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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110470

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 17.05.2010 – I-24 W 27/10

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht auf die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung beschränkt werden.


Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 aufgehoben, soweit der Beschwerde nicht bereits abgeholfen worden ist, und der Beklagten zu 2) ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr. B. zu den Bedingungen eines beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwaltes bewilligt.

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten zu 2) ist ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 114 ZPO.

Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Klageantrag zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) begründet sein dürfte.

Gleichwohl bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte zu 2) dürfte sich mit Erfolg die Beschränkung ihrer Haftung gemäß §§ 2059, 1793,1629a, 1990 BGB vorbehalten können.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht auf die Erhebung dieser Einrede beschränkt werden. Sie kann insbesondere nicht auf den "Hilfsantrag" aus dem Schriftsatz vom 13. Januar 2010 bzw. auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 2010 bezogen werden. Denn durch diese Rechtsverteidigung wird der Streitgegenstand nicht teilbar (Hans. OLG Bremen, OLGZ 1989, 365). Soweit ein Erbe die Dürftigkeitseinrede erhebt, bedarf es zum einen keines besonderen Antrages (BGH NJW 1983, 2378 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]). Die Beschränkung wird zum anderen- wie das Landgericht zu Recht ausführt - in der Kostenentscheidung zur Hauptsache nicht relevant.

Der bedürftigen Beklagten zu 2) ist es aber prozessual zu ermöglichen, sich auf die Beschränkungen der Haftung gemäß §§ 2059, 1793,1629a, 1990 BGB in Verbindung mit § 780 Abs. 1 ZPO zu berufen. Das Prozessgericht darf grundsätzlich nach freiem Ermessen entweder die behauptete Erschöpfung des Nachlasses materiell prüfen oder dem beklagten Erben auf dessen Dürftigkeitseinrede gemäß § 780 Abs.1 ZPO die Haftungsbeschränkung vorbehalten (Senat FamRZ 2010, 496). In letzterem Fall wird der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur auf die entsprechende Einrede des Erben in das Urteil aufgenommen (BGH NJW 1983, 2378 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]). Für die Erhebung der Einrede besteht Anwaltspflicht ( BGH NJW 1992, 2694 [BGH 02.07.1992 - IX ZR 256/91]). Macht der Rechtsanwalt die Einrede nicht geltend, wird er schadenersatzpflichtig ( BGH aaO). Die Möglichkeit, die Dürftigkeitseinrede zu erheben und die Beschränkung im Vollstreckungsverfahren erfolgreich geltend zu machen, setzt nach allem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der vergütet sein will, bereits im Erkenntnisverfahren voraus, § 780 Abs. 1 ZPO.

Da der Streitgegenstand wie bereits ausgeführt insoweit nicht geteilt werden kann und die Beschränkung auf die Erhebung der Einrede gerade nicht zu einer Senkung des Streitwertes führt (Hans. OLG Bremen, OLGZ 1989, 365), kann auch Prozesskostenhilfe nicht nur teilweise bewilligt werden. Nach allem ist der Beklagten zu 2) uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

Vorschriften§ 114 S. 1 ZPO § 2059 BGB § 1793 BGB § 1629a BGB § 1990 BGB

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