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25.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110538

Amtsgericht Kassel: Urteil vom 10.11.2010 – 412 C 789/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


URTEIL
In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Kassel - Abt. 412 - durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
die des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines von ihr im Januar 2008 gebraucht gekauften Pkw Mazda, Typ MPV Van TT, Erstzulassung 7/04. Über den Verkäufer war der Klägerin eine Garantievereinbarung vom 31.01.2008 mit einer Dauer von 24 Monaten bei der Firma … AG vermittelt worden.
Wegen des genauen Inhalts der Garantievereinbarung wird auf die Bl. 7-9 d. A. verwiesen.
Bereits im Juli 2008 war das klägerische Fahrzeug einmal bei der Beklagten repariert worden, wobei die Beklagte die Abwicklung mit dem Garantiegeber durchgeführt hatte.
Anfang August 2009 erlitt das klägerische Fahrzeug einen neuen Defekt und wurde durch einen Abschleppdienst in die Werkstatt der Beklagten verbracht.
Zum Zwecke der Fehlersuche wurde der Zylinderkopf ausgebaut.
Es stellte sich sodann heraus, dass ein reparaturbedürftiger Defekt vorlag. Die Beklagte erstellte einen Kostenvoranschlag (Bl. 27 d. A.) , der der Garantieversicherung am 07.08.2009 mit einer vom 07.08.2009 datierenden Schadensmeldung übersandt wurde.
Am 10.08.2010 besichtigte ein Gutachter der Versicherung das Fahrzeug.
Die Versicherung lehnte mit Schreiben vom 12.08.2009 (Bl. 12 d. A.) eine Übernahme von Kosten mit der Begründung ab, eine Prüfung des Fahrzeugs im Originalzustand sei angesichts der bereits durchgeführten Arbeiten nicht mehr möglich.
Bei einer Haftungsübernahme hätte die Versicherung 40 % der Materialkosten
(2.279,50 €) sowie 100 % der Lohnkosten (700,85 €) erstattet.
Für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts gegenüber der …-Versicherung wendete die Klägerin 316,18 € auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2009 (Bl. 13 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Nichteintritts der Versicherung bis zum 11.12.2009 auf.
Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten wendete die Klägerin 316,18 € auf.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei am 03.08.2009 zur Beklagten verbracht worden. Die Garantieunterlagen und weitere Fahrzeugpapiere seien dem Fahrer des Abschleppfahrzeugs mit dem Auftrag übergeben worden, diese bei der Beklagten abzugeben.
Ihr Lebensgefährte, der Zeuge „V“, habe bereits am 03.08.2009 mit dem bei der Beklagten tätigen Zeugen „W“ telefoniert und diesen auf die bestehende Garantie hingewiesen. Dieser habe auch den Erhalt der Unterlagen bestätigt.
Zudem ist die Klägerin der Auffassung, bereits aufgrund des über die Versicherung abgewickelten Reparaturvorgangs aus dem Vorjahr habe die Beklagte das Bestehen der Versicherung kennen müssen.
Die Klägerin beantragt mit der am 09.03.2010 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.980,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009, weitere 316,18 EUR an Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 169,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, erstmals am 07.08.2009 nach dem Ausbau des Zylinderkopfes von dem Bestehen der Garantieversicherung informiert worden zu sein.
Den Ausbau des Zylinderkopfes habe der zeuge „V“ für die Klägerin telefonisch genehmigt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.05.2010, zugestellt am 31.05.2010, der Firma … AG den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.11.2010 Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.06.2010 und 10.11.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Nebenpflichten aus §§ 241,311, 280 BGB.
Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht erwiesen.
Als Pflichtverletzung kommt zunächst in Betracht, dass die Beklagte nicht von sich aus das ihr im Jahr 2008 bekannt gewordene Bestehen der Garantieversicherung berücksichtigt hat.
Dazu wäre aber erforderlich, dass sie zum einen im Jahr 2009 das Bestehen der Versicherung kannte oder kennen musste und zum anderen ohne Weisung der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Abwicklung über die Versicherung vorzunehmen.
Beides ist zu verneinen. Die Klägerin hat bereits keinen Beweis dazu angetreten, dass den im Jahr 2009 involvierten Mitarbeitern der Beklagten das Bestehen der Versicherung aufgrund der Reparatur aus dem Jahr 2008 bekannt gewesen sei oder hätte sein müssen. Im Gegenteil wird nach den Angaben des Zeugen „W“ wird das Bestehen einer Garantieversicherung nicht in den Kundendaten gespeichert.
Zudem bestand für die Beklagte auch kein Anlass, von sich aus die Versicherung zu involvieren, zumal sie ohne Weisung der Klägerin gar nicht wissen konnte, ob diese die Versicherung überhaupt in Anspruch nehmen wollte und ob die Versicherung noch bestand.
Als weiterer Pflichtverstoß kommt die nicht rechtzeitige Einschaltung der Versicherung vor der Durchführung von Zerlegearbeiten, insbesondere vor dem Ausbau des Zylinderkopfes, in Betracht.
Insoweit konnte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte vor diesen Arbeiten vom Bestehen und der gewollten Inanspruchnahme der Versicherung informiert gewesen sei, nicht erbringen.
Zwar hat der Zeuge „V“, der als Lebensgefährte der Klägerin in deren Auftrag die gesamte Abwicklung mit der Beklagten durchführte, bekundet, er habe die Garantieunterlagen bereits dem Abschleppfahrer mitgegeben und in einem Telefonat am 03.08.2010 den Zeugen „W“, auf das Bestehen der Versicherung hingewiesen, dieser habe auch den Erhalt der Unterlagen betätigt.
Jedoch hat der Zeuge „W“ bestritten, dass dieses Telefonat stattgefunden habe. Nach seinen Ausführungen habe er erstmals nach Ausbau des Zylinderkopfes telefonisch vom Zeugen „V“ von der Existenz der Versicherung erfahren und dem Zeugen „V“ mitgeteilt, er müsse die Versicherungsunterlagen vorlegen.
Der Zeuge habe erstmals, nachdem er ihm die Größenordnung der Reparaturkosten genannt habe, mitgeteilt, das sei ihm egal, er habe eine Versicherung.
Es steht insoweit Aussage gegen Aussage, ohne dass das Gericht letztlich hinreichende Anhaltpunkte dafür hat, welcher der beiden Versionen der Vorzug zu geben ist.
Die Aussagen der beiden weiteren Zeugen „X“ und „Y“ führen nicht zu weiterer Aufklärung. So hat die Zeugin „Y“ zunächst bekundet, am 04.08.2009 mit dem Zeugen „V“ telefoniert zu haben und an diesem Tag die Schadensmeldung nebst Kostenvoranschlag an die Versicherung gefaxt zu haben. das jedoch nach Vorlage der vom 07.08.2009 datierenden Schadensmeldung dahingehend relativiert, dass es dann der 07.08.2009 gewesen sein müsse. Für letzteres spricht auch, dass der Kostenvoranschlag erst vom 06.08.2009 datiert.
Der Zeuge „X“ gab an, das Fahrzeug am Wochenende, d.h. dem 01. oder 02.08.2009 ohne Übergabe von Papieren in Empfang genommen zu haben. Letzteres widerspricht allerdings dem im Kostenvoranschlag genannten Anlieferungsdatum 03.08.2009 und der vorgelegten Rechnung des Abschleppunternehmens, die den 03.08.2009 als Vorfallstag ausweist.
Letztlich bleibt es nach den Zeugenaussagen weiterhin unklar, wann die Beklagte erstmals vom Bestehen und der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung informiert wurde, insbesondere, ob das vor oder nach der Durchführung der Zerlegearbeiten, die zum Nichteintritt der Versicherung geführt haben, war.
Das geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Es liegt auch keine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend vor, ohne Zustimmung der Klägerin Zerlegearbeiten durchgeführt zu haben.
Der Beklagten ist insoweit der Beweis gelungen, dass der Ausbau des Zylinderkopfes vom Zeugen „V“ als Vertreter der Klägerin genehmigt war. Das haben der Zeuge „V“ und der Zeuge „W“ übereinstimmend bekundet.
Weitere mögliche haftungsbegründende Pflichtverletzungen sind nicht erkennbar.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteKfz-Handel, KaufvertragVorschriften§§ 241, 280, 311 BGB

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