Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110737

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 01.07.2010 – 10 Sa 92/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.01.2010, 6 Ca 560//09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine höhere Chefarztvergütung des Klägers.

Der Beklagte ist Träger des Evangelischen Krankenhauses A-Stadt. Der Kläger (geb. am 29.08.1952) wird seit dem 01.01.1999 als leitender Abteilungsarzt der anästhesiologischen Abteilung des Krankenhauses beschäftigt. Er führt die Dienstbezeichnung Chefarzt. Im schriftlichen Dienstvertrag (Bl. 6-20 d.A.) haben die Parteien - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

"§ 8

Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung, die sich nach der Endstufe der Vergütungsgruppe I AVR, Anlage 2a - B/L bemisst zzgl. dem entsprechenden Ortszuschlag sowie Zulagen, eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Regelungen zum AVR in der jeweils gültigen Fassung.

Wird der AVR durch einen anderen Tarifvertrag oder eine anderweitige Arbeitsvertragsregelung ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten die entsprechende Vergütungsregelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

Der Arzt erhält ferner

das Liquidationsrecht ...

...

...

Mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten."

Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) wurden mit Wirkung ab 01.07.2007 novelliert.

Der Kläger macht geltend, er habe als Chefarzt bis zur Neuregelung der AVR stets eine um 15,79 % höhere Grundvergütung als die ihm nachgeordneten Oberärzte erhalten. Durch die zum 01.07.2007 in Kraft getretene Neuregelung der AVR, die keine spezielle Vergütungsgruppe für Chefärzte vorsehen, sei das Gefälle zwischen seiner und der Vergütung der Oberärzte verloren gegangen. Darüber hinaus zahle der Beklagte den Oberärzten Dr. W. und Dr. U. eine monatliche Zulage von € 600,00. § 8 Ziffer 1 des Dienstvertrages sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen, dass ihm eine um € 833,71 höhere Grundvergütung gewährt werden müsse, damit der Abstand zwischen seiner Grundvergütung als Chefarzt und der der nachgeordneten Oberärzte (15,79 %) gewahrt bleibe. Hilfsweise stehe ihm wenigstens die den Oberärzten gewährte Zulage von € 600,00 im Monat zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.07.2007 über die bisher gezahlte monatliche Bruttovergütung hinaus monatlich weitere € 833,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.01.2010 (dort Seite 2-6 = Bl. 49-53 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Dienstvertrag könne nicht entnommen werden, dass der Kläger ab 01.07.2007 einen Anspruch auf Beibehaltung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von 15,79 % zwischen seiner Chefarztvergütung und der Vergütung der ihm nachgeordneten Oberärzte habe. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, weil die Regelung in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages eindeutig sei. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach der Chefarzt grundsätzlich eine höhere Vergütung als ihm nachgeordnete Oberärzte beanspruchen könne, bestehe nicht. Dieser ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Kläger habe als Chefarzt die Möglichkeit, vom Liquidationsrecht Gebrauch zu machen sowie Einnahmen aus Nebentätigkeit zu erzielen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von € 600,00 monatlich zu. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Der Kläger habe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Oberärzten Dr. W. und Dr. U. eine übertarifliche Zulage zahle, nicht ausreichend dargelegt. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 10 des Urteils (= Bl. 54-57 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 29.01.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.04.2010 begründet.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu Unrecht nicht angewendet. Diese Grundsätze seien anzuwenden, weil die novellierten AVR keine besondere Vergütungsgruppe für Chefärzte mehr vorsähen. Insoweit liege eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke vor, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass ihm ein Zuschlag gewährt werde, der der Differenz von 15,79 % zwischen seinem früheren Chefarztgehalt und dem früheren Oberarztgehalt entspreche. Darüber hinaus zahle der Beklagte den Oberärzten Dr. W. und Dr. U. eine Vergütung, die um € 600,00 höher liege als die tarifliche Vergütung. Damit stehe er sich als Chefarzt schlechter als die beiden Oberärzte, was dem System einer Vergütung nach der hierarchischen Funktion im Krankenhaus widerspreche. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.04.2010 (Bl. 83-86 d. A.) und vom 30.06.2010 (Bl. 143-144 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.01.2010, Az.: 6 Ca 560/09,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.07.2007 über die gezahlte monatliche Bruttovergütung hinaus monatlich weitere € 833,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.07.2007 an ihn eine um € 833,71 höhere Bruttovergütung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. des dem laufenden Abrechnungsmonat folgenden Folgemonats.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 21.05.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 112-124 d. A.). Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke im Chefarztdienstvertrag. Es fehle jeglicher Hinweis, dass zwischen der Grundvergütung des Chefarztes und der ihm nachgeordneten Oberärzte ein Abstand von 15,79 % bestehen müsse. Die herausragende Stellung des Klägers im Krankenhaus werde im Dienstvertrag dadurch berücksichtigt, dass nur ihm ein Liquidationsrecht eingeräumt worden sei. Daneben könne er durch genehmigte Nebentätigkeiten weitere Einnahmen erzielen. So habe sich das Gesamteinkommen des Klägers im Jahr 2006 auf € 177.698,07, im Jahr 2007 auf € 172.861,51 und im Jahr 2008 auf € 178.175,09 belaufen. Sie zahle den Oberärzten Dr. W. und Dr. U. keine um € 600,00 höhere Grundvergütung. Dr. W. erhalte die tarifliche Vergütung. Dr. U. habe einen Zuschlag von € 219,16 erhalten, weil ihm sein vorheriger Arbeitgeber eine entsprechend höhere monatliche Bruttovergütung gezahlt habe. Im Übrigen bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen dem Kläger und den Oberärzten.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich, wenn auch knapp, argumentativ mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Die Berufung ist somit zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass der Kläger ab dem 01.07.2007 vom Beklagten keine weitere Vergütung von € 833,71, hilfsweise € 600,00, monatlich verlangen kann. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:

1. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weitere € 833,71 brutto monatlich aus seinem Dienstvertrag hat.

Dem Kläger wurde bis zum 30.06.2007 eine Grundvergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe I der AVR gewährt. Dabei handelte es sich um die höchste Vergütungsgruppe für Ärzte nach den AVR in der alten Fassung. Der Beklagte zahlt ihm seit dem 01.07.2007 eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe A 2 Stufe 4 der AVR. Dies ist die höchste Vergütungsstufe für Ärzte nach dem AVR in der neuen Fassung. Weitere vertragliche Ansprüche lassen sich aus § 8 Ziffer 1 des Dienstvertrages nicht unmittelbar herleiten.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer € 833,71 brutto monatlich lässt sich nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine zu füllende Regelungslücke im Vertrag voraus. Die in § 8 des Dienstvertrages der Parteien getroffene Vereinbarung über die Vergütung des Klägers enthält keine Regelungslücke.

Nach § 8 Ziffer 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger eine Grundvergütung. In § 8 Ziffer 2 des Dienstvertrages wird ihm das Liquidationsrecht eingeräumt. § 8 Ziffer 6 stellt klar, dass mit dieser Vergütung das gesamte Tätigwerden des Klägers abgegolten ist. An keiner Stelle des Dienstvertrages wird erwähnt, dass sich die Grundvergütung des Klägers in Abhängigkeit der Vergütung anderer, ihm nachgeordneter Ärzte bemisst. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass zwischen seiner Grundvergütung und der Grundvergütung der Oberärzte ein Abstand von 15,79 % bestehen müsse.

3. Das Arbeitsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weitere € 833,71, hilfsweise € 600,00, nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten kann.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die bestrittene Behauptung des Klägers zutrifft, der Beklagte gewähre den Oberärzten Dr. W. und Dr. U. eine um € 600,00 höhere Grundvergütung als ihm.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG Urteil vom 17.03.2010 - 5 AZR 168/09 - Juris, m.w.N.).

Eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert vorliegend schon daran, dass sich der Kläger als Chefarzt und die ihm nachgeordneten Oberärzte nicht in einer "vergleichbaren Lage" befinden. Dem Kläger obliegt die Leitung der gesamten Abteilung, den Oberärzten nicht. Der Kläger kann zusätzlich zur Grundvergütung nicht unerhebliche Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht und den erlaubten Nebentätigkeiten erzielen. Diese Einnahmen haben die Oberärzte nicht. Die Gruppe der Chefärzte und die Gruppe der Oberärzte sind im Hinblick auf ihre Vergütung nicht vergleichbar.

III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 133, BGB § 157

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr