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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110532

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (Anschluss an OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7).


Zum Sachverhalt
Das AG hat den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betr. wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG verhängt. Nach den Feststellungen steuerte der Betr. am 24.03.2010 um 13.38 Uhr einen Pkw auf einer BAB, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 17,85 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führte zu einer Abänderung der Schuldform.

Aus den Gründen
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 I 1 Nr. 2 OWiG) hat - mit Ausnahme der Schuldform - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffende Stellungnahme der GenStA in ihrer Antragsschrift Bezug. Demgegenüber konnte der Schuldspruch - worauf der Verteidiger des Betr. in seiner Gegenerklärung nochmals zutreffend hinweist - keinen Bestand haben, soweit das AG von einer (bedingt) vorsätzlichen Verwirklichung des Abstandsverstoßes ausgeht. Denn das AG hat die Annahme eines Tatvorsatzes des vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, seine Fahrereigenschaft einräumenden Betr. hier allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander zu setzen. Die Ansicht des AG führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 und BayObLG DAR 2002, 133).

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht mehr bedarf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass erhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten. Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich, da das AG ungeachtet der von ihm angenommenen vorsätzlichen Begehungsweise gegen den Betr. bewusst und entsprechend dem Bußgeldbescheid lediglich die auch für fahrlässiges Handeln vorgesehene Regelgeldbuße von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§§ 1 I 1, II i.V.m. 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tab. 2 des Anhangs zum BKat) festgesetzt hat. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, oder Anhaltspunkte für die Annahme, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, sind nicht ersichtlich.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Vorschriften§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO

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