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20.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110179

Finanzministerium Brandenburg: Erlass vom 04.10.2010 – 31 -S 7348 - 1/09


31-S 7348-1/09
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.
Beispiel:
U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.
Auszug aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember: XXX
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08 folgende Rechtsauffassung vertreten:
„Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.“
Der BFH kommt in seinem Urteil zu einer anderen Betrachtungsweise und ging von anderen Rechtsgrundsätzen aus. Er machte deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Dies ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV, wonach die Sondervorauszahlung auf die Steuer des „Kalenderjahres“1 zu zahlen ist. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum bedeutet, dass die errechnete Vorauszahlung für diesen Zeitraum um die Sondervorauszahlung zu kürzen ist. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass ein verbleibender Betrag dann auch zu erstatten ist. Dies widerspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 4 UStDV, denn auch hier verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Anrechnung“.
Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser „zweiten“ Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen.
Das Urteil wurde nunmehr im Bundesteuerblatt Teil II veröffentlicht (BStBl 2010 II S. 91) und ist damit für die Finanzverwaltung bindend.
Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
• Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen
• Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung
• Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.
Eine Erstattung bzw. Verrechnung kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt.
Dies gilt auch in Insolvenzfällen. C.5.8.3.2 des Insolvenzhandbuchs wird bei der nächsten Aktualisierung überarbeitet werden.
Das Verfahren zur Anrechnung der Sondervorauszahlung wird derzeit entsprechend den Grundsätzen des o. g. BFH-Urteils automationstechnisch angepasst. Bis dahin ist ggf. durch das Setzen einer VU- und VE Sperre sicherzustellen, dass keine Erstattung im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vorgenommen wird.

Rechtsgebiet(e):UStDV Vorschriften:§ 47 UStDV § 48 UStDV

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