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08.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111057

Amtsgericht Oberhausen: Beschluss vom 20.12.2010 – 26 OWi 845/10

Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.


26 OWi 845/10
Amtsgericht Oberhausen
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Oberhausen am 20. Dezember 2010
beschlossen
Die Herausgabe der Bedienungsanleitung des bei der Abstandsmessung eingesetzten Systems Vidit VKS 3.0 -Version 3.1.-- an den Verteidiger wird angeordnet zum Zwecke der Akteneinsicht angeordnet.
Hierfür wird eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Gründe:
Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht nur ein Recht auf Akteneinsicht, sondern auch ein Recht auf: Einsichtnahme in solche Urkunden, die einem ggf. vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch AG Kleve, Beschluss vom 3.8.2009, Az. 11 OWi 164/ÖS; Meyer - Goßner § 147 StPO Rn. 18b).
Dies ist zur sachgerechten Verteidigung erforderlich, da die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Messung seitens des Verteidigers u.a. voraussetzt, dass diese den Messbeamten sachgerechte Fragen insbesondere auch zur ordnungsgemäßen Bedienung der Messeinrichtung stellen kann. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, solche Unterlagen nur dem Sachverständigen, nicht aber der Verteidigung zugänglich zu machen.
Insbesondere das Urheberrecht des Herstellers der Messanlage steht dieser Verfahrensweise nicht im Wega Dieser hat die Messanlege samt Bedienungsanleitung an die Landespolizei verkauft und hat daher gern. § 17 Abs. 2 UrhG kein weiteres Bestimmungsrecht darüber, wie die Landespolizei mit der Bedienungsanleitung verfährt und an wen sie diese überlässt ("Erschöpfungsgrundsatz").

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Prozessrecht, AkteneinsichtVorschriften§ 69 OWiG, § 17 Abs. 2 UrhG

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