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01.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110324

Amtsgericht Krefeld: Urteil vom 21.12.2010 – 6 C 302/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 466,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO) -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unterlag sie der Abweisung.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG wegen des Unfallereignisses vom 00.00.2010 in Krefeld Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 466,39 verlangen. Vorprozessual hatte die Beklagte auf die über € 1.607,17 lautende Rechnung bereits € 811,78 gezahlt.
Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 für den Postleitzahlbereich 479 Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in vorgenannter Höhe verlangen.
Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig der Mietwagengruppe 7 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Kläger war daher berechtigt, für 8 Tage ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten. Er hat sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen abziehen zu lassen, die der Kläger selbst mit 10% der Nettomietwagenkosten ansetzt. Ein höherer Abzug ist auch aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.
Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.).
Die Frage, ob ein Unfalltarif erforderlich war, kann vorliegend auch nicht offen bleiben. Denn es steht nicht fest, dass dem Kläger in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. Dies hat die Beklagte bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie ein "Vergleichsangebot" der Firmen R vorgelegt hat, betrifft dieses den Zeitraum 00.00. bis 00.00.0000, wohingegen die Anmietung vorliegend bereits im Januar 2010 erfolgt ist. Schon aus diesem Grunde hat die Beklagte nicht dargelegt, dass dem Kläger die Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges auf dem örtlichen Mietpreismarkt ohne weiteres zum Normaltarif möglich gewesen wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass aus dem vorgelegten Internetausdruck nicht ersichtlich ist, dass das angebotene Fahrzeug im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verfügbar war. Schließlich ist nicht dargetan, dass der Geschädigte überhaupt über einen Internetzugang verfügt, über den er sich über das betreffende Angebot hätte informieren können. Schließlich lässt das betreffende "Vergleichsangebot" nicht erkennen, ob für die Anmietung weitere Bedingungen vom Mieter zu erfüllen sind (Vorbuchzeit, Kaution oder andere Sicherheitsleistung), die gerade bei der Anmietung über Internet üblicherweise gestellt werden. Erkennbar ist allerdings, dass das Internetangebot lediglich eine "Beispielillustration der Fahrzeugklasse" ist, ohne dass gesichert wäre, dass ein solches Fahrzeug im Anmietzeitraum tatsächlich verfügbar wäre. Überdies gilt der angebotene Preis "nur für Reservierungen via Internet". Diese einschränkenden Umstände ergeben sich aus dem vorgelegten Screenshot selbst.
Andererseits steht auch nicht sicher fest, dass dem Kläger die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Insoweit hat der Kläger selbst eingeräumt, Vergleichsangebote nicht eingeholt zu haben.
Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369).
Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten - für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 bestätigt worden (so auch: OLG Köln, NZV 2010, 144 ff. 145).
Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen.
Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07).
Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit insoweit vorgetragen wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelangt als der Schwacke-Mietpreisspiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Institutes der Vorzug zu geben, insbesondere aber die Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 als Schätzgrundlage ungeeignet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht, soweit sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den BGH – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufend geübten Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Insoweit wird auf die oben erwähnte Entscheidung vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08) Bezug genommen.
Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 ist dabei nicht auf den Tagespreis abzustellen, sondern vorliegend auf den einfachen Wochenpreis und den einfachen Tagespreis für die Anmietung für 8 Tage. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.
Vorliegend entsprach das beschädigte Fahrzeug des Klägers unstreitig der Gruppe 7 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Ausweislich der Rechnung der Firma C+C Autovermietung + Leasing GmbH vom 0000.2010 ist ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden, weshalb sich der Kläger – wie oben ausgeführt – ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die er selbst mit 10% der Nettomietwagenkosten ansetzt.
Die Nettomietpreise für ein Fahrzeug der Gruppe 7 im Postleitzahlenbereich 479 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 betragen nach dem Modus € 700,59 (Wochenpreis) und € 102,52 (Tagespreis). Insgesamt ergeben sich für die Anmietungszeit von 8 Tagen daher Nettomietwagenkosten von € 803,11.
Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich.
Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen.
Vorliegend hat der Kläger auch im Einzelnen unfallspezifische Kosten vorgetragen, die die gegenüber dem Normaltarif höheren Mietwagenkosten eines Unfallersatztarifs rechtfertigen. So musste der Kläger, der den Unfall am 15.01.2010 erlitt, kurzfristig noch ein Ersatzfahrzeug anmieten, um in der Folgezeit weiter mobil zu sein. Ausweislich des vorgelegten Sachverständigengutachtens war sein unfallgeschädigtes Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, so dass er auf eine kurzfristige Ersatzanmietung angewiesen war. Diese Anmietung erfolgte ohne jede Voranmeldung und ohne Hinterlegung einer Kaution, Benutzung einer Kreditkarte oder gegen Vorkasse. Es ist auch grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, die ihm unfallbedingt entstandenen Kosten (Reparaturkoste, Mietwagenkosten etc.) vorzufinanzieren. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang gegen seine Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen hätte, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, falls er überhaupt eine Kreditkarte besitzen sollte, gehalten war, diese etwa für eine Anmietung im Internet einzusetzen. Dem Kläger war überdies nicht zumutbar, für unbestimmte Zeit durch Leistung einer Sicherheit für den Geschädigten bzw. seine Haftpflichtversicherung in Vorlage zu treten, um einen günstigeren Selbstzahlertarif in Anspruch nehmen zu können.
Seitens des Mietwagenunternehmens war die Vermietung des Fahrzeuges ohne Kilometerbegrenzung und auf unbestimmte Zeit erfolgt, wobei der Vermieter mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges in Vorleistung getreten ist. Vorliegend ist dann eine - allerdings nur teilweise - Regulierung auch erst am 00.00.0000 erfolgt, also fast 6 Wochen nach Anmietung. Der vorliegende Rechtsstreit und die gerichtsbekannte Menge von Rechtsstreitigkeiten über die Regulierung restlicher Mietwagenkosten zeigt überdies anschaulich, dass der Vermieter von Fahrzeugen, die unfallbedingt angemietet werden, auch von dem Risiko mitbetroffen ist, dass die Regulierung des Unfallschadens trotz unstreitig voller Haftung des Schädigers mit erheblichen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der beteiligten Haftpflichtversicherung behaftet ist.
Ein solcher Aufschlag auf den Normaltarif unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Das Gericht hält insoweit einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% der Nettomietpreiskosten für ausreichend, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatztarifes im Vergleich zum Normaltarif zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, aaO.; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2008 aaO.).
Damit errechnen sich vorliegend die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB nach den vorgenannten Kriterien wie folgt:
Nettomietpreis für 1Woche von € 700,59 € 700,59
Nettomietpreis für 1 Tag von € 102,52 € 102,52
Zwischensumme: € 803,11
20% pauschaler Aufschlag f. unfallbedinge Anmietung € 160,62
Zwischensumme: € 963,73
abzüglich 10% ersparte Eigenaufwendungen € 96,37
Zwischensumme: € 867,36
Haftungsbefreiungskosten lt. Rechnung Fa. B+B € 168,07
Zwischensumme: € 1.035,43
zuzüglich Zustellung + Abholung zu je € 19,33 = Nettopreis lt. Schwacke 2009 Nebenkostenliste € 38,66
Zwischensumme € 1.074,09
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer € 204,08
Gesamtkosten brutto: € 1.278,17
Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind - wie oben erfolgt - die Haftungsbefreiungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen (LG Düsseldorf, aaO. m.w.N.). Die von der Firma C+C berechneten Haftungsbefreiungskosten liegen mit € 168,07 netto noch unter den nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Modus angesetzten Werten und sind daher vorliegend maßgeblich.
Hinzuzurechnen sind ferner die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges von der Firma C+C an die Firma H in Kempen. Insoweit ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten auf die Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel abzuheben, die jeweils € 19,33 netto im Modus ausweist.
Ein gesonderter Zuschlag für Winterreifen gehört nicht zu den erforderlichen Mietwagenkosten. Denn eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens, was sich bereits aus den Regelungen der StVO ergibt (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2010, I-9 U 141/09; OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2007, 14 U 34/07; LG Baden-Baden, Urt. v. 20.05.2010, 3 S 78/09; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2010, 9 S 442/09 m.w.N.).
Abzüglich der vorprozessual von der Beklagten gezahlten € 811,78 verbleiben restliche erforderliche Mietwagenkosten, die noch zu regulieren sind, in Höhe von € 466,39. In dieser Höhe kann der Kläger von der Beklagten daher Zahlung verlangen.
Der über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsanspruch unterliegt aus den vorgenannten Gründen der Abweisung.
Auf die Frage, ob der Kläger die Mietwagenrechnung der Firma C+C bereits (vollständig) bezahlt hat, kommt es nicht an. Nachdem die Beklagte eine weitergehende Regulierung der Mietwagenkosten ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, hat sich ein etwaiger Freistellungsanspruch des Klägers analog § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
Der Kläger kann von der Beklagten zudem Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die ausgeurteilte Klageforderung seit dem 12.02.2010 verlangen, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: € 573,49

RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§§ 7, 17 StVG §§ 1, 3 PflVG § 249 BGB

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