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20.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111557

Amtsgericht Meißen: Urteil vom 03.03.2011 – 13 OWi 23/11

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht erlesen lassen, in lesbarer Form mitzuteilen.



Es besteht aber kein Einsichtsrecht in die Ausbildungsnachweise der Messbediensteten.


Amtsgericht Meißen
Aktenzeichen: 13 OWi 23/11
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am-03.03.2011
durch das Amtsgericht Meißen - Bußgeldrichter -
nachfolgende Entscheidung:
1. Die Verwaltungsbehörde wird verpflichtet, dem Verteidiger die Namen der Personen, die das Messgerät im Zusammenhang mit der Messung des Betroffenen bedient haben in lesbarer Form mitzuteilen.
2. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet verworfen.
3. Gründe
Gegen den Betroffenen wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt, in dem ihm vorgeworfen wird, am 08.10.2010 um 10:10 Uhr in Sora auf der S 177, Fahrrichtung Meißen, als Führer des LKW Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 18 km/h überschritten zu haben.

Hierwegen wurde gegen den Betroffenen am 27.01.2011 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sein Verteidiger am 27.01.2010 Einspruch eingelegt hat.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, bei der sich der Verteidiger auf die Anhörung des Betroffenen hin, angezeigt hat, beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verwaltungsakte, die ihm gewährt wurde. Hierauf beantragte er die Mitteilung des Namens des zuständigen Messbeamten und bat um Herausgabe einer Kopie von dessen Schulungszeugnis.

Die Verwaltungsbehörde teilte hierauf mit Handakten, Eichurkunden, Lebensakten von technischen Messgeräten und Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals seien keine gesetzlich vorgeschriebenen Aktenbestandteile und lägen daher in der Akte auch nicht vor.

Mit Schreiben vom 31.01.2011 beantragte der Verteidiger gemäß § 62 OWiG, die Bußgeldstelle seinem Antrag gemäß zu verpflichten.

II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist gemäß § 62 OWIG zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist es unter anderem der Verteidigung sämtliche der Behörde vorliegende Beweismittel mitzuteilen.

Ein Beweismittel ist der Zeugenbeweis. Der oder die Messbeamten,: die die Messung durchführten, vorbereiteten oder auswerteten, kommen als Zeugen zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Der Antrag auf Mitteilung des Namens des Messbeamten beinhaltet nichts anderes, als Antrag mitzuteilen, wer als Zeuge in Frage kommt.

Dies ist in der Akte zu dokumentieren und ist in der Regel anhand sich in der Akte befindlicher Unterlagen auch ohne weiteres zu erkennen. Im vorliegenden Fall sind zwei von drei Unterschriften von, mit dem Messgerät befasster Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde unleserlich. Deren Namen können auch an anderer Stelle nicht aus dem Akteninhalt erschlossen werden.

Somit hat die Verwaltungsbehörde der Verteidigung auf ihr Akteneinsichtsgesuch die Namen in lesbarer Form mitzuteilen.

Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass in diversen Akten Unterschriften und Handzeichen nicht auf den Namen des jeweiligen Unterzeichners, der als Zeuge sowohl für Messungen, als auch Verfahrensabläufe in Betracht kommt, schließen lassen. Deshalb erscheint es sinnvoll, die Namen in Reinschrift, etwa durch Stempel oder per Vordruck generell lesbar zu machen.

Die Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise der Messbediensteten ist hingegen abzulehnen. Dem Gericht ist bekannt, dass die Messbediensteten der Verwaltungsbehörde über Ausbildungsnachweise bezüglich der jeweils von ihnen bedienten Geräte verfügen und dass sich diese in deren jeweiligen Eigentum befinden. Die Verwaltungsbehörde hat mitgeteilt, dass sie die Ausbildungsnachweise ihrer Mitarbeiter nicht archiviert. Die Verwaltungsbehörde kann bei dieser Sachlage schlechterdings nicht über fremdes Eigentum verfügen. Selbst wenn arbeitsvertraglich vereinbart wäre, dass die Messbediensteten ihre Fortbildung ihrer Dienststelle jeweils vorzulegen hätten, wäre diese schon aus Datenschutz rechtlichen Gründen gehindert, diese an Verfahrensbeteiligte oder Verteidiger weiterzuleiten.

Es steht dem Verteidiger frei, in der nach Abgabe gemäß § 69 OWiG durchzuführenden Hauptverhandlung die Ladung des - ihm antragsgemäß namentlich zu benennenden - Messbeamten anzuregen oder zu beantragen, damit diese Auskunft über seine Befähigung erteilt.

Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

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