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25.03.2011 · IWW-Abrufnummer 111030

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.08.2010 – 15 Wx 8/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm
I-15 Wx 8/10
Tenor: Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in C. Er begehrt die Einsichtnahme in die gerichtlichen Nachlassakten.
Die Erblasserin verstarb kinderlos und unverheiratet. Eine letztwillige Verfügung hinterließ sie nicht. Mit Beschluss vom 20.04.2005 ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte den Notar Dr. L in M zum Nachlasspfleger. Nachdem gesetzliche Erben auch nach öffentlicher Aufforderung (§ 1965 BGB) nicht ermittelt werden konnten, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 fest, dass ein anderer Erbe als das Land Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB).
Unter Bezugnahme auf die öffentliche Aufforderung beantragte der Beteiligte – neben einer Reihe weiterer Erbenermittler – am 11.09.2008 die Übersendung der Nachlassakten nebst Beiakten an das Notariat II in C, hilfsweise vorab die Erteilung von Auskünften über nächste Angehörige der Erblasserin. Dies lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.09.2008 ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten vom 18.09.2009, die das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2009 zurückwies.
Der Beteiligte hält an seinem Begehren auf Gewährung von Einsicht in die Nachlassakten mit seiner weiteren Beschwerde vom 17.12.2009 fest. Er beabsichtigt die Fortführung eigener Nachforschungen zur Ermittlung noch unbekannter Erben der Erblasserin. Die Nachlasspflegschaft ist seit dem 19.03.2009 beendet.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, die auf das vorliegende Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG noch Anwendung finden, statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Das Landgericht ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Gegen die Verweigerung oder die Beschränkung der Akteneinsicht steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, §§ 19 Abs. 1, 20 FGG, § 11 Abs. 1 RPflG.
In der Sache hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Einsichtnahme in die Nachlassakten nicht gegeben sind.
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht nicht bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG folgt, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Akteneinsicht insoweit gestatten, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, § 34 Abs. 1 FGG. Hat das Nachlassgericht gemäß § 1964 BGB festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, gewährt § 78 Abs. 1 S. 1 FGG bei glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse ein subjektives Recht auf Einsicht der dieser Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen. Die Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 FGG ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren einer eingeschränkten Prüfung unterliegt. Bei § 78 Abs. 1 S. 1 FGG handelt es sich demgegenüber um eine gebundene Entscheidung, die eine Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die dort bestimmten Aktenstücke begründet (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl. § 34, Rdnr. 3, 15; § 78, Rdnr. 1). Beide Vorschriften gestatten die Einsicht in die Gerichtsakten jedem nur insoweit, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das ist sowohl Tat- als auch Rechtsfrage. Es handelt sich bei den Begriffen "berechtigtes Interesse" und "Glaubhaftmachung" um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe (Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 24 m. w. N.), mit der Folge, dass die Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse dem Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich verwehrt ist. Ob die festgestellten Tatumstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllen, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (vgl. Senat FGPrax 2007, 177 = Rpfleger 2007, 324; OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 89; Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 27, Rdnr. 27). Diese Nachprüfung durch den Senat führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Landgericht ein berechtigtes Interesse des Beteiligten an einer Einsicht in die Nachlassakten mit Recht verneint hat.
Allerdings lassen sich die Erwägungen, aus denen ein eigenständiges Recht eines Erbenermittlers auf Einsicht in Personenstandsurkunden verneint worden ist, nicht ohne weitere Differenzierung auf die hier begehrte Einsicht in Nachlassakten übertragen. Denn § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 PStG verlangt für die Auskunft aus und die Einsicht in Personenstandsakten ein glaubhaft zu machendes rechtliches Interesse. Die Gesetzesfassung weicht von der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1937 insoweit ab, als früher auch im Personenstandsrecht ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen war. Der Änderung lag die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, einer missbräuchlichen Verwendung der Eintragungen in den Personenstandsbüchern durch den Begriff des rechtlichen Interesses entgegen zu wirken (OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 161 = FGPrax 2000, 67). Darunter ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt. Es muss sich mithin auf ein vorhandenes Recht stützen und liegt deshalb regelmäßig erst dann vor, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt, a. a. O.; Senat NJW-RR 1997, 1489 – zu § 299 Abs. 2 ZPO; Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 13). Auf ein rechtliches Interesse in diesem Sinn kann sich der Beteiligte vorliegend nicht berufen, da die beabsichtigte Einsichtnahme in die Nachlassakten nicht der Verfolgung von eigenen Rechten in seiner Person dient. Der Begriff des berechtigten Interesses ist jedoch weiter als der Begriff des rechtlichen Interesses (vgl. BGH NJW 1994, 381). Ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH a. a. O., 382; BayObLGZ 1995, 1, 4; Rpfleger 1997, 162; FamRZ 1998, 638, 639; OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG München BtPrax 2005, 234).
Davon ist in der Sache auch das Landgericht ausgegangen. Es hat mit rechtsfehlerfreien weiteren Erwägungen ausgeführt, dass die Ermittlung unbekannter Erben die gesetzliche Aufgabe des Nachlassgerichts und eines im Einzelfall eingesetzten Nachlasspflegers sei. Dem stehe die Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers nicht grundsätzlich entgegen. Dort vorhandene größere fachliche und finanzielle Möglichkeiten zur Ermittlung unbekannter Erben begründeten indes nicht bereits ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Nachlassakten.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Beteiligter in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat schon aus seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und aus seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht als Bestandteil des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Information über den Verfahrensstoff und damit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht (OLG Stuttgart FamRZ 1985, 525; BK-Rüping, GG, Losebl. 2005, § 103, Rdnr. 52). Auch ihm steht indes kein unbeschränktes isoliertes Recht auf Verfahrensinformation und Akteneinsicht zu, sondern nur, wenn und soweit dies notwendig ist, um von dem rechtlichen Gehör im Verfahren zweckentsprechenden Gebrauch machen zu können. Es sind in diesem Zusammenhang stets auch gegensätzliche Schutzgüter zu beachten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verfahrensbeteiligter und der Schutz privater und öffentlicher Geheimnisse sowie die Sicherung der Akten vor Vernichtung oder Beschädigung (vgl. Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 1, 15a; ferner: BayObLG Rpfleger 1985, 28 = FamRZ 1985, 208; 1997, 1025; 1998, 638). Die danach gebotene Abwägung erlangt eine gesteigerte Bedeutung und ist in besonderem Maße zu beachten, wenn Verfahrensinformation und Akteneinsicht von Personen begehrt wird, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind. Denn sie sind mangels eigener Verfahrensrechte schon nicht unmittelbar berechtigt. Dem tragen die §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG insoweit Rechnung, als sie die Gewährung von Information und Akteneinsicht an ein glaubhaft zu machendes berechtigtes Interesse binden. Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse. Vielmehr müssen die Verfolgung unbefugter Zwecke und reine Neugier ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakten muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (BVerfG NJW 2001, 503, 505; KG NJW 2002, 223, 224; FGPrax 2004, 58, 59 - zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht). Das berechtigte Interesse am Verfahren nicht beteiligter Personen bestimmt sich deshalb auch nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und findet seine Begrenzung in gleich- oder höherwertigen privaten oder öffentlichen Rechten und Interessen an einer Geheimhaltung sowie der gebotenen Sicherung der Akten. Im Lichte dieser Schutzgüter ist der konkrete Anwendungsbereich der §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG zu bestimmen (vgl. dazu OLG Schleswig OLGR 1999, 109 f.).
Vorliegend fällt im Rahmen der Inhaltsbestimmung ins Gewicht, dass die Nachlassakten kein allgemein zugängliches Register sind. Vielmehr enthalten sie persönliche Daten des Erblassers sowie regelmäßig auch persönliche Daten seiner Familienangehörigen sowie weiterer an dem Nachlassverfahren beteiligter Personen. Diese Abwägung führt dazu, dass dem Beteiligten die Einsicht in die Nachlassakten zu Recht versagt worden ist (ebenso OLG Schleswig a. a. O.). Aus der Sicht des Senats sind dafür die folgenden Erwägungen maßgebend:
Eigene Interessen des Beteiligten können die zu berücksichtigenden privaten Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen. Das eigene Interesse des Beteiligten beschränkt sich auf die Förderung seiner privaten gewerblichen Tätigkeit als Erbenermittler mit dem Ziel einer gewinnorientierten vertraglichen Honorierung durch die von ihm erfolgreich ermittelten Erben. Der Umstand, dass dem Beteiligten für seine berufliche Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem RBerG erteilt worden ist, gibt ihm keinen Anspruch auf Einsichtnahme in gerichtliche Akten, die Informationen enthalten, die privaten Geheimhaltungsinteressen unterliegen. Die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) verschafft dem Beteiligten allein kein überwiegendes Gewicht bei der Abwägung mit privaten Geheimhaltungsinteressen. Vielmehr gehört die Möglichkeit der Beschaffung erforderlicher Informationen zu dem von dem Beteiligten selbst zu tragenden Risiko des Erfolgs seiner Berufstätigkeit. Eine andere Beurteilung müsste einer systematischen Durchforschung gerichtlicher Nachlassakten durch eine Vielzahl konkurrierender Erbenermittlungsunternehmen Tor und Tür öffnen. So müsste etwa über die vorliegende Fallkonstellation hinaus gehend ein Einsichtsrecht konsequent auch bereits dann bejaht werden, wenn das Nachlassgericht überhaupt nur eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben anordnet, um einem oder einer Vielzahl von Unternehmen selbständige Ermittlungen neben solchen des bestellten Nachlasspflegers zu ermöglichen.
Dem Beteiligten ist es demgegenüber auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung versagt, sich Interessen dritter Personen zu eigen zu machen und so quasi als deren Sachwalter tätig zu werden. Diese Beschränkung, die sich für die Einlegung einer Beschwerde aus § 20 Abs. 1 FGG ergibt – der Beschwerdeführer muss durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt sein – gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 34 FGG. Verfahrensrechte können – abgesehen von Sondervorschriften (vgl. etwa § 69g Abs. 1 FGG) – im Interesse Dritter nur geltend gemacht werden, sofern eine entsprechende Ermächtigung oder Bevollmächtigung nachgewiesen wird (§ 13 S. 2 FGG). Die Geltendmachung von Verfahrensrechten im Interesse etwaiger noch unbekannter Erben, wie sie der Beteiligte mit der Anlehnung an die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) für sich in Anspruch nimmt, ist im Verfahrensrecht ausgeschlossen. Es kommt allenfalls die vorläufige Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters in Betracht, die aber mit einer Frist zur Beibringung der Genehmigung des Vertretenen vor einer abschließenden Entscheidung verbunden werden muss (§ 89 ZPO). Hier will der Beteiligte jedoch abschließend aus der Rechtsposition etwaiger unbekannter Erben ein Akteneinsichtsrecht für sich ableiten.
Erst Recht kann der Beteiligte ein Einsichtsrecht nicht aus der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 12 FGG) herleiten, die er dadurch verletzt sieht, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, vor der Feststellung des Erbrechts des Fiskus einen Erbenermittler einzuschalten. Der Beteiligte verfolgt in diesem Zusammenhang – wenn auch ohnehin nur vordergründig – ausschließlich Popularinteressen. Denn die Amtsermittlungspflicht hat keine Reflexwirkung auf die persönlichen berechtigten Interessen des Beteiligten. Ihm steht kein Recht darauf zu, die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Umfangs der durchgeführten Ermittlungen einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere ist er insoweit nicht beschwerdebefugt (§ 20 Abs. 1 FGG). Die Berufsausübung als Erbenermittler berechtigt den Beteiligten nicht dazu, quasi als Kontrollinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 1964 BGB zu fungieren. Folglich kann im Rahmen des genannten Abwägungsvorgangs auch kein berechtigtes Interesse des Beteiligten festgestellt werden, die Akten einsehen zu können, um nunmehr selbst die von ihm als geboten erachteten Ermittlungen durchführen zu können.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO a. F.

RechtsgebieteFGG, FamFG, BGBVorschriften§ 34 Abs. 1 FGG § 13 FamFG § 1964 BGB

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