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07.12.2010 · IWW-Abrufnummer 103855

Amtsgericht Dinslaken: Urteil vom 23.09.2010 – 34 C 80/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


34 C 80/09
Verkündet am 23.09.2010
Amtsgericht Dinslaken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Dinslaken
im schriftlichen Verfahren am 23.09.2010
durch den Richter XXX
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 335,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 329,77 € ab dem 11.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 15 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 2.032,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden über einen Verkehrsunfall vom 07.03.2009. Am genannten Tag hatte der Kläger seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … in einer vor dem Anwesen … auf der linken Seite der Fahrbahn befindlichen Parkbucht abgestellt. Gegen 11:15 Uhr fuhr der Kläger rückwärts aus der Parkbucht in einem Linksbogen aus, um seine Fahrt in Richtung Bahnhofstraße fortzusetzen. Zu dieser Zeit fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … aus einer auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Parkbucht aus. Die Fahrzeuge kollidierten.
Der Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug des Klägers beträgt ausweislich des Gutachtens der DEKRA vom 14.03.2009 1.150,00 €. Für dieses Gutachten musste der Kläger 414,57 € aufwenden. Unter dem 23.03.2009 erwarb der Kläger einen Fiat Panda. Für die Zulassung musste er 95,12 € aufwenden. Für die Gewährung einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte musste der Kläger 12,00 € aufwenden. Für die Dauer der Wiederbeschaffung macht der Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1.451,18 € geltend. Der Mietwagen wurde dem Kläger zur Werkstatt gebracht, bei der das verunfallte Fahrzeug begutachtet wurde. Zudem begehrt der Kläger Ersatz einer Unkostenpauschale von 25,00 €.
Die Beklagten zahlten hierauf 1.069,78 €. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.03.2009 forderte dieser die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 10.04.2009 zum Ausgleich des gesamten Schadens und der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger für die Anmeldung des neuen Fahrzeugs einen Betrag in Höhe von 95,12 € aufwenden musste und dass der Mietwagen zugestellt und abgeholt wurde.
Der Kläger behauptet, er habe sich durch Blick in den Innen- und Außenspiegel des rückwärtigen Verkehrs vergewissert. Als es zur Kollision kam, habe er seine Rückwärtsfahrt beinahe beendet und seine Fahrt nach vorn fortsetzen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich sein Fahrzeug bereits mittig auf der Fahrbahn befunden. Er habe den Unfall nicht mehr verhindern können. Auch sei bei Beginn des Ausfahrtvorgangs ein Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, die aufgewandten Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietwagens seien erstattungsfähig. Auch sei ein über drei Prozent hinausgehender Eigenersparnisabzug im Rahmen der Erstattung der Auslagen für die Anmietung eines Ersatzwagens nicht gerechtfertigt. Der Zuschlag für die Winterbereifung sei ebenfalls erstattungsfähig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.032,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2009 sowie Kosten für Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € zu bezahlen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 204,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2009 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Verlassen der Parkbucht vergewissert, dass der hinter ihm befindliche Verkehrsraum frei war. Hierzu habe er nach rechts und links sowie nach hinten geblickt, den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei, während er nach hinten schaute, aus der Parkbucht rückwärts ausgefahren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe bereits gestanden, als das Fahrzeug des Klägers gegen dieses fuhr. Der Unfall sei allein vom Kläger verursacht worden, da er beim Ausparken nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Der Kläger habe ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 480,00 € anmieten können. Sie sind der Auffassung, über den bereits in Höhe von 50 Prozent regulierten Schaden bestehe kein weitergehender Anspruch des Klägers. An Mietwagenkosten seien lediglich 250,00 € zu erstatten. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages fehle es an der Erforderlichkeit der gemachten Aufwendungen. Zudem seien 10 Prozent an ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen. Auch sei der Kläger nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen gewesen, ebenso habe eine Vollkaskoversicherung nicht abgeschlossen werden müssen. Ein Zuschlag für Winterreifen sei nicht gerechtfertigt, da sämtliche Fahrzeuge der Autovermieter im Winter mit entsprechender Bereifung versehen sind.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 06.02.2010 (Blatt 143 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen XXX vom 28.10.2010 (Blatt 168 f der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagten grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG auf Ersatz von 50 Prozent des ihm unfallbedingt entstandenen Schadens zu. Soweit die Beklagten diesen nicht bereits ausgeglichen haben, steht dem Kläger ein Anspruch zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Diesen Anforderungen haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) nicht genügt, denn aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einer der Fahrer den Unfall durch eine erhöhte Aufmerksamkeit bzw. frühere Reaktion hätte verhindern können.
Nach der hiernach maßgeblichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile haften die Beklagten zu 50 Prozent für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen, da von einer Erhöhung der für beide Fahrzeuge gleich anzusetzenden Betriebsgefahr bei einem der Beteiligten keine Anhaltspunkte vorliegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist nach Auswertung der auf den vorhandenen Fotos des Klägerfahrzeugs erkennbaren Schäden möglich, dass die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen bei der ausschließlichen Fahrzeugbewegung des Klägerfahrzeugs entstanden sind und sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sich nicht in einer Fahrbewegung befunden hat. Sichere Feststellungen konnte der Sachverständige jedoch ohne Untersuchung und Vermessung des Klägerfahrzeugs nicht treffen.
Der Kläger kann mithin gemäß § 249 f BGB in folgendem Umfang Ersatz seiner Schäden verlangen.
Hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwands von 1.150,00 € einen Betrag von 575,00 €, hinsichtlich der Sachverständigenkosten von 414,57 € einen Betrag von 207,29 € und hinsichtlich der Unkostenpauschale einen Betrag von 12,50 €.
In Bezug auf die für die Anmeldung des neuen Fahrzeugs getätigten Aufwendungen hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Rechnung des Autohauses Kramer vom 23.03.2009 hinreichend dargelegt, für die Zulassung und die Beschaffung neuer Kennzeichen einen Betrag von 79,93 € netto und 95,12 € brutto aufgewandt zu haben. Nach Kürzung um die Haftungsquote von 50 Prozent verbleibt ein Anspruch in Höhe von 47,56 €.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 1.052,52 € reduziert um die hälftige Haftungsquote mithin auf Zahlung von 526,26 € zu.
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, S. 58). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet dabei der am Markt übliche "Normaltarif".
Da der Kläger seine Klageforderung auch nach eigenem Vortrag auf Basis eines solchen "Normaltarifes" berechnet wissen will, bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen mangels "Zugänglichkeit" eines Normaltarifs in der konkreten Anmietsituation gegebenenfalls auch einen höherer Betrag ersetzt verlangt werden kann.
Der mithin anzusetzende ersatzfähige "Normaltarif" wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO wie folgt ermittelt. Zunächst ist in einem ersten Schritt der rechnerische Mittelwert zwischen den Angaben zu den Mietwagenkosten aus dem sog. "Mietpreisspiegel" der Fa. "Eurotax Schwacke" (im Folgenden: Schwacke-Liste) einerseits und aus den Angaben aus dem sog. "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009" des "Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO" (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) andererseits zu bilden. Die weiteren im Mietwagengeschäft typischen und deswegen ebenfalls als Preisbestandteil ersatzfähigen "Nebenkosten" (Kaskoschutz, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.) sind in einem zweiten Schritt dann anhand der entsprechenden Angaben der Schwacke-Liste zu ermitteln und entsprechend auf den im ersten Schritt errechneten Mittelwert aufzuaddieren. Ein solches Vorgehen hält das Gericht für sachgerecht zur Schadensschätzung in Fällen wie dem vorliegenden. Zwar ist eine Schätzung des "Normaltarifs" auch unter Heranziehung allein der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden, da die Eignung solcher Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der weiteren gerichtlichen Klärung bedarf, wenn und soweit mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres haben die Beklagten jedoch hinreichend getan. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den vorgelegten (Internet-)Angeboten für Mietwagen, da das Internet im Zweifel ein "Sondermarkt" ist, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so auch BGH, Urt. v. 2.2.2010 –VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683). Das gilt jedenfalls deshalb, weil ausreichend konkreter Sachvortrag zur Übertragbarkeit auf den normalen Mietwagenpreis fehlt.
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts bei der Schätzung nach § 287 ZPO beide Listen zu berücksichtigen, da sie jeweils im Ergebnis voneinander divergieren, ohne dass feststellbar ist, dass eine als Schätzungsgrundlage per se ungeeignet ist. Beide Zahlenwerke beruhen auf realen Erhebungen, so dass ihnen eine grundsätzliche Eignung trotz der teilweise erheblich differierenden Ergebnisse nicht von vorneherein abzusprechen ist. Umgekehrt erscheint es nicht sachgerecht, der einen Liste zwingend gegenüber der anderen Liste einen Vorrang zu geben. Denn es bestehen gewichtige Einwendungen gegen die Eignung beider Listen, ohne dass sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste bzw. selbst nur deren "bessere Eignung" verlässlich feststellen lässt. Für die Schwacke-Liste spricht, dass sie Internettarife generell unbeachtet lässt und eine bessere örtliche Genauigkeit aufweist, da sie im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Dies wird freilich andererseits teilweise dort bedenklich, wo für den PLZ-Bereich nur noch wenige Daten vorliegen, so dass die statistische Relevanz in Frage steht. Die Schwacke-Erhebung hat jedoch vor allem den Nachteil, dass die Daten nicht anonymisiert abgefragt werden, so dass zum einen die konkrete Anmietsituation des Geschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Mietwagenanbieter aus Eigeninteresse höhere Preise als bei einer anonymen Abfrage angeben. Zudem werden einzelne Daten von "Partnern" gar nicht mehr selbst abgefragt, sondern liegen sogleich bei Eurotax vor – was gewisse Zweifel an der Objektivität der Erhebung wecken muss. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet demgegenüber vor allem den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Auch unter dem Aspekt eines Vergleichs der Höhe der auf ihrer Grundlage ermittelten Mietwagenkosten mit der Höhe einer entsprechenden Nutzungsentschädigung bestehen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage. Selbst wenn die Mietwagenkosten im Einzelfall geringer bemessen sein sollten, lässt sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die in der Fraunhofer-Liste ausgewiesenen Werte nicht dem auf dem Markt geltenden Mietpreis entsprechen. Diese Werte sind nämlich ebenfalls wieder nur bedingt vergleichbar. Die Fraunhofer-Liste hat allerdings wiederum den Nachteil, dass ihre Auswertung im Wesentlichen auf Anfragen per Telefon und Internet beruht – wobei aber Internetangebote bei der Ermittlung des Normaltarifs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da ihre Erreichbarkeit die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraussetzt. Zudem wurden bei den Internetanbietern nur selektiv sechs der großen Anbieter herausgegriffen und auf kleinere mittelständische Internetangebote verzichtet. Ferner wird wegen der größeren PLZ-Bereiche eine geringere örtliche Genauigkeit erreicht, dies jedoch um den Vorteil einer größeren statistischen Relevanz der Erhebungen im Vergleich zur Schwacke-Liste. Zudem ist das Fraunhofer-Institut schließlich allein auf Betreiben der Versicherungswirtschaft tätig geworden, wobei der damit erhobene Vorwurf der Parteilichkeit die Schwacke-Erhebung in ähnlichem Umfang trifft. In diesem Zusammenhang ist indes zumindest befremdlich, dass die Fraunhofer-Erhebung die im Mietwagengeschäft üblichen und als Preisbestandteil oft nicht unerheblichen "Nebenkosten" nicht klar ermittelt hat, so dass die Preiserhebung zumindest sehr unvollständig ausgeführt worden ist, obwohl klar auf der Hand liegt, dass die Erhebung eigentlich der ganz umfassenden und abschließenden Preisermittlung hätte dienen sollen. Trotz der dargestellten Sachlage, wonach bei einer isolierten Anwendung einer der beiden Listen ihre jeweilige Eignung als Schätzgrundlage durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten, da im Ergebnis eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung durch die einfache mathematische Kombination beider Schätzgrundlagen gegeben ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke und/oder des Fraunhofer-Instituts überlegen wären und einem Sachverständigen die verlässlichere Ermittlung nicht der heutigen, sondern der damaligen Mietwagenpreise in der betreffenden Region besser möglich wäre. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Erhebung erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Parteien ihre jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste herleiten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass § 287 ZPO es nicht erlaubt, in einer für die Sachentscheidung zentralen Frage auf eine gegebenenfalls durch Beweisaufnahme in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zu erfolgende Ermittlung der Schätzungsgrundlagen zu verzichten. Denn dies gilt nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH, VersR 2008, S. 214 f.). Dies ist bei der Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten aber nicht der Fall. Auch erscheint die Mittelwertbildung aus zwei geeigneten Schätzungsgrundlagen verlässlicher als die alleinige Heranziehung einer Grundlage, wenn nicht zu klären ist, welcher der Vorzug gebührt. Diese Berechnungsweise behebt schließlich das Problem, dass die Fraunhofer-Erhebung unstreitig die im Mietwagengeschäft üblichen "Nebenkosten" nicht erfasst und nur Kosten für eine Haftungsbeschränkung in den angegebenen Beträgen enthalten sein sollen. Der Mittelwert ist mithin allein und ausschließlich aus den Schwacke-Zahlen zu den Mietwagenkosten und den Fraunhofer-Zahlen zu bilden. In einem zweiten Schritt sind dann die im Mietwagengeschäft typischen "Nebenkosten" in die Berechnung mit einzubeziehen, wobei mangels zur Verfügung stehender anderweitiger Daten allein die Schwacke-Erhebung herangezogen werden kann.
Unter Zugrundelegung des zuvor Dargestellten ergibt sich folgende Berechnung: Nach der Schwacke-Liste sind reine Mietkosten von 1.086,90 € anzusetzen. Nach der Fraunhofer-Liste sind 519,23 € zu errechnen. Der Mittelwert beträgt 803,08 €. Dazu kommen Nebenkosten in Höhe von 283,75 € für eine Vollkaskoversicherung und 46,00 € für die Zustellung/Abholung. Dass die Kosten für die Zustellung und Abholung angefallen sind, hat der Kläger durch Vorlage der Rechnung der Autovermietung vom 26.03.2009 hinreichend dargelegt. Die Kosten für die durch den Kläger in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung sind von den Beklagten zu erstatten. Auch diese Kosten sind als erforderlich zu qualifizieren, weil vorliegend das angemietete Fahrzeug gegenüber dem klägerischen PKW wesentlich neuer war, so dass sich der Kläger einem erhöhten Haftungsrisiko für dieses Ersatzfahrzeug gegenüber sah. Insoweit ist unbeachtlich, ob für das klägerische Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen war. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind nämlich auch dann als erforderlich anzusehen, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, beispielsweise dadurch, dass der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren und damit höherwertigem Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, NJW 2005, S. 1041 ff.). Die Aufwendungen für Winterreifen sind bei einer Anmietung im März nicht gesondert zu berechnen, da sie wegen § 2 Abs. 3a S. 2 StVO als Ausstattungsstandard im Winter gelten dürfen. Der Kläger muss schließlich eine weitere Kürzung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt ersparter Eigenbetriebskosten hinnehmen. Eine solche Kürzung entfällt lediglich bei Anmietung eines klassetieferen Fahrzeugs. Dies führt bei einer Kürzung um vom Gericht gemäß § 287 ZPO als angemessen erachteten zehn Prozent zu reinen Mietkosten von 722,77 E€ und einem von den Beklagten zu begleichenden Betrag von 1.052,52 € abzüglich der hälftigen Haftungsquote mithin 526,26 €. Hierauf haben die Beklagten 250,00 € gezahlt, so dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 276,26 € hat.
Insgesamt hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner Schäden in Höhe von 1.368,61 € abzüglich bereits gezahlter 1.069,78 €, mithin 298,83 €.
Hinzu kommen die für die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadens aufgewandten Rechtsverfolgungskosten auf einen Streitwert von 1.368,61 € in Höhe von 186,24 € und die hälftigen Kosten für die Akteneinsicht in Höhe von 6,00 €. Hierauf haben die Beklagten bereits 155,30 € gezahlt, so dass noch ein Anspruch in Höhe von 36,94 € besteht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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