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05.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110060

Amtsgericht Mainz: Urteil vom 09.12.2010 – 89 C 172/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


89 C 172/10
Verkündet am 09.12.2010

Amtsgericht Mainz

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Mainz durch XXX auf Grund des Sachstands vom 04.11.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt im vorliegenden Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Umstand, dass die außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsandrohung als Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO ohne Titulierung unmittelbar mit der zu vollstreckenden Forderungen beigetrieben werden können, stellt im hier zu entscheidenden Fall keinen einfacheren Weg dar, weil es wegen des Forderungsausgleichs der Hauptforderung diesbezüglich nicht zu einer Vollstreckung kommt.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch auf die Kosten für die durch Schreiben vom 29.04.2010 erfolgte Vollstreckungsandrohung. Denn insoweit handelte es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Kläger hatte nach den Schreiben des Beklagten vom 1.03.2010 und vom 12.04.2010 keinen Anlass zu der Annahme, der Beklagte wolle endgültig keine weiteren Zahlungen leisten. Dieser hatte vielmehr nur um Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Dies war angesichts der undurchsichtigen Verrechnung der Zahlungen des Beklagten durch den Kläger durchaus nachvollziehbar.

Insoweit kann auf den Hinweisbeschluss vom 14.10.2010 Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 495a ZPO

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