Gewährleistungsansprüche nur einmal gelten sollte und dann nach einer möglichen Unterbrechung die kurze Regelverjährung der VOB/B von 2 Jahren eingreifen sollte, hätten sie dies ausdrücklich im Zusammenhang mit der Regelung der Verjährung im Hauptvertrag regeln können.
Es kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 1992 wesentliche Mängel am Werk der ARGE 1. BA (der Beklagten), die die Gebrauchsfähigkeit des Werkes der ARGE 1. BA erheblich beeinträchtigten, auf ein Verschulden der Beklagten zurückgingen und zusätzlich die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 ( Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik oder Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft) aufwiesen, vorlagen.
Die Beklagten, die ausweislich mehrerer, in diesem Rechtsstreit vorgelegter eigener Schreiben, die mit den Mängelrügen vom 17.03.1999 und vom 17.12.1999 angezeigten Mängel über Monate beseitigten, bestritten mit Schriftsatz vom 30.06.2010 neben den übrigen Voraussetzungen des Anspruches nunmehr auch das Vorliegen dieser von ihnen zu vertretenden Mängeln. Ob dies angesichts des vorliegenden Schriftverkehrs so als zulässiges Bestreiten zu werten wäre, kann ebenfalls dahinstehen.
Voraussetzung eines Anspruches gem. § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B wegen Ansprüchen der ARGE Ingenieurbüros wäre nämlich, dass diese einen berechtigten Mehrkostenanspruch gegen die Klägerin hatte, so dass die Klägerin mit Rechtsgrund den Betrag von 20.293,74 Euro an die ARGE Ingenieurbüros gezahlt hätte.
Ein solcher Anspruch der ARGE Ingenieurbüros gegen die Klägerin ergibt sich indes nicht aus dem Klägervortrag.
Aus der vorgelegten Rechung vom 26.03.2004 (Anlage K17 im Anlagenband 1) ergibt sich, dass ein Entgelt für planerischen Mehraufwand wegen mangelhafter Ausführung der Anschlussfuge in Achse 12 berechnet nach Stundensätzen für zusätzlich 417 Stunden Arbeitsaufwand sowie zusätzliche Reisekosten geltend gemacht wurden. Für einen solchen Anspruch im Verhältnis zur Klägerin als der Auftraggeberin besteht jedoch keine Anspruchsgrundlage.
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die ARGE Ingenieurbüros hat selbst keine Gewährleistungsansprüche wegen der gerügten Mängel am werk der ARGE 1. BA gegen die Klägerin. Die zusätzlichen Planungsleistungen, die die ARGE Ingenieurbüros wegen der Probleme mit der Bewehrungsanschlüssen erbracht hat, begründen auch keine sonstigen gesetzlichen Ansprüche im Verhältnis zur Klägerin.
Zwischen der Klägerin und der ARGE Ingenieurbüros bestand eine vertragliche Sonderbeziehung mit dem Gegenstand Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung i.S.d. Leistungsbildes des § 64 HOAI Leistungsphasen 2-6 für den Neubau des Krankenhauses XXX die durch die beiden Ingenieurverträge für den 1. Bauabschnitt vom 17.02./21.02.1994 (Anlage KK 9, Bd. II Bl. 172-174 d.A.) und für den 2. Bauabschnitt vom 11./17.2.1999 (Anlage K 18 im Anlagenband 1) auf der Grundlage der HOAI beschrieben wurde. Als Entgelt war hierbei in beiden Verträgen gem. § 5 entsprechend den §§ 62 ff. HOAI ein an den anrechenbaren Kosten orientiertes Entgelt im Rahmen der Mindest- bzw. Höchstsätze gem. § 65 HOAI vorgesehen.
Die Vereinbarung eines Zeithonorars nach geleisteten Stunden ist für Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung, wie sie mit der Rechnung vom 26.03.2004 abgerechnet wurden, nur in den von der HOAI vorgesehenen Fällen möglich (vergl.: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. § 6 Rdnr. 2). Ein solcher Fall war vorliegend hinsichtlich der zusätzlichen Planungsstunden nach Auftreten der Mängel nicht gegeben.
Es lag kein Fall des § 5 Abs.4 S.3 HOAI vor. Die Klägerin selbst geht nicht von einem derartigen Fall "Besonderer Leistungen" aus. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei den abgerechneten Planungsleistungen um solche handelt, die nicht mit einer Grundleistung vergleichbar waren. Nach dem Klägervortrag war Gegenstand der mit der Rechnung vom 26.03.2004 zusätzlich abgerechneten Planungsstunden eine statische Neuberechnung. Statische Berechnungen im Rahmen der Tragwerksplanung gem. § 64 HOAI sind von den Grundleistungen der Leistungsphasen 2-5 des § 64 HOAI erfasst. Für einen Honoraranspruch auf ein Zeithonorar fehlt es außerdem an einer, auch nach der Gesetzesänderung von 1991 erforderlichen, schriftlichen Honorarvereinbarung. Die Klägerin hat auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.09.2010 nach den Hinweisen vom 17.06.2010 und vom 26.08.2010 eine schriftliche Honorarvereinbarung als Grundlage der Abrechnung vom 26.03.2004 nicht behauptet.
Es lagen - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keine, den Anforderungen der HOAI entzogenen sog. isolierten Besonderen Leistungen vor. Die Planungsleistungen durch statische Neuberechnung nach Auftreten der Mängel in der Anschlussfuge in Achse 12 standen in zeitlichen und inhaltlichem direkten Zusammenhang mit der Vergabe der Grundleistungen gem. § 64 HOAI durch die beiden Ingenieurverträge für den 1. und den 2. Bauabschnitt an die ARGE Ingenieurbüros. Voraussetzung für die Annahme von isolierten Besonderen Leistungen ist, dass diese ohne Zusammenhang mit gesetzlich beschriebenen Grundleistungen vergeben werden (vergl.: Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O, § 5 Rdnr. 54).
Es lag auch kein sonstiger Fall einer nach der HOAI zulässigen Vereinbarung eines Zeithonorars vor (vergl. : Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O, § 6 Rdnr.2-7).
Folge des Fehlens einer zulässigen Vereinbarung eines Zeithonorars bzw. überhaupt eines zusätzlichen Honorars für die in Rechnung gestellten Planungsleistungen ist, dass ein Honoraranspruch hierfür nicht besteht (vergl.: Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 5 Rdnr. 66 m.w.N.).
2.
Der Freistellungsantrag zu 2.) betreffend Mehrkostenansprüche der ARGE 2. BA in Höhe von 268.700,92 Euro ist unbegründet.
Der Freistellungsantrag, der an die konkret erhobenen Mehrkostenansprüche der ARGE 2.BA wegen der mit den Mängelanzeigen vom 17.03.1999, vom 17.12.1999 und vom 18.01.2000 angezeigten Baumängeln anknüpft, wäre nur begründet, wenn dieser Mehrkostenanspruch seinerseits begründet wäre. Die Klägerin kann einen Freistellungsanspruch von einem bestimmt bezeichneten Anspruch nur dann haben, wenn dieser besteht.
Auch im Verhältnis zur ARGE 2. BA ist Grundlage eines Ersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 13 Nr.7 Abs.2 VOB/B 1992 ein Anspruch auf weiteren Schadenersatz wegen der Mehrkostenansprüche, die aufgrund von Mängeln, die die Beklagten zu vertreten hätten, an die Klägerin als Bauherrin gerichtet werden.
Ein solcher Gewährleistungsanspruch wäre auch im Verhältnis zur ARGE 2.BA aus denselben rechtlichen Gründen, die unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe zur Verjährung des Anspruches gem. § 13 Nr.7 Abs.2 VOB/B 1992 im Verhältnis zur ARGE Ingenieurbüros ausgeführt wurden, nicht verjährt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Auch in diesem Verhältnis zur ARGE 2. BA scheitert der Schadenersatzanspruch gem. § 13 Nr.7 Abs.2 VOB/B 1992 unabhängig von den sonstigen streitigen Fragen bereits daran, dass der Klägervortrag nicht schlüssig einen begründeten Mehrkostenanspruch der ARGE 2. BA gegen die Klägerin beinhaltet.
Im Verhältnis der ARGE 2. BA zur Klägerin als Bauherrin ist Anspruchsgrundlage eines derartigen Mehrkostenanspruches wegen Zeitverzögerung § 642 BGB.
Ein Anspruch gem. § 6 Nr.6 VOB/B scheidet als Anspruchsgrundlage des Ersatzanspruches mangels Vertretenmüssens der Klägerin aus. Die Beklagten sind nicht als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen, für die diese einzustehen hätte. § 2 Nr.5 VOB/B ist nicht einschlägig, da es an einer Anordnung des Auftraggebers (der Klägerin) fehlte. Eine Anordnung im Sinne des § 2 Nr.5 VOB/B liegt nur vor, wenn diese ihre Gründe aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat, also insbesondere nicht, wenn eine Bauzeitenverzögerung auf ein mangelhaftes Werk eines Vorunternehmers zurückgeht, wie vorliegend behauptet.
Im Rahmen des § 642 BGB ist der Annahmeverzug des Auftraggebers (der Klägerin), welcher die anspruchsauslösende Obliegenheitsverletzung beinhaltet, im Verhältnis zum Auftragnehmer (der ARGE 2.Bauabschnitt) im Einzelnen darzustellen. Der Annahmeverzug als Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers setzt verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen im Verhältnis dieser Parteien voraus, die überschritten wurden. Es ist darüber hinaus für den Entschädigungsanspruch im Einzelnen darzustellen, welche Auswirkungen der jeweilige Verzug jeweils hatte, d.h. inwieweit der konkrete Annahmeverzug Mehrkosten ursächlich verursacht hat.
Die Frage der verbindlichen Vereinbarung von Ausführungsfristen im Verhältnis der Klägerin zur ARGE 2.BA ist zwischen den Parteien streitig. Dies kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin einen Anspruch gem. § 642 BGB jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt hat.
Für die schlüssige Darlegung eines Anspruches gem. § 642 BGB muss konkret dargestellt werden, in welchen Annahmeverzugszeiten welche Behinderungen für die Leistung des Unternehmers entstanden sind und welche Schadensauswirkungen diese Behinderungen bei ihm hatten, wobei die ersparten Aufwendungen und möglicher anderer Erwerb zu berücksichtigen sind. Eine abstrakte Berechnung des Entschädigungsanspruches ist nicht zulässig. (vergl.: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10.Auflage,Rdnr. 1830-1836 m.w.N.).
Die Klägerin berechnet mit der ARGE 2.BA den Anspruch nach § 642 BGB jedoch- in unzulässiger Weise- abstrakt. Die ARGE 2.BA berechnete den von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch, den die Klägerin weiterreichen will, nach den Ermittlungen und Ergebnissen der durch sie beauftragten beiden Gutachten des Prof. Dr.-Ing. XXX. Danach werden einzelnen Baustörungen (untersucht sind insgesamt 16 Baustörungen, von denen die vorliegend zu betrachtenden Mängel gemäß den Anzeigen vom 17.03.1999, vom 17.12.1999 und vom 18.01.2000 zwei Baustörungen darstellen) eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen an Bauzeitenverzögerung zugerechnet. Die beiden vorliegend relevanten Baustörungen werden mit 94 Arbeitstagen und mit 6 Arbeitstagen Bauzeitenverzögerung berechnet, insgesamt somit 100 Tage Bauzeitenverzögerung festgestellt.
Die beiden Gutachten des Prof. Dr.-Ing. XXX ermitteln weiterhin die Kosten, die der ARGE 2.BA für einen Arbeitstag entstanden sind. Dieser Betrag wird dann zur Kostenermittlung mit der Zahl der ermittelten verzögerten Arbeitstage multipliziert.
Diese Schadensermittlung ist eine abstrakte Berechnung, die nicht zulässig ist.
Es ist hierbei nicht erkennbar, welche Kosten der jeweilige Verzug von Tag zu Tag kausal verursachte. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, welche Vergütung für die ARGE 2.Bauabschnitt auf der Basis der Urkalkulation im tatsächlichen Bauablauf (mit konkreten Annahmeverzugszeiten) angefallen sind unter Abzug möglicher Ersparnisse und diese ins Verhältnis zu der Vergütung auf der Basis der Urkalkulation ohne den konkreten Annahmeverzug setzen müssen. Dies ist nicht geschehen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch der ARGE 2. BA gegen die Klägerin wegen von den Beklagten zu vertretenden Baumängeln ist so der Höhe nach nicht feststellbar.
3.
Der Freistellungsanspruch der Klägerin wegen Ansprüchen der Architekten XXX in Höhe von 123.543,67 Euro, Antrag zu 3.), ist ebenfalls unbegründet.
Auch für diesen Freistellungsanspruch hätte die Klägerin einen Anspruch der Architekten XXX gegen sie aufgrund der Mängel am Werk der Beklagten im Rahmen eines Gewährleistungsanspruches gem. § 13 Nr.7 Abs. 2 VOB/B 1992 schlüssig darlegen müssen. Die rechtlichen Ausführungen zur Verjährungsproblematik und zu den Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B 1992 aus den Abschnitten 1.) und 2.) dieser Entscheidungsgründe sind auf diesen Anspruch vollumfänglich übertragbar. Auf sie wird Bezug genommen.
Auch bei dem Klageantrag zu 3.) ergibt wiederum der Klägervortrag einen Anspruch des Dritten, der Architekten, auf Ersatz von Mehrkosten- in diesem Fall wegen verlängerter Objektüberwachung- nicht schlüssig. Es fehlt hier, wie auch im Verhältnis zu der ARGE Ingenieurbüros bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten.
Für einen Anspruch gem. § 313 BGB auf Anpassung der getroffenen vertraglichen Honorarvereinbarung wegen eines durch eine Bauzeitenverlängerung eingetretenen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Verhältnis der Klägerin zu den Architekten XXX liegt kein ausreichender Vortrag der Klägerin vor (vergl. zur möglichen Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den Fall der verlängerten Bauzeitenüberwachung durch Architekten: Korrbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O.; § 4 Rdnr. 107). Ob eine Bauzeitenverzögerung vorlag, die in diesem Verhältnis einen Anspruch auf eine Entgeltanpassung zu Folgen hätte, lässt sich aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts nicht feststellen.
Sonstige gesetzliche Ansprüche sind ebenfalls nicht schlüssig dargestellt.
Auch ein Anspruch aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Architekten XXX besteht nicht. Die Architekten XXX machten mit ihrer Rechnung vom 28.06.2002, Anlage K 16 im Anlagenband 1, einen Mehrkostenanspruch von 15,48 % wegen einer im Verhältnis zur Regelbauzeit von 646 Arbeitstagen um 100 Arbeitstage verlängerten Bauzeit geltend.
Die Architektenleistung der Bauüberwachung ist gemäß den beiden mit den Architekten XXX geschlossenen Architektenverträgen ohne stundenmäßige Begrenzung mit der Übertragung der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI für den gesamten Klinikneubau nach den Entgeltregelungen der §§ 10, 11 HOAI nach den anrechenbaren Kosten im Rahmen der Höchst- bzw. Mindesthonorarzonen nach den prozentual im § 15 HOAI festgelegten Leistungsphasen vereinbart worden. Ein Zeithonorar, bei dem es auf die für die Leistung "Bauüberwachung" aufzuwendenden Arbeitsstunden angekommen wäre, wurde für die Bauüberwachung demnach nicht vereinbart.
Die beiden schriftlichen Architektenverträge für den 1. und den 2. Bauabschnitt enthalten keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Bauzeitenüberschreitung.
Es liegt auch keine Vereinbarung gem. § 4a S.3 HOAI über Mehraufwendungen für den Fall einer wesentlich verlängerten Planungs- und Bauzeit, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, vor. Voraussetzung für eine derartige Mehrkostenvereinbarung wäre, dass die Parteien gem. § 4 a S. 1 HOAI schriftlich bei der Auftragserteilung vereinbart hätte, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnungen oder Kostenanschlag berechnet wird. Dies wurde in den Architektenverträgen mit den Architekten XXX nicht so geregelt, so dass schon mangels dieser Voraussetzung ein Anspruch gem. § 4a S. 3 HOAI scheitert (vergl.: Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. § 4a Rdnr.27 ff.)
Einen nachträglich erteilten Zusatzauftrag an die Architekten XXX oder sonstige besondere Vereinbarungen zur Vergütung im Falle einer Bauzeitenüberschreitung hat die Klägerin nicht vorgetragen.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Die Entscheidung zum Gegenstandswert ergehen aufgrund der §§ 63 Abs.2, 48 GKG, 3,5 ZPO.

RechtsgebieteBGB, HOAI a.F.VorschriftenBGB § 642; HOAI a.F. § 4

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