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21.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104144

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 27.08.2010 – 2 Sa 635/09

1. Ein Leistungsanspruch auf Verteilung einbehaltener Beträge besteht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt, wenn keine zu verteilenden Beträge einbehalten worden sind.

2. Selbst eine Verletzung krankenhausrechtlicher Regelungen führt nicht zu einem Beteiligungsanspruch an den Privatliquidationserlösen der Chefärzte an den Universitätsklinika in Sachsen sondern löst allenfalls Einwirkungspflichten (etwa gegenüber dem Chefarzt) aus; eine Pflichtverletzung ist arbeitsrechtlich aus § 242 BGB nur bedeutsam, wenn zum Krankenhausträger auch ein Arbeitsvertrag besteht.

3. Hat der Kläger die Beklagten nach erteilter Auskunft nicht auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft in Anspruch genommen, hat er im Rahmen der Stufenklage seine Klageanträge zu beziffern; bei der Stufenklage nach § 254 ZPO kann die Angabe der beanspruchten Leistungen nur vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Frau ... auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2010

für R e c h t erkannt:

Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.09.2009 - 11 Ca 27/09 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren - nach Fallenlassen eines das erstinstanzliche Urteil betreffenden Aufhebungs- sowie eines Zurückverweisungsantrages - jetzt noch darüber, ob die Beklagten dem Kläger bestimmte Auskünfte zu erteilen, bestimmte Aufstellungen zu übergeben und bestimmte Rechnungen vorzulegen haben sowie ihm zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Der Kläger war bei dem Beklagten zu 2. aufgrund eines unter dem 28.10.1993/01.11.1993 unterzeichneten Arbeitsvertrages seit 01.11.1993 als vollbeschäftigter Angestellter als Arzt beschäftigt.

In § 5 des Arbeitsvertrages wurden folgende Nebenabreden vereinbart:

- Teilnahme am Bereitschafts-, Wochenend- und Rufbereitschaftsdienst,

- Zuordnung der Dienste zur Stufe D,

- Wahrnehmung der Funktion als Oberarzt,

- Auflage zur Habilitation.

Vertreten bei Vertragsschluss war der Beklagte zu 1. durch das ..., dessen Rechte und Pflichten die Beklagte zu 1. nach deren Errichtung mit Wirkung zum 01.07.1999 eingetreten ist.

Die nicht der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Bereiche verblieben an der Medizinischen Fakultät der ..., ebenso das wissenschaftliche Personal i. S. des § 48 des Sächsischen Hochschulgesetzes.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand bis zu seinem mittlerweile erfolgten Ausscheiden über den 01.07.1999 hinaus mit dem Beklagten zu 2., nunmehr vertreten durch dessen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dieses vertreten durch die ..., unverändert an der Medizinischen Fakultät fort.

Seine Arbeitsleistungen erbrachte der Kläger bei der Beklagten zu 1. als Trägerin des Universitätsklinikums, und zwar in der Klinik, deren Chefarzt ein ... ist.

Im Zusammenhang mit seiner Berufung erhielt Herr ... im Jahre 1993 die Genehmigung, als private Nebentätigkeit Kranke persönlich zu behandeln, sofern diese es ausdrücklich wünschen, und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen. Er erhielt darüber hinaus die Genehmigung, am berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren teilzunehmen. Hinsichtlich der Ausübung privater Nebentätigkeit während der Dauer des Dienstverhältnisses des Herrn ... finden die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften für Beamte des Beklagten zu 2. in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Unbeschadet der dort enthaltenen Regelungen zum Nutzungsentgelt und Vorteilsausgleich wurde - vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie des Beklagten zu 2. - vereinbart, dass 10 % vom restlichen Entgelt als Pool einbehalten werden. Diese Regelung gilt solange, bis diesbezüglich eine endgültige Regelung für die Professoren der Medizinischen Fakultät getroffen worden ist.

Nach einem Schreiben des (damaligen) Kaufmännischen Vorstandsmitglieds der Beklagten zu 1. vom 17.02.2000 an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst des Beklagten zu 2. gibt es an dem von der Beklagten zu 1. getragenen Universitätsklinikum keine Mitarbeiterbeteiligung i. S. des Sächsischen Krankenhausgesetzes.

Im Wesentlichen allein dies ist zwischen den Parteien außer Streit.

Nach dem vorgenannten Schreiben ist die Mitarbeiterbeteiligung von den Klinikdirektoren, darunter auch Herrn ..., in eigener Verantwortung frei gestaltbar.

Als Anlass hierfür wird in dem Schreiben genannt, dass die Einnahmen aus Nebentätigkeiten bei Professoren im Bereich der Krankenversorgung bei einem Bruchteil der Höhe der Einnahmen in den alten Bundesländern lägen.

Kern der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist - nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung - folgender:

Dem Kläger geht es um seine krankenhausrechtliche Mitarbeiterbeteiligung an Privatliquidationserlösen der Chefärzte des Universitätsklinikums, darunter des Herrn ... Nachdem es mangels krankenhausrechtlicher Poolregelung sowie entsprechender Beauskunftung durch die Beklagten keine einbehaltenen Beträge gibt, die verteilt werden könnten - mithin nach der dem Kläger bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Leistungsanspruch besteht -, geht es darum, ob die Beklagten dem Kläger den Schaden zu ersetzen haben, der daraus resultiert, dass Beträge schon nicht einbehalten wurden und damit auch nicht zur Verteilung stehen.

Bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Dresden hat der Kläger beantragt,

1. a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, eine systematische Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erstellen, die die Entgelte für wahlärztliche Leistungen, die die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abzurechnen gehabt hätte, enthält, die ihre Chefärzte aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatten, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ihrer Chefärzte, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt und die systematische Aufstellung dem Kläger zu übergeben. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von den Chefärzten entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden oder hätten angesetzt werden können, der den Chefärzten dadurch entsteht, dass die Chefärzte eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten müssen. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Chefärzte zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet haben und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an die Chefärzte weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden oder hätten bereitgehalten werden müssen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, eine systematische Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erstellen, die die Entgelte für wahlärztliche Leistungen, die die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abzurechnen gehabt hätte, enthält, die der Chefarzt ... aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatte, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BGGOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit des Chefarztes ..., soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt und die systematische Aufstellung dem Kläger zu übergeben. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von dem Chefarzt ... entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der dem Chefarzt ... dadurch entsteht, dass dieser eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten muss. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, ob der Chefarzt ... zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet hat und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden oder verrechnet hätten werden müssen. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an den Chefarzt ... weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden oder hätten bereitgehalten werden müssen.

Hilfsweise:

2. a) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erteilen, welche Entgelte für wahlärztliche Leistungen die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abgerechnet hat, die ihre Chefärzte aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatten, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BGGOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ihrer Chefärzte, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von den Chefärzten entstanden sind. Weiter Auskunft darüber zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der den Chefärzten dadurch entsteht, dass die Chefärzte eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten müssen. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Chefärzte zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet haben und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an die Chefärzte weitergeleitet wurden und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erteilen, welche Entgelte für wahlärztliche Leistungen die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abgerechnet hat, die der Chefarzt ... aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatte, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BGGOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit des Chefarztes ..., soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Cherarzt ... einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von dem Chefarzt ... entstanden sind. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der dem Chefarzt ... dadurch entsteht, dass der Chefarzt ... eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten muss. Weiter darüber Auskunft zu erteilen, ob der Chefarzt ... zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet hat und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden.

Weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an den Chefarzt ... weitergeleitet wurden und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG ah die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden.

Noch weiter hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen, welche Gelder sie gem. der §§ 24, 25, 26 SächsKHG einschließlich der Zahlungen der Berufsgenossenschaft gem. der BG-JOÄ für die Chefärzte des Universitätsklinikums ... einbezogen hat und welche Gelder sie hiervon zur Verteilung bereithält bezogen auf die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.

Noch weiter hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen, welche Gelder sie gem. der §§ 24, 25, 26 SächsKHG einschließlich der Zahlungen der Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ für den Chefarzt ... der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Universitätsklinik- Poliklinik des Universitätsklinikums ... eingezogen hat und welche Gelder sie hiervon zur Verteilung bereithält bezogen auf die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.

2. b) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Rechnungen in Kopie vorzulegen, die für wahlärztliche Leistungen in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge aller Chefärzte erstellt wurden. Ferner in Kopie die Rechnungen vorzulegen, die gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und für die ambulante ärztliche Tätigkeit gelegt wurden, soweit es sich bei der ambulanten Tätigkeit nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Die Beklagte ferner zu verurteilen, die Rechnungen oder sonstigen Unterlagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1. die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials sowie des Personals des Beklagten zu 2. den Chefärzten gegenüber abgerechnet hat und aus denen sich die Abrechnung der Ausgleichsbeträge für den Vorteil, der den Chefärzten in Rechnung gestellt wurde, ergibt, der dadurch entstanden ist, dass diese kein eigenes Personal, kein eigenes Material und keine eigenen Einrichtungen vorhalten müssen. Ferner die Abrechnungen vorzulegen, wo den Chefärzten Beträge gutzuschreiben waren, weil die bei der Erbringung ihrer Leistungen eigene Mittel aufgewandt haben. Ferner die Kontoauszüge des Kontos in Kopie vorzulegen, aus denen sich die Höhe der zur Verteilung bereitgehaltenen Gelder und/oder die Höhe der bereits verteilten Gelder ergibt.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Rechnungen in Kopie vorzulegen, die für wahlärztliche Leistungen in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge des Chefarztes ... erstellt wurden. Ferner in Kopie die Rechnungen vorzulegen, die gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und für die ambulante ärztliche Tätigkeit gelegt wurden, soweit es sich bei der ambulanten Tätigkeit nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Die Beklagte ferner zu verurteilen, die Rechnungen oder sonstigen Unterlagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1. die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials sowie des Personals des Beklagten zu 2. dem Chefarzt ... gegenüber abgerechnet hat und aus denen sich die Abrechnung der Ausgleichsbeträge für den Vorteil, der dem Chefarzt ... in Rechnung gestellt wurde, ergibt, der dadurch entstanden ist, dass dieser kein eigenes Personal, kein eigenes Material und keine eigenen Einrichtungen vorhalten muss. Ferner die Abrechnungen vorzulegen, wo dem Chefarzt ... Beträge gutzuschreiben waren, weil er bei der Erbringung seiner Leistungen eigene Mittel aufgewandt hat. Ferner die Kontoauszüge des Kontos in Kopie vorzulegen, aus denen sich die Höhe der zur Verteilung bereitgehaltenen Gelder und/oder die Höhe der bereits verteilten Gelder ergibt.

2. c) Den Beklagten zu 2. zu verurteilen, Auskunft für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 darüber zu erteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Beklagte zu 1. anzuhalten, ihre Verpflichtung gem. dem vorstehenden Antrag a) einzuhalten.

2. d) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen noch nach Auskunftserteilung zu beziffernden (Schadens-)Betrag nebst acht Prozentpunkten Zinsen p. a. seit dem 01.01.2006 an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall, für den ein Auskunftsanspruch nicht bestehen sollte oder teilweise nicht bestehen sollte:

Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden dem Kläger zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie ihre Verpflichtungen entsprechend der vorstehenden Anträge a) bis einschließlich b) nicht eingehalten haben.

Die Beklagten haben

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten haben sich u. a. auf die den Universitätsklinika krankenhausrechtlich eingeräumte Befugnis bezogen, von der gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung abweichende Bestimmungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit habe der Vorstand des Trägers des Universitätsklinikums - die Beklagte zu 1. - wie in dem Schreiben ihres Kaufmännischen Vorstandsmitglieds an das Ministerium erläutert Gebrauch gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger insgesamt abgewiesen, weil er nicht zu dem bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Personenkreis gehöre.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.10.2009 zugestellte Urteil am 02.11.2009 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 04.01.2010 am nämlichen Tag ausgeführt.

Der Kläger zieht den die Abweisung tragenden Entscheidungsgrund in dem angefochtenen Urteil in Zweifel, wonach er nicht zu dem bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Personenkreis gehöre.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.09.2009 - 11 Ca 27/09 -

a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erteilen, welche Entgelte für wahlärztliche Leistungen die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abgerechnet hat, die ihre Chefärzte aufgrund gesonderter Behandlungsverträge abgerechnet hatten, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ihrer Chefärzte, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von den Chefärzten entstanden sind.

Weiter Auskunft darüber zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der den Chefärzten dadurch entsteht, dass die Chefärzte eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten müssen. Weiter darüber Auskunft dem Kläger zu erteilen, welche Chefärzte zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet haben und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden. Weiter darüber Auskunft dem Kläger zu erteilen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an die Chefärzte weitergeleitet wurde und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erteilen, welche Entgelte für wahlärztliche Leistungen die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abgerechnet hat, die der Chefarzt ... aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatte, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit des Chefarztes ..., soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von dem Chefarzt ... entstanden sind. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der dem Chefarzt ... dadurch entsteht, dass dieser eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten muss. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob der Chefarzt ... zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet hat und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden. Weiter darüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an den Chefarzt ... weitergeleitet wurden und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden.

Noch weiter hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage eines systematischen Aufstellung zu erteilen, welche Gelder sie gemäß der §§ 24, 25, 26 SächsKHG einschließlich der Zahlungen der Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ für die Chefärzte des Universitätsklinikums ... eingezogen hat und welche Gelder sie hiervon zur Verteilung bereithält, bezogen auf die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.

Noch weiter hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen, welche Gelder sie gemäß der §§ 24, 25, 26 SächsKHG einschließlich der Zahlungen der Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ für den Chefarzt ... der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Universitätsklinik-Poliklinik des Universitätsklinikums ... eingezogen hat und welche Gelder sie hiervon zur Verteilung bereithält, bezogen auf die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.

b) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger eine systematische Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erstellen, die die Entgelte für wahlärztliche Leistungen, die die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abzurechnen gehabt hätte, enthält, die ihre Chefärzte aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatten, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ihrer Chefärzte, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt und die systematische Aufstellung dem Kläger zu übergeben. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von den Chefärzten entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von ihren Chefärzten einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden oder hätten angesetzt werden können, der den Chefärzten dadurch entsteht, dass diese eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten müssen. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Chefärzte zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet haben und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden.

Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an die Chefärzte weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden oder hätten bereitgehalten werden müssen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger eine systematische Aufstellung für das jeweilige Jahr der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu erstellen, die die Entgelte für wahlärztliche Leistungen, die die Beklagte zu 1. auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge abzurechnen gehabt hätte, enthält, die der Chefarzt ... aufgrund gesonderter Behandlungsverträge erbracht hatte, einschließlich der Abrechnungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und der Abrechnung von Entgelten aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit des Chefarztes ..., soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt und die systematische Aufstellung dem Kläger zu übergeben. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials von dem Chefarzt ... entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Entgelte die Beklagte zu 1. von dem Chefarzt ... einbehalten hat oder einzubehalten gehabt hätte für die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Personals des Beklagten zu 2. entstanden sind. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Ausgleichsbeträge für den Vorteil angesetzt wurden, der dem Chefarzt ... dadurch entsteht, dass dieser eigenes Personal, Material und Einrichtungen nicht vorhalten muss. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, ob der Chefarzt ... zur Erbringung der Leistungen eigene Mittel aufgewendet hat und wie diese mit den einzubehaltenden Beträgen verrechnet wurden oder verrechnet hätten werden müssen. Weiter in die systematische Aufstellung aufzunehmen, welche Gelder nach Abs. 4 von § 24 SächsKHG an den Chefarzt ... weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Gelder nach Maßgabe von § 25 SächsKHG, hilfsweise nach § 26 SächsKHG an die Ärzte, Oberärzte, sonstige ärztliche Mitarbeiter und an das nicht ärztliche Fachpersonal weitergeleitet wurden oder hätten weitergeleitet werden müssen und welche Beträge zur Verteilung (nach § 25, hilfsweise nach § 26 SächsKHG) bereitgehalten werden oder hätten bereitgehalten werden müssen.

c) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger die Rechnungen in Kopie vorzulegen, die für wahlärztliche Leistungen in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge aller Chefärzte erstellt wurden. Ferner in Kopie die Rechnungen vorzulegen, die gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. d. BG-GOÄ und für die ambulante ärztliche Tätigkeit gelegt wurden, soweit es sich bei der ambulanten Tätigkeit nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Die Beklagte ferner zu verurteilen, dem Kläger die Rechnungen oder sonstigen Unterlagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1. die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials sowie des Personals des Beklagten zu 2. den Chefärzten gegenüber abgerechnet hat und aus denen sich die Abrechnung der Ausgleichsbeträge für den Vorteil, der den Chefärzten in Rechnung gestellt wurde, ergibt, der dadurch entstanden ist, dass diese kein eigenes Personal, kein eigenes Material und keine eigenen Einrichtungen vorhalten müssen. Ferner dem Kläger die Abrechnungen vorzulegen, wo den Chefärzten Beträge gutzuschreiben waren, weil die bei der Erbringung ihrer Leistungen eigene Mittel aufgewandt haben. Ferner die Kontoauszüge des Kontos in Kopie dem Kläger vorzulegen, aus denen sich die Höhe der zur Verteilung bereitgehaltenen Gelder und/oder die Höhe der bereits verteilten Gelder ergibt.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger die Rechnungen in Kopie vorzulegen, die für wahlärztliche Leistungen in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 auf Grundlage gesonderter Behandlungsverträge des Chefarztes ... erstellt wurden. Ferner in Kopie die Rechnungen vorzulegen, die gegenüber den Berufsgenossenschaften gem. der BG-GOÄ und für die ambulante ärztliche Tätigkeit gelegt wurden, soweit es sich bei der ambulanten Tätigkeit nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 SGB V oder vergleichbare Verträge handelt. Die Beklagte ferner zu verurteilen, dem Kläger die Rechnungen oder sonstigen Unterlagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1. die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihres Materials sowie des Personals des Beklagten zu 2. dem Chefarzt ... gegenüber abgerechnet hat und aus denen sich die Abrechnung der Ausgleichsbeträge für den Vorteil, der dem Chefarzt ... in Rechnung gestellt wurde, ergibt, der dadurch entstanden ist, dass dieser kein eigenes Personal, kein eigenes Material und keine eigenen Einrichtungen vorhalten muss. Ferner dem Kläger die Abrechnungen vorzulegen, wo dem Chefarzt ... Beträge gutzuschreiben waren, weil er bei der Erbringung seiner Leistungen eigene Mittel aufgewandt hat. Ferner die Kontoauszüge des Kontos in Kopie vorzulegen, aus denen sich die Höhe der zur Verteilung bereitgehaltenen Gelder und/oder die Höhe der bereits verteilten Gelder ergibt.

d) Den Beklagten zu 2. zu einer entsprechenden Auskunft (entsprechend lit. a bis c) wie die Beklagte zu 1. zu verurteilen.

(der Sache nach: e) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen noch nach Auskunftserteilung zu beziffernden (Schadens-) Betrag nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p. a. seit dem 01.01.2006 an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise,

für den Fall, für den ein Auskunftsanspruch nicht bestehen sollte oder teilweise nicht bestehen sollte oder ein Schaden noch nicht bezifferbar ist:

Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden dem Kläger zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie ihre Verpflichtungen entsprechend der vorstehenden Anträge a bis einschließlich b nicht eingehalten haben.

Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten teilen den die Klageabweisung tragenden Entscheidungsgrund in dem arbeitsgerichtlichen Urteil und wiederholen ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen.

Sie verweisen auf folgende dem Kläger erteilte Auskunft:

"Bei der Beklagten zu 1. wurde - nach Auffassung der Beklagten in korrekter Anwendung der Öffnungsklausel des § 26 Abs. 4 SächsKHG - eine Regelung dergestalt vorgenommen, dass eine Mitarbeiterbeteiligung im eigenen Verantwortungsbereich des jeweiligen Klinikdirektors erfolgt, so auch im Bereich der Klinik des Klägers durch Herrn ... Dies bedeutet bezogen auf den Hauptantrag des Klägers, dass Gelder i. S. eines Gesamtklinikpools von der Beklagten zu 1. weder eingezogen noch bereitgehalten werden."

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung ist mit sämtlichen Berufungsanträgen unbegründet.

Dahinstehen kann, ob für eine Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 1. der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. In Betracht kommt insoweit allenfalls eine sog. Zusammenhangklage i. S. d. Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG, nachdem den Kläger mit der Beklagten zu 1. kein Arbeitsvertrag verbunden hat und die Beteiligungsrechte an einem Pool sich aus öffentlich-rechtlichen Normen des SächsKHG (vgl. BAG vom 24.01.1990 - 5 AZR 34/89 - Juris betr. KHG Rheinland-Pfalz; s. a. BAG vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Juris) ergeben sollen.

Allerdings prüft das Berufungsgericht nach § 65 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Ergebnis ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG der Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, mithin auch über etwaige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger sowie über die Rechtsfolgen etwaiger hierbei vorgekommener Pflichtverletzungen zu befinden.

Soweit das Vorbringen des Klägers der Sache nach Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2. bei Amtspflichtverletzung (etwa wegen unterlassener rechtsaufsichtsrechtlicher Einwirkung auf Einhaltung der Regelung des Krankenhausrechts in dem von ihm verstandenen Sinne) begründen soll, obliegt diese Prüfung aufgrund der Regelung in Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG allerdings nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

I. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf die Erteilung von Auskünften, Aufstellungen sowie Rechnungsvorlagen i. S. der Berufungsanträge zu a) bis d) bestehen aus mehreren rechtlich selbständig tragenden Gründen nicht:

1. Zunächst kann dahinstehen, aus welchem Rechtsgrund die Beklagten dem Kläger Auskünfte im beantragten Sinne geschuldet haben (aus dem SächsKHG ergibt sich jedenfalls kein Auskunftsanspruch, vgl. zu KHG Nordrhein-Westfalen etwa BAG vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Juris). Denn jedenfalls haben die Beklagten den Kläger aus den zutreffenden Gründen der Berufungsbeantwortung beauskunftet. Das weitergehende Auskunftsbegehren des Klägers fällt mit der Beauskunftung in sich zusammen, wonach es zu keinem Einbehalt zu verteilender Beträge in dem vom Kläger verstandenen Sinne gekommen ist.

Es kann dahinstehen, ob diese Auskunft vollständig und richtig ist. Denn eine Erklärung dieses Inhalts begehrt der Kläger auch nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Berufungsverhandlung nicht.

Damit ist der hier streitgegenständliche Auskunftsanspruch - sollte er denn bestanden haben - jedenfalls als erfüllt anzusehen (§ 362 Abs. 1 BGB) und damit untergegangen.

2. Mangels Auskunftsverpflichtung besteht auch kein Folgeanspruch i. S. der begehrten Aufstellungen und i. S. der begehrten Vorlagen von Rechnungen. Auch insoweit kann demgemäß die Anspruchsgrundlage dahinstehen.

Im Übrigen könnten die verlangten Aufstellungen und Rechnungen so wie beantragt auch nicht erteilt werden. Denn sie erfordern nach der Anspruchsbegründung das Vorhandensein zu verteilender einbehaltener Beträge, die es nach dem Vorbringen der Beklagten aber nicht gibt. Ob die diesbezügliche Beauskunftung vollständig und richtig ist, entzieht sich ebenfalls und aus den vorgenannten Gründen einer Überprüfung, weil es an einem Antrag auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit auch insoweit fehlt.

3. Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend bestehen Ansprüche nach den Berufungsanträgen zu a) bis d) schon deshalb nicht, weil es keine Rechte oder Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten gibt, zu deren Realisierung er der Auskünfte, der Aufstellungen oder der Rechnungen bedürfte.

Jedweder Anspruch i. S. d. vorgenannten Berufungsanträge setzt voraus, dass die in Anspruch genommenen Parteien dem Kläger überhaupt etwas schuldeten (vgl. §§ 259, 260 BGB, § 242 BGB, § 241 Abs. 2 BGB), woran es hier aber fehlt:

a) Einen Leistungsanspruch gegen beide Beklagte auf Verteilung einbehaltener Beträge hat der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt, weil keine zu verteilenden Beträge einbehalten worden sind (vgl. BAG vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - Juris betr. Hess. KHG).

Offen bleiben kann demnach, ob landesgesetzliche Regelungen überhaupt einen unmittelbaren Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Beteiligung begründen (ablehnend etwa v. Harbou/Scharpf Vergütung im Krankenhaus durch Mitarbeiterbeteiligung NZA 2008, 333, 335 unter Bezugnahme auf BAG vom 20.07.2004 - 9 AZR 570/03 - Juris; so bereits übrigens BAG vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - Juris).

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht jedenfalls mangels Arbeitsvertrages mit dieser nicht (die Rechtsprechung zur Frage einer Treuhänderschaft betraf stets Fallkonstellationen, in denen ein Arbeitsvertrag zum Träger bestand, vgl. etwa BAG vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - Juris; Hess. LAG vom 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97 - Juris).

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. kommt - unabhängig davon und selbständig tragend - noch hinzu, dass der Arbeitsvertrag zu dieser Partei eine Beteiligung des Klägers an Privatliquidationserlösen zu keinem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch der Sache nach vorgesehen hat. Die Arbeitsvertragsurkunde trägt die Vermutung ihrer Vollständigkeit in sich. Getroffen danach sind zwar die im Tatbestand aufgeführten bestimmten Nebenabreden. Eine Beteiligung des Klägers in dem von ihm verstandenen Sinne ist aber nicht verabredet, und zwar weder in Bezug auf den Direktor "seiner" Klinik noch in Bezug auf irgendeinen Chefarzt, dem Privatliquidation nachgelassen war bzw. nachgelassen ist. Insofern ist übrigens ggf. überprüfungsbedürftig - wenn auch hier nicht streitentscheidend -, ob die Weiterleitungspflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SächsKHG nicht ohnehin eine arbeitsvertraglich ausdrücklich oder wenigstens der Sache nach abgemachte Beteiligung des Personals voraussetzt.

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. besteht allerdings unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. Etwaige Beteiligungspflichten nach dem SächsKHG treffen jedenfalls nicht ihn.

b) Als Grundlage für die Begehren der Berufungsanträge zu a) bis d) kommt auch nicht ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Betracht, weil auch ein solcher Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt besteht:

(1) Die Beklagte zu 1. kann dem Kläger nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen die Regelungen in den §§ 24 und 25 SächsKHG schadensersatzpflichtig sein, denn als Universitätsklinikum (genauer: als Träger eines Universitätsklinikums) konnte sie von den genannten Regelungen abweichende Bestimmungen treffen, wozu es gekommen ist:

§ 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG) vom 19.08.1993 (SächsGVBl. 1993 S. 675) hatte noch vorgesehen, dass im Bereich der Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium in besonderen Ausnahmefällen eine von der seinerzeitigen Beteiligungs-(Verteilungs-)Bestimmung abweichende Regelung vereinbaren konnte. Diese Regelung war mit Blick auf das auch einer Hochschule als solcher (Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 Sächs. Verfassung) zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG/Art. 21 Satz 1 Sächs. Verfassung) nicht unproblematisch. Konsequenterweise wurde sie durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulmedizingesetz - SHMG) vom 06.05.1999 (SächsGVBl. S. 207) durch die nunmehr maßgebende Vorschrift des § 26 Abs. 4 SächsKHG ersetzt. Durch diese Regelung sollte den Universitätsklinika ein größerer Freiraum bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen und der Verteilung einbehaltener Beträge eingeräumt werden (Begründung zum SHMG Landtagsdrucksache 2/10297 auf S. 19).

In einem Änderungsantrag der Fraktion der SPD vom 17.03.1999 (Landtagsdrucksache 2/11189) heißt es auszugsweise:

"Die Begründung zum Entwurf der Staatsregierung erläutert zwar die aus der Änderung ohnehin ersichtlichen größeren Freiheiten der Universitätsklinika, begründet jedoch nicht, wozu diese Freiheiten benötigt werden. Auch ist im Gesetz nicht geregelt, wem die Entscheidungskompetenz über die Nutzung der Freiräume zukommt. Der Gesetzgeber sollte Begehrlichkeiten und Interessenkonflikten, z. B. zwischen ärztlichem und nicht ärztlichem Personal oder auch zwischen ärztlichem Personal und Vorstand oder innerhalb der Ärzte, vorbeugen."

Der Änderungsantrag wurde bekanntlich abgelehnt.

Die Beklagte zu 1. hat (demgemäß) spätestens für die Zeit ab Inkrafttreten des SHMG (am 01.07.1999) von dem ihr eingeräumten größeren Freiraum Gebrauch machen können und sich in diesem Rahmen durch den das Universitätsklinikum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SHMG leitenden Vorstand die bestehende Abrechnungs- und Verteilungspraxis wie aus dem Schreiben des Kaufmännischen Vorstandsmitglieds vom 17.02.200 ersichtlich (und mithin noch vor dem Streitzeitraum) zu Eigen gemacht (auf eine Billigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kam es entgegen der - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des VG Dresden vom 08.01.2008 - 7 K 222/05 - Juris [Berufung zugelassen: s. SächsOVG vom 30.09.2009 - 2 A 136/08 - Juris] nach der Gesetzesänderung nicht mehr an). Dem Aufsichtsrat kamen insoweit nach seinen Aufgaben und dem Aufgabenkatalog in § 9 SHMG keine Befugnisse zu, weswegen er auch nicht einzubinden war (und es auf die - übrigens fehlende - Außenwirkung einer unterlassenen Einbindung nicht ankommt). Allerspätestens aber mit dem Klageabweisungsantrag in dieser Sache wäre die Praxis jedenfalls mit Rückwirkung genehmigt (Rechtsgedanke des § 184 Abs. 1 BGB).

Selbst eine Verletzung krankenhausrechtlicher Regelungen führt übrigens nicht zu einem Beteiligungsanspruch des Klägers, sondern löst bestenfalls Einwirkungspflichten (z. B. gegenüber dem Chefarzt) aus (vgl. Besgen/Wallhäuser Krankenhaus- Arbeitsrecht 2010 S. 188 Rdnr. 96). Von Relevanz wird - selbst eine vorgekommene - Pflichtverletzung arbeitsrechtlich aus § 242 BGB nur, wenn zum Krankenhausträger auch ein Arbeitsvertrag besteht (vgl. BAG vom 24.01.1990 - 5 AZR 34/89 - Juris) - wie hier aber eben nicht.

(2) Gegen den Beklagten zu 2. kommt ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitsvertrag der Parteien eine Beteiligung des Klägers nicht vorsieht und Beteiligungspflichten aus dem SächsKHG jedenfalls nicht den Beklagten zu 2. treffen. Die unterbliebene Beteiligung stellt demgemäß auch keinen zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand i. S. d. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2. wären zudem überwiegend nach § 2 des klägerischen Arbeitsvertrages i. V. m. § 70 BAT-O verfristet.

Etwaige Amtspflichtverletzungen sind aus den vorstehenden Gründen (A. vor I.) nicht hier zu überprüfen, dürften aber auch nicht vorgelegen haben. Denn in Betracht kommende rechtsaufsichtsrechtliche Einwirkungspflichten des Beklagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. werden nicht dem Kläger gegenüber oblegen haben, weswegen es selbst bei einer Verletzung solcher Pflichten an einem Amtshaftungsanspruch fehlen dürfte.

II. Die Anträge zu e) sind mangels Bezifferung unzulässig.

Zwar kann bei einer sog. Stufenklage nach § 254 ZPO die Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Hier hat der Kläger die Beklagten aber nach erteilter Auskunft nicht auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft in Anspruch genommen, weswegen er die Bezifferung seiner Klageanträge auch nicht unterlassen konnte.

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend besteht nach den Ausführungen zu I. ohnehin weder ein Leistungsanspruch i. S. einer Beteiligung noch ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beteiligung, weswegen die Anträge zu e) jedenfalls unbegründet sind.

B. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Soweit die partielle Berufungsrücknahme hinsichtlich des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags reicht, ergibt sich diese Kostenfolge aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Die Klageabweisung wird unabhängig von der Auslegung und Anwendung der Regelung in § 26 Abs. 4 SächsKHG aus den übrigen Entscheidungsgründen selbständig getragen.

Kein Rechtsmittel ist auch gegen die Kostenentscheidung gegeben, soweit sie sich aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand insoweit nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht ihrerseits selbständig (nach Art einer Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann.

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RechtsgebietGG GVG BGB SächsKHG BAT-O ZPO ArbGGVorschriftenArt. 34 S. 1 GG § 17 Abs. 2 S. 2 GVG § 241 Abs. 1 BGB § 242 BGB § 259 BGB § 260 BGB § 280 Abs. 1 S. 1 BGB § 362 Abs. 1 BGB § 611 Abs. 1 BGB § 24 SächsKHG § 25 SächsKHG § 26 Abs. 4 SächsKHG § 70 BAT-O § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 254 ZPO § 65 ArbGG

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