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08.12.2010 · IWW-Abrufnummer 110155

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 15.10.2010 – 2 Ta 339/10

Der Gegenstandswert für einen Aufstockungsantrag nach TzBfG beträgt grundsätzlich die 36fache Monatsdifferenz der Vergütung, gedeckelt durch den regelmäßigen Quartalsverdienst gemäß § 42 GKG.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2010, Aktenzeichen 3 Ca 304/07 hinsichtlich der Gegenstandswertfestsetzung für die Streitgegenstände 2. und 3. wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für die Punkte 2. und 3. der Auflistung wird auf jeweils 5.558,40 EUR festgesetzt.

Damit beträgt der Gegenstandswert für das gesamte erstinstanzliche Verfahren 19.420,33 EUR.

Gründe

I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streit über die Feststellung einer monatlichen Arbeitszeit ist ebenso wie der Streit um die Erhöhung der Arbeitszeit nach Teilzeit- und Befristungsgesetz jeweils als eigener Streitgegenstand mit 36facher monatlicher Differenz zu bewerten. Diese Summe ist jedoch aufgrund der Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dieses errechnet sich aus 160 Monatsstunden x 11,58 EUR Stundenlohn x 3 Monate und ergibt 5.558,40 EUR. Die Bewertung der weiteren Anträge war unstreitig.

II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Olesch

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