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20.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111556

Amtsgericht Lemgo: Beschluss vom 14.04.2011 – 22 OWi 62/11

Dem Betroffenen ist ggf. auch eine digitale Kopie von Tatfotos, auf die eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen gestützt wird, herauszugeben.


Beschl. v. 14.04.2011

22 OWi 62/11
Amtsgericht Lemgo
Beschluss
In dem Verfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird die Versagung der Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos durch den Kreis Lippe vom 01.02.2011 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers weiden dem Kreis Lippe auferlegt.

Gründe:
Der Verteidiger des Betroffenen hat vom Kreis Lippe die Übersendung digitaler Kopien der Tatfotos, auf die die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen gestützt werden, verlangt. Der Kreis Lippe hat mit Schreiben vom 01.02.2011 die Übersendung abgelehnt mit der Begründung, die Polizei habe mitgeteilt, dass digitale Kopien der Tatfotos nur auf richterliche Anordnung gefertigt würden.
Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 08,02,2011 eingegangen beim Kreis Lippe am 10.02.2011.

Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Istfotos in Papierform beschränken fassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verfangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 467 I StPO, wobei die Verwaltungsbehörde der Kostenschuldner ist, da sie im Verwaltungsverfahren die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Göhler, OWiG. 14. Auflage, § 62 Rdn. 32 a).

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