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08.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111055

Amtsgericht Aachen: Beschluss vom 24.02.2011 – 449 OWi-505 Js 63/11-41/11

Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.


449 OWi-505 Js 63/11-41/11
Amtsgericht Aachen
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
Der Antrag des Betroffenen vom 20.1.2011, im Wege der Übersendung der Unterlagen Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes ProVDa 2000 sowie in die Lebensakte dieses Geräts zu erhalten, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Soweit sich der Antrag auf die sog. "Lebensakte" bezieht, ist er bereits deshalb abzulehnen, weil diese nicht zu den Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehört. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich deshalb auf diese Dokumente nicht (AG Schwelm, Beschl. v. 13.4.2010 - 64 Owi 18/10 (b) m.N.; AG Neuruppin, Beschl. v. 22.9.2008 - 84.1 E Owi 79/08).
2. Soweit sich der Antrag auf die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes bezieht, ist dem Betroffenen zwar zuzugeben, dass sich ein Akteneinsichtsrecht zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung auch auf diese erstrecken kann. Das Einsichtsrecht ist diesbezüglich aber durch Einsicht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienstelle wahrzunehmen. Schon wegen der Vielzahl von Bugeldverfahren ist eine andere Vorgehensweise nicht angezeigt: Zum einen wird die Bedienungsanleitung von Messgeräten bei den Polizeibehörden ständig benötigt und kann schon deshalb nicht im Original versendet werden. Zum anderen würde die jeweilige Anfertigung von Kopien die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaß übersteigen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Akteneinsicht der Durchführung eines fairen Verfhahrens dient, besteht deshalb ein Einsichtsrecht durch Übersendung nicht (zum Ganzen auch AG Herford, Beschl. v. 20.9.2010 - 11 OWi 6624/10; AG Bad Liebenwerda, Beschl. v. 27.4.2009 - 41 OWi 295/08; AG Neuruppin, Beschl. v. 22.9.2008 - 84.1 E Owi 79/08). Die vom Betroffenen in Anspruch genommene - und so weit ersichtlich singuläre - Entscheidung des AG Kleve (Beschl. v. 3.8.2008 - 11 Owi 164/08) wurde zur Kenntnis genommen, vermag das Gericht - schon mangels einer tragfähigen Begründung - nicht zu überzeugen.
Aachen, 24.02.2011 Amtsgericht

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Prozessrecht, Akteneinsicht

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